Zitat von *********unis:
„von realdeal80:
Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Stand 23. Januar 2023:
Für Nichtdeutsche: "Serienfeuerwaffen" sind automatische bzw. halbautomatische Waffen, sprich solche mit Umschalter auf Einzelfeuer und Feuerstoß.
„Die Schweiz hat eines der liberalsten waffenrechte auf der Welt, dort ist anders als in den USA sogar automatische waffen erlaubt und weit verbreitet sind!
Diese Aussage stimmt so wenig wie diejenige über den Unterricht von Logik an deutschen Schulen.Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Stand 23. Januar 2023:
§ 5, 2. Abschnitt, Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör
1 Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
a. Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;
b. zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen; ausgenommen hiervon sind Ordonnanzfeuerwaffen, die vom Besitzer oder der Besitzerin direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, sowie für den Funktionserhalt dieser Waffe wesentliche Bestandteile;
c. folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
1. Faustfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind,
2. Handfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind;
d. halbautomatischen Handfeuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat;
e. Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen;
f. Granatwerfern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c
1 Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
a. Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;
b. zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen; ausgenommen hiervon sind Ordonnanzfeuerwaffen, die vom Besitzer oder der Besitzerin direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, sowie für den Funktionserhalt dieser Waffe wesentliche Bestandteile;
c. folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
1. Faustfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind,
2. Handfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind;
d. halbautomatischen Handfeuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat;
e. Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen;
f. Granatwerfern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c
Für Nichtdeutsche: "Serienfeuerwaffen" sind automatische bzw. halbautomatische Waffen, sprich solche mit Umschalter auf Einzelfeuer und Feuerstoß.
Die Schweiz ist sooo langweilig... nicht mal gescheite Granatwerfer darf man da haben....
Noxx