Dier folgende Text ist nicht mehr ganz neu und es kann durchaus sein das sich das Eine oder Andere heute ein weniges verändert darstellt
BDSM und Gewalt (Juristerei)
Ein wahrlich interessantes Thema, ist doch der durchschnittliche BDSMler laut Gesetz in jedem Falle strafrechtlich belangbar.
In einer einzigen durchschnittlichen Session kann gegen folgende Paragraphen verstoßen werden:
§§ 177, 178, 183, 183a,
§§ 223,224,226
§§ 239,240
(177 ff sind im StGb Absch. 13 zu finden „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.
223 ff findet man ebenda im Abschn. 17 „ Straftaten gegen die Körperliche Unversehrtheit“
239 und 240 sind unter Absch. 18 „Straftaten gegen die persönliche Freiheit“ zu finden)
Natürlich dürfte es eher selten sein das gegen ALLE §§ verstoßen wird, aber es ist immerhin denkbar.
Wer sich nun auf den § 228 StGb berufen möchte, dem sei angeraten diesen im Detail zu lesen. (Einvernehmliche Körperverletzung)
Kurzum, ein aktiver BDSMler ist ein Gewalttäter, er begeht seine Taten in vollem Wissen des Rechtsbruchs und würde daher vor Gericht IMMER die höchst mögliche Strafe erhalten.
Bevor jetzt den meisten hier der Arsch auf Grundeis geht, es kommt doch recht selten zu Gerichtsverhandlungen die eindeutigen SM Bezug haben und nach einem Urteil des BGH Karlsruhe sind die nachgeordneten Gerichte angewiesen bei eventuellem SM-Bezug doch etwas genauer zu prüfen ob denn nun tatsächlich eine Konsensualität gegeben war und entsprechend zu bewerten.
Im Weiteren wurde festgelegt das bei BDSM Praktiken nicht grundsätzlich von Sittenwidrigkeit auszugehen ist.
Zum Thema "Verträge und Einvernehmlichkeitserklärungen, schriftlich"
Diese nutzen Null und Garnichts, können im Zweifel sogar kontraproduktiv sein.