"Eigentlich ist das ja bereits Hausfriedensbruch, oder?"
§ 123 StGB Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Wenn das Gelände/Gebäude eingezäunt ist, ist es auf jeden Fall "befriedet".
Wenn verlassene Fabrikgebäude o.ä. tatsächlich zugänglich sind, also nicht durch einen Zaun o.ä. abgesperrt (auch wenn da vielleicht schon irgendwer Löcher reingeschnitten hat), dann würde ich mir über das Stichwort "Hausfriedensbruch" nicht allzu viele Gedanken machen - und man kann ja auch wieder gehen, wenn einer kommt und dazu auffordert.
Mehr Gedanken machen würde ich mir um die Sicherheitsrisiken in Abbruchgebäuden. Da sind schon erfahrene Bauingenieure durch irgendwelche Löcher drei Etagen tief gestürzt, und von oben kann bei jedem Windstoß was kommen.
Das ist auch der Grund, warum die Polizei das nicht so gern hat, wenn da Leute unbefugt rumlaufen. Sie hat nämlich ggf. hinterher die Arbeit damit... zusammen mit den Kollegen von der Feuerwehr.
"Einen Eigentümer / Verwalter von einer verlassenen Fabrik zu finden, insbesondere wenn es in einer nicht bekannten Gegend ist, dürfte sicher schwer sein."
Nicht wirklich. Der formale Weg wäre über das Grundbuchamt oder auch Ordnungsamt (das hat ggf. mit der Sicherung der Ruine zu tun), der kürze über einen Immobilienmakler am Ort. Der sollte wissen, wem so ein Schuppen gehört.
"Auch habe ich gelesen, dass man bei Aufnahmen von bestimmten öffentlichen Gebäuden nicht so einfach "draufhalten" darf.."
Nö - solange Du auf öffentlichem Grund stehst, kannst Du von außen alles fotografieren. Im Prinzip sogar Kasernen und Militäranlagen, denn ein Fotografierverbot gilt nur
innerhalb dieser.
(Aufnahmen von außen sind nur dann unzulässig, wenn dadurch wissentlich die "Schlagkraft der Truppe" oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird. -> § 109g StGB:
§ 109g StGB Sicherheitsgefährdendes Abbilden
(1) Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder Anlage oder einem militärischen Vorgang eine Abbildung oder Beschreibung anfertigt oder eine solche Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt
und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme von einem Gebiet oder Gegenstand im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes anfertigt oder eine solche Aufnahme oder eine danach hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen läßt
und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in Absatz 1 mit Strafe bedroht ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und dadurch die Gefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder leichtfertig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat ist jedoch nicht strafbar, wenn der Täter mit Erlaubnis der zuständigen Dienststelle gehandelt hat.)
Für alle nichtmilitärischen öffentlichen Gebäude gibt es überhaupt keine Einschränkungen. (Wie gesagt: von öffentlichem Grund aus fotografiert.)