@*********tchy
Zu Deiner Aussage
Sorry ich lol mich grad weg. Glaubst du allen ernstes wenn ich AIDS hätte würde mich das noch intressieren?
Zur beruhigung ich weiß 100 % das ich es nich habe Wink !
Strafrecht
* Ein HIV-Infizierter, der in Kenntnis seiner Ansteckung mit einem anderen ohne Schutzmittel Sexualverkehr ausübt, kann wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar sein. Ist eine Übertragung des AIDS-Erregers nicht feststellbar, kommt Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht.
o BGH, BGHSt 36, 1; NJW 1989, 781; StV 1989, 61; NStZ 1989, 114; MDR 1989, 273; JR 1989, 115; JZ 1989, 496; JA 1989, 321; MedR 1989, 73; BayVBl. 1989, 155; AIF0 1989, 82
* Zur Frage der Verurteilung bei Tatsachenalternativität von versuchter und vollendeter gefährlicher Körperverletzung (Übertragung des HIV-Virus).
o BGH, BGHSt 36, 262; NJW 1990, 129; MDR 1990, 65; StV 1990, 60; JZ 1990, 195; JR 1990, 203; MedR 1990, 271; AIFO 1990, 146
WiB , die nur den Kopf schüttelt!