Aufklärung!
Der nachfolgende § ist für alle verbindlich und nicht nur für welche die etwas mehr fotografieren.Kunsturhebergesetz (KunstUrhG)
§ 22
Recht am eigenen Bilde
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten
Quelle:Google, Suchbegriff"Recht am eigenen Bild"
Warum es trotzdem sehr oft vorkommt das Bilder auftauchen wo sie nicht auftauchen dürften, liegt weniger an unseriösen (Hobby-)Fotografen sondern meistens an unwissenden Usern allgemein. Es werden Bilder kopiert und auf anderen Seiten ausgestellt. Diese findet man nun mal Massenhaft im Netz. Auch Rache von ehemaligen Partnern ist keine Seltenheit.§ 22
Recht am eigenen Bilde
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten
Quelle:Google, Suchbegriff"Recht am eigenen Bild"
Die wenigsten ahnen, das dies kein Kavaliersdelikt ist sonder eine Straftat.
Und das fängt sogar schon hier an:
Sehr oft wußten Ehefrauen nicht, das der der Ehemann bei Kontaktanzeigen Bilder der Frau einstellte. Das bei der Kontaktaufnahme Bilder ohne ihr Wissen verschickt wurde. Auch das sollte man Wissen!
Wer sich auf § 60 UrhG bezieht und sein Bildnis oder ein von ihm bestelltes Bildnis veröffentlicht, muss sich natürlich trotzdem an die im KUG geregelten Vorschriften über das Recht am eigenen Bild halten. Er kann also sein Hochzeitsbild nicht an die Tageszeitung geben, es sei denn die ebenfalls abgebildete Ehefrau stimmt zu. Quelle:Google, Suchbegriff"Recht am eigenen Bild"
Und zu guterletzt sei mir noch der Hinweis gestattet:Erkennbarkeit
Dazu führte das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 19. Januar 2006 (Az.: 2/03 O 468/05) aus:
"Unter Bildnissen im Sinne des § 22 KUG versteht man die Darstellung einer natürlichen Person in einer für Dritte erkennbaren Weise. Zumeist ergibt sich die Erkennbarkeit aus der Abbildung der Gesichtszüge. Es genügt aber auch, wenn der Abgebildete - mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht zu erkennen sein - durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann (vgl. BGH NJW 1979, 2205 - Fußballtorwart; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz. 827). Nicht notwendig ist, dass der Abgebildete tatsächlich von bestimmten Personen erkannt wurde. Das Recht am eigenen Bild ist bereits dann verletzt, wenn der Abgebildete begründeten Anlass hat, er könnte identifiziert werden. Nicht erforderlich ist, dass schon der flüchtige Betrachter den Abgebildeten auf dem Bild erkennen kann, es genügt die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis (vgl. BGH NJW 1979, 2205 - Fußballtorwart; v. Strobl-Alberg in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7.Rz. 15). Entscheidend ist der Zweck des § 22 KUG, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden. Der besondere Rang des Anspruchs darauf, dass die Öffentlichkeit die Eigensphäre der Persönlichkeit und ihr Bedürfnis nach Anonymität respektiert, verlangt eine Einbeziehung auch solcher Fallgestaltungen in den Schutz dieser Vorschrift. Quelle:Google, Suchbegriff"Recht am eigenen Bild"
"Unter Bildnissen im Sinne des § 22 KUG versteht man die Darstellung einer natürlichen Person in einer für Dritte erkennbaren Weise. Zumeist ergibt sich die Erkennbarkeit aus der Abbildung der Gesichtszüge. Es genügt aber auch, wenn der Abgebildete - mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht zu erkennen sein - durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann (vgl. BGH NJW 1979, 2205 - Fußballtorwart; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz. 827). Nicht notwendig ist, dass der Abgebildete tatsächlich von bestimmten Personen erkannt wurde. Das Recht am eigenen Bild ist bereits dann verletzt, wenn der Abgebildete begründeten Anlass hat, er könnte identifiziert werden. Nicht erforderlich ist, dass schon der flüchtige Betrachter den Abgebildeten auf dem Bild erkennen kann, es genügt die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis (vgl. BGH NJW 1979, 2205 - Fußballtorwart; v. Strobl-Alberg in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7.Rz. 15). Entscheidend ist der Zweck des § 22 KUG, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden. Der besondere Rang des Anspruchs darauf, dass die Öffentlichkeit die Eigensphäre der Persönlichkeit und ihr Bedürfnis nach Anonymität respektiert, verlangt eine Einbeziehung auch solcher Fallgestaltungen in den Schutz dieser Vorschrift. Quelle:Google, Suchbegriff"Recht am eigenen Bild"
Warum jetzt dieser Beitrag?
Ich als Hobbyfotograf möchte mal ganz deutlich aufzeigen, das auch wir mit diesem Thema sehr sensibel umgehen.
Sicher gibt es schwarze Schafe bei Fotografen allgemein.
Doch die größte Gefahr liegt wo anders und es wäre schön, wen einige zum Nachdenken angeregt wurden.
Gruß Klaus