@MrLust
Deine Auffassung dürfte grundsätzlich zutreffen. Beim Kfz wäre aber wohl Vorsicht geboten.Zitat daMeister
Einmal beobachtete ich ein Pärchen im Auto, das bereits im "Anfangsstadium" war. Ich stieg aus, ging langsam auf den Wagen zu, hielt Distanz, ... plötzlich der Mann erschrack, stock steif im Auto sitzen blieb, und beide warteten bis ich wieder weg war, um dann mit quitschenden Reifen den Parkplatz zu verlassen...
Scheinbar mied das Pärchen gerade die Öffentlichkeit (Weg waren sie )
Also: ein Jeder muss selber wissen, was er anstellt. Eine Bewertung wollte ich mit meinem Hinweis insoweit auch ausdrücklich weder in die eine oder andere Richtung verbunden wissen. "Jedem Tierchen sein Pläsierchen"
Vielleicht für diejenigen, die es interessiert Auszüge aus einer Entscheidung des OLG Hamm, 2. Strafsenat vom 12.12.1992 2 Ss 769/92:
" ... in den späten Abendstunden des 25. Mai 1991 saßen die als Zeugen vernommenen Geschädigten, nämlich C. K. und ihr Freund T. H., im Pkw der Zeugin. Die Zeugen unterhielten sich im Pkw und tauschten Zärtlichkeiten aus. Die Fenster und das Schiebedach am Fahrzeug waren geöffnet. Plötzlich kam der Angeklagte aus einem Gebüsch hervor, näherte sich dem Fahrzeug und stellte sich unmittelbar neben die Beifahrertür. Dabei hatte er seine Hosen herunter und seinen erigierten Penis entblößt. Daran spielte er. Gleichzeitig sagte er: "Ich tue Euch nichts, macht weiter. Ich will nur zusehen!". Beide Zeugen fühlten sich durch das Verhalten des Angeklagten belästigt. Die Zeugin K. war regelrecht geschockt. Die Zeugen drehten das Fenster der Beifahrertür hoch und fuhren weg...
Am frühen Morgen des 8. September 1991 gegen 1.05 Uhr hielten sich die beiden Zeugen wiederum am selben Ort im Pkw der Zeugin auf und tauschten dort Zärtlichkeiten aus. Plötzlich erschien wiederum der Angeklagte. Er beugte sich derart über die Motorhaube des Fahrzeugs, daß die Zeugin den Eindruck hatte, als wenn er auf der Motorhaube gelegen hätte. Er hielt sich am rechten Scheibenwischer fest und schaute den Zeugen beim Austausch ihrer Zärtlichkeiten zu. Dabei leuchtete er mit einer Taschenlampe ins Fahrzeuginnere. Die Zeugin forderte ihren Freund auf, schnell wegzufahren, was dieser wohl auch alsbald tat...
Hinsichtlich des ersten Vorfalls hat das Schöffengericht den Angeklagten wegen einer exhibitionistischen Handlung im Sinne des § 183 StGB schuldig gesprochen und auf eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten erkannt. Hinsichtlich des zweiten Vorfalls vom 8. September 1991 hat es den Beleidigungstatbestand des § 185 StGB als erfüllt angesehen, obwohl bloßes "Spannen" grundsätzlich keine Beleidigungshandlung im Sinne des § 185 StGB darstelle, da der Spanner letztlich nur beobachten, hingegen selbst nicht gesehen werden wolle, so daß es an einer Kundgabe der Mißachtung oder Nichtachtung fehle. Im vorliegenden Fall kommen aber nach Meinung des Schöffengerichts besondere Umstände hinzu, die nach seiner Ansicht einen entsprechenden beleidigenden Charakter erkennen lassen. Diese erblickt das Schöffengericht darin, daß der Angeklagte auf der Motorhaube des Fahrzeugs lag bzw. nahezu lag, das Gesicht unmittelbar vor der Windschutzscheibe hatte und mit einer Taschenlampe ins Wageninnere hineinleuchtete. Wegen dieses Verhaltens des Angeklagten hat das Schöffengericht gegen ihn eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt...
"Die Bestimmung des § 185 StGB stellt die "Beleidigung" unter Strafe... erforderlich ist nach der Rechtsprechung ein - auch konkludent mögliches - Verhalten, das sich als Kundgabe der Mißachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung des Opfers darstellt ...trotz der sicherlich besonders aufdringlichen und für die Opfer besonders lästigen Art und Weise des "Spannens" ist darin keine vom Angeklagten konkludent gewollte herabsetzende Bewertung der Opfer zu sehen, wie es der Beleidigungstatbestand fordert ... Der Angeklagte hat sich dadurch in dreister und verabscheuenswürdiger Weise in die Intimsphäre der Opfer gedrängt, diese gestört und erheblich belästigt; § 185 StGB schützt jedoch nicht vor jedem Eingriff in die insbesondere sexualbezogene Intimsphäre. ...Auch eine noch so penetrante Belästigung auf diesem Gebiet ist nicht allein deswegen eine unter den Begriff der Beleidigung fallende Störung."
...die tatrichterlichen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen einer exhibitionistischen Handlung nach § 183 Abs. 1 StGB..."
Am frühen Morgen des 8. September 1991 gegen 1.05 Uhr hielten sich die beiden Zeugen wiederum am selben Ort im Pkw der Zeugin auf und tauschten dort Zärtlichkeiten aus. Plötzlich erschien wiederum der Angeklagte. Er beugte sich derart über die Motorhaube des Fahrzeugs, daß die Zeugin den Eindruck hatte, als wenn er auf der Motorhaube gelegen hätte. Er hielt sich am rechten Scheibenwischer fest und schaute den Zeugen beim Austausch ihrer Zärtlichkeiten zu. Dabei leuchtete er mit einer Taschenlampe ins Fahrzeuginnere. Die Zeugin forderte ihren Freund auf, schnell wegzufahren, was dieser wohl auch alsbald tat...
Hinsichtlich des ersten Vorfalls hat das Schöffengericht den Angeklagten wegen einer exhibitionistischen Handlung im Sinne des § 183 StGB schuldig gesprochen und auf eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten erkannt. Hinsichtlich des zweiten Vorfalls vom 8. September 1991 hat es den Beleidigungstatbestand des § 185 StGB als erfüllt angesehen, obwohl bloßes "Spannen" grundsätzlich keine Beleidigungshandlung im Sinne des § 185 StGB darstelle, da der Spanner letztlich nur beobachten, hingegen selbst nicht gesehen werden wolle, so daß es an einer Kundgabe der Mißachtung oder Nichtachtung fehle. Im vorliegenden Fall kommen aber nach Meinung des Schöffengerichts besondere Umstände hinzu, die nach seiner Ansicht einen entsprechenden beleidigenden Charakter erkennen lassen. Diese erblickt das Schöffengericht darin, daß der Angeklagte auf der Motorhaube des Fahrzeugs lag bzw. nahezu lag, das Gesicht unmittelbar vor der Windschutzscheibe hatte und mit einer Taschenlampe ins Wageninnere hineinleuchtete. Wegen dieses Verhaltens des Angeklagten hat das Schöffengericht gegen ihn eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt...
"Die Bestimmung des § 185 StGB stellt die "Beleidigung" unter Strafe... erforderlich ist nach der Rechtsprechung ein - auch konkludent mögliches - Verhalten, das sich als Kundgabe der Mißachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung des Opfers darstellt ...trotz der sicherlich besonders aufdringlichen und für die Opfer besonders lästigen Art und Weise des "Spannens" ist darin keine vom Angeklagten konkludent gewollte herabsetzende Bewertung der Opfer zu sehen, wie es der Beleidigungstatbestand fordert ... Der Angeklagte hat sich dadurch in dreister und verabscheuenswürdiger Weise in die Intimsphäre der Opfer gedrängt, diese gestört und erheblich belästigt; § 185 StGB schützt jedoch nicht vor jedem Eingriff in die insbesondere sexualbezogene Intimsphäre. ...Auch eine noch so penetrante Belästigung auf diesem Gebiet ist nicht allein deswegen eine unter den Begriff der Beleidigung fallende Störung."
...die tatrichterlichen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen einer exhibitionistischen Handlung nach § 183 Abs. 1 StGB..."