„Ich habe kein Problem, wenn jemand Gewinn macht, solange es offen und transparent passiert.
Bisher hatte ich den Eindruck, dass der Erwerb von Seminarhäusern u.ä. nicht so transparent gehandhabt wird.
Aber vielleicht irre ich mich auch.
Ein gemeinnütziger Verein darf ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §§ 52 ff. AO verfolgen, ist verpflichtet, selbstlos (§ 55 AO) zu arbeiten und darf nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Das bedeutet nicht, dass dieser nun ausschließlich im ideellen Bereich tätig sein darf, er darf auch einen wirtschaftlichen Zweckbetrieb haben (oder mehrere), der Überschüsse (= Gewinne) erwirtschaftet - und muss, denn Verluste dürfen keinesfalls entstehen - , diese sind aber unmittelbar und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden (abgesehen von der Zuführung zu den steuerlich ausdrücklich erlaubten Rücklagen). Dass dies geschieht, wird grundsätzlich vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt im Rahmen einer alle 5 Jahre stattfindenden Steuerprüfung (nach Gründung binnen 3 Jahren) genau überprüft. Das Finanzamt ist also dafür zuständig zu kontrollieren, ob die Geschäftstätigkeit eines gemeinnützigen Vereins hinreichend "transparent" ist, und diesem sollte man das auch überlassen. (Ist das nicht der Fall, ist die Gemeinnützigkeit schlagartig und unwiderruflich futsch, was in der Regel die unausweichliche Insolvenz bedeutet und Vorstand und ggf. Geschäftsführung möglicherweise vor gewisse juristische Probleme stellt.) Die Frage, ob ein anderer Verein transparent arbeitet oder nicht, ist gewiss nicht Gegenstand dieser Threads und sollte nicht weiter diskutiert werden.
Interessanter finde ich den Aspekt, wie sich Vereine, die sich mit unterschiedlichen Intensionen dem Finanzamt mit dem Thema Tantra präsentieren, ihren Gemeinnützigkeitsaspekt begründen. Hier kann man ergänzend z. B. auch den Tantramassageverband, oder das Institut Bewußter lieben und leben (BBL) erwähnen. Solche Vereine haben durchaus das Potential, stellvertretend als Modell für ähnliche Projekte zu diesen, falls sich andere Anhänger*innen dieser Idee auf den Weg machen sollten, ihre Vorstellungen auf diese Weise umzusetzen.
Interessant hierbei finde ich durchaus, dass sich der Verein im hiesigen Fall laut Satzung nicht auf den Aspekt der (Volks-) Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7), sondern den der Religionsförderung (§ 52 Abs. 2 Nr. 2) beruft. Die hier im sog. westlichen "Neotantra" überwiegend vertretene Auffassung, es handele sich hierbei ausdrücklich nicht um eine Religionsform (und mit den in Fernost betriebenen religiösen Tantraformen hat es ja offensichtlich wirklich nichts zu tun), steht dazu im deutlichen Widerspruch.
Für mich persönlich, der nach Austritt aus der christlichen Kirche vor Jahren nach sorgfältigster Erwägung bekennender Atheist geworden ist, wäre damit eine persönliche Mitwirkung in dieser Organisation (wäre die räumliche Distanz nicht bereits ein Ausschlusskriterium und käme nach sorgfältiger Prüfung aller Inhalte überhaupt eine aktive Mitwirkung für mich bei einem unter der "Marke Tantra" entstandenen Projekt) somit unmöglich. Ich akzeptiere Zwar, dass sich als Tantriker bezeichnende Menschen auf hinduistische und buddhistische Religionsaspekte beziehen und das "Göttliche im Menschen" verehren, für mich kommt das zu Eigen machen eines "göttlichen Prinzips" jedoch nicht in Frage. Meine Achtung der Menschenwürde im Sinne unseres Grundgesetzes und der Menschenrechte bleibt davon selbstverständlich unberührt.