Behandlungspflicht auch bei Bondage Unfällen
Bondage ist und bleibt eine mit Risiken behaftete Praktik. Und so kommt es unweigerlich auch nicht selten zu Unfällen oder Verletzungen.Wie neulich in einem Gespräch erfahren, soll es im Raum Braunschweig zu einer Nervenverletzung infolge einer Bondage Session gekommen sein, und es folgte der Gang ins Krankenhaus bzw. in die Notaufnahme. Berichten zufolge sei der Person die Behandlung verweigert worden mit der Begründung es handle sich um eine fahrlässig herbeiführte Verletzung. Ganz nach dem Motto „selbst Schuld“.
Aus diesem Anlass habe ich Kontakt mit einem Praktizierenden Neurologen und Notarzt aufgenommen und die klare Antwort bekommen:
„Es besteht, auch bei fahrlässigen oder grob fahrlässig herbeigeführten Verletzungen, eine Behandlungspflicht im Rahmen der notärtztlichen Versorgung. Ausschlaggebend sind die Beschwerden bzw. Verletzungen des Patienten und diese müssen diagnostiziert und versorgt werden. Die medizinische Notwendigkeit ist bei angegebenen Beschwerden stets gegeben. Ausschließlich niedergelassene Ärzte können im Rahmen ihrer Praxis-Sprechstunde in Einzelfällen die Patientennahme, beispielsweise aus terminlichen Gründen, verweigern. Eine notärztliche Versorgung bspw. von Nervenschädigungen in Folge von Bondage-Unfällen fällt jedoch zu jedem Zeitpunkt unter die Behandlungspflicht.“
Die Angst nicht behandelt zu werden ist demnach grundlos. Der Gang zum Arzt ist nur eine logische Konsequenz selbstbewussten und verantwortungsvollen Umgangs mit dem Thema Bondage und seinem Partner. Und ganz ehrlich, zu schämen braucht man sich schon längst nicht mehr. Man schafft es maximal noch zur Anekdote beim Feierabend-Weinchen unter den Arztkollegen, danach schaffen es deutlich spannendere Fälle auf die Liste der Kuriositäten im Mediziner-Alltag.
Habt ihr noch nützliche Erfahrungen, Ergänzungen oder Fallbeispiele?
Liebe Grüße
Ater Crudus