„. Ist letzlich auch eine urheberrechtliche Geschichte.
Du berufst dich auf eine Urheberrechtsverletzung. Der Gesetzgeber wollte damit Werke, die aus den verschiedenen Bereichen der Literatur, Wissenschaft und Kunst kommen schützen und gemäß § 2 UrhG ausschließlich persönlich geistige Schöpfungen, vor Plagiaten, unerlaubter Vervielfältigung, oder kommerzieller Nutzung. Der Gesetzgeber hat dabei aber weniger den Schutz von privaten Schnappschüssen, auch wenn von hoher Qualität, im Sinn gehabt.
Deine Urheberschaft kannst du nur durch einen entsprechenden Vertrag, in dem dir auch die ausschließlichen Nutzungsrechte der Fotos bestätigt werden, nachweisen und damit geltend machen.
Ansonsten könntest du ja auch dem Paar, das dich im Biergarten bittet, ein gemeinsames Foto auf ihrem eigenem Smartphone von ihnen zu knipsen, anschließend sagen: "Das dürft ihr aber nicht ohne meine Zustimmung oder meine Namensnennung veröffentlichen!".
Oder aber auch, einfach am FKK-Strand eine fremde Frau knipsen, dich als Urheber des Fotos bezeichnen und die Rechte an dem Foto für dich in Anspruch nehmen.
Du merkst selbst wie absurd das wäre, obwohl du rein formal gesehen wirklich der Urheber bist.
Und gerade im zweiten Fall handelt es sich beim Recht am eigenen Bild als einen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts, das der Gesetzgeber bei Privatpersonen weitaus höher einstuft, als das Recht auf Urheberschaft. Und auch darauf kann sich deine Ex-Freundin berufen, wenn du die vertraglich geregelte Urheberschaft nicht belegen kannst.
Abschließend: Die digitale Signatur eines JPG-Fotos, wie auch alle anderen Bildinformationen, lassen sich unter Windows ganz leicht entfernen. Vielleicht ist deine Ex-Freundin pfiffig genug, das zu wissen und dann stehst du bei einem – unserer Meinung nach vollkommen aussichtslosem Rechtsstreit – ohne jeglichen Beweis dar. Und im Übrigen können wir uns auch gut vorstellen, dass ein Richter fragen würde, welcher Schaden ist denn bei dieser vorgeblichen Urheberrechtsverletzung überhaupt entstanden?