Nun ...
glaub mir sie dürfen es. in einigen tarifverträgen steht drin, dass man nichts tun darf, was das ansehen des arbeitgebers schädigen könnte. es steht vor allem in den tarifverträgen des öffentl. dienst. und glaub mir ich weiß es aus eigener erfahrung, die sitzen am längeren hebel.
so prinzipiell ist das auch im öffentlichen Dienst nicht!
Denn der o.g. Auffassung sich hier in der Öffentlichkeit zu bewegen und dadurch eine Ansehensschädigung bewirken zu können, wäre entgegenzuhalten, dass
1. auch ein Angestellter oder Beamter das Recht auf Ausleben intimster
Wünsche hat, solange er damit keinen Straftaten oder
Ordnungswidrigkeite bzw. Dienstpflichtverletzungen begeht. Diese
dürfen nicht nur pauschal angenommen und vorgehalte werden,
sondern müssen begründet sein.
2. Ist der Vorgesetze darin in der Beweispflicht. Hier hängt es davon ab,
wie ich mich selbst hier präsentiere.
3. Ist der JC kaum Öffentlichkeit im rechtlichen Sinne, da er eine
Mitgliedschaft aufgrund einer Prüfung voraussetzt, die ähnlich wie in
einem Verein, nur einem exclusiven Kreis zugänglich wird und nicht
Jedermann.
4. Präsentiere ich mich hier ausschließlich als Privatperson ohne Bezug zu
meinem Beruf und somit kaum in Konflikt zu meinen beruflichen
Obliegenheiten. (Siehe 1.)
Das ein Vorgesetzter einen aber mittels eines langen Hebels, am langen Arm verhungern lassen kann, dürfte deshalb trotzdem auf der Hand liegen.
Nur was sucht er hier? Seine Schäfchen wohl kaum!