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Wieweit Mitwirkung bei Hinweis auf StVo Verletzung

********hris Mann
912 Beiträge
Themenersteller 
Wieweit Mitwirkung bei Hinweis auf StVo Verletzung
Moin,

Mal ne Frage an das Schwarmwissen.

Ich denke fast jeder hat es gehört, Verkehrsfunk warnt auf BAB 7 zwischen x und y liegt auf der rechten Spur ein Spanngurt.

Einige haben bei solchen Sichtungen auch sicher schon Mal den Notruf gewählt, um vor der Gefahr zu warnen.
Und alle wissen, die Polizei käme nie auf die Idee, den Anrufer zu bitten die Stelle zu sichern oder die Gefahr auf der BAB zu beseitigen.

Aber es gibt ja auch andere Situation, wo man zur Gefahrenabwehr anruft.
Und dort die Frage:
Was darf die Polizei als Mithilfe verlangen?

Folgende Situation, die sich vor 3 Jahren abgespielt hat.

Ich tankte und auf der Tankstelle sah ich eine Person, welche sichtbar nach dem Verhalten deutlich betrunken war. Erwerb an der Tankstelle, eine Flasche Whisky.
Beim Verlassen der Tankstelle erfasste der Wagen dieser Person fast einen von weitem sichtbaren Radfahrer.

Daraufhin wählte ich den Notruf.
Angabe zum Kennzeichen, Fahrzeugtyp und Richtung sowie meine Beobachtung.
Die Person am Notruf erklärte, Beamten wären unterwegs und ich möge dem Fahrzeug folgen mit weiteren Ortsangaben.
Nach 300 Metern erwähnte ich, dass ich gerne auf die BAB fahren wollen würde.

Dieses wurde untersagt, die Beamten wären noch nicht soweit und würde etwas passieren, würde ich mit in Haftung genommen.

Die Fahrt dauerte noch ca. 12 Minuten. Das Stadtviertel kannte ich nicht wirklich, so dass ich teils Schwierigkeiten die Ortsangaben zu übermitteln.
Dazu fuhr die Person wie ne gesenktem Sau. Spurhalten? Bei gelb halten, bei rot gelb und grün stehen bleiben um dann plötzlich los zu rasen, links blinken, einordnen und nach rechts abbiegen.

Als die Person auf einer Grundstücksauffahrt hielt tauchte auch die Polizei.
Ich stand mitten auf der Straße in einem zugeparkten Wohngebiete. Dazu noch Einbahnstraße.
Anweisungen der Polizei, Straße freimachen und zur Verfügung halten. Gegenfrage wie, lassen sie sich was einfallen, sie fahren nicht weg.

Grundstücksauffahrt dicht gemacht und gewartet
Nach 10 min kam ein Beamter, gut gelöst wäre mein Problem, ich möge mich in Geduld fassen, da zunächst die Person bearbeitet werden müsse, ein zweiter Streifenwagen wäre angefordert, voraussichtlich in 30 bis 45 min würde meine Anzeige, Beobachtung aufgenommen werden.
Meine Frage ob es auch schriftlich gehen würde oder am nächsten Tag wurde verneint. Auch das ich verderbliche Wäre (TK) mitführe welche nicht für diese Länge Zeit geschützt ist, da ich von diesem Standort ich mehr als 45 min nach Hause fahre und mich das Ganze bereits jetzt 45 min Zeit gekostet hat, interessiert nicht.
Man muss wissen, es war Sommer, Werktags um 21 Uhr abends bei guten 22 Grad. Da hilft so eine TK Tasche aus dem Supermarkt nicht wirklich langen

Aussage des Beamten, zum Wohl der Allgemeinheit muss man Opfer bringen.

Die Frage, was war wirklich rechtens?

Den wen es so läuft, sehe und höre ich zukünftig nichts mehr...
****z35 Mann
1.294 Beiträge
Die Polizeigesetze der einzelnen Länder geben der Polizei unter gewissen Umständen das Recht, dem Bürger zur Unterstützung heranzuziehen.

Ob din Inanspruchnahme hier gerechtfertigt war, hängt also von einigen Faktoren ab, zunächst mal vom Bundesland ....

Allerdings habe ich Bedenken, ob Deine Anwesenheit noch erforderlich war, nachdem die Polizei vor Ort war. Deine Personalien hätte man auch während der Verfolgung telefonisch aufnehmen können. Eine Aussage hättest Du auch zu einem späteren Zeitpunkt machen können.

Die Polizeigesetze regeln übrigens auch, ob und wie Du für Deine Aufwendungen zu entschädigen bist.
****65 Paar
12.219 Beiträge
Gruppen-Mod 
Also das ist ja wie im Film. Du bist dir sicher dass, das in Deutschland war? Wenn ja, hatten die Beamten wohl zu viele amerikanische Filme gesehen. Es ist allerdings möglich das dein unterstützendes Mitwirken verlangt werden kann. Es reicht wenn du deine Personalien angibst und dich als Zeuge zur Verfügung stellst. Dann kann es sein das du später schriftlich aufgefordert wirst in einer Polizeistation deine Zeugenaussage zu protokollieren. Das kannst du dann in der Polizeistation an deinem Wohnort oder jeder anderen Polizeidienststelle machen.
****nir Mann
333 Beiträge
Zitat von ********hris:
Wieweit Mitwirkung bei Hinweis auf StVo Verletzung

Hier geht es nicht nur rein um StVO-Verstöße. Deshalb ist die Frage auch nicht pauschal zu beantworten.

Zitat von ********hris:
Ich denke fast jeder hat es gehört, Verkehrsfunk warnt auf BAB 7 zwischen x und y liegt auf der rechten Spur ein Spanngurt.

Einige haben bei solchen Sichtungen auch sicher schon Mal den Notruf gewählt, um vor der Gefahr zu warnen.
Und alle wissen, die Polizei käme nie auf die Idee, den Anrufer zu bitten die Stelle zu sichern oder die Gefahr auf der BAB zu beseitigen.

Ich arbeite hier mal mit der sächsischen Rechtslage, die aber so in allen Bundesländern gilt. Hier geht's jetzt nicht um einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, sondern um die Gefahrenabwehr. Es soll wegen des Spanngurts nicht noch ein Unfall verursacht werden. Du als völlig Unbeteiligter wärst im Sinne des Gefahrenabwehrrechts ein sogenannter Nichtstörer. Tatsächlich kann die Polizei Nichtstörer gemäß § 9 Abs. 1 SächsPVDG in Anspruch nehmen. Es würde hier auch die dafür notwendige gegenwärtige Gefahr vorliegen. Allerdings ist die Inanspruchnahme nur möglich, wenn der Nichtstörer die Anordnung ohne erhebliche Eigengefährdung durchführen kann (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 SächsPVDG). Diese wird bei Autobahnen aber regelmäßig vorliegen. Die Polizei wird dich da schon im eigenen Interesse davon abhalten, selbstständig etwas zu unternehmen. Du hast in der Situation ja gar nicht die Möglichkeiten, den Verkehr anzuhalten. Die Autobahnpolizei lässt den Verkehr über mehrere Kilometer auflaufen und erzeugt einen künstlichen Stau, um sich bei der Beräumung absichern zu können.

Zitat von ********hris:
Folgende Situation, die sich vor 3 Jahren abgespielt hat.

Ich tankte und auf der Tankstelle sah ich eine Person, welche sichtbar nach dem Verhalten deutlich betrunken war. Erwerb an der Tankstelle, eine Flasche Whisky.
Beim Verlassen der Tankstelle erfasste der Wagen dieser Person fast einen von weitem sichtbaren Radfahrer.

Auch hier: Kein Verstoß gegen die StVO, sondern bereits eine Straftat, hier die Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Alkoholgenusses gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB.

Zitat von ********hris:
Daraufhin wählte ich den Notruf.
Angabe zum Kennzeichen, Fahrzeugtyp und Richtung sowie meine Beobachtung.
Die Person am Notruf erklärte, Beamten wären unterwegs und ich möge dem Fahrzeug folgen mit weiteren Ortsangaben.
Nach 300 Metern erwähnte ich, dass ich gerne auf die BAB fahren wollen würde.

Bis dahin hast du absolut richtig gehandelt.

Zitat von ********hris:
Dieses wurde untersagt, die Beamten wären noch nicht soweit und würde etwas passieren, würde ich mit in Haftung genommen.

Wie oben dargestellt ist es der Polizei möglich, Nichtstörer in Anspruch zu nehmen. Aus meiner Sicht ist das hier auch absolut nachvollziehbar. Gemäß deinen geschilderten Beobachtungen war die Person augenscheinlich alkoholisiert und damit fahruntüchtig. Es kam bereits zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Den Fahrtweg einer Person kann man nicht ohne Weiteres vorhersehen, da bräuchte man dann schon die Glaskugel, von daher muss auf den Anrufer beim Notruf zurückgegriffen werden. Eine andere Maßnahme, um die Gefahr eines Unfalls schnellstmöglich abzuwenden fällt mir jedenfalls gerade nicht ein. Ein Haftungsrecht ist mir als solches erst einmal nicht bewusst, könnte aber unter Umständen je nach Bundesland bestehen. Eine Gefährdung wie beim Beraumen eines Spanngurts besteht als solches erst einmal nicht. Durch die Anweisung wird auch nicht unverhältnismäßig in deine Rechte eingegriffen (Leben und Gesundheit vs. mal kurz woanders lang fahren).

Zitat von ********hris:
Die Fahrt dauerte noch ca. 12 Minuten. Das Stadtviertel kannte ich nicht wirklich, so dass ich teils Schwierigkeiten die Ortsangaben zu übermitteln.
Dazu fuhr die Person wie ne gesenktem Sau. Spurhalten? Bei gelb halten, bei rot gelb und grün stehen bleiben um dann plötzlich los zu rasen, links blinken, einordnen und nach rechts abbiegen.

Hier ist wichtig, eines zu betonen: Du hast natürlich keine Sonder- und Wegerechte und kannst sie auch nicht von der Polizei verliehen bekommen. Sprich, über rote Ampeln fahren oder ähnliches ist nicht ohne Weiteres drin. Vorliegend könnte man sich aber auf einen rechtfertigenden Notstand gemäß § 16 OWiG berufen. Der Notruf wird ja entsprechend aufgezeichnet, wenn der Disponent dir also erklärt, dass du im Rahmen deines fahrerischen Könnens dran bleiben sollst, wäre das aus meiner Sicht mit Blick auf die von dem alkoholisierten Fahrer ausgehenden Gefahren gerechtfertigt.

Zitat von ********hris:
Als die Person auf einer Grundstücksauffahrt hielt tauchte auch die Polizei.
Ich stand mitten auf der Straße in einem zugeparkten Wohngebiete. Dazu noch Einbahnstraße.
Anweisungen der Polizei, Straße freimachen und zur Verfügung halten. Gegenfrage wie, lassen sie sich was einfallen, sie fahren nicht weg.

Hier ist die Polizei erst einmal mit dem Fahrer beschäftigt. Man will sicherlich als der Anrufer in dem Moment gern ein Schulterklopfen haben, das klappt aber einfach aufgrund der Situation manchmal nicht. Am Ort behalten können sie dich aber erst einmal (§ 163 Abs. 2 StPO).

Zitat von ********hris:
Grundstücksauffahrt dicht gemacht und gewartet
Nach 10 min kam ein Beamter, gut gelöst wäre mein Problem, ich möge mich in Geduld fassen, da zunächst die Person bearbeitet werden müsse, ein zweiter Streifenwagen wäre angefordert, voraussichtlich in 30 bis 45 min würde meine Anzeige, Beobachtung aufgenommen werden.
Meine Frage ob es auch schriftlich gehen würde oder am nächsten Tag wurde verneint.


Ich gehe davon aus, dass dem Fahrer der Führerschein entzogen wurde. Dafür ist in der weiteren Folge ein Beschluss des zuständigen Amtsgerichts gemäß § 111a StPO notwendig, weshalb das Verfahren zügig vorgelegt werden muss. Deshalb ist auch deine Aussage schnellstmöglich aufzunehmen gewesen.

Zitat von ********hris:
Auch das ich verderbliche Wäre (TK) mitführe welche nicht für diese Länge Zeit geschützt ist, da ich von diesem Standort ich mehr als 45 min nach Hause fahre und mich das Ganze bereits jetzt 45 min Zeit gekostet hat, interessiert nicht.
Man muss wissen, es war Sommer, Werktags um 21 Uhr abends bei guten 22 Grad. Da hilft so eine TK Tasche aus dem Supermarkt nicht wirklich langen

Aussage des Beamten, zum Wohl der Allgemeinheit muss man Opfer bringen.

Hier hätte es sicherlich andere Lösungswege gegeben. Das ist aber aus der Ferne auch schwer zu beurteilen, da man die Gesamtumstände einfach nicht kennt. Hier kann ich letztlich nur zur Gelassenheit raten. Den Job will man sicherlich nicht machen und wenn doch, ist die Tiefkühlpizza manchmal einfach das kleinste Problem. Die hättest du im Übrigen gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 SächsPVDG ersetzt bekommen *zwinker*


Viele Grüße
Thyrnir
****z35 Mann
1.294 Beiträge
Sehr gut dargestellt, obwohl ich die Meinung nicht teile, dass ein Zeuge warten muss. Die Personalien hätte bereits während der Fahrt aufgenommen werden können, und die Alkoholisierung war offensichtlich.

Damit wären auch die Maßnahmen der Polizei ohne richterliche Anordnung gerechtfertigt.
****nir Mann
333 Beiträge
Zitat von ****z35:
Sehr gut dargestellt, obwohl ich die Meinung nicht teile, dass ein Zeuge warten muss. Die Personalien hätte bereits während der Fahrt aufgenommen werden können, und die Alkoholisierung war offensichtlich.

Damit wären auch die Maßnahmen der Polizei ohne richterliche Anordnung gerechtfertigt.

Ich habe es jetzt hier so verstanden, dass die Polizei die Fahrt selbst nicht mehr gesehen hat. Schon deshalb wäre eine Zeugenvernehmung absolut notwendig. Es ist sicherlich streitbar, wie weit ein solches "Festhalten" dann gehen darf. In dem hier gezeigten Maße findet es aus meiner Sicht jedoch in § 163 Abs. 1 StPO seine Berechtigung.

Daneben sei angemerkt, dass eine gesicherte Identität mit einem Ausweisdokument festzustellen ist und nicht mit dem Telefon *zwinker*


Viele Grüße
Thyrnir
****z35 Mann
1.294 Beiträge
Nun ja .... So eng würde ich das hier nicht sehen. Aber im Grunde sind wir uns ja einig, daß die Anordnungen der Polizei grundsätzlich rechtmäßig waren.
*****s42 Mann
11.853 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zur Personalienfeststellung und Zeugenaussage - konstruiere jetzt mal:

A will (aus welchem Grund auch immer) B kräftig ans Bein pinkeln.
Er weiß, dass B sich regelmäßigem Alkoholgenuss hingibt und fährt an so einem Tag zu B, stellt dort sein Auto ab, schnappt sich das von B und fährt damit eine kleine Runde. Dabei macht er den beschriebenen Notruf. Er weiß, wie lange die Polizei bis dahin brauchen wird und stellt das Auto rechtzeitig mit warmem Motor bei B ab. Dann setzt er sich in sein Auto und wartet auf die Polizei.
Wenn er jetzt noch am Telefon falsche Angaben gemacht hat, ist A auf Nimmerwiedersehen weg, aber B hat wie geplant jede Menge Ärger an der Backe.

*zwinker*

Also ist es nur richtig, wenn man zur weiteren Klärung erst einmal dort bleibt. So ja auch völlig korrekt geschehen.
****z35 Mann
1.294 Beiträge
Dazu müsste A an Bs Autoschlüssel kommen ....
*****s42 Mann
11.853 Beiträge
Gruppen-Mod 
War ja nur konstruiert.

Und ganz ehrlich, mein Auto stand zum Beispiel fast immer unabgeschlossen vor dem Haus. Wollte eh niemand klauen, und wenn doch, dann will er offenbar Mal dringend eine brauche. Musste er so wenigstens keine Scheibe oder so kaputt machen *zwinker* (ich weiß, ist eine völlig "undeutsche" Verhaltensweise, aber ein Auto war für mich nichts anderes als ein Werkzeug)
******sky Paar
2.532 Beiträge
Zitat von *****s42:
Wenn er jetzt noch am Telefon falsche Angaben gemacht hat, ist A auf Nimmerwiedersehen weg, aber B hat wie geplant jede Menge Ärger an der Backe.
Telefonnummer wird doch übermittelt.
Ich
*******itch
13.308 Beiträge
Zitat von ******sky:
Telefonnummer wird doch übermittelt.
Nicht zwangsläufig und überall.
****z35 Mann
1.294 Beiträge
Bei der Polizei schon, bzw. es bstht die Möglichkeit der Rückverfolgung.
***i8 Frau
2.500 Beiträge
Auf mich wirkt es, als sei das Dargestellte der Sachverhalt einer Jurahausarbeit für den (kleinen oder großen?) Schein im öffentlichen Recht. Ein Schelm, wer dabei Böses denkt.
Dann aber nicht vergessen, die Lösung von @****nir auf das richtige Bundesland umzuschreiben und fein säuberlich zu subsumieren. *g*
*****s42 Mann
11.853 Beiträge
Gruppen-Mod 
Nicht jede Nummer ist wirklich rückverfolgbar. Auch nicht in Deutschland. *zwinker*
****z35 Mann
1.294 Beiträge
Ok, Ausnahmen bstätigen die Regel.

Hausarbeit hin oder her, die Frage ist ja legitim.
*********love Paar
709 Beiträge
Moin, uns ist vor einigen Jahren etwas ähnliches passiert: auf der BAB 2 fahrend fiel uns ein vor uns fahrendes Fahrzeug auf, welches sehr zügig, teils in Schlangenlinien, fuhr, andere Verkehrsteilnehmer bedrängte und wiederholt rechts durch kurzen Lücken überholte. Wir erlebten zwei beinahe-Kollisionen, informierten über den Notruf die Polizei. Diese fragte, ob wir zu zweit seien, die Möglichkeit hätten, dem Fahrzeug zu folgen und am Handy zu bleiben, um die Position mitzuteilen. Die Kollegen seien unterwegs, bräuchten aber sicher noch mindestens 10-15 Minuten.

Wir folgten unter Einhaltung der STVO und mit etwas Abstand dem Fahrzeug, das dann auf die BAB 352 abbog und die Fahrt nach wenigen Minuten unterbrach und am Haltestreifen anhielt. Entgegen dem Rat von Mr.Lil stieg Mrs. Lil aus und näherte sich dem Fahrzeug, um nachzusehen, ob der Fahrer möglicherweise gesundheitlich beeinträchtigt ist. Auf Ansprache reagierte der offensichtlich angetrunkene Fahrer mit unverständlichen Worten. Einige Minuten später setzte er die Fahrt fort und fuhr auf die BAB 2.

Als wir der Polizei mitteilten, auf die BAB 2 aufzufahren, sahen wir ein Fahrzeug der Autobahnpolizei links vor uns vorbeifahren. Glücklicherweise näherte sich wenige später ein zweiter Wagen und identifizierte mit unserer Hilfe das Fahrzeug. Die Beamten geleiteten den angetrunkenen Fahrer von der Autobahn und an der Abfahrt Garbsen auf den nächsten Parkplatz.

Dort wurden kurz unsere Personalien aufgenommen und wir informiert, dass wir in den kommenden Tagen als Zeugen vorgeladen würden. Die Beamten vor Ort teilten mit uns die Erkenntnis, dass der Fahrer knapp 2 Promille Alkohol hatte und durch die unterstützende Verfolgung des Fahrzeugs dankenswerterweise ein Unfall verhindert werden konnte. Keine 10 Minuten später waren wir wieder auf unserem Weg und nach einer Woche erhielten wir einen Zeugenfragebogen. So geschehen im Großraum Hannover *zwinker*

Liebe Grüße
Lessonsinlove
********hris Mann
912 Beiträge
Themenersteller 
Moin,
@****nir ,

danke für deine umfangreiche Ausführung. Betreffend der Anmerkungen, der fehlenden Sonder& und Wegerechte.
Gott behüte, aber die Eigensicherung geht bei mir vor, zudem ist es nicht zielführend jemanden aus dem Verkehr ziehen zu lassen und selbst dabei Andere zu gefährden.

Ferner ist es anspruchsvoll, jemanden zu folgen und gleichzeitig jemanden über das Telefon über die Strecke zu informieren, besonders wenn der Stadtteil mit den Straßennamen einen unbekannt ist..

"Schulterklopfen erwarten", nee ein Danke, Sie können fahren hätte absolut gereicht.

Im Zuge meiner Befragung als Zeuge kam auch mehr als ein *danke*, was allerdings auch der Tatsache geschuldet war, dass die Beamten betroffen waren, dass man mit dem gemessen Alkohol-Wert überhaupt noch Autofahrer könne.

Das ich Schadensersatz verlangen könnte, hätten mir auch die Beamten vor Ort erklären können.

Nochmals *danke* für deine Ausführungen, mein trauriges Fazit ist, dass man sich überlegen sollte, ob man Zeit und Muße hat die Welt sicherer zu machen.
1. Hilfeleistungen bleiben davon ausgenommen!

@****65 ,
Eure Bemerkung zu Hollywood...

Ich habe das Problem, dass ich hin und wieder nicht wegsehen kann, bzw fällt mir auch das Schweigen schwer. Daher habe ich schon einige Erlebnisse gehabt, welche man so oder so ähnlich nur aus Hollywood kennt.

@***i8
Dein Vorwurf stimmt mich traurig, zumal Du mit einem Blick auf mein Profil Dir diesen Vorwurf hättest sparen können.
Ich ziehe vor jeder Person, welche mit 50+ ein Hochschulstudium erfolgreich abschließt, da in diesem Alter das lernen deutlich schwerfälliger ist, als in jüngeren Jahren .

Gruß Chris

Es
***i8 Frau
2.500 Beiträge
@********hris Wenn ich dir mit meinem augenzwinkernden Beitrag Unrecht getan habe, möchte ich mich dafür entschuldigen.
Ich fühlte mich einfach an meine erfindungsreichen Prüflinge erinnert.

*blume*
********hris Mann
912 Beiträge
Themenersteller 
@***i8 ,
Blume gerne angenommen...

Ich hoffe die Erinnerung waren positiv.
*******mcat Mann
3.245 Beiträge
Eine ähnliche Geschichte ist auch mir vor längeren Jahren passiert - der "polizeibeamtliche Verlauf" war aber völlig anders. Nämlich entgegengesetzt.

Ich bemerkte damals auf einer Fahrt auf der A7 in Baden-Württemberg einen vor mir fahrenden Lieferwagen, welcher auffällige Schlangenlinien fuhr, mehrfach starke Tempowechsel machte und zeitweise sehr langsam fuhr, dann aber auch wieder zum Überholen ansetzte und zumeist diese Versuche wieder abgebrochen hat und zwar aus unerfindlichen Gründen (dreispurige Geradeausfahrt, natürlich kein Gegenverkehr, mäßiger Verkehr). Ich ließ mich zur Polizei durchstellen und man versprach, einen Einsatzwagen zu schicken. Ich blieb hinter dem auffälligen Fahrzeug, schilderte am Telefon wo wir gerade waren, Kennzeichen natürlich, und was der da alles machte. Vorbei an einem Autobahnkreuz dirigierte ich sozusagen den Einsatz - endlich kam der Einsatzwagen, setzte sich vorne dran und geleitete das Ziel-KFZ zu einer Ausfahrt raus und ins danebenliegende Gewerbegebiet. Ich hinterher - näherte mich dem gestoppten Fahrzeug und gab mich einem Polizeibeamten als "der Zeuge" zu erkennen. Natürlich war ich nun neugierig, was denn der Grund für das gefährliche Verhalten gewesen sei.

Mir wurde gesagt, dass man das zwar nun klar ersichtlich wisse und entsprechende Maßnahmen eingeleitet würde, dass man aber mir gegenüber keinerlei Auskünfte geben dürfe.

Meine Telefonnumer haben man ja, wenn noch was wäre ......

Ich war dann aber auch froh, meine Fahrt sofort fortsetzen zu können. Dass ich im vorliegenden Falle vorschriftswidrig ca zwanzig Minuten lang das Handy am Ohr hatte, hinterfragte auch niemand.

Ich habe nie wieder etwas von der Sache gehört - mein Zeitaufwand/Zeitverlust fürs langsam fahren und an dem Wagen dran bleiben waren ca zwanzig Minuten, die ich aufgrund der extremen Gefährdung, die von dem anderen Fahrzeug ausging, gerne eingesetzt habe. Ich bin ja sonst nicht so der "Blockwart", aber in diesem Falle war meiner Meinung nach akute Gefahr für andere Menschen im Verzug.
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