Die Dokumentationspflicht eines Arztes ...
... hat erst einmal nichts mit den Krankenkassen zu tun
@****HB . Ein Arzt ist verpflichtet, das was er bei der Untersuchung feststellt zu dokumentieren. Er ist aber nicht Anzeigepflichtig wenn er z.B. eine Straftat vermutet, dem steht die Schweigepflicht als höherer Grundsatz entgegen. Es gibt aber Anzeigepflichten für bestimmte ansteckende krankheiten und Anderes gegenüber den Gesundheitsämtern.
Von dieser Schweigepflicht gibt es nur ganz wenige Ausnahmen, in denen der Arzt Auskünfte geben muss. Insbesondere erhalten die Krankenkassen ohne schriftliche Entbindung des Arztes von dieser Schweigepflicht durch den Patienten keine detaillierten Beurteilungen, sondern lediglich die für die Abrechnung der Leistungen notwendigen Daten.
Auch in Fällen von Drittverursachern (... Fremdeinwirkung, Unfall, Straftat, usw.) muss die Krankenkasse für die Leistungen aufkommen und kann dann im Zweifelsfall erst im Nachinein versuchen, diese Auslagen vom Drittverursacher oder dessen Versicherung zurückzubekommen. Selbst bei einem Suizidversuch ist die gesetzliche Krankenversicherung Zahlungspflichtig.
Private Krankenversicherungen und insbesondere Unfallversicherungen können (... und tun es in der Regel auch) allerdings solche Dinge wie Selbstverschulden, Vorsatz oder teilweise auch Drittverschulden) ausschliessen.
Wo es allerdings immer wieder Streitfälle bei Selbstverschulden und Vorsatz gibt, ist die Lohnfortzahlung und das Krankengeld. Aber auch hier sind die Messlatten für die gesetzlichen Versicherungen sehr sehr hoch. Da müsste schon ein sehr schwerwiegender Fall von bewusster und vorsätzlicher Körperverletzung voliegen und auch zur Anzeige gebracht werden, um eine Krankengeldzahlung verweigern zu können. Die Behandlungskosten müssen in jedem Fall übernommen werden.
Wenn es allerdings zu einer Anzeige wegen Körperverletzung kommt können die Krankenversicherer natürlich versuchen, auch ihre Kosten vom Verursacher auf zivilrechtlichem Wege einzufordern.
Fazit:
Der Arzt jedenfalls ist in erster Linie erst einmal an seine Schweigepflicht gebunden (... das gilt auch für eventuell beteiligtes medizinisches Personal).
Einvernehmliche sadomasochistische Handlungen stellen weder eine Straftat noch eine meldepflichtige Krankheit dar.
Insofern spicht überhaupt nichts gegen wahrheitsgemässe und offene Angaben ausser eventuell vorhandener Scham und eigenen Vorbehalten.
LG BoP (m)
P.S. Dies ist meine persönliche Einschätzung, basierend auf meinem persönlichen Erfahrungswert, keine juristisch abschliessende Beurteilung.