Mehr brandheiße Inhalte
zur Gruppe
Aktzeichnen und mehr
87 Mitglieder
zur Gruppe
Models&Fotografen Sachsen
501 Mitglieder
zum Thema
Ganzkörper-Dessous-Fotos! |Teil 2 |357
Schön gehts hier weiter mit Teil 2 aus dem Eingangsposting Hey ihr…
zum Thema
törnen Euch Dessous an ?157
All vielleicht war dieses Thema schon, aber ich habe es nicht…
Das Thema ist für dich interessant? Jetzt JOYclub entdecken

Bildrechte

Bildrechte
Vielleicht ist es ja für Euch schon kalter Kaffee?
Ich habe bei einer öffentlichen Modenschau Fotos geschossen. Dabei sind auch Frauen in Dessous-Mode abgebildet. Darf ich so ein Foto auf meiner privaten Webseite veröffentlichen oder ist das unzulässig?

Ich würde mich freuen, wenn mir hier jemand Auskunft geben könnte.

LG
Puma
draußen
****ro Mann
1.184 Beiträge
a) ich bin kein Rechtsanwalt

b) wo kein Kläger ...

c) "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. [...]" (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, abgekürzt KunstUrhG, §22)

d) "(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient."
(Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, abgekürzt KunstUrhG, §23, 2. Absatz weggelassen)

e) "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. "
(Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, abgekürzt KunstUrhG, §33)

Das ist keine Rechtsberatung, da ich fast das ganze Gesetz zitiert habe ... das Gesetz beginnt erst bei §22 (es sagt schon etwas aus, wenn von einem Gesetz die Paragraphen 1 bis 21 gestrichen wurden!) unud ist nur noch ein Fragment, da die Rechte des Urhebers in andere Gesetze verschoben wurden, nur noch die Rechte der Abgebildeten sind übrig geblieben.

euro

edit: leerzeilen eingefügt für bessere Übersichtlichkeit
Hi Euro,
erst mal vielen Dank für die Nachhilfe! *ggg*
Also wenn ichs richtig verstehe, dürfte doch nach d) 3. Bilder der öffentlichen Modenschau auch öffentlich gezeigt werden, ohne die Einwilligung der abgebildeten Person zu haben.
Vorausgesetzt, man kann eine Modenschau als "Aufzug oder ähnlichen Vorgang" bezeichnen.
Nun bleibt nur noch die Frage, ob dem so ist?
Ich fürchte das könnte wieder einer der Fälle sein, der die Kommentarbände zu den Gesetzestexten füllt!
Weiß es einer von Euch genau?

Ansonsten bin ich genauso schlau wie vorher.

Trotzdem vielen Dank Euro!

LG
Puma
draußen
****ro Mann
1.184 Beiträge
spannende Frage: wie öffentlich war das?
War das wirklich in der Öffentlichkeit (also auf der Straße draußen) oder war es in Privat/Geschäftsräumen, wo es in dem Sinn keine Öffentlichkeit ist?
Und: das "Herauspicken" kann auch schon problematisch sein. Es gibt da ein paar Beispiele, wo Sportler bei Sportveranstaltungen fotografiert wurden und diese sich nachher gewehrt haben gegen Einzel-Portraits in der Presse (Motto: ich war nicht Sieger, sondern einer von 1000 und damit ist es unverhältnismäßig). Denn es gibt noch daneben das Persönlichkeitsrecht der Personen (Recht am eigenen Bild), auch wenn sie sich durch ihre Aktionen in begrenzten Maß in die Öffentlichkeit begeben haben. Dies ist im Zweifelsfall abzugrenzen gegen dein Recht auf Veröffentlichung.

Deine Frage kann hier nicht beantwortet werden, Rechtsberatung ist für Nicht-Juristen (mit ein paar Ausnahmen, die hier keine Rolle spielen) aus gutem Grund verboten (Haftung!) und du lieferst zu wenig Informationen.

Wenn du sicher sein möchtest, dann geh' zum Anwalt und laß es dir schriftlich geben. Wird dich so 100 bis 200 Euronen kosten, aber immerhin haftet er, wenn du auf Unterlassung verklagt oder abgemahnt wirst.

Aber geh' doch mal praktisch 'ran ... versuch herauszubekommen, von welcher Modelagentur die Mädels (und evtl Jungs) kommen, mach' ein paar schöne Abzüge, schick' sie denen mit der Frage, ob du die Bilder auf deiner privaten nichtkommerziellen Homepage verwenden darfst ...

Schönes Wochenende noch

euro
****ash Mann
2.209 Beiträge
"Wenn du sicher sein möchtest, dann geh' zum Anwalt und laß es dir schriftlich geben. Wird dich so 100 bis 200 Euronen kosten, aber immerhin haftet er, wenn du auf Unterlassung verklagt oder abgemahnt wirst."

und schon wäre die Verwendung der Aufnahmen uninteressant da das ja nicht wenig kohle ist...

auch wenn es sinnvoll ist...

ich gebe den vorschreibern auch recht das eine pauschale und oder laienberatung nicht sinnvoll ist...
*****n_N Mann
9.353 Beiträge
7. Januar 2003
Das Landgericht Düsseldorf (Az.: 12 O 175/02) hat am 18. Dezember 2002 entschieden, daß Fotografien eines Fotomodells, das auf einer öffentlich zugänglichen Straßenmodenschau abgelichtet wird, auch dann veröffentlicht und verbreitet werden dürfen, wenn es sich bei dem Bild um eine Ansicht ausschließlich des Fotomodells handelt.

Die Klägerin war der Ansicht, daß die Art der Veröffentlichung - es handelte sich um eine Aufnahme allein des Fotomodells - nicht zulässig sei. Denn ein Herausschießen einzelner Personen sei nicht von Ihrem Einverständnis gedeckt, als Teil der Modenschau fotografiert zu werden. Das Landgericht Düsseldorf sah das anders. Es gelangte zu der Auffassung, daß ein Fotomodell jedenfalls dann, wenn es öffentlich Kleidung zur Schau stellt, konkludent, also schlüssig, seine Einwilligung mit einer jedenfalls zeitnahen Berichterstattung erlaube.

Hiervon umfaßt sei es auch, wenn das Fotomodell nur allein auf dem Bild zu sehen sei. Es sei klar, daß eine solche Schau in den MIttelpunkt des medialen Interesses rücke.

Ein schmales Brett
Das Ganze ist ein schmales Brett.

Das von Gordon zitierte Urteil war mir auch bekannt. Man darf aber nicht vergessen, dass es sich hierbei immer um Einzelfallentscheidungen handelt. In diesem Zusammenhang galt es auch Aspekte zu betrachten, wie "wurde das Model entlohnt", "war es Intention des Veranstalters, die Mode bekannt zu machen", "wieweit war die Öffentlichkeit gegeben", "wie wurden die Bilder hinterher verwendet", und, und, und.

Das schließt also nicht aus, dass in anderen Fällen auch gegenteilig entschieden wird.

Insbesondere wird auch die Art der Verwendung der Bilder mit betrachtet. Wenn die Bilder in einer Zeitung verwendet werden, um die Veranstaltung zu dokumentieren, ist dies eine zweckdienliche Präsentation im Zusammenhang mit der Veranstaltung und konkludent mit dieser Veranstaltung verbunden.

Falls die Bilder auf einer Erotik-Plattform, wie dem JC auftauchen, gibt es zumindest kein Nachrichten-Interesse, sondern ganz gezielt eine Präsentation einer abgebildeten Person zu (persönlichen) Werbezwecken. In diesem Falle gehe ich davon aus, dass das Model durchaus mit einer kostenbewehrten Abmahnung Erfolg haben dürfte.

Also lass die Finger davon.

!B
@ Euch allen vielen Dank
für die vielen Rückmeldungen!
Ich bin überrascht, dasss es zu meiner Frage doch so viele Stellungnahmen gibt?! *g*
Die Modenschau war hier bei einem Stadtfest: also öffentlicher gehts nicht - ist inzwischen auch schon ein paar Monate her.
Aber ist sehe schon: dies ist ein schwieriges Feld.

Danke @****ro: ich liebe praktische Ansätze!! Die Idee gefällt mir sehr gut.
Ich werde mich mit der Model-Agentur in Verbindung setzen und dann werde ich ja sehen, wie die Reaktion ist. Verlieren kann ich dabei ja nichts und bekomme vielleicht noch eine Rückmeldung zu den Fotos.
Die Bilder so ins Netz zu stellen riskiere ich da lieber nicht.

Liebe Grüße an Euch alle!
*******sire Mann
1.807 Beiträge
Geschlossene Gesellschaft ja oder nein ?

Beispiel: EinFreizeitpark hat genauso Karussele und Achterbahnen wie eine Kirmes. Aber der Freizeitpark ist Privatgelände und der Personenkreis ist durch zahlen des Eintritts eingeschränkt.

Mache ich dort Fotos für die Veröffentlichung habe ich ein Problem, bei der Kirmes jedoch weniger, weil dort ist für den Laien nicht erkennbar ob er eine öffentliche oder Privatveranstaltung betritt.

Jetzt steht auf dieser Kirmes ein Zelt wo Miss-Kirmes 2008 gewählt wird. Zahle ich dort Eintritt und mache Fotos gibts Ärger...wenn da aber jeder unkontrolliert rein und rauslaufen kann, dann ist es in der Regel kein Problem, bzw. für den Kläger sehr schlecht darstellbar, daß er davon ausgegangen ist sich nur einem eingeschränkten personenkreis zu präsentieren.

jedoch darf ich in beiden Fällen die Fotos nicht kommerziell vermarkten, auch nicht als Stock-Fotos.

Und jetzt der Extremfall (wo ich mir an den Kopf fühle):

Der Rheinauhafen in Köln

Dieser hafen direkt in der City mit den modernen Bürogebäuden, Bistros und Promenade ist 100% Privatbesitz , inkl. sämtlicher Strassen und Zufahten. Wer diese imposanten Gebäude ohne Genehmigung der Betreibergesellschaft fotografiert und dafür nicht zahlt, bekommt ein massives Problem.

Der Hinweis steht kaum sichtbar am südlichsten und nördlichsten Punkt des gebietes. Für eine Touristen nicht zu erkennen, dass dies nicht Grund und Boden der Stadt Köln ist.

-----------------------------------------

Dieser rechtliche Wahnsinn wird immer schlimmer, so das man als Fotograf, der vor 20 jahren in die Kategorie Briefmarkensammler und Hobbyeisenbahner sozial gesteckt wurde, in Zukunft zum Outlaw wird.

In Fünf Jahren heben die Hells Angels oder die Jungs vom Gremium MC den Finger zum Gruß wenn sie einen von uns mit der Kamera sehen, weil wir alle alle Schwerverbrecher sind.


...und dann heißt es

fotograph hard and die free


in diesem Sinne euer

MD
*****t_r Mann
9.906 Beiträge
JOY-Team 
Dieser hafen direkt in der City mit den modernen Bürogebäuden, Bistros und Promenade ist 100% Privatbesitz , inkl. sämtlicher Strassen und Zufahten. Wer diese imposanten Gebäude ohne Genehmigung der Betreibergesellschaft fotografiert und dafür nicht zahlt, bekommt ein massives Problem.
Solange man sich dazu nicht auf den Privatgrund begibt nicht. Zwar ist auch Architektur urheberrechtlich geschützt, andererseits gibt es in Deutschland die sogenannte Panoramafreiheit, geregelt in §59 UrhG. Sie schränkt das Urheberrecht für solche Werke ein, die bleibend öffentlich zugänglich sind und die Aufnahme von öffentlichem Grund und ohne Hilfsmittel (bspw. Leitern etc) angefertigt werden.

http://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit#Deutschland
panorama
Hallo

also erstens ist ein panorama sicherlich was ganz anderes als ein close up eines schlüpfers bei einer modenschau, die ist ja auch kein bleibendes urheberrechtl geschütztes Bildwerk.. aber genug geflachst..

diese Freiheit, Gebäude und Kunstwerke aufzunehmen, ist gerade im Moment juristisch unter Diskussion und schwer unter Beschuss,
weshalb man sich den Link
kurz anschauen sollte.

http://www.pro-panoramafreiheit.de/2008/10/21/keine-panoramafreiheit-mehr-in-berlin-brandenburg-schloss-sanssouci-fuer-fotografen-gesperrt-gericht-entscheidet-gegen-agenturen/

Da gibt es auch eine Petition, also Fotografen nur zu.. Hand aus der Hose und ein Herz gefasst und sich beteiligen
LG Berlin, Urteil vom 14.03.2007 - Az. 27 O 1063/06

Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin wies die Klage einer Erzieherin ab, mit der diese vom Verleger einer Zeitung und einem Fotografen Schmerzensgeld für den ungenehmigten Abdruck von Fotos verlangte.

Der Sachverhalt

Die Klägerin hatte bei einer Dessousshow in einer Berliner Diskothek mitgewirkt. Dabei entstandene Fotos waren später ohne Zustimmung der jungen Frau in einer regionalen Tageszeitung abgebildet worden.

Entscheidung des Gerichts

Nach Auffassung der Kammer steht der Klägerin kein Schadensersatz wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild zu, da sie als Mitwirkende einer Modenschau davon ausgehen müsse, in der Öffentlichkeit zu stehen. Für die Medienvertreter hätte es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass ein an der Show mitwirkendes Model weder die Fertigung noch eine Veröffentlichung der von ihr gemachten Fotos wünsche.

Models müssen mit Berichterstattung rechnen - Art der Kleidung unerheblich

Wer sich als Model an einer Modenschau beteilige, müsse mit einer Berichterstattung rechnen, zumal von den Veranstaltern üblicherweise eine Publizität über den anwesenden Personenkreis hinaus angestrebt werde, so das Gericht. Es komme dabei nicht darauf an, welche Art von Kleidung vorgeführt werde. Die Beklagten hätten daher von einer Einwilligung der Klägerin zur Fertigung und Veröffentlichung der Aufnahmen ausgehen dürfe.


Soweit ein relativ aktuelles Urteil, das übrigens in dieselbe Richtung geht wie eine Reihe anderer Urteile verschiedener Landgerichte und Oberlandesgerichte zu ähnlichen Fällen ("Modenschauen").

Das ist jetzt keine "Rechtsberatung", aber als jemand, der beruflich viel mit diesem Thema befasst ist, sage ich mal: solange die Veröffentlichung eines Bildes dieser Modenschau in einem Zusammenhang mit der Modenschau steht oder dem Thema "Dessous", wird es eher keine Probleme geben. (Davon abgesehen, daß immer jemand klagen kann, auch wenn er keine tragfähige Rechtsgrundlage hat...)

Vorsichtiger sollte man sein, wenn man das Bild in einen ganz anderen Zusammenhang stellt.
Anmelden und mitreden
Du willst mitdiskutieren?
Werde kostenlos Mitglied, um mit anderen über heiße Themen zu diskutieren oder deine eigene Frage zu stellen.