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Übergriffe von Polizeibeamten - Beweislage CAM (oder nicht)

*******mcat Mann
3.239 Beiträge
Themenersteller 
Übergriffe von Polizeibeamten - Beweislage CAM (oder nicht)
Vorausschicken möchte ich, dass ich in den meisten Fällen eine sehr gute Kommunikation zu den "Freunden und Helfern" habe und hatte und keineswegs gegen die Polizei eingestellt bin. Sogar diese verschiedentlich selbst als "Freund und Helfer" in Anspruch genommen habe. Selten habe ich mich mal über die "Bullen" aufgeregt und sehe die Quote von Fehlern und Missgriffen dieser Berufsgruppe nach meiner rein persönlichen Erfahrung als durchschnittlich an. Allerdings werden Vorfälle von oder gegen die Polizei häufig in den Medien berichtet und erlangen dadurch große Aufmerksamkeit und höchst unterschiedliche Meinungen dazu.

Vor einiger Zeit berichtete mir ein Rechtsanwalt von einer Mandantenvertretung, die er erfolgreich gemacht hat. Und die mit dem Ergebnis endete, dass die "ausübenden" beiden Beamten disziplinarisch belangt wurden, strafrechtliche Konsequenzen bekamen und beide strafversetzt wurden.

Die beiden hatten einen Autofahrer irgendwo im Fränkischen gestoppt (warum auch immer - das erfuhr ich nicht und war auch nicht Gegenstand unseres Gespräches). Und hatten ihn auf einen Grünstreifen zwischen den getrennten Spuren einer Schnellstraße bugsiert, ihn dort einer Leibesvisitation unterzogen die so weit ging, dass sie ihm Drogenbesitz unterstellt hatten und noch vor Ort im Freien und in der Öffentlichkeit so weit "untersuchten", dass sie ihn bei herunter gelassener Hose in den Anus griffen um festzustellen, ob er dort Drogen versteckt hätte. Natürlich hat sich der Mann widersetzt - jedoch ausschließlich verbal. Nur einmal machte er eine hilflose Abwehrbewegung um sich gegen die Übergriffe bzw den erniedrigen Eingriff in seinen Hintern zu wehren. Das wurde ihm auch noch als Tätlichkeit und Widerstand gegen die Staatsgewalt ausgelegt.

Es kam zum Gerichtsverfahren.

Nun hatte der Betroffene in seinem KFZ eine Cam laufen, die das Ganze aufzeichnete und vor Gericht als das "Königsbeweismittel" diente. Sonst hätte seine Aussage von den beiden Beamten - zwei gegen einen - in der Luft zerrissen werden können. So aber konnte das Gericht auf dem Film erkennen, dass die angebliche Tätlichkeit gegen die Beamten gar keine war. Freispruch erster Klasse und so richtig eine aufs Dach für die Polizisten.

Diese Story habe ich gehört, mit Verwunderung zur Kenntnis genommen ("Mann, dass es sowas gibt") und dann gedanklich "abgeheftet".

Nun erfahre ich aber gerade von einem anderen Fall, in welchem ANGEBLICH zwei Polizisten einen Radfahrer in der Dunkelheit innerstädtisch auf einer Fahrradspur mit gefährlicher Vorgehensweise angehalten haben. Der Radfahrer fuhr unbeleuchtet und fuhr mangels Anwesenheit irgendwelcher anderer Verkehrsteilnehmer auf seiner Fahrradspur über zwei kurz hintereinander liegende rote Ampeln an einem kleinen Rondell.

Klarer Verstoß gegen verschiedene Vorschriften - gibt ein Bußgeld und Punkte - aber damit isses auch erledigt. Eigentlich.

Keinerlei Gefährdung, keinerlei Fluchtgefahr, nichts auch nur sonst. Ein alltägliches Szenario in den Innenstädten, wo viele Radfahrer sich tummeln und nicht immer korrekt verhalten. Dafür gibts ja auch die Sanktionen und das soll gar nicht das Thema hier sein.

Nun aber hat eine Polizei-Streife, die vom Radfahrer unbemerkt hinter diesem fuhr, ihn in der Weise gestoppt, dass sie nach einmaliger Ansage und Aufforderung anzuhalten durch das geöffnete Seitenfenster sofort zu harschen Maßnahmen griff, die ich, wenn ich das höre, als für bei weitem überzogen halte.

Noch ehe der "sportliche Radfahrer" reagieren konnte, fuhr der Polizeiwagen gerademal zwei, drei Sekunden danach kurz vor ihm nach rechts und schnitt ihm den Weg ab. Rechts vom Radweg der Bordstein - links das Auto - und dann der Zwang, eine erstklassige und filmreife stuntmäßige Vollbremsung mit dem Rennrad hinzulegen - knapp vor einem Abstieg über den Lenker. Dem Radfahrer gelang es mit Mühe, nur wenige Zentimeter vor dem Kotflügel des Polizeiwagens anzuhalten. Zitternd mit weichen Knien und hohem Puls, gerade noch einen herben Unfall mit womöglich sehr ernsten Verletzungen und sogar Todesgefahr vermieden zu haben.

Der folgende Ablauf ähnelte in gewisser Weise dem eingangs beschrieben Fall, der mir, als ich die Geschichte hörte, wieder in Erinnerung kam. Eine Diskussion über die Verhältnismäßigkeit der Mittel. In ruhigem Ton geführt - Feststellung der Identität durch Abfotografieren des Personalausweises und Anordnung, das unbeleuchtete Fahrrad die letzten ca. einhundert Meter nach Haus zu schieben und nicht mehr zu fahren.

Aber nun die Diskussion zwischen den Beteiligten. Der Radfahrer wies die Beamten in ruhigem Ton mehrfach darauf hin, dass das Vorgehen weder angemessen war, noch in irgendeiner Weise notwendig. Zunächst hätte doch eine nochmalige Aufforderung zum Anhalten erfolgen müssen. Oder mal kurz Lautsprecher und Blaulicht. Das denke ich auch - wenn ich mit dem KFZ selbst schon angehalten wurde, habe ich immer angehalten, wenn ich im Rückspiegel ein Polizeiauto mit Blaulicht gesehen habe. Erst wer dann noch weiterfährt, gibt Anlass zu weiteren Maßnahmen wegen Fluchtgefahr usw.

Wie ich gehört habe, hätten sich die Beamten dem Radfahrer gegenüber wie folgt heraus geredet, er hätte ihnen ja davon fahren können und sie hätten ihn mit dem Auto sicher nicht eingeholt (meiner Meinung nach lächerlich). Und auch "wer ein Rennrad fährt, muss auch gut bremsen können" (meiner Meinung nach eine Frechheit)."

Mir sträuben sich die Haare, wenn ich sowas höre.

Wie die Sache weiter ging, weiß ich nicht. Ich habe dem Radfahrer gesagt, als er mir das berichtete, er solle unbedingt Beschwerde und womöglich gar Strafanzeige erstatten. Er hingegen: "Da habe ich doch gar keine Chance - die sind zwei, können behaupten was sie wollen."

Und nein, eine Dashcam hatte der Radfahrer nicht.

Der Radfahrer ist inzwischen anwaltlich vertreten - mehr weiß ich darüber (noch) nicht.

Mich persönlich beschäftigt der Fall unaufhörlich. Und zwar aus Prinzip. In unserem Staat gibt es viele Menschen, welche gegen die Polizei eingestellt sind. Manche so extrem, dass es solche Ausschreitungen gibt wie bei Fußballspielen oder wiederholt auch in Silvesternächten, wo die Beamten "aus der Menge heraus" tätlich mit Steinen, Böllern und ähnlichem angegriffen werden.

Und dann solche - ich sage mal - Ausreißer, wo sich Polizeibeamte absolut falsch verhalten, übergriffig sind, Bürger ohne Grund und entgegen der Vorschriften ("zulässige Maßnahmen bei der Feststellung der Identität") in Gefahr bringen. Dann wundert es mich nicht, dass die Haltung im Volk kippt. Diese Polizisten sorgen doch selbst dafür, dass die Polizei ein schlechtes Image bekommt.

Als auch oft selbst Radfahrer habe ich mir nun überlegt, was ich tun würde, käme ich in eine solche Situation.

Und ob ich selbst mir tatsächlich selber eine Dashcam zulegen soll.

Das Thema beschäftigt mich - und ich möchte es gerne zur Diskussion stellen. Und Eure Meinung dazu hören.
*****s42 Mann
11.849 Beiträge
Gruppen-Mod 
Was soll man dazu groß schreiben?

Arschlöcher gibt es halt überall, warum also nicht auch in den Reihen der Polizei. Wenn dann noch der Zweite auf Streife halbwegs ähnlich tickt oder sich nicht traut, etwas dagegen zu sagen oder Unternehmen ...

Deshalb würde ich so ein Verhalten aber immer der übergeordneten Dienststelle melden. Auch wenn man keine Zeugen hat. Sachlich das Erlebte aus der eigenen Position und Wahrnehmung schildern - daraus dürfte einem juristisch kein Stück gedreht werden können, wenn die beiden Beschuldigten das Gegenteil behaupten.
Aber eventuell verdichten sich solche Meldungen, und spätestens dann wird man in der Polizei auch intern aktiv werden.
*******hen Frau
34.480 Beiträge
JOY-Team 
Ja viel sagen kann man da leider nicht, wie du schreibst gibt es in sämtlichen Reihen Menschen die ihre Ermessensausübung überschreiten oder eben falsche Maßnahmen anwenden.
Erschreckend ist das von dir geschriebene aber allemal.

Eine DashCam kann eine Maßnahme sein.
*******mcat Mann
3.239 Beiträge
Themenersteller 
Tja, die ersten Rückmeldungen gehen eindeutig in die von mir auch "gefühlt richtige Richtung".

Das mit Beschwerde und Dashcam scheint ein Weg zu sein, wenngleich auch ein beschwerlicher.

Aber gar nix tun ist eben auch keine Option.

Gibt es hier "eigene Erfahrungen" mit dem Thema ?
*******ion Frau
4.656 Beiträge
Moin,

ich finde es sehr schwierig hören sagen zu interpretieren/diskutieren. Auch wird gern dazu gedichtet und was weggelassen - irgendwo in der Mitte liegt die Wahrheit !

Ich habe ähnliche Erfahrungen als Polizeibegleitung gemacht, aber aus einer anderen Sicht.

Fahrradfahrer provozieren - seltenst sachlich & ruhig - und ja, auch das absichtliche weiterfahren (Entziehung der polizeilichen Maßnahme) rechtfertigt dieses hier überdramatisierten Mittel des Schneidens/der Blockade zur Weiterfahrt durch das Polizeifahrzeug, da der Fahrradfahrer viel wendiger ist und schneller entkommen kann. Eine Ausrede ist das wahrlich nicht, eher eine sachliche Feststellung. Wer sich mit den Möglichkeiten der Maßnahmen der Polizisten nicht auskennt, empfindet es als völlig falsch verhalten was es nicht ist. Wie sollen sie dann die Identität feststellen, wenn er weg ist ? Ein Kennzeichen hat das Fahrrad nicht ! Eine Fahndung dazu wäre dem Delikt nicht angemessen etc.

Dashcam - Datenschutz - etc eher schwierig.
*******ben Mann
3.280 Beiträge
Also wenn ich mal im Maßnahmenkatalog schaue, steht rote Ampel überfahren (ohne Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer) nicht in der Liste, welche es rechtfertigt das Leben des potentiell Schuldigen aktive in Gefahr zu bringen. Ob dies hier der Fall war, kann ich natürlich nicht sagen, war ja nicht dabei.

Solange bei der Polizei (Bundeswehr, ...) weiterhin der alte Korpsgeist herscht und Kollegen, die sich bei solchen Vorfällen (oder Rassismus, sexuellen Übergriffen ...) als Zeuge zur Verfügung stellen (oder gar von sich aus anzeigen) danach dann als Kameradenschwein bezeichnet werden und entsprechende heftige berufliche Nachteile haben ... wird leider seltenst der Stall wie notwendig ausgemistet. Das Problem ist aber, dass damit dann nicht nur diese Einzelnen bei der Bevölkerung das Vertrauen (was nun mal aber für erfolgreiche Polizeiarbeit nötig ist) verlieren, sondern die ganze Truppe.
*******ion Frau
4.656 Beiträge
Zitat von *******ben:
Also wenn ich mal im Maßnahmenkatalog schaue, steht rote Ampel überfahren (ohne Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer) nicht in der Liste, welche es rechtfertigt das Leben des potentiell Schuldigen aktive in Gefahr zu bringen. Ob dies hier der Fall war, kann ich natürlich nicht sagen, war ja nicht dabei.

schau mal ... (aktuelle Rechtslage)
*******ben Mann
3.280 Beiträge
Zitat von *******ion:
schau mal ... (aktuelle Rechtslage)

welche es rechtfertigt das Leben des potentiell Schuldigen aktive in Gefahr zu bringen.

Es geht hier nicht um deinen Bußgelderkatalog, sondern den, welche Handlungen/Maßnahmen von Polizeibeamten bei Straftaten zur Personenfeststellung bzw. das diese nicht "entkommen" kann, dann möglich bzw. gerechtfertigt sind.
*******mcat Mann
3.239 Beiträge
Themenersteller 
Zunächst auch mal wieder - danke für Beiträge und Meinungen.

Was die Schilderung angeht: Sie ist für mich glaubhaft.
Bzw. nehmen wir das hier mal als so gegeben hin, damit wir eine Diskussionsgrundlage haben.
Streiten werden die betreffenden im Zuge der "Wahrheitsfindung" selber noch genug.

Also - Geradeaus-Strecke - rechts Bordstein - links Polizei.
Theoretischer Fluchtweg nur nach vorne - Höchstgeschwindigkeit Radfahrer sagen wir mal "im Sprint 45 km/h" - das KFZ bis zum Doppelten auf kurze Sicht. Beschleunigung - kein Vergleich ! Ich denke, der Radfahrer hat Null Chance zu entkommen.

Aufforderung zum Stehenbleiben: Einmalige kurze Ansprache - danach sofort "Zack".

Das ist aber alles "bereits Geschichte" - es wird ein irgendwie geartetes Nachspiel haben.
Für mich aber sehr illustrativ und "real Life". Um solche Dinge gehts eben.

Meine eigene persönliche Fragestellung:
Dashcam hilfreich für einen selbst ?

Der eingangs geschilderte Fall mit der CAM im Auto/an der Windschutzscheibe zeigt mir: Ja.

Wenn ein Radfahrer sowas am Kopf/Helm hat, nimmt er automatisch die Situation d.h. den Verlauf der letzten Minuten auf und auch das geführte Gespräch.

Meiner Meinung nach wäre das absolut zulässig, die sagenwirmal letzten 6 Minuten aufzuzeichnen.
Wie sonst kann sich der Betroffene schützen ?

Weit und breit sonst keine Zeugen !

Ich könnte mir vorstellen, dass alleine das Vorhandensein einer Dashcam die Beamten zur Mäßigung anregen könnte.
*******ion Frau
4.656 Beiträge
Zitat von *******ben:

Es geht hier nicht um deinen Bußgelderkatalog, sondern den, welche Handlungen/Maßnahmen von Polizeibeamten bei Straftaten zur Personenfeststellung bzw. das diese nicht "entkommen" kann, dann möglich bzw. gerechtfertigt sind.

die Maßnahmen beruhen auf due rechtlichen Verstöße die der Radfahrer begangen hat - u.a. dem Bußgeldkatalog ... und da ist das Aufhalten via Fahrzeug gerechtfertigt - gibts ne andere Möglichkeit *nein* wenn der Radfahrer Fahrerflucht begeht - Bitte Bitte hat ja nicht funktioniert !! *haumichwech*

wie schon geschrieben, ich finde es unangemessen - hier auf hören sagen - mit viel viel Emotionen/Dramatisierungen - über die Handlungsweisen 3. zu diskutieren

führt zu NIX
*******ion Frau
4.656 Beiträge
Zitat von *******mcat:
... Meine eigene persönliche Fragestellung:
Dashcam hilfreich für einen selbst ?

Der eingangs geschilderte Fall mit der CAM im Auto/an der Windschutzscheibe zeigt mir: Ja.

Wenn ein Radfahrer sowas am Kopf/Helm hat, nimmt er automatisch die Situation d.h. den Verlauf der letzten Minuten auf und auch das geführte Gespräch.

Meiner Meinung nach wäre das absolut zulässig, die sagenwirmal letzten 6 Minuten aufzuzeichnen.
Wie sonst kann sich der Betroffene schützen ?

Weit und breit sonst keine Zeugen !

Ich könnte mir vorstellen, dass alleine das Vorhandensein einer Dashcam die Beamten zur Mäßigung anregen könnte.

weder Dashcam im Auto, noch am Helm ist zulässig und wird selten von den Gerichten zugelassen.

von 2 Polizisten auf ALLE zu schließen ist eine reine Überdramatisierung.
*******mcat Mann
3.239 Beiträge
Themenersteller 
Dann Frage an den Fachmann: Wieviele Sekunden müssen zwischen "Aufforderung zum Stehenbleiben" und "ultimativer Maßnahme" liegen und sollten nicht weitere Schritte dazwischen liegen ?

Ich selbst habe zu "meiner Zeit" als W15-Soldat im Wachdienst gelernt:

1) Anruf "Halt stehenbleiben"
2) Nochmaliger Anruf "Halt stehenbleiben"
3) Aufforderung mit Androhung "Halt stehenbleiben oder ich schieße"
4) Warnschuss in die Luft
5) Prüfen ob andere Maßnahmen möglich sind
6) Erst dann " gezielter Schuss - in die Richtung eines Flüchtenden - nicht auf die Person"
7) Und nur bei "Gefahr im Verzug" gezielter Schuss auf die Person - auf die Beine

So in etwa erinnere ich mich - ist schon ein Weilchen her.

Der geschilderte Ablauf hier aber war:

1) Anruf mit Aufforderung anzuhalten
2) Wenige Sekunden danach "Schneiden unter Inkaufnahme eines schweren Unfalles mit Personenschaden"

So wurde es mir geschildert - bleiben wir in der Diskussion bei dieser Schilderung.
Natürlich gäbe es noch viel mehr Möglichkeiten und Interpretationsspielraum.
*******mcat Mann
3.239 Beiträge
Themenersteller 
weder Dashcam im Auto, noch am Helm ist zulässig und wird selten von den Gerichten zugelassen.

von 2 Polizisten auf ALLE zu schließen ist eine reine Überdramatisierung.

Ich bin gerne bereit zu lernen - aber ich habe andere Informationen:

1) Wie der erste Fall zeigt, macht eine Dashcam Sinn und wurde als Beweismittel vor Gericht anerkannt.
2) Niemand hier schließt auf "ALLE" Polizisten - gerade das habe ich ja auch ausdrücklich geschrieben.

Und es bleibt die Frage:
Dashcams werden zunehmend häufiger verwendet - weil man halt eine Fahrt aufzeichnen will. Doch niemals, weil man damit gerechnet hat, von einem Polizeiauto geschnitten zu werden (oder einen Polizisten-Zeigefinger in den Hintern zu kriegen).

Solche Dashcams laufen halt zufällig mit und wenn es dann einen Vorfall gibt, wurde er halt zufällig "gefilmt".

Niemand wird sie extra ausschalten, wenn er angehalten wird zur Personenidentifzierung.

Und das Filmen beim Fahren mit dem Smartphone wäre sicher riskanter *zwinker*
*******ben Mann
3.280 Beiträge
Zitat von *******ion:
... und da ist das Aufhalten via Fahrzeug gerechtfertigt -

wenn es das Leben des Betroffenen aktiv gefährdet, nur bei bestimmten schweren Straftaten. Nicht wegen einer roten Ampel.
Auch nicht wegen Fahrerflucht (die ja nach der Schilderung dort gar nicht begangen) nach roter Ampelüberfahrung ohne "Schaden" dürften Polizisten hier das Leben des Anderen aktive gefährden.

Es gibt einen Maßnahmenkatalog, bei welcher "Straftat" oder Gefährdung die Polizei welche Maßnahmen (bis hin zum gezielten Tötungschuß) ergreifen darf.
Ich
*******itch
13.300 Beiträge
Zitat von *******ion:
die Maßnahmen beruhen auf due rechtlichen Verstöße die der Radfahrer begangen hat - u.a. dem Bußgeldkatalog ... und da ist das Aufhalten via Fahrzeug gerechtfertigt - gibts ne andere Möglichkeit *nein* wenn der Radfahrer Fahrerflucht begeht -
Fahrerflucht setzt nach meiner Kenntnis einen Verkehrsunfall voraus - das war hier nicht der Fall.
Und die Inkaufnahme von schweren Verletzungen bei der Verfolgung einer simplen Ordnungswidrigkeit erscheint mir jedenfalls ziemlich unverhältnismäßig und alles Andere als "gerechtfertigt".
****nir Mann
333 Beiträge
Liebe Leute,
ich möchte zu Beginn kurz Kritik üben. Die Polemik und fehlende Objektivität mit der eine solche Diskussion hier in einer Gruppe, die sich hoffentlich nicht zum Spaß den Namen „Recht“ gegeben hat, finde ich äußerst bedenklich. Ich würde mir hier insbesondere wünschen, dass wieder mehr dazu übergegangen wird, die eigenen Auffassungen zu begründen und sie nicht nach dem Motto „friss oder stirb“ in den Raum zu werfen. Einige Standpunkte in der Diskussion finden nämlich, rein rechtlich betrachtet, einfach keine Grundlage.

Kommen wir kurz zur Eingangsgeschichte. Leider einer dieser Geschichten, die, wenn sie denn so geschehen ist, absolut unschön sind und völlig zu recht entsprechende Maßnahmen nach sich ziehen. Bedarf aus meiner Sicht keinerlei Diskussion.

Nur eine Klarstellung ist aus meiner Sicht angebracht: Wenn sich der Sachverhalt so ereignet hat, handelt es sich um eine Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 6 StGB. Das Eindringen in den Anus ist eine sexuelle Handlung, auf die Vorstellung des Täters kommt es diesbezüglich nicht an. Diese Tat wäre mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu bestrafen. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG würde den Beamten also im Falle einer strafrechtlichen Verantwortung im Sinne einer Verurteilung der Beamtenstatus aberkannt werden. In der Folge erübrigt sich dann auch das Disziplinarverfahren, dass ohnehin bis zum Abschluss des Strafverfahrens ruht. Insofern muss der Radikalschlag etwas differenziert betrachtet werden. Wenn es tatsächlich noch zu einem Disziplinarverfahren kam, erlaube ich mir den Verdacht, dass sich der Sachverhalt nicht so zugetragen hat.

Trotzdem seien in diesem Zusammenhang kurz die rechtlichen Gegebenheiten beleuchtet. Die Durchsuchung einer Person richtet sich entweder nach § 102 StPO oder nach den gefahrenabwehrrechtlichen Landesnormen. Eine Durchsuchung erfasst dabei nur die getragene Kleidung und das, was ohne Weiteres von außen sichtbar ist. Wenn zur Durchsuchung ein Finger in den Anus eingeführt wird, handelt es sich um einen körperlichen Eingriff im Sinne einer Untersuchung nach § 81a Abs. 1 StPO. Diese darf nach § 81a Abs. 2 S. 1 StPO grundsätzlich nur durch einen Richter angeordnet werden (Ausnahme: Gefahr im Verzug, was sich hier nicht ohne Weiteres begründen lassen wird). Die Durchführung eines körperlichen Eingriffs obliegt einem approbierten Arzt, dürfte also bereits von der Polizei selbst nicht durchgeführt werden.
 
Polizeiliche Maßnahmen dürfen grundsätzlich nicht gegen die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen. Dies wird allerdings bereits zu bejahen sein, wenn sich eine Person in der Öffentlichkeit entkleiden muss. Selbst wenn eine Maßnahme also objektiv gerechtfertigt sein könnte, wäre sie hier unverhältnismäßig und damit nicht rechtmäßig. In diesen Fällen können natürlich auch diverse strafrechtliche Normen erfüllt sein.
 
Was den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB angeht und im Übrigen auch den Tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 StGB, sind diese Handlungen nur strafbar, soweit die zugrundeliegende Diensthandlung der Vollstreckungsbeamten rechtmäßig war. Wenn sich der Sachverhalt also so wie hier beschrieben zugetragen hat, erübrigt sich ein Video, das darstellt, dass es keine aktive Handlung gegen die Beamten gegeben hat, weil diese wäre in dem Sinne gerechtfertigt.
 
Ein Video kann natürlich das eine prägende Beweismittel sein. Ob das in jedem Fall so ist, sei mal dahingestellt und in der aktuellen Situation, in der immer mehr Polizeien Bodycams aktiv einsetzen, auch hinsichtlich der Frage nach eigenem Videomaterial in Frage gestellt.
 
In der Gesamtschau erlaube ich mir also nochmal die Einschätzung, dass dieser Sachverhalt vom Hören-Sagen an der ein oder anderen Stelle scheinbar deutlich zugespitzt wurde. Jedenfalls passen die beschriebenen Folgen offensichtlich nicht zu den beschriebenen Handlungen der Polizeibeamten.
 
Zum zweiten Sachverhalt gibt es zunächst auch sehr viel zu sagen, was die Darstellung doch relativiert. Ja, man kann die Darstellung jetzt mal als gegeben hinnehmen, aber auch dann stellen sich einige Fragen. Beginnen wir damit, dass die beiden Rotlichtfahrten selbstredend Verstöße gegen § 37 Abs. 2 StVO darstellen. Eine Rotlichtfahrt ist vom Verordnungsgeber aus dem Grund untersagt, dass ihr ein hohes abstraktes Risiko innewohnt, was in der Rechtsprechung auch unzählige Male so beschrieben wurde. In der hier beschriebenen Situation mit zwei aufeinanderfolgenden roten Ampeln muss dann auch von vorsätzlichem Handeln und einer Rotlichtphase über einer Sekunde ausgegangen werden, wodurch sich das Regelbußgeld von 100,- € auf 200,- € verdoppelt. Es handelt sich hier um erhebliche Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, die auch dazu führen können, dass nach § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden muss. Das kann dazu führen, dass ihm das Führen von Fahrrädern nach § 3 Abs. 1 S. 1 FeV untersagt wird. Die vorgebliche Einschätzung des Radfahrers, dass es keinen weiteren Verkehr gab, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Es ist eher noch zu bewerten, dass er das auch noch in unbeleuchteter Art und Weise tut. Und unter diesen Gesichtspunkten ist der weitere Sachverhalt, ob man dies nun wie der Verordnungsgeber und die Rechtsprechung sieht oder nicht, zu bewerten.
 
Eine anlasslose Verkehrskontrolle richtet sich üblicherweise nach § 36 Abs. 5 StVO. Das damit verbundene Halteverbot ist bußgeldbewährt. Wenn die Verkehrskontrolle mit dem Ziel durchgeführt wird, eine konkrete Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu verfolgen, richtet sich die Anhaltung nach § 163b StPO. Ein Verstoß gegen die Halteanordnung ist hier nicht mehr bußgeldbewährt. Das ist im Zusammenhang mit der in Deutschland geltenden Selbstbelastungsfreiheit auch nur folgerichtig.
 
Unabhängig von der Rechtsgrundlage der Verkehrskontrolle gilt dann weiter Folgendes: Wenn der Verkehrsteilnehmer zum Anhalten aufgefordert wird und dem nicht nachkommt, kann die Aufforderung gegebenenfalls mit unmittelbarem Zwang, also umgangssprachlich „mit Gewalt“ durchgesetzt werden. Eine übliche Methodik ist dabei das Versperren des weiteren Fahrtwegs. Hier muss auch wieder die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne betrachtet werden, also ob der Grundrechtseingriff beim Betroffenen nicht außer Verhältnis zur Maßnahme steht. Ob dem so war, wäre selbst mit einem Video aus meiner Sicht äußerst strittig, weil der Betroffene konnte ja eben anhalten. Die Begründung des Vorteils eines Fahrrads gegenüber einem Pkw zieht aus meiner Sicht entgegen der Auffassung des TE durchaus, da die Wendigkeit deutlich besser ist und Wege befahren werden können, bei denen das mit einem Pkw nicht möglich ist. Zugleich stellt sich dann natürlich die Frage, wie denn da dann der Radfahrer angehalten werden soll, dass es sich von vornherein besser als hier dargestellt anfühlt.
 
Entgegen der weitläufigen Auffassung gibt es auch keinen mir bekannten Katalog, der eine Abfolge der Maßnahmen festlegt. Wenn aus einem Streifenwagen heraus eine Halteaufforderung abgegeben wird, ist dies eindeutig und muss auch nicht weiter verdeutlicht werden. Es erschließt sich für mich nicht, was hier noch ein Lautsprecher oder Blaulicht bewirken sollen. Wer hier meint, der mündlichen deutlichen Aufforderung nicht nachkommen zu müssen (wo sich schon die Frage nach Warum stellt), nimmt billigend in Kauf, dass die Polizei entsprechende Maßnahmen ergreift.
 
Soweit ich hier eine persönliche Meinung einfließen lasse, halte ich die Darstellung des Radfahrers für überhöht. Allein sein verkehrswidriges Verhalten zu rechtfertigen ist der Sache nicht allzu dienlich. Das im Weiteren für mich aber auch infrage, ob sich die Anhaltung und die Kontrolle eben so zugespielt haben, wie es von ihm dargestellt wird. Da haben wir hier nur eine Seite der Medaille und dort wird die Wahrheit höchstwahrscheinlich nicht liegen.
 
Problematisch finde ich offen gestanden, die beiden Sachverhalte auf eine Stufe zu stellen. Ein offensichtlich rechtswidriges, äußerst erniedrigendes Verhalten mit einer (gefühlten) Gefährdung, die auch aus einem Augenblicksversagen des fahrenden Polizeibeamten herrühren kann, zu vergleichen, ist eben diese Stammtischpolemik, die dazu führt, dass eine objektive Betrachtung solcher Geschichten völlig vergessen wird.
 
Aber um noch auf die Frage des TE einzugehen: Dashcams sind rechtlich nicht ganz unproblematisch. Ganz grundsätzlich sind sie nicht zulässig, da mit ihnen unrechtmäßig personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden, weil eben keine Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt. Inzwischen hat sich eine Ausnahme herauskristallisiert, die ein Prerecording bis zu zwei Minuten erlaubt, dass sich nach Ablauf der zwei Minuten selbst überschreibt und nur gespeichert wird, wenn es hierzu einen Anlass gibt, der den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Bst. f DSGVO gerecht wird. Dies ist zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall der Fall, dagegen jedoch nicht, wenn vor dem Aufnehmenden ein Rotlichtverstoß passiert.
 
Die Frage des Filmens von polizeilichen Maßnahmen wird rechtlich heiß diskutiert. Eine eindeutige Meinung kristallisiert sich hier bisher nicht heraus. Wenn eine Aufnahme mit Ton erfolgt, könnte eine Straftat nach § 201 Abs. 1 StGB vorliegen. Zugleich sind Polizeibeamte auch Grundrechtsträger des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Sie müssten also durchaus ebenso in die Verarbeitung ihrer persönlichen Daten durch das Filmen einwilligen. Ansonsten liegt ein bußgeldbewährter Verstoß gegen die DSGVO vor. Inwieweit es sich dann tatsächlich um eine Beweisaufnahme nach der o.g. Norm handelt, wird man sehr eng bewerten müssen.
 
Gesamturteil: Dashcams sind im Hinblick auf Verkehrsunfälle ein geeignetes Beweismittel. Dabei sollte es auch bleiben. In dem Moment, wo die primäre Zielrichtung dahin geht, selbst Sheriff zu spielen, in welcher Form auch immer, würde ich davon abraten.
 
@*******ben: Mich würde interessieren, auf welchen Maßnahmenkatalog du hier immer wieder verweist. Daneben sei mir erlaubt, dass eine Lebensgefährdung nicht ohne Weiteres zu bejahen sein wird, wenn der Radfahrer noch rechtzeitig anhalten konnte.

Liebe Grüße
Thyrnir
*******mcat Mann
3.239 Beiträge
Themenersteller 
@****nir - danke für die ausführlichen und gut belegten Anmerkungen und Kommentaren. Da stecken Fakten und §§ dahinter, was einer Diskussion in unserer Gruppe hier sehr gut tut.

Dennoch, auch rein persönliche Meinungen dürfen ihren Platz haben. Dann sind es eben "nur" persönliche Einschätzungen. Zu solchen hatte ich AUCH eingeladen.

Und da wir hier keine Rechtsberatung machen sondern interessante Fälle diskutieren, gehören solche Meinungen auch dazu. Solange sachlich geführt und nicht polemisch, natürlich.

Beides.

Ich möchte nochmal betonen, dass uns nichts anderes bleibt, als anzunehmen, dass beide geschilderte Fälle so diskutiert werden sollen, wie sie beschrieben sind. Was bleibt denn sonst, wenn wir die realen Fälle, ggfs Aktenzeichen und wirklich betroffenen Personen bzw Akteure gar nicht kennen - und auch im Rahmen der Gruppe gar nicht veröffentlichen sollen ?

Also - Fall 1: Die Informationen stammen aus einer für mich absolut seriösen Quelle, nämlich dem Anwalt selbst, der jenen längst abgeschlossenen Fall bearbeitet hat auf Klägerseite. Mit diesem Beispiel sollte geschildert werden, wie sehr eine Übergriffigkeit von Beamten im Polizeidienst auf Streife ausufern kann.

Der Fall fand real statt, ist aber längst abgeschlossen. Die betreffenden Täter wurden verurteilt und zwar in dem Umfang, wie es das Gericht aufgrund der damaligen Beweislage inklusive CAM als nachgewiesen beurteilen konnte. Der Fall zeigt auch auf, dass eine CAM hilfreich sein kann und durchaus auch Beweismittel sein KANN. Und das in dem Falle, dass ein Betroffener/Geschädigter kaum eine andere Möglichkeit hat, sich zu wehren bzw nachzuweisen, dass seine Schilderung die wahrheitsgemäße ist. Es ging ja nicht nur um die Frage, ob diese Leibes-Visitation mit sexuellem Übergriff rechtmäßig sei, sondern auch noch um den Vorwurf, er wäre gegenüber den Beamten tätlich geworden. Soweit diese Sache.

Daraus abgeleitet die Diskussion ob CAM oder NIChT-CAM. Ein sehr aktuelles Thema. Wir hatten hier in der Gruppe auch schon verwandte Fälle, auch zum Beispiel, wenn jemand sein Grundstück mit einer VIDEO-Kamera überwachen möchte. Wieweit darf das gehen - siehe diverse andere Threads.

Dass "die CAM" sehr im Kommen ist, zeigt sich mir in der Information, die ich gerade eben erhalten habe, dass zum Beispiel TESLA die CAM bereits serienmäßig in die KFZ einbaut. Da gabs einen Fall von einem Hagelschaden an einem TESLA-KFZ. Die im Fahrzeug eingebaute CAM wies nach, dass der immense Schaden am Fahrzeug tatsächlich durch Hagel entstanden ist. Betriebswirtschaftlicher Totalschaden an einem nagelneuen TESLA bei KM-Stand ca 500. Der Streit geht um einen Versicherungsschaden bzw dessen Höhe. Dazu schreibe ich in einem anderen Thread, denn das finde ich ebenfalls diskussionswürdig.

Nun zu "unserem Rotlicht-Radfahrer". Schwerpunkt der Diskussion sollte nicht sein, dass er Verstöße begangen hat, sondern dass er sich - subjektiv - durch die rigorose Vorgehensweise der Polizeistreife, die ihn ertappte, an Leib und Leben gefährdet gesehen hat. Und ob man diese "Subjektivität" durch eine CAM womöglich objektivieren kann.

Hier sind wir natürlich nicht so weit, dass CAMS bereits serienmäßig in Fahrradhelme eingebaut werden. Aber wer weiß, vielleicht stehen wir kurz davor. Die Technik geht so rasant voran, dass bereits erste Implantate von Elektronik in Menschen eingebaut werden, mit denen kommuniziert wird.

Das ist für mich eine extrem spannende und teilweise auch fragwürdige Thematik, der wir uns aber aber nicht entziehen dürfen. Das wird kommen und ist bereits im Werden.

Nun zum Neuesten Stand der Radfahrer-Sache. Ich habe nachgefragt und erfahren, dass der sportliche Radfahrer "sein" Knöllchen erhalten hat. Ihm wird der Rotlichtverstoß vorgeworfen - mehr nicht. Auch nicht das unbeleuchtete Fahren. Bußgeld ist 200 EUR. Als "Zeuge" wird einer der beiden Polizisten namentlich genannt. Der beratende Rechtsanwalt empfiehlt derzeit, aus Wirtschaftlichkeitsgründen und Aussichtslosigkeit den Verstoß einzuräumen - das Bußgeld zu zahlen (erster Fall, bisher keinerlei weitere Verstöße/Punkte).

Aber in jedem Fall den Übergriff anzuzeigen und eine Beschwerde zu schreiben. Der Radfahrer hatte keine Chance, zu reagieren, oder abzubiegen/zu flüchten. Rechts ein Bordstein - geradeaus eine lange große Straße, links das Polizei-KFZ.

Mehr wird aus dieser Sache gar nicht werden. Jedoch was zurückbleibt ist die Situation, dass in solchen Fällen - die vorliegenden dienen lediglich der Illustration wie so etwas laufen kann - der Betroffene eigentlich nur eine Chance hat, wenn er elektronisch dokumentiert.

Dass ca 2 Sekunden nach dem ersten Ansprechen ihm bereits in einem Abstand von 2 Metern der Weg bei vcoller Fahrt - ca 30 km/h - versperrt wurde. Da hatte er gerademal Zeit gehabt, zu kapieren, was vorgeht und die Hände an die Bremsen zu nehmen (Oberlenker/Unterlenker beim Rennrad).

Nur reflexartige Vollbremsung rettete ihn - sowas muss nicht sein.

Ich bitte darum, die weitere Diskussion auf die Frage einzuschränken, die aus dem Titel des Threads hervor geht: CAM oder Nicht-CAM.

(Ich - meine eigene Meinung - auf jeden Fall für mich selbst: Ich werde schauen, nachts immer Licht am Fahrrad zu haben oder eben nicht damit auf der Straße zu fahren, niemals eine rote Ampel zu überfahren. Und ich werde mir auch auf alle Fälle eine CAM zulegen. Steht für mich selbst außer Frage, nachdem ich die beiden beschriebenen Fälle kenne).
****nir Mann
333 Beiträge
Letztlich ist es ja auch eine Meinung - meine Rechtsmeinung. Ich habe auch nichts dagegen, wenn hier jemand seinen persönlichen Eindruck los wird, aber für mein Dafürhalten sollte das wenigstens ein bisschen auf ein solides argumentatives Fundament gestellt werden. Im Recht sind wir da doch eigentlich schlauer, als anderswo.

Natürlich können wir die beiden Fälle nur so nehmen, wie sie erzählt wurden. Ja, sie stammen unter Umständen aus einer für dich verlässlichen Quelle, aber wenn die Geschichten Widersprüche enthalten, muss man sie aus meiner Sicht eben doch ansprechen, um sie richtig einordnen zu können. So spricht eben aufgrund der Folgen äußerst viel dafür, dass sich der Fall mit der Durchsuchung nicht ganz so abgespielt haben kann. Und ebenso liegt der Fall bei dem Radfahrer. Letztlich wurden diese beiden Fälle ja nun hergenommen, um zu diskutieren, ob Dashcams dort Sinn machen. Von daher wird man, bei vorhandenen Widersprüchen, auch die Fälle diskutieren müssen.

Was den Tesla angeht, gab es hier auch (berechtigte) datenschutzrechtliche Bedenken. Der Wächtermodus wurde seither entschärft, sodass er nur noch bei Erschütterungen (nicht mehr Annäherungen) und nur noch maximal zwei Minuten (bisher zehn Minuten) aufzeichnet. Insofern gelten hier letztlich dieselben Bedingungen, wie ich sie in meinem letzten Post beschrieben hatte.

Bezüglich des Radfahrers kommt es eben genau darauf an, dass er Verstöße begangen hat und in welcher Intensität. Anders kann die nachfolgende Maßnahme der Polizei nicht beurteilt werden. Wie dargestellt, kann man die dargestellte Anhaltung als Anwendung unmittelbaren Zwangs subsumieren. Dies stellt eben gerade einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Nun kann man trefflich streiten, ob das so angemessen war (oder ob sowas sein muss). Vor dem Hintergrund, dass der Polizei hier ein Ermessensspielraum zusteht, die Maßnahme offensichtlich geeignet (sprich erfolgreich) war und eben im Ergebnis keine Verletzungen eingetreten sind, wird sich meines Erachtens keine Rechtswidrigkeit zaubern lassen. Insofern sei mir auch der Hinweis gestattet, dass in der Bezeichnung als „Übergriff“ schon eine gewisse Polemik mitschwingt.

Am Rande: Inwieweit ein Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid hier sinnvoll sein soll, wenn es tatsächlich zu den Rotlichtfahrten gekommen ist, erscheint mir schleierhaft, ich hatte ja in meinem Beitrag schon auf genau die 200,- Euro, die jetzt auch im Raum stehen, hingewiesen. Die Art und Weise der Anhaltung hat jedenfalls grundsätzlich nie Einfluss auf die Festlegung des Bußgelds.

Ergebnis: Eben diese beiden Sachverhalte eignen sich aus meiner Sicht eben nicht dazu, über das Für und Wider von Dashcams zu diskutieren. Es gibt zu viele Widersprüche und Fragezeichen. Und Dashcams sollten, wie schon oben dargestellt, eben nicht dazu dienen, andere zu maßregeln. Aber genau diesen Anschein hat das alles, wenn man diese beiden Sachverhalte zur Begründung heranzieht.

Andere Gründe sind dementgegen aber durchaus in Erwägung zu ziehen. Insbesondere bei Unfällen sind Dashcams ein sinnvolles Beweismittel, da sich die Situation des Unfalls so am besten darstellen lässt. Hier sollte man aber im eigenen Interesse darauf achten, dass innerhalb der datenschutzrechtlichen Regelungen zu tun.

Liebe Grüße
Thyrnir
Ich
*******itch
13.300 Beiträge
Zitat von ****nir:
Polizeiliche Maßnahmen dürfen grundsätzlich nicht gegen die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen. Dies wird allerdings bereits zu bejahen sein, wenn sich eine Person in der Öffentlichkeit entkleiden muss.
Das ist aber leider ein Verhalten, was man bei der Polizei als unbeteiligter Vorbeifahrender immer mal wieder mit ansehen muß - hier werden regelmäßig Durchsuchungen mit weitgehendem Entkleiden auf dem Bahnhofsvorplatz durchgeführt ohne Rücksicht auf die Vorbeigehenden/-fahrenden und vor allem ohne jegliche Beachtung der Persönlichkeitsrechte der durchsuchten Personen. Überwíegend handelt es sich dabei um Drogensüchtige und Obdachlose die sich gegen so eine entwürdigende Behandlung eh nicht zur Wehr setzen (können), aber das macht es auch nicht besser. Besonders schlimm finde ich es, daß natürlich auch Kinder jeglichen Alters Zeuge solcher Einsätze werden.

Zitat von ****nir:
eine Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 6 StGB. Das Eindringen in den Anus ist eine sexuelle Handlung, auf die Vorstellung des Täters kommt es diesbezüglich nicht an. Diese Tat wäre mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu bestrafen.
Die Realität des Polizeialltages ist offensichtlich eine völlig Andere, sonst würden die sowas nicht regelmäßig immer wieder machen.




Zum Tesla gibt es nach wie vor datenschutzrechtliche Bedenken, den Einsatz von zahlreichen Kameras rumum kann man aber auch nur schlecht mit einer normalen Dashcam vergleichen.
Im Übrigen hat das Update längst nicht alle Probleme behoben.
https://www.wbs.legal/it-und-internet-recht/datenschutzrecht/tesla-und-datenschutz-ist-der-waechter-modus-datenschutzkonform-67891/
****nir Mann
333 Beiträge
Liebe @*******itch,
bezugnehmend auf deine erste Schilderung zur Situation am Bahnhof möchte ich auf Folgendes hinweisen: Bahnhöfe sind regelmäßig weitgehend videoüberwacht, auch auf den Vorplätzen. Wenn hier tatsächlich ein derart entwürdigendes Verhalten gezeigt wird, kann man durchaus auch als Dritter eine Beschwerde einreichen. Diese ist dann über die Aufzeichnungen auch nachvollziehbar.

Bezüglich deiner Aussage zu meiner rechtlichen Einordnung als Vergewaltigung möchte ich dich bitten, diese Aussage zu belegen. Mich würden solche Fälle ausdrücklich interessieren.

Danke für die Richtigstellung zu Tesla, ich meinte da vom Datenschutzbeauftragten aus Berlin entsprechendes gelesen zu haben, aber da war das unter Umständen ein Schnellschuss.

Liebe Grüße
Thyrnir
Ich
*******itch
13.300 Beiträge
Zitat von ****nir:
Bahnhöfe sind regelmäßig weitgehend videoüberwacht, auch auf den Vorplätzen.
Ich vermute, das deswegen meistens die andere Strassenseite der sechsspurigen Strasse vorm HBf aufgesucht wird...
Zitat von ****nir:
Bezüglich deiner Aussage zu meiner rechtlichen Einordnung als Vergewaltigung möchte ich dich bitten, diese Aussage zu belegen.
Ich wundere mich lediglich über die Aussage, eine anale "Durchsuchung" wäre rechtlich einer Vergewaltigung gleichzusetzen. Danach wäre ja auch der beliebte Griff tief in den Mund einer Vergewaltigung gleichzusetzen - auch das ist ein Eindringen in eine Körperöffnung.
https://www.funke-strafrecht.de/ratgeber/straftaten/vergewaltigung-ss-177-abs.-6-stgb/

Offensichtlich wird das in der Praxis aber nicht als "sexuell" und schon gar nicht als Vergewaltigung angesehen sondern als "übliche" polizeiliche Maßnahme, die für die Polizisten keinerlei Konsequenzen befürchten lassen muß und für die es keinen Arzt braucht.
https://dortmund.polizei.nrw/presse/mann-mit-hamsterbacke-faellt-auf-polizei-entdeckt-drogen-im-mund

Tatsächlich habe ich im lokalen Umfeld meines Ladengeschäftes im Laufe der Jahre immer mal wieder entwürdigende Durchsuchungsaktionen mitbekommen bzw mit angesehen - inkl entkleiden in der belebten Öffentlichkeit (gegenüber sind die Berufsschulen), der Durchsuchung diverser Körperöffnungen und der Ankündigung, die Hose gäbe es erst zurück wenn die Urinprobe im Becher sei.
****nir Mann
333 Beiträge
Liebe @*******itch,
das ist eine natürlich eine spannende Frage, auf die ich in meinem ersten Post nicht tiefer eingegangen bin. Da es hier nun aber zur Diskussion steht, will ich kurz darauf eingehen. Ich mir mal die Mühe gemacht, das Ganze aus Kommentarliteratur und Urteilen zu belegen.

§ 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB spricht von sogenannten „sexuellen Handlungen“, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Der Begriff der sexuellen Handlungen ist in § 184h Nr. 1 StGB relativ unverständlich legaldefiniert. Dort heißt es: „sexuelle Handlungen [sind] nur solche, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind“. Das hilft erst einmal nicht weiter. Geschützt ist in § 177 StGB die sexuelle Selbstbestimmung des Menschen. Die Tathandlung muss also das Geschlechtliche des Menschen zum Gegenstand haben (vgl. BeckOK StGB/Ziegler StGB § 184h Rn. 3). Dabei kommt es auf den objektiven Beobachter und dessen Einschätzung der Geschehnisse an (vgl. MüKoStGB/Hörnle StGB § 184h Rn. 2). So ist bspw. der Fall einer nicht indizierten Behandlung an Geschlechtsorganen eindeutig als sexuelle Handlung zu subsumieren (vgl. BGH Beschl. v. 7.4.2020 – 3 StR 44/20, BeckRS 2020, 10184, Rn. 19 m.w.N.). Auf die innere Motivation des Täters kommt es in diesen Fällen nicht an (vgl. BGH Beschl. v. 26.8.2008 – 4 StR 373/08, BeckRS 2008, 20313, Rn. 3; BeckOK StGB/Ziegler StGB § 184h Rn. 4).

In unserem Fall heißt das: Das Einführen eines Fingers in den Anus, das zudem noch einer Rechtsgrundlage entbehrt und in erniedrigender Weise ausgeübt wird, dürfte eine sexuelle Handlung darstellen. Da sie mit dem Eindringen in den Körper verbunden ist, handelt es sich um eine Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 6 StGB.

Selbiges wäre zum Greifen in den Mund zu betrachten. Es könnte sich hier um ein ambivalentes Verhalten handeln, bei dem es aber auf die Vorstellung des Täters ankommt (vgl. BeckOK StGB/Ziegler StGB § 184h Rn. 3). Das Greifen in den Mund wird in den hier betrachteten Fällen eher keinen sexuellen Hintergedanken tragen. Es könnte bereits an der Wahrnehmung des objektiven Beobachters scheitern. Daneben ist auch zu bemerken, dass der Mund zu den Körperöffnungen zählt, die ohne medizinische Hilfsmittel Einblick erlauben. Dadurch handelt es sich hier nicht um eine Untersuchung nach § 81a StPO, wie ich das im ersten Post zum Anus dargestellt hatte, sondern um eine Durchsuchung der Person nach § 102 StPO bzw. den landesrechtlichen Gefahrenabwehrnormen (vgl. KK-StPO/Henrichs/Weingast StPO § 102 Rn. 10). Von daher ist der Einblick in den Mund und die Durchsetzung dessen objektiv gerechtfertigt. Natürlich wieder im Rahmen der Verhältnismäßigkeit. Hier sei aber auch angemerkt: Wenn der Mund auf Verlangen geöffnet wird, liegt kein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit vor.

Die Aktion mit der Wegnahme der Hose zählt im weitesten Sinne als verbotene Vernehmungsmethode nach § 136a Abs. 1 StPO, da die Person ihrer Selbstbelastungsfreiheit beraubt wird. Das ist also ohne weitere Diskussion absolut verboten. Wobei auch hier die Gesamtsituation äußerst spannend wäre.

Liebe Grüße
Thyrnir
*******ng50 Mann
2.671 Beiträge
Zunächst möchte ich mich bei Thyrnir ganz herzlich für seine sehr detaillierte Ausführungen danken.
Aus juristischer Sicht ist diesen absolut nichts hinzu zufügen.

Er erläutert alles aufgrund fundierter Kenntnis der gängigen Rechtssprechung, was keinesfalls mit einer hier nicht erwünschten "Rechtsberatung" begründet werden kann.

Erlaubt mir bitte einige Anmerkungen aus ehemaliger beruflicher Sicht.

Einer der Diskussionsteilnehmer brachte einen Aspekt ein, der vom Grundthema weiter entfernt ist, als die Sahara vom Regenwald.
Hier rezitiert er einen Auszug aus dem UZwGBw (Unmittelbares Zwangsgesetz der Bundeswehr) aus seiner Zeit als Wehrpflichtiger für 15 Monate.
Das ist schön mindestens 25 Jahre her.
Ich gehe dieserhalb und desterwegen darauf ein weil ich
1.) selbst am 01.07.1980 als W15 zur Bundeswehr eingezogen wurde.
Daraus würden 12 Jahre.
Eingesetzt war ich im Militärpolizeilichen Dienst als Feldjäger.
Der hier zitierte Wortlaut "Halt! Stehenbleiben.... bezieht sich fast ausschließlich auf das widerrechtliche Eindringen in einen deutlich kenntlich gemachten Militärischen Sicherheitsbereich.

Soviel aus dieser - meiniger Sicht.

2.) Nach einiger "uniformierter Auszeit" trat ich der Polizei Baden-Württemberg bei.

Die beiden hier dargelegten Vorkommnisse, basierend wohl offensichtlich auf "Hören/Sagen", mögen, wenn auch tatsächlich fragwürdig erscheinend, in etwa vorgekommen sein.
Aber ein solches Verhalten von Polizeibeamten in der Realität, ist mir nicht bekannt.
Sicherlich gibt es auch in uniformierten Reihen "Schwarze Schafe"
Diese verurteile ich auf das Schärfste!

Sollte in Bezug auf Drogen ein begründeter Tatverdacht vorliegen, wird der "Proband" zur Dienststelle verbracht und dort einer eingehenden Kontrolle unterzogen - auch in Körperöffnungen.
Allerdings müssen da begründete Verdachtsmomente vorliegen!
Bei Autofahrern, bei denen ein Tatverdacht auf Drogenkonsum besteht, und somit auch eine Straftat des Fahrens " ..in Folge körperlicher oder gestiger Mängel" gem. 315c StGB "Grob verkehrswidrig und rücksichtslos" besteht, ist auch eine Kontrolle vor Ort durchaus im Normalbereich.
Der offensichtlich alkoholisierte darf - auch unter den Augen Anwesender einer AAK unterzogen werden
Steht ein TV unter Verdacht, Drogen konsumiert zu haben, ist ein Urinschnelltest durchaus legitim.
Allerdings abseits vom allgemeinen Geschehen, in einem von anderen Menschen nicht einsehbaren Bereich.
Ganz gemäß den Ausführungen des Art. 1(1) GG - Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Soviel zu den juristischen Punkten aus Sicht des "Praktikers von draußen, von "der Straße "

Allerdings möchte ich nicht abschließen ohne auf einen wichtigen Umstand hinzuweisen.
Passiert einem Polizeibeamten*in ein Fauxpas, wird
*******ng50 Mann
2.671 Beiträge
.. wird er sofort an den Pranger gestellt.

Aber wird die Polizei in Ausübung ihres Dienstes angegriffen und einzelne Beamten verletzt, krähen nur wenige Hähne danach.

Bitte entschuldigt die Unterbrechung, aber ich schreibe am handy.

Viele Grüße 🙋
*******mcat Mann
3.239 Beiträge
Themenersteller 
eingehüllt in feuchte Tücher
Ich möchte mich nun wieder zu meinem Beitrag melden und weiter berichten.

Erwähnte ich es bereits ? Der rotlichtnegierende Radler bekam 200 EUR Bussgeld und 1 Punkt in Flensburg und damit ist aus Sicht des Ordnungsamtes "Gerechtigkeit gemäß den Vorschriften" hergestellt.

Ich persönlich nehme mir diese Geschichte übrigens auch zu Herzen und bleibe notfalls auch mitten in der Nacht und über Land an 5 roten Ampeln hintereinander mit meinem Fahrrad stehen, auch wenn minutenlang kein anderer Verkehrsteilnehmer zu sehen ist. Und ich schaue mich öfters um, wer hinter mir fährt *zwinker* - oder hinterm Busch lauert.

Zum Verlauf des Threads hier möchte ich meine Erkenntnis zusammenfassen:

Nochmal danke an die vielen ausführlichen und mit Quellen unterlegten (also auch mit §§) Beiträge, welche zum Verständnis des rechtlichen Sachverhaltes beigetragen haben.

Dabei fiel mir aber ebenfalls auf: Es herrscht eine gewisse Empfindlichkeit genau bei denjenigen, die von Berufs wegen "Bescheid wissen", sie würden an den "Pranger gestellt". Hierzu meine ich persönlich, dass es gar nicht sein muss/darf. Es geht doch - vice versas - um Beweissicherung auf beiden Seiten. Wer keine Vergehen macht, hat nix zu befürchten. Wozu haben wir denn Gesetze ?

Und was wenn nicht ? Merkt Ihr was.

Es geht nicht um die Gesetze und Vorschriften alleine, sondern um die Anwendung.

Ich selbst kenne meine Quellen ganz genau und darf ihnen vertrauen. Was da - teilweise - geschehen ist, ist "unglaublich", bzw wird so wahrgenommen.

Und genau dies ist der Knackpunkt: Die Personen, die tagtäglich mit dem Recht zu tun haben, mögen oft nicht glauben, was ihnen berichtet wird. Es wird als "unmöglich" und "unglaublich" oder vorsichtiger gesagt "überspitzt und überzeichnet" empfunden.

Und das erinnert mich an Christian Morgensterns Gedicht (Urheber !) und frei veröffentlich, weil allgemeine Lyrik - nämlich:

"Die unmögliche Tatsache"

Palmström, etwas schon an Jahren,
wird an einer Straßenbeuge
und von einem Kraftfahrzeuge
überfahren.

„Wie war“ (spricht er, sich erhebend
und entschlossen weiterlebend)
„möglich, wie dies Unglück, ja –:
daß es überhaupt geschah?

Ist die Staatskunst anzuklagen
in bezug auf Kraftfahrwagen?
Gab die Polizeivorschrift
hier dem Fahrer freie Trift?

Oder war vielmehr verboten,
hier Lebendige zu Toten
umzuwandeln, – kurz und schlicht:
D u r f t e hier der Kutscher nicht–?“

Eingehüllt in feuchte Tücher,
prüft er die Gesetzesbücher
und ist alsobald im klaren:
Wagen durften dort nicht fahren!

Und er kommt zu dem Ergebnis:
„Nur ein Traum war das Erlebnis.
Weil“, so schließt er messerscharf,
„nicht sein kann, was nicht sein darf.“


Mein Entschluss steht fest - ich kaufe mir bei Amazon eine Dashcam für den Lenker und werde alles filmen, was mir vors Rennrad kommt: Tolle Abfahrten, schöne Landschaften, Ferienerinnerungen, Gebirge, Eichhörnchen, Katzen, Hunde, Ampeln, Fußgänger, Radfahrer, Autofahrer - vielleicht auch mal ein Auto von der Polizei, welches sich rein versehentlich dort hin begibt.

Sollte ich "von den Lebenden zu den Toten" befördert werden, wird man sich wenigstens meine letzten Minuten anschauen können.

Man kann sich ja vorher nicht raussuchen, wer einem vor die Kamera läuft.
Datenschutz muss dann halt nachträglich erfolgen, indem ich ganz bestimmt niemanden anschwärze oder gar die Filme unverhüllt ins Netz stelle. Verpixelt höchstens. Das Kaninchen, das ich überfahren könnte auch verpixelt - versprochen.

So meine persönliche Haltung und mein Entschluss.

Dashcams sind zulässig.
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