Hamburger Verordnung ab dem 17. Oktober 2020:
Die Nutzung von Saunas, Dampfbädern oder vergleichbarer Einrichtungen ist nur einzeln oder durch eine in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannte Personengruppe zulässig.
§ 3 Absatz 2 Satz 2
Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister oder für Personen, zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht
Ich bin mir sicher, dass es da bzgl. gewerblich oder privat keinen Unterschied gibt. Dem Virus ist es nämlich ziemlich latte, was es ist.
Die Aussage "wenn man sich kennt" weiter oben ist da schon recht lasch und missverständlich formuliert.