„Wieweit Mitwirkung bei Hinweis auf StVo Verletzung
Hier geht es nicht nur rein um StVO-Verstöße. Deshalb ist die Frage auch nicht pauschal zu beantworten.
„Ich denke fast jeder hat es gehört, Verkehrsfunk warnt auf BAB 7 zwischen x und y liegt auf der rechten Spur ein Spanngurt.
Einige haben bei solchen Sichtungen auch sicher schon Mal den Notruf gewählt, um vor der Gefahr zu warnen.
Und alle wissen, die Polizei käme nie auf die Idee, den Anrufer zu bitten die Stelle zu sichern oder die Gefahr auf der BAB zu beseitigen.
Ich arbeite hier mal mit der sächsischen Rechtslage, die aber so in allen Bundesländern gilt. Hier geht's jetzt nicht um einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, sondern um die Gefahrenabwehr. Es soll wegen des Spanngurts nicht noch ein Unfall verursacht werden. Du als völlig Unbeteiligter wärst im Sinne des Gefahrenabwehrrechts ein sogenannter Nichtstörer. Tatsächlich kann die Polizei Nichtstörer gemäß § 9 Abs. 1 SächsPVDG in Anspruch nehmen. Es würde hier auch die dafür notwendige gegenwärtige Gefahr vorliegen. Allerdings ist die Inanspruchnahme nur möglich, wenn der Nichtstörer die Anordnung ohne erhebliche Eigengefährdung durchführen kann (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 SächsPVDG). Diese wird bei Autobahnen aber regelmäßig vorliegen. Die Polizei wird dich da schon im eigenen Interesse davon abhalten, selbstständig etwas zu unternehmen. Du hast in der Situation ja gar nicht die Möglichkeiten, den Verkehr anzuhalten. Die Autobahnpolizei lässt den Verkehr über mehrere Kilometer auflaufen und erzeugt einen künstlichen Stau, um sich bei der Beräumung absichern zu können.
„Folgende Situation, die sich vor 3 Jahren abgespielt hat.
Ich tankte und auf der Tankstelle sah ich eine Person, welche sichtbar nach dem Verhalten deutlich betrunken war. Erwerb an der Tankstelle, eine Flasche Whisky.
Beim Verlassen der Tankstelle erfasste der Wagen dieser Person fast einen von weitem sichtbaren Radfahrer.
Auch hier: Kein Verstoß gegen die StVO, sondern bereits eine Straftat, hier die Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Alkoholgenusses gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB.
„Daraufhin wählte ich den Notruf.
Angabe zum Kennzeichen, Fahrzeugtyp und Richtung sowie meine Beobachtung.
Die Person am Notruf erklärte, Beamten wären unterwegs und ich möge dem Fahrzeug folgen mit weiteren Ortsangaben.
Nach 300 Metern erwähnte ich, dass ich gerne auf die BAB fahren wollen würde.
Bis dahin hast du absolut richtig gehandelt.
„Dieses wurde untersagt, die Beamten wären noch nicht soweit und würde etwas passieren, würde ich mit in Haftung genommen.
Wie oben dargestellt ist es der Polizei möglich, Nichtstörer in Anspruch zu nehmen. Aus meiner Sicht ist das hier auch absolut nachvollziehbar. Gemäß deinen geschilderten Beobachtungen war die Person augenscheinlich alkoholisiert und damit fahruntüchtig. Es kam bereits zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Den Fahrtweg einer Person kann man nicht ohne Weiteres vorhersehen, da bräuchte man dann schon die Glaskugel, von daher muss auf den Anrufer beim Notruf zurückgegriffen werden. Eine andere Maßnahme, um die Gefahr eines Unfalls schnellstmöglich abzuwenden fällt mir jedenfalls gerade nicht ein. Ein Haftungsrecht ist mir als solches erst einmal nicht bewusst, könnte aber unter Umständen je nach Bundesland bestehen. Eine Gefährdung wie beim Beraumen eines Spanngurts besteht als solches erst einmal nicht. Durch die Anweisung wird auch nicht unverhältnismäßig in deine Rechte eingegriffen (Leben und Gesundheit vs. mal kurz woanders lang fahren).
„Die Fahrt dauerte noch ca. 12 Minuten. Das Stadtviertel kannte ich nicht wirklich, so dass ich teils Schwierigkeiten die Ortsangaben zu übermitteln.
Dazu fuhr die Person wie ne gesenktem Sau. Spurhalten? Bei gelb halten, bei rot gelb und grün stehen bleiben um dann plötzlich los zu rasen, links blinken, einordnen und nach rechts abbiegen.
Hier ist wichtig, eines zu betonen: Du hast natürlich keine Sonder- und Wegerechte und kannst sie auch nicht von der Polizei verliehen bekommen. Sprich, über rote Ampeln fahren oder ähnliches ist nicht ohne Weiteres drin. Vorliegend könnte man sich aber auf einen rechtfertigenden Notstand gemäß § 16 OWiG berufen. Der Notruf wird ja entsprechend aufgezeichnet, wenn der Disponent dir also erklärt, dass du im Rahmen deines fahrerischen Könnens dran bleiben sollst, wäre das aus meiner Sicht mit Blick auf die von dem alkoholisierten Fahrer ausgehenden Gefahren gerechtfertigt.
„Als die Person auf einer Grundstücksauffahrt hielt tauchte auch die Polizei.
Ich stand mitten auf der Straße in einem zugeparkten Wohngebiete. Dazu noch Einbahnstraße.
Anweisungen der Polizei, Straße freimachen und zur Verfügung halten. Gegenfrage wie, lassen sie sich was einfallen, sie fahren nicht weg.
Hier ist die Polizei erst einmal mit dem Fahrer beschäftigt. Man will sicherlich als der Anrufer in dem Moment gern ein Schulterklopfen haben, das klappt aber einfach aufgrund der Situation manchmal nicht. Am Ort behalten können sie dich aber erst einmal (§ 163 Abs. 2 StPO).
„Grundstücksauffahrt dicht gemacht und gewartet
Nach 10 min kam ein Beamter, gut gelöst wäre mein Problem, ich möge mich in Geduld fassen, da zunächst die Person bearbeitet werden müsse, ein zweiter Streifenwagen wäre angefordert, voraussichtlich in 30 bis 45 min würde meine Anzeige, Beobachtung aufgenommen werden.
Meine Frage ob es auch schriftlich gehen würde oder am nächsten Tag wurde verneint.
Ich gehe davon aus, dass dem Fahrer der Führerschein entzogen wurde. Dafür ist in der weiteren Folge ein Beschluss des zuständigen Amtsgerichts gemäß § 111a StPO notwendig, weshalb das Verfahren zügig vorgelegt werden muss. Deshalb ist auch deine Aussage schnellstmöglich aufzunehmen gewesen.
„Auch das ich verderbliche Wäre (TK) mitführe welche nicht für diese Länge Zeit geschützt ist, da ich von diesem Standort ich mehr als 45 min nach Hause fahre und mich das Ganze bereits jetzt 45 min Zeit gekostet hat, interessiert nicht.
Man muss wissen, es war Sommer, Werktags um 21 Uhr abends bei guten 22 Grad. Da hilft so eine TK Tasche aus dem Supermarkt nicht wirklich langen
Aussage des Beamten, zum Wohl der Allgemeinheit muss man Opfer bringen.
Hier hätte es sicherlich andere Lösungswege gegeben. Das ist aber aus der Ferne auch schwer zu beurteilen, da man die Gesamtumstände einfach nicht kennt. Hier kann ich letztlich nur zur Gelassenheit raten. Den Job will man sicherlich nicht machen und wenn doch, ist die Tiefkühlpizza manchmal einfach das kleinste Problem. Die hättest du im Übrigen gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 SächsPVDG ersetzt bekommen
Viele Grüße
Thyrnir