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Versagte Lohnfortzahlung bei Rückfall in eine Sucht

*******ueen Frau
17.870 Beiträge
Zitat von *****cgn:
Sicher hilft das. Ebenso wie die Überlegung, warum die Gruppenleitung möglicherweise schlecht gelaunt sein könnte.

Wenn ich die schlechte Laune an meinen "Untergebenen" auslasse, dann habe ich den falschen Job (ich spreche ausschließlich von mir).
*****cgn Frau
8.428 Beiträge
Ihr dürft gerne übernehmen und es besser machen. Wer möchte?
*******ueen Frau
17.870 Beiträge
Ich habe keinen beruflichen Hintergrund, der die Übernahme dieser Gruppe stabil und souverän garantiert.

Meine Prämisse an mich ist, etwas von der Materie zu verstehen, deren Gruppe ich leite oder unterstütze.

Sicherlich gibt es hier bessere Besetzungen als mich *zwinker*

spontan fällt mir ein @**********ker79 oder @********hris oder @*****ney .- aber das kann ich natürlich nicht in der Tiefe, sondern nur anhand der Beiträge vermuten.

Und vielleicht kann das auch ein eigener Thread werden *smile*

Für mich ist jetzt hier Schluss mit *offtopic*
****65 Paar
12.217 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zitat von *****cgn:
Ihr dürft gerne übernehmen und es besser machen. Wer möchte?

Wenn das der Gruppe zur besseren Stimmung verhilft, übernehme ich gerne.
*****cgn Frau
8.428 Beiträge
Super, richte ich ein.
****65 Paar
12.217 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zitat von *****cgn:
Super, richte ich ein.
War klar, die Rede war von Übernehmen nicht als CO
*****cgn Frau
8.428 Beiträge
Ich hab den Support schon angeschrieben, damit das gemacht wird.
***xy Frau
4.597 Beiträge
Zitat von *****cgn:



Sicher hilft das. Ebenso wie die Überlegung, warum die Gruppenleitung möglicherweise schlecht gelaunt sein könnte.

Nö...Deine privaten Probleme interessieren hier vermutlich die wenigsten...falsche Gruppe für sowas...finde ich.
*****cgn Frau
8.428 Beiträge
Ich danke dir ganz herzlich dafür, dass du mir den Abschied nach all den Jahren derart leicht machst. Vielen Dank.
*****s42 Mann
11.848 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
So, könnten wir jetzt bitte zum Thema zurück?

Und wer die Gruppe übernehmen möchte, melde sich bitte bei Heidi, mir oder dem Support.
Ich würde sie allenfalls kurzfristig für einen Übergang leiten wollen, bleibe aber gern Co-Mod. Ich denke, ich werde mich mit so ziemlich jeder neuen Leitung arrangieren können.

Sollte es weiteren Diskussionsbedarf dazu geben, verschiebe ich das gern in einen neuen Thread.
********hris Mann
912 Beiträge
Moin,

da mein Nick gefallen ist, möchte ich kurz Stellung beziehen.
*nein*, ich übernehme die Gruppe nicht, da die Anforderungen welche mit der Leitung dieser Gruppe einhergehen, ich für mich selbst nicht erbringen kann.

Gruß Chris
*****cgn Frau
8.428 Beiträge
Der Gruppenleiterwechsel ist vollzogen, ich wünsche @****65 viel Spaß und bitte darum, aus der Moderatorenrolle gelöscht zu werden. Danke
*********2003 Mann
400 Beiträge
Einwurf:
Die Lohnfortzahlung ist recht eindeutig im Entgeltfortzahlungsgesetz insbes. § 3 geregelt:

§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
1.
er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2.
seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Es kommt also auf die festgestellte (von einem Arzt/ Ärztin) Arbeitsunfähigkeit an. Liegt diese vor, egal aus welchem Grunde, besteht die Pflicht für 6 Wochen. Danach Krankengeld.
Stellt der Arzt also eine Krankheit fest, ist über die Frage der Verschuldung nicht mehr zu diskutieren. Anders wäre es nur, wenn der AN "vorsätzlich säuft", um nicht zur Arbeit gehen zu müssen. Wer schon mal mit Süchtigen zu tun hatte, wird feststellen, dass dies in den aller seltensten Fällen planmäßig ist.
Wer suchtkrank ist, setzt Erfolge in der Bekämpfung der Sucht nicht "mutwillig aufs Spiel".

Eine andere Frage ist dann aber, ob der AG auf Dauer nicht eine personenbedingte Kündigung vornimmt, wenn die Prognose für das Arbeitsverhältnis negativ ist. Hier urteilen die Gerichte in der Regel sehr sorgfältig und wägen die Interessen der AN und AG sehr genau ab.
*****s42 Mann
11.848 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Zitat von *********2003:
Stellt der Arzt also eine Krankheit fest, ist über die Frage der Verschuldung nicht mehr zu diskutieren.
Das widerspricht aber:
Zitat von *********2003:
§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, ...
und genau ist der Knackpunkt *zwinker*

(ich stelle gerade fest: In Gesetzen gilt im Zweifel auch noch ganz alte Rechtschreibung *ggg* )
*********2003 Mann
400 Beiträge
ja richtig, aber hier ging es doch wohl um einen "Rückfall" in einen Suchtzustand, der zur Arbeitsunfähigkeit führte. Hier ist daher, so viel die Ausgangslage hergibt, nicht von Selbstverschulden auszugehen.

Suchtkrankheiten sind auch in der juristischen Auseinandersetzung regelmäßig nur dann irgendwie zu handeln, wenn gutachterliche Stellungnahmen einfließen.
*****s42 Mann
11.848 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Nach der Auffassung (auch einiger Ratgeberseiten von Juristen) scheint aber ein Rückfall nach einer erfolgreich abgeschlossenen Therapie grundlegend erst einmal als "selbstverschuldet" eingestuft zu werden. Man wusste ja jetzt um die Gefahren und auch, wie gefährlich ein Rückfall ist (und was man dagegen tun kann).
Sicherlich wird im Einzelfall zu prüfen sein, welche äußeren Faktoren hier das Selbstverschulden relativieren.
******Hbg Mann
658 Beiträge
Hierzu gibt es ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts:
1. Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, kann nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem schuldhaften Verhalten iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ausgegangen werden.
2. Im Falle eines Rückfalls nach einer erfolgreich durchgeführten Therapie wird die Multikausalität der Alkoholabhängigkeit sich häufig in den Ursachen eines Rückfalls widerspiegeln und deshalb ein schuldhaftes Verhalten im entgeltfortzahlungsrechtlichen Sinn nicht festzustellen sein. Da es jedoch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt, die in diesem Fall ein Verschulden iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG generell ausschließen, kann nur ein fachmedizinisches Gutachten genauen Aufschluss über die willentliche Herbeiführung des Rückfalls geben.
Urteil vom 18.03.2015 - 10 AZR 99/14

Seine bisherige Rechtsprechung, dass bei einem Rückfall regelmäßig ein Verschulden anzunehmen ist, hat das BAG in dem genannten Urteil aufgegeben.
*****s42 Mann
11.848 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Na, das ist doch eine klare Aussage. *top*

*danke*
*********dev75 Mann
165 Beiträge
Stellt aus meiner Sicht schon eine Beweislastumkehr dar.
Ich
*******itch
13.300 Beiträge
Mal ein interessantes Urteil zum Thema...
https://www.gegen-hartz.de/u … LyrT3d8PcrNKhFJgivwX0_maN3bc
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