a) ich bin kein Rechtsanwalt
b) wo kein Kläger ...
c) "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. [...]" (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, abgekürzt KunstUrhG, §22)
d) "(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient."
(Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, abgekürzt KunstUrhG, §23, 2. Absatz weggelassen)
e) "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. "
(Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, abgekürzt KunstUrhG, §33)
Das ist keine Rechtsberatung, da ich fast das ganze Gesetz zitiert habe ... das Gesetz beginnt erst bei §22 (es sagt schon etwas aus, wenn von einem Gesetz die Paragraphen 1 bis 21 gestrichen wurden!) unud ist nur noch ein Fragment, da die Rechte des Urhebers in andere Gesetze verschoben wurden, nur noch die Rechte der Abgebildeten sind übrig geblieben.
euro
edit: leerzeilen eingefügt für bessere Übersichtlichkeit