Hallo steppenwoelfin,
meiner Meinung nach wird in dieser Diskussion das Pferd von hinten aufgezäumt.
Die Frage, ob steppenwoelfin diese, wie sie sagt, „Wichsvorlage“, als Anregung für ein Bild benutzen darf, ist zunächst einmal zweitrangig. Als erstes müßte geklärt werden, ob die hier angesprochene Vorlage überhaupt durch das Urhebergesetz geschützt wird. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, anzunehmen, dass jede Arbeit, jedes Werk, jede Allerweltsknipse schon durch ihre Veröffentlicheung durch das UrhG geschützt sei. Das Gegenteil ist der Fall, das beweisen schon entsprechende Gerichtsbeschlüsse gegen die Arbeiten weltberühmter Künstler, wie Yves Klein oder Marcel Duchamp. Weder Klein mit seinen monchromen, blauen Bildern, noch Duchamp mit seinen Ready-mades konnten einen Schutz durch das UrhG vor Gericht erstreiten. Es ist mir sehr wohl bewußt, das mein Beitrag nur in ganz groben Zügen die Problematik anreißen kann. Aber steppenwoelfin sollte ruhig weiter malen, und nicht zu ängstlich sein, was eventuelle Konsequenzen angeht. Entscheidend ist eine von der Vorlage abweichende, „eigenständige, geistige Schöpfungshöhe“ der Gestaltung.
LG, Elantur