Aus gegebenen Anlass! Urheberrecht
Für alle, die bisher Bilder von Gemälden und ähnlichem gepostet haben, bzw. diese posten möchten:Auszug aus dem Urheberrechtgesetz:
1. Leitgedanken des Urheberrechts:
1.1 Der, der etwas schafft oder herstellt, verfügt über die Rechte für das Geschaffene. Wer fotografierend Bilder herstellt oder erzeugt, kann mit diesen Bildern grundsätzlich tun und lassen was er will. Damit steht dem Fotograf als Urheber für jedes Bild das Recht zu selbst zu entscheiden, ob andere seine Bilder verwenden dürfen oder nicht.
Dieses Recht gilt in der Regel bis 70 Jahre nach seinem Tod und kann auch noch von seinen Erben geltend gemacht werden.
Nicht selbst fotografierte Bilder dürfen also nicht einfach aus dem Internet kopiert oder aus einer Publikation gescannt werden, um sie anschließend im eigenen Internetauftritt zu verwenden.
1.2 Besonderheiten:
Für nicht private Zwecke ist es ohne Zustimmung des Urhebers nicht möglich, selbst hergestellte Bilder von Werken zu verwenden, wenn diese Werke (die fotografiert wurden) selbst noch urheberrechtlichen Schutz genießen. Was ist damit gemeint?
Beispiel: Es ist nicht möglich, selbst digitale Bilder beispielsweise von Aquarellen des Künstlers Harald Immig herzustellen und diese digitalen Bilder dann ohne Zustimmung. Auch wenn ein Fotograf die Bilder selbst gemacht hat, verfügt der Künstler während der Geltungsdauer des Urheberrechts über sämtliche Verwertungsrechte allein.
1.3 Ausnahmen:
In sehr engen Grenzen erlaubt der Gesetzgeber, dass für bestimmte Fälle einzelne Bilder auch ohne Zustimmung des Urhebers und ohne Vergütung durch den Nutzer verwendet werden dürfen. Dies ist beispielsweise möglich, wenn ein (fremdes) Bild in einem eigenen Werk (auch im Internet) zitiert werden soll, das Zitat durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist und in seinem Umfang zum eigenen Werk eine eher untergeordnete Rolle spielt.
Für den Zitierenden besteht dann die Pflicht, die zitierte Quelle deutlich anzugeben. Zur Quellenangabe gehört auch der Name des Urhebers (von dem Bild). Inhaltliche Änderungen an dem Bild dürfen nicht vorgenommen werden. Zulässig ist jedoch, das Bild in seiner Größe für den beabsichtigten Zweck anzupassen.
1.1 Der, der etwas schafft oder herstellt, verfügt über die Rechte für das Geschaffene. Wer fotografierend Bilder herstellt oder erzeugt, kann mit diesen Bildern grundsätzlich tun und lassen was er will. Damit steht dem Fotograf als Urheber für jedes Bild das Recht zu selbst zu entscheiden, ob andere seine Bilder verwenden dürfen oder nicht.
Dieses Recht gilt in der Regel bis 70 Jahre nach seinem Tod und kann auch noch von seinen Erben geltend gemacht werden.
Nicht selbst fotografierte Bilder dürfen also nicht einfach aus dem Internet kopiert oder aus einer Publikation gescannt werden, um sie anschließend im eigenen Internetauftritt zu verwenden.
1.2 Besonderheiten:
Für nicht private Zwecke ist es ohne Zustimmung des Urhebers nicht möglich, selbst hergestellte Bilder von Werken zu verwenden, wenn diese Werke (die fotografiert wurden) selbst noch urheberrechtlichen Schutz genießen. Was ist damit gemeint?
Beispiel: Es ist nicht möglich, selbst digitale Bilder beispielsweise von Aquarellen des Künstlers Harald Immig herzustellen und diese digitalen Bilder dann ohne Zustimmung. Auch wenn ein Fotograf die Bilder selbst gemacht hat, verfügt der Künstler während der Geltungsdauer des Urheberrechts über sämtliche Verwertungsrechte allein.
1.3 Ausnahmen:
In sehr engen Grenzen erlaubt der Gesetzgeber, dass für bestimmte Fälle einzelne Bilder auch ohne Zustimmung des Urhebers und ohne Vergütung durch den Nutzer verwendet werden dürfen. Dies ist beispielsweise möglich, wenn ein (fremdes) Bild in einem eigenen Werk (auch im Internet) zitiert werden soll, das Zitat durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist und in seinem Umfang zum eigenen Werk eine eher untergeordnete Rolle spielt.
Für den Zitierenden besteht dann die Pflicht, die zitierte Quelle deutlich anzugeben. Zur Quellenangabe gehört auch der Name des Urhebers (von dem Bild). Inhaltliche Änderungen an dem Bild dürfen nicht vorgenommen werden. Zulässig ist jedoch, das Bild in seiner Größe für den beabsichtigten Zweck anzupassen.
Bezüglich öffentlicher Gebäude und öffentlich aufgestellter Kunstwerke:
Es ist zulässig, Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die sich an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte bleibend befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen und durch Rundfunk zu senden.
Fotos von (auch privaten) Gebäuden oder Gebäudeteilen dürfen daher immer veröffentlicht werden, soweit sie öffentlich zugänglich oder einsehbar sind, Fotos von Kunstwerken (Statuen, Reliefe, Wandmalereien) nur dann, wenn sie sich an einem öffentlichen Ort befinden.
Ein Museum gilt nicht als öffentlicher Ort.
Von solchen Kunstwerken angefertigte Fotos können auch kommerziell verwertet werden.
Die Abbildungen dürfen aber nicht verändert (beispielsweise stilisiert wiedergegeben) werden.