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Wohnrecht auf Lebenszeit - Ansprüche nach Ende

*****s42 Mann
11.844 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Wohnrecht auf Lebenszeit - Ansprüche nach Ende
Ich hab mal wieder eine interessante Sache gefunden:

A und B leben gemeinsam in einer WG in einem Haus. Das Haus gehört A, B finanziert aber überwiegend den Unterhalt und die Modernisierung des Hauses (20 Jahre lang), da A nur geringes Einkommen hat.

A und B sind nicht verheiratet oder eingetragene Lebensgemeinschaft.

A lässt im Grundbuch ein lebenslanges kostenloses Wohnrecht für B eintragen, damit B auch nach dem Tod von A in dem Haus weiter wohnen kann. Dieses Wohnrecht kann gegen Zahlung von Summe X im Einvernehmen mit B auch vorzeitig beendet werden.

A verstirbt, die Erben von A erhalten das Geldvermögen ausgezahlt, Möbel und sonstiger Besitz von A verbleibt aber im Haus, so dass es B weiter nutzen kann.

1. Problem: B muss unter Umständen Erbschaftssteuer zahlen - dazu wird der geldwerte Vorteil durch das lebenslange Wohnrecht herangezogen. Kann man da wenigstens die Kosten, die man durch die Nutzung des Hauses hat, gegenrechnen?


Im gleichen Jahr verstirbt auch B.
Wie sieht es jetzt mit der Erbschaftssteuer für B aus? Er wurde ja noch gar nicht veranlagt. Und vor allem: Wird immer noch eine fiktive Nutzungsdauer aufgrund der restlichen Lebenserwartung angesetzt? Es gibt ja jetzt eine reale Nutzungsdauer.

2. Problem:
Haben die Erben von B ggf. einen Ausgleichsanspruch gegen die Erben von A für die Wertsteigerungen des Hauses in den letzten Jahren, die nachweislich alle durch B finanziert wurden? Oder haben die Erben von A ggf. noch einen Anspruch gegen die Erben von B, z.B. weil B das Haus in den letzten Monaten nicht mehr so gepflegt hat, wie sie es gern gehabt hätten?

Ich bin gespannt auf eure Meinungen.

Zumindest muss es prinzipiell möglich sein, dass noch Ansprüche größeren Ausmaßes entstehen können - denn die Erben des Wohnberechtigten können aus diesem Grund z.B. ihre Zustimmung auf die Löschung des Wohnrechts im Grundbuch hinauszögern (§23 GBO - das war der Auslöser für obige Gedanken).
******sky Paar
2.532 Beiträge
Zitat von *****s42:

Zumindest muss es prinzipiell möglich sein, dass noch Ansprüche größeren Ausmaßes entstehen können - denn die Erben des Wohnberechtigten können aus diesem Grund z.B. ihre Zustimmung auf die Löschung des Wohnrechts im Grundbuch hinauszögern (§23 GBO - das war der Auslöser für obige Gedanken).
Interessant. Es würde bedeuten, dass Ansprüche aus einem Wohnrecht vererbbar sind. Kann ich mir so recht nicht vorstellen, aber ich kann mir vieles noch nicht vorstellen. Ich werde die Antworten hier interessiert verfolgen.

Wäre es nicht clever gewesen, wenn neben dem Wohnrecht auch noch ein Nießbrauch eingetragen worden wäre?
****65 Paar
12.214 Beiträge
Gruppen-Mod 
Nein ein Wohnrecht ist nicht vererbbar.
Ein unbefristetes oder lebenslanges Wohnrecht erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Ein befristetes Wohnrecht erlischt mit dem Ablauf der Befristung, ein bedingtes Wohnrecht mit dem Eintritt der Bedingung.

Zu §23 GBO
Die Erben können die Löschung nur bis zur Jahresfrist hinauszögern.
Bewilligung des Rechtsnachfolgers bedarf es nicht, wenn im Grundbuch eingetragen ist, dass zur Löschung des Rechtes der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll.
*****s42 Mann
11.844 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Zitat von ****65:
Zu §23 GBO
Die Erben können die Löschung nur bis zur Jahresfrist hinauszögern.
Das war genau der Aufhänger für meine Überlegungen.
Der Grund dafür ist ja, dass ggf. noch Forderungen des Erben gegenüber dem Eigentümer der Immobilie bestehen - auch wenn das Wohnrecht an sich nicht vererbbar ist, da stimme ich natürlich zu.

Und nein - mit Nießbrauchrecht wäre es ja noch komplizierter *zwinker* *ggg*
Ich
*******itch
13.299 Beiträge
Zitat von *****s42:
A und B sind nicht verheiratet oder eingetragene Lebensgemeinschaft.
....
A verstirbt, die Erben von B erhalten Geldvermögen ausgezahlt
Warum? Was haben die zukünftigen Erben vom überlebenden B denn mit dem (vermutlich geringen) Vermögen von A zu tun? *gruebel*
*****s42 Mann
11.844 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Fipptehler - die Erben von A natürlich.

Habe es oben korrigiert, danke für den Hinweis *danke*
********s_63 Frau
2.985 Beiträge
A und B leben gemeinsam in einer WG in einem Haus. Das Haus gehört A, B finanziert aber überwiegend den Unterhalt und die Modernisierung des Hauses (20 Jahre lang), da A nur geringes Einkommen hat.

A und B sind nicht verheiratet oder eingetragene Lebensgemeinschaft.

A lässt im Grundbuch ein lebenslanges kostenloses Wohnrecht für B eintragen, damit B auch nach dem Tod von A in dem Haus weiter wohnen kann. Dieses Wohnrecht kann gegen Zahlung von Summe X im Einvernehmen mit B auch vorzeitig beendet werden.

Erbschaftsteuer/ Schenkungssteuer?
Könnte es sich im benannten Beispiel nicht um einen Tauschhandel - Investitionen in das Haus des Eigentümers - Gegenleistung
Wohnrecht handeln?

Zumindest als Vertragsauslegung bei fehlendem Passus im Grundbuch?
Ich
*******itch
13.299 Beiträge
Beträge bis 20.000 €/p.A. sind als Schenkung an nicht Verwandte steuerfrei - da müßten ja schon erhebliche Beträge geflossen sein bevor eine Schenkungssteuer greift bzw das Wohnrecht diesen Betrag für eine Erbschaftssteuerpflicht überschreitet...
*****s42 Mann
11.844 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Bei der Erbschaftssteuer für ein lebenslanges Wohnrecht wird dieses Wohnrecht meines Wissens in dem Jahr als geldwerter Vorteil gewichtet, in dem es in Kraft tritt. Und dabei wird die "gesparte" Kaltmiete ohne Nebenkosten (denn diese Kosten trägt ja im Allgemeinen der Wohnrecht-Begünstigte selbst) über die zu erwartende Lebensspanne hochgerechnet (Mietspiegel, Sterbetafeln etc).
Je nach Alter / bestehender Lebenserwartung des Begünstigten und Größe der Wohnung kann da schon einiges zusammen kommen (z.B. 500,- Euro Kaltmiete * 12 Monate * 20 Jahre = 120.000 Euro).
********s_63 Frau
2.985 Beiträge
Das stimmt, nur ist ein Wohnrecht ja meist keine Schenkung bzw. Bereicherung an nahestehende Personen..der Besitzer hatte ja auch Investitionen/ Erhaltungskosten ohne Eigentumsbildung/Bereicherung..

Man sollte wirklich besser Tauschverträge machen...Leistung gegen Leistung, nur dann macht die Kapitalisierung auch
Sinn...nicht wenn jemand arm ist und sicher kostenfrei wohnen soll und dann später noch Steuern dafür zahlen soll.. *nachdenk*
*****s42 Mann
11.844 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Zitat von ********s_63:
Das stimmt, nur ist ein Wohnrecht ja meist keine Schenkung bzw. Bereicherung an nahestehende Personen..der Besitzer hatte ja auch Investitionen/ Erhaltungskosten ohne Eigentumsbildung/Bereicherung..
Doch, das Finanzamt sieht es als Schenkung bzw. Erbe an.

Es entsteht ein geldwerter Vorteil durch diesen Rechtsanspruch, das Haus oder die Wohnung wie eine eigene nutzen zu können (nur dass man es nicht verkaufen oder (unter-)vermieten darf). Und dieser geldwerte Vorteil ist nach dem Gesetz zu versteuern.
Dass man da persönlich anderer Auffassung sein kann als das Gesetz, ändert nichts an der rechtlichen Situation *zwinker*
********s_63 Frau
2.985 Beiträge
Leider...aber sicher gibt es Möglichkeiten die Instandhaltung zur ordnungsgemäßen Nutzung von der Bereicherung abzuziehen incl. persönlichen Freibetrag,oder?
*****s42 Mann
11.844 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Es gibt den persönlichen Freibetrag (je nach Verwandschaftsgrad) - ansonsten gibt es nichts abzusetzen.

Es wird ja die Netto-Kaltmiete angesetzt, also ohne Neben- und Heizkosten. Kosten zur Instandhaltung, öffentliche Abgaben, Versicherung, Heizung, Müllabfuhr und so weiter sind ja in den Nebenkosten enthalten und gar nicht erst eingerechnet in den geldwerten Vorteil.
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