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Interpretation § 184 StGB - Definition Begriff "Schrift"

*****ess Frau
18.698 Beiträge
Themenersteller 
Interpretation § 184 StGB - Definition Begriff "Schrift"
Ich hätte mal eine Frage an die Juristen unter euch.

Ich hatte mir dieses Video angeschaut:



Auf das Video möchte ich jetzt hier überhaupt gar nicht eingehen.

Mir geht es um Folgendes:
In dem Video wird bei Minute 3:56 gesagt:

"Das Verschicken von Dickpics ist nach § 184 Strafgesetzbuch strafbar."

Nun habe ich mir diesen Paragraphen angeschaut und finde dort nichts, was das Verschicken von Dickpics unter Strafe stellt. Es sei denn, ich habe das Wort "Schriften" falsch interpretiert.

Ich zitiere mal das, was zutreffen könnte:

§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften

(1) Wer eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3)
...
6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
...
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Es geht ja um das ungefragte/unerwünschte Zusenden von Schwanzbildern.
In dem Paragraphen steht aber "pornographischer Schriften".

Was sind im juristischen Sinne "pornographische Schriften"?

Im sprachlichen Sinne stelle ich mir darunter Schriftstücke vor, also geschriebene Texte.
Ein Foto ist für mich keine "Schrift" - oder wird das rechtlich gesehen anders definiert?

Wenn § 184 also nicht zutreffen sollte, könnte ich mir eher noch den Paragraphen 183 StGB vorstellen, den man heranziehen könnte, denn dort heißt es:


§ 183 Exhibitionistische Handlungen

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Eine "exhibitionistische Handlung" bedeutet für mich, dass ich anderen ungefragt meine Geschlechtsteile zeige oder vor diesem masturbiere. Ein Mann, der ein Schwanzbild von sich verschickt, begeht nach meinem Verständnis somit eine "exhibitionistische Handlung".

Oder ist das ungefragte und nicht erwünschte Verschicken von Dickpics vielleicht doch keine strafbare Handlung nach Strafgesetzbuch?

Zum Verständnis:
Ich möchte niemanden anzeigen.
Ich kann damit umgehen. Dafür gibt es ja die *tonne*.

Ich möchte nur wissen, ob die im Video gemachte Bemerkung der Wahrheit entspricht und vor Gericht Bestand haben kann oder nicht.

Danke für eure Antworten.
Das würde mich auch interessieren...
*****cgn Frau
8.428 Beiträge
Ja, das unaufgeforderte Versenden ist eine pornografische Handlung und damit strafbar. Das ist das eine, inwieweit tatsächlich Strafverfolgung einsetzt, eine andere. Auch hier im Joy, inzwischen werden Fotos ja unscharf gemacht, kann es strafbar sein, allerdings muss die Empfängerin ja praktisch zustimmen. Und, ganz ehrlich, ich finds gut. Wenn du heute im Netz als Frau erkennbar bist, kriegst du viel zu sehen, was du gar nicht sehen willst. Die Motivation dazu ist auf jeden Fall schräg.
*******y_bw Mann
1.640 Beiträge
Eine Schrift ist im deutschen Strafrecht Anknüpfungspunkt für zahlreiche Straftatbestände. Schriften werden in § 11 Abs. 3 StGB nicht definiert. Ihnen werden darin lediglich Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gleichgestellt.
*******y_bw Mann
1.640 Beiträge
Und Exhibitionismus ist die Zurschaustellung von sich oder Dingen ....
Exhibitare , lat. ausstellen .... english dann exhibition
*****s42 Mann
11.849 Beiträge
Gruppen-Mod 
Ich denke, man kann (und muss?) hier beide Paragraphen heranziehen.
Wie bereits erwähnt, werden andere Formen der Informationsübermittlung (Audio, Video, Foto, Grafik, ...) in vielen Bereichen der Schrift gleichgestellt, vor allem wo es um einen bestimmten Inhalt geht, der in der "Schrift" ausgedrückt wird.
Zumindest beim Versenden des eigenen Schwanzbildes käme Exibitionismus dazu *zwinker*
********er62 Mann
2.378 Beiträge
ich denke mal, unter pornografischen Schriften werden sicher auch Sexmagazine verstanden, in denen deutlich mehr Fotos als begleitender Text zu sehen ist und behaupte mal forsch, auch pornografische Fotos/Filme werden unter solchen Schriften subsummiert.
*****ess Frau
18.698 Beiträge
Themenersteller 
Also zählen zu "Schriften" nicht nur schriftliche Texte, sondern auch andere Medien, mit denen man etwas darstellen und übertragen kann:

Zitat von *****ney:
Ihnen werden darin lediglich Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gleichgestellt.

Danke für die Erläuterung.
Zitat von ********er62:
ich denke mal, unter pornografischen Schriften werden sicher auch Sexmagazine verstanden, in denen deutlich mehr Fotos als begleitender Text zu sehen ist und behaupte mal forsch, auch pornografische Fotos/Filme werden unter solchen Schriften subsummiert.

Gibt es eigentlich andere Rechtsformen, in denen dieses genauer definiert wird? Deutschland ist ja da recht verallgemeinernd...
*******ng50 Mann
2.671 Beiträge
@*******ita

Warum sollte Deutschland da "verallgemeinernd" sein?

Im Gegenteil:
Wir haben hier, seit 71 Jahren, unsere Verfassung, das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, um welches uns die ganze Welt beneidet, oftmals versucht wurde zu kopieren, aber nie etwas schlüssiges dabei herauskam....
...das Strafgesetzbuch, in seiner Urfassung von 1871, damals unterzeichnet im Spiegelsaal des Schlosses von Versailles, eng angelehnt an den damaligen französischen "Code phenal"...
....die Strafprozessordnung...
....das Bürgerliche Gesetzbuch...
....Straßenverkehrsrechte...
....einzelne Bundesländergesetze....
...und vieles mehr.

Wenn das nicht ausreichend ist!
Heute brauchst du "Dschungelkämpfer", die mit der Machete einen Pfad durch den rechtsstaatlichen Urwald schlagen....
... was sollte DA nicht ausreichend sein?

Tipp:
Nicht nur das StGB im Westentaschenformat als Taschenbuch lesen, sondern den berühmten, kiloschweren Wälzer mit dem orangefarbenen Cover, mehr als 3000 Seiten dick, bekannt als "Beck'sche Gesetzestextausgabe", mit Begriffsbestimmungen, Präzedenzfällen, Erläuterungen.....
Beispiel?
Der $ 263 StGB - Betrug - besteht aus läppischen 2 1/2 Zeilen.
In der Beck'schen Textsammlung finden diese 2 1/2 Zeilen insgesamt fast 130 Seiten als Begriffsbestimmung.

Fürderhin denke ich, das ist keinesfalls "verallgemeinernd".
Weiter spinne ich mein Gedankennetz, ohne der Vorschreiberin zu nahe treten zu wollen, nicht nur "verallgemeinernd Thesen" in den Raum zu werfen, sondern sich doch bitte kundig zu machen.
KEINE Bösartigkeit!

Ich lese jeden Tag in dieser tollen Gruppe.
Schreibe relativ wenig, wenn dann aber ausführlich und ganz explizit.

Bei Rückfragen gerne als PN, Antworten kommen immer.
Wir wollen ja den Rahmen der Allgemeinthemen hier in der Gruppe nicht sprengen.

Viele Grüße 💐🍀🍾
*****s42 Mann
11.849 Beiträge
Gruppen-Mod 
Ich finde es gut und sinnvoll, dass Gesetze nicht zu eng in ihren Begrifflichkeiten gefasst sind und so ohne Neufassung auch auf sich ändernde Gegebenheiten problemlos angewandt werden können.

Natürlich bedarf es dazu einer Absprache im Kreise der Juristen, wie eine bestehende Norm (deren Formulierung) dann auszulegen ist. Das geschieht in der Regel durch die Praxis der Rechtsprechung durch Analogieschlüsse und ähnliches.

Passt *top* *g*

(Ich mag mir gar nicht vorstellen, wie sonst unsere Gesetzeslandschaft aussehen würde, wenn bei jeder Neuerung im realen Leben auch gleich ein neues Gesetz verfasst werden müsste, weil das alte darauf wegen zu konkreter Formulierung nicht anwendbar ist.
*******ng50 Mann
2.671 Beiträge
@*****s42

*danke* mein fach- und sachkundige Rechtsfreud.

Genau dazu haben wir ja auf der einen Seite das BVG (Bundesverfassungsgerucht) als Wächter unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung.
Das BVG kann auch von jedermann konsultiert werden.
...und bei Gesetzesverstößen letztinstanzlich den BGH (Bundesgerichtshof)

Ich denke, da sind wir gut aufgestellt
Ich
*******itch
13.300 Beiträge
Zitat von *****ess:
Was sind im juristischen Sinne "pornographische Schriften"?

Im sprachlichen Sinne stelle ich mir darunter Schriftstücke vor, also geschriebene Texte.
Ein Foto ist für mich keine "Schrift" - oder wird das rechtlich gesehen anders definiert?
Der Begriff "pornographische Schriften" ist doch juristisch einigermaßen klar definiert - und umfasst ganz klar auch Abbildungen ohne jeglichen Text - genau wie Ton- oder Filmaufnahmen oder andere Darstellungen wie zB im Internet.
http://www.rechtslexikon.net … ornographische-schriften.htm
*******y_bw Mann
1.640 Beiträge
man befrage einschlägige Kommentarliteratur wie zum Beispiel den Münchner Kommentar zum Strafgesetzbuch oder Fischer oder gar den alten Schönke-Schröder ….
Herzlichen Dank für die geschriebenen Beiträge!
**My Paar
260 Beiträge
Unglaublich …
… aber offensichtlich und leider wahr, was da so im Video angesprochen wurde.

Und auch wenn es der Beitragserstellerin darum nicht ging:
*danke* für das Teilen dieses Videos, auch wenn es auf mich tatsächlich, selbst als erwachsenen Mann, verstörend wirkt.
Da müssen bzw. dürfen meine Frau und ich uns ganz schön glücklich schätzen, dass wir von solchen Dinge bisher verschont geblieben sind.

Aber nun zur eigentlichen Frage … zu der auch schon viel gesagt und dabei auch bereits auf viele Dinge verwiesen wurde. Dennoch möchte ich mich aus meiner Laiensicht mal dem Paragraphen im StGB nähern, auch wenn die Frage „nur“ an die Juristen gerichtet war.

Zitat von *****ess:
Interpretation § 184 StGB - Definition Begriff "Schrift"
Mir geht es um Folgendes:
In dem Video wird bei Minute 3:56 gesagt:

"Das Verschicken von Dickpics ist nach § 184 Strafgesetzbuch strafbar."

Nun habe ich mir diesen Paragraphen angeschaut und finde dort nichts, was das Verschicken von Dickpics unter Strafe stellt. Es sei denn, ich habe das Wort "Schriften" falsch interpretiert.

Ich zitiere mal das, was zutreffen könnte:

§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften
(1) Wer eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3)

6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Es geht ja um das ungefragte/unerwünschte Zusenden von Schwanzbildern.
In dem Paragraphen steht aber "pornographischer Schriften".

Was sind im juristischen Sinne "pornographische Schriften"?

Im sprachlichen Sinne stelle ich mir darunter Schriftstücke vor, also geschriebene Texte.
Ein Foto ist für mich keine "Schrift" - oder wird das rechtlich gesehen anders definiert?

Um damit mal anzufangen.

Bei dem ersten Satz des Paragraphen steht in Klammer ja sozusagen ein Verweis auf eine Erklärung (§ 11 Absatz 3) schon dabei.

Bei einem Blick darauf (geht relativ einfach, z.B. bei https://dejure.org/gesetze/StGB/11.html) kann man lesen, dass gemäß Absatz 3
Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.

Und damit ist nach meinem Verständnis bereits alles gesagt.
(Auch ich musste in der Vergangenheit mehrfach feststellen, dass der 2. Teil des StGB nur zusammen mit dem 1. Teil zu „verstehen“ ist.)

Ob – womöglich daneben – dann auch noch das Nachfolgende zutreffen könnte …

Zitat von *****ess:
Interpretation § 184 StGB - Definition Begriff "Schrift"
Wenn § 184 also nicht zutreffen sollte, könnte ich mir eher noch den Paragraphen 183 StGB vorstellen, den man heranziehen könnte, denn dort heißt es:

§ 183 Exhibitionistische Handlungen

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Eine "exhibitionistische Handlung" bedeutet für mich, dass ich anderen ungefragt meine Geschlechtsteile zeige oder vor diesem masturbiere. Ein Mann, der ein Schwanzbild von sich verschickt, begeht nach meinem Verständnis somit eine "exhibitionistische Handlung".

… ist eigentlich nur begrenzt von Interesse, da beides mit der gleichen Strafe bedroht ist und in Deutschland meines Wissens die Strafen nicht zusammengerechnet werden sondern „nur“ die Straftat mit der höchsten Bestrafung herangezogen wird.

Spannend finde ich beim § 183 jedoch, dass dieses Vergehen nach Absatz 1 nur von einem Mann verübt werden kann.

Aber die Frage, ob ein Mann nun nach § 183 oder § 184 eine strafbare Handlung begeht ist eigentlich ziemlich egal.

Zitat von *****ess:

Oder ist das ungefragte und nicht erwünschte Verschicken von Dickpics vielleicht doch keine strafbare Handlung nach Strafgesetzbuch?

Diese Frage ist jedoch ganz sicher zu verneinen, da gerade am 04.03.2020 das BVerwG in einem Urteil im Abschnitt II 3. a) bb) nochmal ganz klar festgestellt, dass
Durch das Übersenden der Fotos [in Facebook und WhatsApp] hat S. ferner den Straftatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB vorsätzlich verwirklicht. Denn er hat pornographische Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB an einen anderen - die Zeugin B. - gelangen lassen, ohne von ihr hierzu aufgefordert worden zu sein.

Mehr richterliche Bestätigung braucht es wohl kaum.

Beim letzten Abschnitt …

Zitat von *****ess:
Interpretation § 184 StGB - Definition Begriff "Schrift"
Zum Verständnis:
Ich möchte niemanden anzeigen.
Ich kann damit umgehen. Dafür gibt es ja die *tonne*.

Ich möchte nur wissen, ob die im Video gemachte Bemerkung der Wahrheit entspricht und vor Gericht Bestand haben kann oder nicht.

Danke für eure Antworten.

… stellt sich mir (ob der Darstellung im Video) allerdings die Frage:

Warum lasst Ihr Euch das gefallen?
Wieso überhäufen die Frauen die Gerichte nicht mit Anklagen bzw. die Ordnungsämter mit Anzeige?


Selbst hier im JOYclub hätte das nach meinem Dafürhalten sogar regelmäßig Erfolg, da auch hier alleine die Mitgliedschaft nicht automatisch eine Einwilligung in den Empfang solcher Bilder darstellen muss. Eine Verwirklichung von § 183 könnte hier im JOYclub tatsächlich schwer zu begründen sein, aber das Zusenden an einen persönlichen Account ohne vorherige Aufforderung ist meiner Meinung nach auch hier nicht automatisch erlaubt.
Und weil der JOYclub in DEU betrieben wird, wären meines Erachten sogar die Urheber solcher Nachrichten ermittelbar.
( *nachdenk* Vielleicht ein Grund, warum die Hürden für die Männer bei der Einrichtung eines Premium-Accounts höher sind.)

Genauso gehört aus meiner Sicht die Frage nach der Kleidung bei bzw. nach einer Vergewaltigung „verboten“. Selbst wenn Frau (oder theoretisch auch Mann) nackt am FFK-Strand liegt, ist das doch auch kein Freibrief.

Insofern schließe ich nochmal mit einem *danke* für dieses Thema.
*******ben Mann
3.280 Beiträge


Die Regierung handelt nun
*******ueen Frau
17.871 Beiträge
*haumichwech* sehr geil
*****ess Frau
18.698 Beiträge
Themenersteller 
@*********uelle
*spitze*
*****cgn Frau
8.428 Beiträge
Ich möchte gerne ergänzen, dass sogar hier das Zusenden von Dick Pics ohne vorherige Zustimmung strafbar ist.
*****ess Frau
18.698 Beiträge
Themenersteller 
Also schickt man dem Absender am besten beim ungefragten und unerwünschten Zusenden von Dick Pics einen Link zum entsprechenden Paragraphen. Das wäre zumindest meine Idee.
Vielleicht macht es dann Klick beim Absender.
*******ben Mann
3.280 Beiträge
Zitat von *****ess:
Also schickt man dem Absender am besten beim ungefragten und unerwünschten Zusenden von Dick Pics einen Link zum entsprechenden Paragraphen. Das wäre zumindest meine Idee.
Vielleicht macht es dann Klick beim Absender.
Ob das jeder Absender versteht (oder einfach froh, das es eine Reaktion/Rückantwort gibt) und sich dann verändert?
********s_63 Frau
2.985 Beiträge
Vielleicht, den Link in Verbindung mit einem Bildsymbol...STOPP..✋️oder so! *top*
*****cgn Frau
8.428 Beiträge
Warum muss die belästigte Person überhaupt aktiv werden? Warum lernen die Bildverschicker nicht, um vorherige Zustimmung zu bitten?
*****ess Frau
18.698 Beiträge
Themenersteller 
Zitat von *****cgn:
Warum muss die belästigte Person überhaupt aktiv werden? Warum lernen die Bildverschicker nicht, um vorherige Zustimmung zu bitten?

Vielleicht weil sie es gar nicht wissen, dass das eine Straftat ist?
Oder weil sie denken, dass das hier im Joyclub - also auf einer "Sexplattform" - keine Straftat ist?
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