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Rechte und Pflichten von Usern und Admins

*******hess Frau
3.437 Beiträge
Themenersteller 
Rechte und Pflichten von Usern und Admins
Kennt sich hier jemand mit der Rechtslage in Internetforen aus?
Ich habe da einige Fragen und bitte um Auskünfte mit den entsprechenden Paragraphen.

1.Gibt es den Straftatbestand des sogenannten „Mobbings“ auch im Internet?
2.Was kann ein User tun, der massiv gemobbt wird?
3.Natürlich ist mir bekannt, dass die Betreiber eines Internetforums von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und auch zahlenden Mitgliedern den Account sperren können, wenn massive Verfehlungen vorliegen.
Aber was sind massive Verfehlungen?
Meine Frage dazu ist die nach der Beweislast, die doch immer beim Ankläger liegt.
Müsste einem betroffenen User nicht- wie in jedem Rechtstreit- detailliert dargelegt werden, aufgrund welcher Äußerungen und/oder Anschuldigungen die restriktive Maßnahme gerechtfertigt ein soll?
Meinem Rechtsempfinden nach müsste hier der §6 des GG greifen, der Beschuldigten sowohl Einblick in die Anklage als auch das Recht einräumt, sich selbst zu verteidigen.
Wenn fragliche Beiträge gelöscht, Threads gesperrt und Accounts deaktiviert werden, wird damit Betroffenen diese Möglichkeit genommen.
4.Ist es in einem solchen Fall Vernichtung von Beweismitteln, wenn Beiträge gelöscht werden?
5.Kann einem User verweigert werden, eigene Beiträge einzusehen, die gelöscht worden sind? Insbesondere dann, wenn die fraglichen Beiträge als Grund für die Sperrung angegeben werden? Wie sieht es da mit dem Datenschutz aus?
6.Ist es zulässig, nicht offen zu legen, wer eine Sperrung oder die Löschung von Beiträgen veranlasst hat? Gibt es da im Internet nicht eine ähnliche Pflicht wie in Printmedien, dass eine natürliche Person verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes zeichnen muss?

Vielen Dank!
na da ...
bin auch ich janz dolle jespannt was hier so als antwort kommt...

würde mehr gern dazu schreiben, aber bevor ich wieder angezählt werde -weil ich die wahrheit schreibe-, lass ich das mal lieber sein.... *schweig* grins...


gruß


*huhn*
*********ender Mann
1.099 Beiträge
Zu 1) Nein!
Zu 2) keine Nachrichten lesen, wenn er/sie/es sich dadurch gemoppt fühlt
Zu 3) Zahlende Mitglieder gehen einen Vertrag mit dem Betreiber einer Internetseite ein und haben dadurch erhebliche Rechte, dessen sich die Betreiber - und die User - oft nicht bewußt sind!
Ein Blick in die AGB des Betreibers und dann ins BGB eröffnet oft ungeahnte Möglichkeiten!
PS: Hausrecht gibt es in diesem Fall nicht.
Zu 4) Eine Vernichtung von Beweismitteln kann es nur in einem Strafprozeß geben - nicht in einem Zivilprozeß.
Zu 5) Der Datenschutz würde nur greifen, wenn persönliche Daten Dritten zugänglich gemacht werden.
Würden persönliche Nachrichten kopiert und Dritten zugänglich gemacht, dann könnte es sich noch einen Verstoß gegen das Briefgeheimnis handeln.
Eigene Beiträge kann doch jeder User selber speichern.
Zu 6) Verantwortlich ist erst mal der Betreiber in Person, denn er setzt als Vertreter Gehilfen ein, welchen in seinem Auftrag handeln.

lg
Manfred
Streitigkeiten
Es kommt in allen Foren, wie auch hier im JC häufig zu zum Teil sehr heftigen verbalen Auseinandersetzungen, die mit Hilfe der Mods. und Admins beigelegt werden sollen. Einfachstes und probates Mittel ist, einfach die Beiträge zu löschen, denn wenn alle Internet-Streitigkeiten gleich als Beleidigungsklagen vor Gericht enden würden, hätten die deutschen Gerichte einen 200%igen Zuwachs an Klagen zu bearbeiten.

Man fühlt sich oft zu unrecht angegriffen und beleidigt, möchte seine Meinung kund tun und wird dann ausgebremst, was zu weiterem Unmut führt. Ich kanns sehr gut nachvollziehen und verstehen, doch ist es oftmals sinnvoller, die Pille zu schlucken und sich gegebenenfalls ganz aus dem Forum zurück zu ziehen. Recht haben und Recht bekommen sind leider nicht immer die gleichen Stiefel, die man sich anziehen darf.

Mike
********chen Paar
9 Beiträge
Rechte und Pflichten
Ich denke, daß das Internet sich auch an die Verfaßung halten muß.
Diesbezüglich würde ich mich dann mal an die Polizei wenden,
Computerkrimminalität gehört auch zu ihren bereichen.
Internet-Mobbing
Internet-Mobbing
"Persönlichkeitsrechte gelten auch im Netz"
© ZEIT online 21.10.2008 - 15:44 Uhr

Wer im Internet verunglimpft wird, kann sich wehren. Schwierig wird es, wenn der Server im Ausland steht - und das Opfer den Täter nicht kennt. Ein Interview mit Medienrechts-Anwalt Tobias H. Strömer

©

ZEIT online : Herr Strömer, wo beginnt Mobbing im Internet?

Tobias H. Strömer : Ob sich jemand gemobbt fühlt, ist natürlich subjektiv. Offenbar ist es so, dass man sich manches einfach gefallen lassen muss, wie zum Beispiel die viel diskutierte öffentliche Bewertung der Leistung von Lehrern auf der Website spickmich.de, um die ja auch mehrfach vor Gericht gestritten wurde. Mit dem Ergebnis, dass eine öffentliche Bewertung rechtens ist. Was man sich auch im Internet nicht gefallen lassen muss, ist Verleumdung, die Verletzung von Persönlichkeitsrechten und die Verletzung des Rechts am eigenen Bild.

ZEIT online : Welche Möglichkeiten haben Opfer, sich zu wehren?

Strömer : Das hängt vor allem davon ab, ob man den Täter kennt oder nicht. Das Internet ist ja ein ziemlich anonymes Medium. Wenn ein unbekannter Täter jemanden auf einer ausländischen Domain verleumdet, deren Server auch noch im Ausland steht, hat das Opfer gar keine Möglichkeit, sich zu wehren. Das ist zum Beispiel bei YouTube der Fall. Wenn das Opfer den Täter kennt und die Videos oder Bilder auf einer de-Domain stehen, muss man im Prinzip gar nicht von Mobbing reden. Es reicht zum Beispiel schon, mit einer Bildaufnahme nicht einverstanden gewesen zu sein. Bei Handyvideos, in denen Lehrer verunglimpft werden, ist das sicherlich der Fall.

ZEIT online : Welche rechtliche Handhabe hat das Opfer dann? Wie sollte man vorgehen?

Strömer : Als ersten Schritt kann man dem Täter eine Abmahnung schreiben, ihm mitteilen, welche Rechte er verletzt hat, und ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Wenn das nicht hilft, ist eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz meistens sinnvoller als der strafrechtliche Weg, denn solche Verfahren werden oft schnell eingestellt.

ZEIT online : Welche Schadenersatzansprüche drohen den Tätern?

Strömer : Das können Forderungen zwischen 2500 und 15.000 Euro sein. Eine Frau, deren Kopf digital auf eine Nacktaufnahme montiert wurde, erstritt 9000 Euro Schadenersatz. Sind Schüler die Täter, ist immer die Frage, ob sie überhaupt haftbar sind. Kinder ab sieben Jahren sind eingeschränkt deliktfähig und haften auf Schadenersatz. Das setzt allerdings voraus, dass der Täter das Unrecht seiner Tat überhaupt versteht. Vielen Jugendlichen ist nicht klar, dass auch im Internet nicht alles erlaubt ist. Hier muss die Medienpädagogik ansetzen, das ist auch aus juristischer Sicht wichtig.

ZEIT online : Abgesehen von mehr Aufklärung der Schüler: Brauchen wir in Deutschland spezielle Gesetze gegen Diffamierungen im Internet?

Strömer : Von solchen Forderungen halte ich nichts. Die bestehenden Gesetze zum Schutz der Persönlichkeitsrechte gelten auch, wenn die Beleidigungen und Diffamierungen im Internet geschehen. Auch der neue Stalkingparagraf gilt im Internet. Wer jemandem also online immer wieder nachstellt oder ihn bedroht, macht sich strafbar. Bloß muss man diese Gesetze eben auch anwenden.

Tobias H. Strömer ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und vertritt vor Gericht häufig Mandanten, die ihr Persönlichkeitsrecht im Internet verletzt sehen.

*******hess Frau
3.437 Beiträge
Themenersteller 
Herzlichen Dank
für die Antworten und ein besonderes Kompliment an Loeffelchen!
Das ist ein interessantes Thema, welches wohl zahlreiche User von Internetforen beschäftigt.
*******geur Mann
21.332 Beiträge
Den zweiten vor dem ersten Schritt gemacht?
Sollte man, bevor man Ratschläge gibt, nicht erstmal die Begrifflichkeiten definieren?
Was ist was, wo fängt was an, wo hört es auf?

1. Was ist genau "Mobbing"?
2. Was ist genau "Verleumdung"?
3. Was ist genau "Beleidigung"?
4. Was ist genau "Üble Nachrede"?
5. Wo endet das Recht auf freie Meinungsäußerung und wo fangt dann eine der oben aufgeführten Sachverhalte an?

Zu 1.
Mobbing oder Mobben (von englisch to mob „anpöbeln, angreifen, bedrängen, über jemanden herfallen“ und mob „Meute, Gesindel, Pöbel, Bande“) steht im engeren Sinn für „Psychoterror am Arbeitsplatz mit dem Ziel, den Betroffenen aus dem Betrieb hinauszuekeln.“
Im weiteren Sinn bedeutet Mobbing, einen Kollegen ständig zu schikanieren, quälen und verletzen, beispielsweise in der Schule (Mobbing in der Schule), am Arbeitsplatz, im Sportverein, im Altersheim oder im Gefängnis.
Typische Mobbinghandlungen sind Verbreitung falscher Tatsachen, Zuweisung sinnloser Arbeitsaufgaben, Gewaltandrohung, soziale Isolation oder ständige Kritik an der Arbeit.

Alltagssprachlich ausgedrückt bedeutet Mobbing, dass jemand zumeist am Arbeitsplatz – aber auch in anderen Organisationen – fortgesetzt geärgert, schikaniert, in passiver Form als Kontaktverweigerung mehrheitlich gemieden oder in sonstiger Weise in seiner Würde verletzt wird. Eine allgemein anerkannte Definition gibt es nicht.
Beispiel: Wenn ich als Inhaber, Administrator oder Moderator einer Internetpräsenz permanent und ohne Gründe die Beiträge eines Users lösche, verschiebe oder ändere, mit dem Ziel, diesen zu "vergraulen", ist das imho "Mobbing".
Wenn ich aber in einer der o.g. Funktionen einer Person, die dieser Internetpräsenz beitreten will, dieses verweigere, ist das (ebenfalls imho) kein Mobbing.


Zu 2.
Verleumdung bedeutet, dass jemand über eine Person ehrverletzende Behauptungen aufstellt, obwohl er weiß, dass sie unwahr sind.
Im deutschen Recht ist Verleumdung im StGB folgendermaßen definiert:
„Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ (§ 187 StGB)
Es ist erforderlich, dass eine Mitteilung einer Tatsache gemacht wird. Das ist jeder Umstand, der dem Beweis zugänglich ist. Den Gegenbegriff zu einer Tatsache stellt die Meinung dar. Die Tatsache muss ehrenrührig sein. Zu einer konkreten Verächtlichmachung oder Herabwürdigung in der Öffentlichkeit braucht es aber nicht gekommen zu sein.
Die Tatsache muss unwahr sein, d. h. es muss vor Gericht bewiesen werden, dass das Gegenteil der Behauptung zutrifft (anders bei übler Nachrede: „nicht ... erweislich wahr“). Bereits hieran scheitert in der Praxis häufig eine Verurteilung nach dem Gesetz.
Die Mitteilung muss durch „Behaupten“ oder „Verbreiten“ geschehen. Beide Varianten beschreiben ein Kommunikationsverhalten.
Beispiel: Das bloße Verändern einer Sachlage, ohne dass eine kommunizierende Person daraus erkennbar wird (Beweismittelfiktion), reicht nicht aus. So ist zum Beispiel das Schaffen einer Leiche in den Keller des Feindes, um ihn in den Verdacht des Totschlags zu bringen, keine Verleumdung. Unter „Behaupten“ versteht man, dass die Tatsache als nach eigenem Wissen zutreffend dargestellt wird. Für ein „Verbreiten“ reicht es aus, dass die Tatsache als Gegenstand fremden Wissens dargestellt wird und es ist sogar dann gegeben, wenn das weitergegebene Gerücht als unglaubwürdig dargestellt wird.

Zu 3.
Eine Beleidigung ist die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gegenüber dem Beleidigten oder Dritten. Dabei ist der Sinn aufgrund der Begleitumstände und des gesamten Zusammenhangs, in dem die Kundgabe steht, zu bestimmen. Die Kundgabe muss ehrverletzend sein, was bei bloßen Unhöflichkeiten oder Taktlosigkeiten noch nicht der Fall ist. Der ethische oder soziale Wert des Beleidigten muss geringer dargestellt werden, als er tatsächlich ist. Als Kundgabeerfolg verlangt die überwiegende Ansicht, dass der ehrenrührige Sinn der Kundgabe erfasst worden sein muss (z. B. bei Fremdsprache).
Zu beachten ist dabei, dass nicht nur die Verwendung bekannter Fäkalbegriffe eine Beleidigung darstellen kann, sondern prinzipiell jede Äußerung, die geeignet ist, die Ehre eines Menschen zu verletzen. Eine Beleidigung kann etwa dann vorliegen, wenn man jemanden mit „Du“ anspricht und dies herabwertend meint, oder wenn man seinen gesellschaftlichen Status in ehrverletzender Weise herabsetzt.
Beispiel: Aus Verärgerung über die Verspätung eines Fluges nennt ein Fluggast den Piloten „Busfahrer“ und meint dies ehrverletzend. Obwohl der Begriff „Busfahrer“ an sich keinen ehrverletzenden Inhalt hat, lässt sich eine Ehrverletzung möglicherweise aus dem Zusammenhang entnehmen.
Ein verärgerter Käufer bezeichnet in seiner Bewertung bei einem Online-Auktionshaus den Verkäufer wider besseres Wissen als „Betrüger“, weil ihm die Lieferung zu langsam erfolgte. Je nach Formulierung kann es sich um eine Beleidigung, z. B. „so ein Betrüger“, oder Verleumdung, z. B. „dieser … ist ein Betrüger“ handeln. Der Tatbestand einer Verleumdung ist nur gegeben, wenn dem Verkäufer vorgeworfen wird, Straftaten begangen zu haben bzw. dieser Eindruck erweckt wird. Wird der Begriff „Betrüger“ ehrabschneidend verwendet, ist es eine Beleidigung.
Bezeichnet man beispielsweise einen Freund aus Spaß als „Depp“, so liegt keine Beleidigung vor, wenn sich aus den Begleitumständen ergibt, dass der Betroffene nicht in seiner Ehre verletzt werden soll. Das gleiche Wort in einer anderen Situation, in der es ernst gemeint ist, erfüllt jedoch den Straftatbestand der Beleidigung. Man kann daher keineswegs eine Aussage nur anhand des Wortlauts als Beleidigung deklarieren oder verwerfen. Auch jemandem „gute Besserung“ zu wünschen, kann den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen. Ein Beispiel: Nach einer hitzigen Diskussion bricht einer der Diskussionsgegner die Diskussion ab und wünscht seinem Diskussionsgegner, ohne dass dieser gesundheitliche Beschwerden zum Ausdruck gebracht hätte, „gute Besserung“. Damit will er wider besseres Wissen und mit ehrverletzender Absicht zum Ausdruck bringen, dass die Meinung des Diskussionsgegners Folge eines krankhaften Geisteszustandes sei. In diesem Fall liegt eine Beleidigung vor, weil aus dem Zusammenhang klar erkennbar ist, dass die Aussage dem Adressaten auf ehrverletzende Weise einen geistigen Schaden attestiert. Ähnliches gilt auch, wenn während einer hitzigen Diskussion ein Diskussionsgegner dem anderen auf ehrverletzende Weise den Besuch bei einem Psychiater nahelegt. Anders liegt der Fall, wenn der Rat ernsthaft und nicht ehrverletzend gemeint ist. Das bedeutet aber nicht, dass man sich der Strafbarkeit einfach entziehen kann, indem man hinzufügt, man meine es ernst. Vielmehr entscheidend ist, ob die Aussage tatsächlich ehrverletzend gemeint ist oder nicht, was die Gerichte ermitteln müssen. Entscheidend ist also nicht allein der Wortlaut der ehrverletzenden Aussage; vielmehr ist immer unter Beachtung der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs der objektive Sinn der Äußerung zu ermitteln.


Zu 4.
Die Üble Nachrede nach § 186 StGB (D), § 111 StGB (AU) und Artikel 173 StGB (CH) ist eine Form der Beleidigung, die sich von dieser jedoch in der Begehungsform unterscheidet. Bei der Üblen Nachrede wird insbesondere eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung unter Strafe gestellt. Entscheidend ist, dass diese nicht „erweislich wahr“ ist. Ist die Tatsachenbehauptung unwahr und weiß dies der Täter der vermeintlichen Üblen Nachrede, so handelt es sich stattdessen um eine Verleumdung nach § 187 StGB.
(§ 186 StGB: „Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“)
Tathandlungen:
• Tatsache behaupten (das heißt, der Autor identifiziert sich mit der Behauptung)
• Tatsache verbreiten (das heißt, der Autor zitiert eine tatsächlich oder vermeintlich fremde Behauptung, und sei es auch nur „unter dem Siegel der Verschwiegenheit“).
In beiden Fällen muss dies in „Beziehung auf einen anderen“ geschehen. Es muss sich also um eine andere Person handeln, oder um eine Personengruppe, die genau bestimmbar sein muss (Beispiel: „die Betrüger der Sparbank Dortmund“).
Wird dagegen die Behauptung direkt gegenüber der beleidigten Person geäußert, kommt alleine Beleidigung in Frage.
Wenn eine Tatsache eine Straftat ist, so kommt es auf ein eventuelles Urteil an. Je nachdem liegt Üble Nachrede vor oder nicht.
Werturteile sind keine üble Nachrede, aber u. U. eine Beleidigung.
Wahrheitsbeweis:
Objektive Bedingung der Strafbarkeit ist die Nichterweislichkeit der Wahrheit der Tatsache. Gerade durch die dogmatische Einordnung der Nichterweislichkeit als objektive Bedingung der Strafbarkeit, muss der Beschuldigte (Angeklagte) auch die Beweislast hierzu tragen.
Der Wahrheitsbeweis spielt in vielen Ehrenschutzverfahren eine erhebliche Rolle. Er ist schrankenlos zugelassen.
Beispiel: Behauptung, ein anderer ...
... habe eine Straftat, eine gravierende Ordnungswidrigkeit, eine Dienstpflichtverletzung oder eine sonst rechtswidrige Tat begangen oder würde dies ohne weiteres tun („Dieb“, „Betrüger“, usw.),
... führe einen „unsittlichen“ Lebenswandel („lässt sich aushalten“, „Flittchen“, „begeht Ehebruch“),
... habe körperliche oder seelische Defizite
... habe hohe Schulden


Zu 5.
Die Meinungsfreiheit ist ein Menschenrecht und wird in einer Verfassung als ein gegen die Staatsgewalt gerichtetes Grundrecht garantiert, um zu verhindern, dass die öffentliche Meinungsbildung und die damit verbundene Auseinandersetzung mit Regierung und Gesetzgebung beeinträchtigt oder gar verboten wird. In engem Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit sichert die Informationsfreiheit den Zugang zu wichtigen Informationen, ohne die eine kritische Meinungsbildung gar nicht möglich wäre; das Verbot der Zensur verhindert die Meinungs- und Informationskontrolle durch staatliche Stellen. Im Unterschied zu einer Diktatur sind der Staatsgewalt in einer Demokratie die Mittel der vorbeugenden Informationskontrolle durch Zensur ausdrücklich verboten.
Beschränkungen der Meinungsfreiheit dürfen in den meisten Demokratien keine abweichende Meinung unterbinden, sondern nur zum Staatsschutz oder zum Schutz anderer wichtiger Interessen wie dem Jugendschutz eingesetzt werden. Repression, also Sanktionen nach erfolgter Meinungsäußerung, ist meist nur zum Schutze höher- und gleichrangiger anderer Güter erlaubt, aber nur auf der Basis eines ausreichend die Einschränkung detaillierenden rechtmäßig verabschiedeten Gesetzes.
Allgemein verbreitete Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit sind (nicht abschließend):
• der Schutz der persönlichen Ehre gegen Beleidigung oder Verleumdung,
• die Weitergabe als geheim klassifizierter Informationen,
• die übermäßige Kritik an eigenen oder ausländischen höchsten Staatsvertretern wie Staatsoberhaupt, Gerichten oder manchmal selbst einfachen Beamten,
• die Grenzen der Sittlichkeit und des Jugendschutzes,
• die Grenze der öffentlichen Sicherheit
• der unlautere Wettbewerb durch Herabsetzung („Madigmachen“) der Ware oder Dienstleistung eines Konkurrenten.
Beispiel: Wenn ich in einem Restaurant sage: ""Das Essen ist schlecht" so ist das keine freie Meinungsäußerung, sondern entweder (je nach Formulierung) eine üble Nachrede, ggf. sogar eine Beleidigung (dem Koch gegenüber). Sage ich jedoch: "ICH FINDE das Essen schlecht", so ist das eine Meinungsäußerung. Es sei denn, ich betreibe selber ein Restaurant und versuche mit dieser Äußerung, das Restaurant eines Konkurrenten schlecht zu machen (Wettbewerbsverletzung)

-
Wer in diesem Beitrag Rechtschreibfehler findet, der darf sie behalten
-
*******geur Mann
21.332 Beiträge
Hausrecht in Internetforen
Zu der Frage, ob der Inhaber einer Internetplattform ein sogenanntes Hausrecht hat, zieht einmal folgende Beiträge zu Rate:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. 6.2006, Az. I-15 U 21/06 (einfach nach googeln)

http://de.wikipedia.org/wiki/Virtuelles_Hausverbot
*******geur Mann
21.332 Beiträge
Und jetzt mal ganz inoffiziell ..
... und nur auf mich, meine Person, meine Funktionen als Gruppengründer und Moderator hier im Joy und Inhaber verschiedener Internetplattformen bezogen:

ICH würde von meinem Hausrecht Gebrauch machen und einen User sperren oder löschen, wenn folgende Sachlagen (eine oder mehrere) eintreffen würden:

• Der User verunglimpft die Internetpräsenz
• Der User greift direkt und trotz Klarstellung immer wieder die Betreiber und/oder Moderatoren einer Internetpräsenz an
• Der User beleidigt DIREKT o.g. Personen und/oder andere Mitglieder der Plattform
• Der User führt bereits durch die o.g. Personen als "erledigt" Themen weiter, nur um seine Interessen durchzusetzen
• Der User eröffnet permanent neue Themen, um so ein Beenden von Diskussionen durch Schliessen der Ursprungsthreads zu umgehen
• Der User begeht Urheberrechtsverletzungen
• Der User verstösst gegen geltendes Recht
• Der User stört den Frieden der Internetpräsent nachhaltig
• Der User gibt Daten oder Zugaqngsdaten an Dritte weiter
• Der User erlaubt Dritten über seinen Account Zugang zu der Internetpräsenz
• Der User postet unter einem falschen oder zusätzlich angelegten Account

Eine sogenannte "Abmahnung" ist meiner Meinung nach schon ausgesprochen worden, wenn ein Administrator und/oder Moderator innerhalb eines Threads Aussagen macht, wie zum Beispiel "Es reicht jetzt", "wenn es so weiter geht, werden Maßnahmen ergriffen" oder ähnliches.

Wie gesagt, spiegelt das alles nur meine Vorgehensweise, bzw. meine Meinung wieder.
@LordofDevotion
Derzeit beobachte ich diesen thread nur mit Interesse und halte mich zurück. Dies auch, weil ich wahrnehmen durfte, dass

Der User führt bereits durch die o.g. Personen als "erledigt" Themen weiter, nur um seine Interessen durchzusetzen

es sich hierbei wohl um ein ständiges Problem im virutellen Raum handeln dürfte und auch der JC und unsere Gruppe hiervon nicht befreit zu sein scheint.

Schön finde ich es aber, dass du dich mit den Begrifflichkeiten beschäftigst, ehe du etwaige Folgen beschreibst. Nur so wird man wohl die Gesamtproblematik in den Griff bekommen. Vielleicht noch eine Anmerkung zu einer der Ausgangsfragen:

Gibt es den Straftatbestand des sogenannten „Mobbings“ auch im Internet?

Hieraus könnte man den falschen Schluss ziehen, beim Mobbing handele es sich um einen Straftatbestand außerhalb des Internets. Dies ist aber nicht der Fall. Letztendlich gibt es zwei Ansätze für die Definition des Mobbings und zwar einen soziologischen und daneben einen juristischen. Beide schließen sich nicht notwendig aus, setzen aber an unterschiedlichen Punkten an. Mittlerweile wird begrifflich bei der Belästigung nach dem AGG angesetzt und dies erscheint hilfreich zu sein und

nun bin ich gespannt, ob es zu deiner Auffassung auch andere Ansichten gibt.
fakten in der praxis
Straftatbestände der Beleidigung,Verleumdung und Bedrohung müssen erfüllt sein.

ich als gemobbter muß alles schriftlich oder mündlich nachweisen.dies ist wichtig für eine anzeige bei der polizei.keine beweise keine strafverfolgung.logisch.
es bringt nix nur anhaltspunkte für die fälle zu haben.wenn es zum verfahren kommen sollte brauch ich immer beweise!!
deswegen immer alle aktionen die zu beleidigungen,verleumdungen oder bedrohungen führen.
wir können hier viel über §§ reden.wichtig ist es welche maßnahmen ich in der praxis umsetzen kann.die meisten vergessen dies immer!
das ist ja....
alles gut und schön, so wie es bis jetzt hier dargestellt wurde.
vielen dank denen, die sich hier richtig mühe geben und auch mal bsp und §§ bringen.

nur, das ist bisher nur die eine seite... user gegen user... mitunter geht es echt (leider) hart zur sache im netz. nicht wirklich schön!

jedoch bin ich der meinung das Die_Duchess zusätzlich auch noch einen anderen punkt angeschnitten hat, den man hier einfach mal vergisst:

was, wenn die, die aufpassen sollen und schlichten sollen, sich selber nicht an die "selbst aufgestellten spielregeln" halten?

was, wenn diese dann einfach mal ihr kompetenzen überschreiten?

was, wenn diese dann willkürlich handeln?

was, wenn diese dann von ihresgleichen gedeckt werden, aus niederen beweggründen?

was, wenn die falsch und irrtümlich getroffenen entscheidungen nicht rückgängig gemacht werden von denen, die mehr kompetenzen haben als der verursacher (obwohl man dem geschädigten das dann auch so mitteilt das der modi einen oder mehrere bewusste fehler gemacht hat)?

was wenn durch diese falschen und irrtürmlichen entscheidungen, diese noch weiter ausgedehnt werden und krampfhaft nach fehlern gesucht wird, um denjenigen noch weiter zu schädigen, zu drangsalieren und zu behindern sein profil zunutzen, obwohl der eigentliche grund gar nicht mehr gegeben ist???

was, wenn sogar die oberen modis (der einfachen modis), dann anfangen fadenscheinige gründe hervor zubringen und selber sich auf dem pfad der "fabeln" bewegen, weil sie sich ansticheln lassen von einem wild aufgebrachten modi mit niederen beweggründen der falsch handelt?

was, wenn die sogar soweit gehen und dich öffentlich verbal angreifen, dich in eine politische ecke stellen wollen wo du gar nicht bist, wenn sie deine glaubensfreiheit bzw deine regligion angreifen und dich einfach mal wegen hier getätigten beiträgen (in anderen foren) öffentlich oder in privaten emails defarmieren und verleumden und sogar beschimpfen?

was macht ihr dann???




da stellt sich für mich die frage:

WER ÜBERWACHT DIE ÜBERWACHER ???

in diesem sinne, macht euch mal bitte darüber gedanken.... was wäre wenn euch das passiert.... würdet ihr dann immer noch da sitzen, lachen und sagen.... "ach lass mal...halb so wild"??? ich glaube nicht...


gruß


*huhn*
sir34
ich weiß auch was du meinst.das was du schilderst ist schwierig und davon kann sich keiner frei sprechen.mir fallen da bestimmte fälle wieder ein.hmmmmmmmmmmm
Das Leben ist keine ...
... Einbahnstraße. Der Fragekatalog kann auch wertneutral anders aufgestellt und betrachtet werden. Etwa

¿was wäre, wenn durch user nur die unrichtige Behauptung aufgestellt wird, diejenigen, die aufpassen sollen, halten sich nicht an die Spielregeln?

¿was wäre, wenn uneinsichtige user nur unreflektiert die unzutreffende Behauptung aufstellen, diese würden einfach mal ihre Kompetenzen überschreiten?

¿was wäre, wenn user beharrlich die falsche Behauptung verbreiten und per cm Dritte belästigen, wonach diese angeblich willkürlich handeln?

¿was wäre, wenn diese dann erkennen, dass user nur Stimmung machen wollen, sich um Schlichtung bemühen und gleich den Vorwurf einstecken dürfen, ihresgleichen angeblich aus niederen Beweggründen zu decken?

¿was wäre, wenn diese user dann mittels cm belästigen, beleidigen und andere user mobilisieren um zu versuchen, so richtig ein Fass aufzumachen? ...

Man kann dies genauso weiterspinnen. Es ist oftmals erkennbar, dass sich viele missverstandenen user aufregen, erregen und in gewisser Art und Weise blind versuchen, Behauptungen zu verbreiten, die bei nüchterner und emotionsloser Betrachtung überhaupt nicht zutreffen.

Wir hatten hier ja auch schon einen thread, der eröffnet worden war, um Vorwürfe in Richtung JC zu erheben. Bei näherer Betrachtung des Profils hat sich der user nur angemeldet, um hier aufzumischen. Fragen nach Tatsachen und Sachverhaltsaufklärungen wollte oder konnte er überhaupt nicht beantworten.

Tatsache ist, dass wir hier oftmals mit Meinungen, Ansichten und sonstigen Auffassungen konfrontiert werden. Ob die behaupteten Umstände dann wirklich zutreffen, können wir oftmals überhaupt nicht verifizieren. Oftmals ist aber schnell erkennbar, dass es diese dann tatsächlich nicht gibt und user Tatsachen und Ansichten äußerst schnell zur für sie einzigen Wahrheit vermischen. Damit verbinde ich primär keinerlei Vorwurf, weil dies bei einer gewissen Betroffenheit nachvollziehbar sein kann. Wenn dann aber user nachladen, nachschlagen und immer wieder auf solch eine unseriöse Art und Weise auf sich aufmerksam machen, müssen sie sich nicht wundern, wenn diesem Treiben im Interesse der Mehrheit Einhalt geboten wird. Letztere wollen sich lediglich mit Spaß austauschen. Dies bedarf einer vorrangigen Betrachtung.

@*********otion hat aus seiner Sicht einige Missetaten zusammengestellt, die man wohl teilen dürfte, so etwa ...

- Der User verunglimpft die Internetpräsenz
• Der User greift direkt und trotz Klarstellung immer wieder die Betreiber und/oder Moderatoren einer Internetpräsenz an
• Der User beleidigt DIREKT o.g. Personen und/oder andere Mitglieder der Plattform
• Der User führt bereits durch die o.g. Personen als "erledigt" Themen weiter, nur um seine Interessen durchzusetzen
• Der User stört den Frieden der Internetpräsent nachhaltig ...

*******hess Frau
3.437 Beiträge
Themenersteller 
Noch einmal vielen Dank für die ausführlichen Antworten!
Einige werfen neue Fragen auf.
ngt nix nur anhaltspunkte für die fälle zu haben.wenn es zum verfahren kommen sollte brauch ich immer beweise!!
Wenn nun aber genau diese Beweise einem betroffenen User vorenthalten werden? Die fraglichen Beiträge entfernt und Betroffenen auf Anfrage nicht zur Verfügung gestellt werden?
Dies bezieht sich auf den hypothetischen Fall, das ein User einen anderen User rechtlich belangen möchte, weil dieser eindeutig beleidigende und verleumderische Angriffe öffentlich gepostet hat.

Mich interessiert auch der umgekehrte Fall, falls ein User sanktioniert wird,
zum Beispiel durch Sperrung seines Accounts.

Die im GG festgeschriebene Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garatiert in Artikel 6 einer angeklagten Person
"in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden" (Absatz a)
und "sich selbst zu verteidigen".

Es ist wohl unstrittig, dass User und Admins in einem deutschen Forum sich im Geltungsbereich des Grundgesetzes bewegen.

Gesetzt den Fall ein User wird mit der Begründung gesperrt, er habe sich beleidigend geäußert, ohne dies nachvollziehen zu können, weil der betreffende Beitrag gelöscht wurde. Er bittet darum, die eigene beleidigende Äußerung vorgelegt zu bekommen, was auch auf wiederholtes Bitten und Nachfragen nicht erfolgt..

Setzt sich damit ein Forenbetreiber nicht über verfassungsmäßig garantierte Grundrechte hinweg?

Gesetzt den Fall, ein User wird ohne jede Begründung oder Abmahnung gesperrt, unter lapidarem Hinweis auf das Hausrecht des Betreibers:
Darf dieser von seinem Hausrecht willkürlich Gebrauch machen, ohne dem User einen Verstoß gegen Nutzungsbedingungen oder Spielregeln nachweisen zu müssen?
Also ...
... die Bestimmungen des GG schützen in erster Linie als sogenannte Abwehrrechte vor staatlichen Eingriffen. Menschenrechte sind also vorrangig durch den Staat zu beachten, natürlich auch bei Sanktionen durch die rechtsprechende Gewalt.

Hier geht es doch primär um Rechtsbeziehungen zwischen einem Mitglied und dem Betreiber einer Plattform. Demzufolge sind die vertraglichen Grundlagen, aufgrund derer die Rechtsbeziehungen zustande gekommen sind, der Maßstab.

Wenn also ein user mit der Begründung gesperrt wird, er habe sich beleidigend geäußert, wird dies ein Betreiber in der Regel nicht ohne Grund umsetzen. Es mag sogar sein, dass er vielleicht anfangs – als es noch nicht eskaliert ist – in gewisser Weise ungerechtfertigt behandelt worden ist. In diesen Fällen kann man jedoch oftmals sehen, dass user „wild um sich schlagen“, die Verhältnismäßigkeit der Mittel – wie der Jurist sagt – nicht mehr wahren und tatsächlich jeglichen Blick für die Regeln verlieren. Dies betrifft nicht nur Beleidigungen – ein häufiges Phänomen -, sondern Regelverletzungen werden dann Mittel zum Ziel. Auf Reaktionen des Betreibers wird dann wieder überreagiert. So wird etwa bei vorläufigen Sperrungen regelwidrig der Betreiber umgangen und es werden mittels neuem – zusätzlichen - accounts oder Drittaccount Beiträge eingestellt und nachgeschlagen. Dies alles aber sind Mittel der Selbstjustiz, da sie ständig und beharrlich nur mit Regelübertretungen begangen werden.

Wenn ein Forenbetreiber hierauf reagiert, setzt er sich m. E. nach weder über Rechte des users noch über Grundrechte hinweg.

Manchmal erscheint es sinnvoller, nicht „bumm bumm“ zu machen, sondern „bimm bimm“ um ohne Einbeziehung der Öffentlichkeit eine Lösung zu suchen.
bumm bumm
Leider lassen sich allzu oft andere User auf dieses Bumm Bumm ein, vor allem dann, wenn das Bumm Bumm über mehrere Banden läuft, wie beim Billard. Sie sind anschliessend diejenigen, die im Zielfeuer stehen, während die Auslöser gemütlich zusehen, wie die anderen sich zerfleischen. Wäre nicht nötig, wenn jeder sich ein wenig mehr per CM an die Admins wenden würde. Aber so ist das Internet, wer geschrieben hat ist schwer nachzuweisen, wenn das Feuer einmal brennt ist es schwer zu löschen, alles gesetzt der Fall! *zwinker*
*******geur Mann
21.332 Beiträge
Die im GG festgeschriebene Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantiert in Artikel 6 einer angeklagten Person
"in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden" (Absatz a)
und "sich selbst zu verteidigen"
Da wird wieder "blindlings" zitiert (ist jetzt nicht böse gemeint) ohne den Inhalt zu hinterfragen.
Dieser, aus dem Gesetzbuch zitierte, Text bezieht sich eindeutig auf eine angeklagte Person.
Anklagen im Sinne des Gesetzbuches kann nur die Staatsgewalt, bzw, können nur die entsprechenden Staatsorgane. Fühlt sich eine Privatperson in ihren Grundrechten eingeschränkt, so kann sie Klage beantragen. Nach Prüfung können die Staatsorgane ggf. Klage erheben.
In dem Fall, auf den sich "Die_Duchess" bezieht, ist keine Klage seitens des Staates erhoben worden, auch hat der Staat die Grundrechte der Person nicht eingeschränkt, auch hat die Person nicht bei den entsprechenden Behörden Antrag auf Klage gestellt.
Ergo ist bei objektiver Betrachtung das o.g. Zitat in diesem Fall nicht anwendbar.

Hier geht es doch primär um Rechtsbeziehungen zwischen einem Mitglied und dem Betreiber einer Plattform. Demzufolge sind die vertraglichen Grundlagen, aufgrund derer die Rechtsbeziehungen zustande gekommen sind, der Maßstab.
Genau so sehe ich das auch.

Bezüglich des Zweitaccounts und Drittaccounts:
Man kann doch auch nicht irgendjemanden verklagen, und wenn man die Klage verloren hat, denselben unter einem anderen Namen erneut verklagen.
Oder einen Dritten bitten, die Person unter genau den gleichen Kriterien und Ausgangspunkten erneut zu verklagen.
in der vergangenheit habe ich einmal im chat bestimmte unruhen erlebt.im chat wurde/wurden einige bloß gestellt und übelst beleidigt.das spitze sich so zu,daß sogar nicks gesperrt wurden.am schlimmsten fand ich aber das mobbing in der öffentlichkeit und alle konnten mitlesen.zu guter letzt eskalierte es!!
*******hess Frau
3.437 Beiträge
Themenersteller 
Mobbing als Straftatbestand
kennt das Strafrecht (noch) nicht.
Da müsste man die Tatbestände Beleidigung, Verleumdung und üble Nachrede prüfen.
Wieder ergibt sich das Problem der Beweislast, wenn alle relevanten Beiträge entfernt worden sind.
Frage: Gesetzt den Fall, ein User erstattet Strafanzeige wegen übler Nachrede, können die Ermittlungsbehörden dann auf der Herausgabe der Beweismittel bestehen?

§ 186
Üble Nachrede.Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

De facto ist die Sperrung eines Accounts dazu geeignet, den Betroffenen
"verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen", weil ja wohl die anderen User davon ausgehen müssen,der Betroffene habe regelwidrig gehandelt.
Wird nicht auch so in einem öffentlichen Forum, "eine Tatsache behauptet oder verbreitet"?

Führt dies nun gar dazu, dass der betroffenen Person persönlicher und geschäftlicher Schaden entsteht, kann selbige dann nicht den Nachweis verlangen, dass die Tatsachen, welche zu der schädigenden Maßnahme führten, "erweislich wahr" sind?
Es ist ein spannendes Thema, das interessante Fragen aufwirft.
Zur juristischen Seite ist hier schon einiges gesagt worden, deshalb will ich mich auch kurzfassen:
Beim Mobbing im Internet sind zwei Rechtsverhältnisse zu beachten, zum einen das der beteiligten User untereinander und das Verhältnis zum Betreiber der Plattform. Wenn das Mobbing einen Straftatbestand (Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede etc.) erfüllt, kann der betroffene User Anzeige erstatten. In den meisten Fällen aber recht schwierig, wenn der Mobber unter einem Pseudonym angemeldet ist. Ob eine Staatsanwaltschsft den Betreiber zwingen kann (und will), den echten Namen preiszugeben, bliebe abzuwarten.
Wenn die Identität bekannt sein sollte, besteht auch in einigen Fällen die Möglichkeit, den Mobber auf privatrechtlichem Wege auf Schadensersatz zu verklagen.
Zum Verhältnis User-Plattformbetreiber: Ich glaube nicht, dass ein Mobbing-Opfer den Betreiber zur Preisgabe des Namens zwingen kann, dieser wird sich gegenüber Privatpersonen immer auf den Datenschutz berufen (können).
Ob und in wie weit ein Betreiber gezwungen ist oder gezwungen werden kann, gegen Mobbing vorzugehen, weiß ich nicht, wäre aber eine interessante Frage. Im Arbeitsrecht ist der Arbeitgeber jedenfalls verpflichtet, entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. In der Regel werden dazu in den Nutzungsbedingungen ("Spielregeln") entsprechende Verweise auf die einschlägigen Strafrechtsbestimmungen aufgenommen. Wahrscheinlich ist das aus juristischer Sicht auch ausreichend. Die Frage bleibt aber, ist die Betreiber verpflichtet, gegen Mobbing einzuschreiten, wenn ihm der Sachverhalt bekannt ist (beispielsweise durch eine Beschwerde des Opfers). Und hier könnte auch die allgemeinen Grundrechte wieder ins Spiel kommen, ich glaube nicht, dass ein Plattformbetreiber so etwas ignorieren kann.
Was das Löschen oder Editieren von Beiträgen anbelangt, so hängt dies in erster Linie von den Vertragsbedingungen ab, die der User in der Regel anerkennen muss, ehe er eine Plattform nutzen kann. Wenn dort vereinbart wurde, dass sich der Betreiber nach eigenem Ermessen das Löschen oder Editieren von Beiträgen vorbehält, dann ist das ein Ausfluss aus der Vertragsfreiheit. So blöde sich das auch anhört, kein User ist verpflichtet, eine solche Plattform zu nutzen.
Soweit meine rechtliche Einschätzung.

WER ÜBERWACHT DIE ÜBERWACHER ???
Zum einen die Strafverfolgungsbehörden, wenn er sich strafbar macht.
Wenn er sich nicht strafbar macht, sondern vielleicht fragwürdig oder wilkürlich, ist es - aus meiner Sicht - Sache der User. Ein Plattformbetreiber lebt von seinen Usern, wird sich also hüten, viele davon zu verprellen.

Frage: Gesetzt den Fall, ein User erstattet Strafanzeige wegen übler Nachrede, können die Ermittlungsbehörden dann auf der Herausgabe der Beweismittel bestehen?

Ja! Wenn es angemessen und verhältnismäßig ist. Ich glaube nicht, dass ein Staatsanwalt das versuchen würde, wenn User A User B als Trottel bezeichnen würde, da müsste schon mehr dran sein.
*******geur Mann
21.332 Beiträge
Frage: Gesetzt den Fall, ein User erstattet Strafanzeige wegen übler Nachrede, können die Ermittlungsbehörden dann auf der Herausgabe der Beweismittel bestehen?
SOLLTEN die Ermittlungsbehörden der Meinung sein, dass der Tatbestand der Üblen Nachrede vorliegt, können sie durchaus auf Herausgabe der Beweismittel bestehen. Doch erstmal ist die Frage, ob der Kläger genug Material hat, die die Behörde definitiv veranlasst, Klage zu erheben (wobei alternativ immer noch die Möglichkeit einer Privatklage bliebe).
Danach bleibt dann die Frage, ob der Kläger sich WIRKLICH noch in Besitz der Daten befindet. Es gibt kein Gesetz, dass einen Foreninhaber verpflichtet, gelöschtes Daten VOR dem Löschen zu sichern und/oder die gelöschten Daten aufzubewahren.
Beispiel: Wenn einem Foreninhaber vorgeworfen wird, in einem gelöschten Thread hätte "dieses oder jenes" gestanden, kann er durchaus sagen, er könne sich nicht mehr daran erinnern und die Daten lägen nicht mehr vor. Fragwürdig zwar, aber möglich. Und wahrscheinlich sogar effektiv.

De facto ist die Sperrung eines Accounts dazu geeignet, den Betroffenen "verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen", weil ja wohl die anderen User davon ausgehen müssen,der Betroffene habe regelwidrig gehandelt. Wird nicht auch so in einem öffentlichen Forum, "eine Tatsache behauptet oder verbreitet"?
Imho nicht. Es bleibt der Phantasie der anderen User überlassen, sich zu überlegen, warum der User gesperrt wurde. Der Betreiber sagt nur: "Dieses Profil ist gesperrt". Und das ist auch so, also keine blosse Behauptung, sondern Faktum.
Übrigens: Wenn jeder andere sieht, dass ich plötzlich kein Auto mehr fahre, sondern Fahrrad, weil die Behörde mich für das Führen eines Kfz "gesperrt" hat, kann ich die Behörde auch nicht wegen Übler Nachrede verklagen, weil sich ja jeder denken kann, dass ich keinen FS mehr habe.
Was du da ansprichst, hätte zur Folge, dass kein Administrator einen User sperren könnte, OHNE dafür gerichtlich verfolgt werden zu können.
Übrigens HAT der User in dem Fall, den du ansprichst, definitiv regelwidrig gehandelt.

Führt dies nun gar dazu, dass der betroffenen Person persönlicher und geschäftlicher Schaden entsteht, kann selbige dann nicht den Nachweis verlangen, dass die Tatsachen, welche zu der schädigenden Maßnahme führten, "erweislich wahr" sind?
Ich gehe zuerst auf das Zweite ein: Ein geschäftlicher Schaden müsse bewiesen werden UND setzt voraus, dass der User das Forum mit Einverständnis des Foreninhabers zu gewerblichen Zwecken genutzt hat.
Und natürlich müsste auch der persönliche Schaden nachgewiesen werden. In einem Erotikforum zum Beispiel lässt sich schwerlich ein schwerwiegender persönlicher Schaden erleiden, wenn man an diesem Forum nicht mehr aktiv sein kann.
*Ironiemodus ein*: Wie soll der persönliche Schaden aussehen? Ich bin gesperrt und finde jetzt nichts mehr zu p..... Ironiemodus aus Und ohne Ironie wiederhole ich die Frage: "Wie sähe der persönliche Schaden aus?"
*******geur Mann
21.332 Beiträge
Konkret?
Konkret kannst du den Betreiber darum BITTEN.
Wenn er sagt, dass ein solches Archiv nicht existiert oder die Herausgabe verweigert, bleibt dir nur der Weg über die Behörden. Sprich: Klagen.

Da wohl kaum ein "öffentliches Interesse" besteht, wird der Staat eher keine Klage erheben, also bleibt dir nur die Privatklage.
Und da sind schnell mal locker ein paar tausend Euro weg.

(Meiner Meinung nach, korrigiert mich bitte, wenn ich falsch liegen sollte.)
kann ich dann verlangen ... mir diese Beiträge vorlegen zu lassen?

Das hängt von den Nutzungsbedingungen ab, die Du anerkannt hast, als du begonnen hast die Plattform zu nutzen.
Die meisten Betreiber sichern sich über die AGBs oder Nutzngsbedingungen dagegen ab. Da wird wohl auch eine Privatklage wenig Erfolgsaussichten haben.
Ob das fair ist oder nicht, steht auf einem anderen Blatt - leider.
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