@youwillfindme...
Angelika, die den Paragrafen in der Straßenverkehrsordnung nicht finden kann, der nacktfahren verbietet
Den Tatbestand des nackten Führens eines Kraftfahrzeuges gibt es
so in der StVO nicht !
Bei einer Verurteilung eines Beschuldigten handelt es sich daher um einen
juristischen Interpretationstatbstand.
Im harmlosesten Verwarnungsfall Verstoß gegen § 1, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG und Bkat, Buß- oder Verwarnungsgeld, Meldung an die regionale Verwaltungsbehörde, i.d.R. Anordnung einer Mezinisch Psycholgischen Untersuchung, bei negativem Gutachten Entzug der Fahrerlaubnis.
Kosten des MPU ca. 700.- Euro.
Anschließend Antrag auf neue Fahrerlaubnis.
Im schlimmsten Fall (Unfall mit Personenschaden)
richterliche Interpretationen der §§ 315b und 315c StGB
mit erheblicher Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre.
I.d.R. Anordnung einer Mezinisch Psycholgischen Untersuchung,
bei negativem Gutachten Entzug der Fahrerlaubnis.
Versicherungsschutz der Kaskoversicherung erlischt, Schutz der Kraftfahrthaftpflichtversicherung greift nur eingeschränkt
- i.d.R. 5000.- Euro SB.
Wir hoffen, wir konnten Euch weiter helfen.
Viele liebe Grüße
Topdrive