Den zweiten vor dem ersten Schritt gemacht?
Sollte man, bevor man Ratschläge gibt, nicht erstmal die Begrifflichkeiten definieren?
Was ist was, wo fängt was an, wo hört es auf?
1. Was ist genau "Mobbing"?
2. Was ist genau "Verleumdung"?
3. Was ist genau "Beleidigung"?
4. Was ist genau "Üble Nachrede"?
5. Wo endet das Recht auf freie Meinungsäußerung und wo fangt dann eine der oben aufgeführten Sachverhalte an?
Zu 1.
Mobbing oder Mobben (von englisch to mob „anpöbeln, angreifen, bedrängen, über jemanden herfallen“ und mob „Meute, Gesindel, Pöbel, Bande“) steht im engeren Sinn für „Psychoterror am Arbeitsplatz mit dem Ziel, den Betroffenen aus dem Betrieb hinauszuekeln.“
Im weiteren Sinn bedeutet Mobbing, einen Kollegen ständig zu schikanieren, quälen und verletzen, beispielsweise in der Schule (Mobbing in der Schule), am Arbeitsplatz, im Sportverein, im Altersheim oder im Gefängnis.
Typische Mobbinghandlungen sind Verbreitung falscher Tatsachen, Zuweisung sinnloser Arbeitsaufgaben, Gewaltandrohung, soziale Isolation oder ständige Kritik an der Arbeit.
Alltagssprachlich ausgedrückt bedeutet Mobbing, dass jemand zumeist am Arbeitsplatz – aber auch in anderen Organisationen – fortgesetzt geärgert, schikaniert, in passiver Form als Kontaktverweigerung mehrheitlich gemieden oder in sonstiger Weise in seiner Würde verletzt wird. Eine allgemein anerkannte Definition gibt es nicht.
Beispiel: Wenn ich als Inhaber, Administrator oder Moderator einer Internetpräsenz permanent und ohne Gründe die Beiträge eines Users lösche, verschiebe oder ändere, mit dem Ziel, diesen zu "vergraulen", ist das imho "Mobbing".
Wenn ich aber in einer der o.g. Funktionen einer Person, die dieser Internetpräsenz beitreten will, dieses verweigere, ist das (ebenfalls imho) kein Mobbing.
Zu 2.
Verleumdung bedeutet, dass jemand über eine Person ehrverletzende Behauptungen aufstellt, obwohl er weiß, dass sie unwahr sind.
Im deutschen Recht ist Verleumdung im StGB folgendermaßen definiert:
„Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ (§ 187 StGB)
Es ist erforderlich, dass eine Mitteilung einer Tatsache gemacht wird. Das ist jeder Umstand, der dem Beweis zugänglich ist. Den Gegenbegriff zu einer Tatsache stellt die Meinung dar. Die Tatsache muss ehrenrührig sein. Zu einer konkreten Verächtlichmachung oder Herabwürdigung in der Öffentlichkeit braucht es aber nicht gekommen zu sein.
Die Tatsache muss unwahr sein, d. h. es muss vor Gericht bewiesen werden, dass das Gegenteil der Behauptung zutrifft (anders bei übler Nachrede: „nicht ... erweislich wahr“). Bereits hieran scheitert in der Praxis häufig eine Verurteilung nach dem Gesetz.
Die Mitteilung muss durch „Behaupten“ oder „Verbreiten“ geschehen. Beide Varianten beschreiben ein Kommunikationsverhalten.
Beispiel: Das bloße Verändern einer Sachlage, ohne dass eine kommunizierende Person daraus erkennbar wird (Beweismittelfiktion), reicht nicht aus. So ist zum Beispiel das Schaffen einer Leiche in den Keller des Feindes, um ihn in den Verdacht des Totschlags zu bringen, keine Verleumdung. Unter „Behaupten“ versteht man, dass die Tatsache als nach eigenem Wissen zutreffend dargestellt wird. Für ein „Verbreiten“ reicht es aus, dass die Tatsache als Gegenstand fremden Wissens dargestellt wird und es ist sogar dann gegeben, wenn das weitergegebene Gerücht als unglaubwürdig dargestellt wird.
Zu 3.
Eine Beleidigung ist die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gegenüber dem Beleidigten oder Dritten. Dabei ist der Sinn aufgrund der Begleitumstände und des gesamten Zusammenhangs, in dem die Kundgabe steht, zu bestimmen. Die Kundgabe muss ehrverletzend sein, was bei bloßen Unhöflichkeiten oder Taktlosigkeiten noch nicht der Fall ist. Der ethische oder soziale Wert des Beleidigten muss geringer dargestellt werden, als er tatsächlich ist. Als Kundgabeerfolg verlangt die überwiegende Ansicht, dass der ehrenrührige Sinn der Kundgabe erfasst worden sein muss (z. B. bei Fremdsprache).
Zu beachten ist dabei, dass nicht nur die Verwendung bekannter Fäkalbegriffe eine Beleidigung darstellen kann, sondern prinzipiell jede Äußerung, die geeignet ist, die Ehre eines Menschen zu verletzen. Eine Beleidigung kann etwa dann vorliegen, wenn man jemanden mit „Du“ anspricht und dies herabwertend meint, oder wenn man seinen gesellschaftlichen Status in ehrverletzender Weise herabsetzt.
Beispiel: Aus Verärgerung über die Verspätung eines Fluges nennt ein Fluggast den Piloten „Busfahrer“ und meint dies ehrverletzend. Obwohl der Begriff „Busfahrer“ an sich keinen ehrverletzenden Inhalt hat, lässt sich eine Ehrverletzung möglicherweise aus dem Zusammenhang entnehmen.
Ein verärgerter Käufer bezeichnet in seiner Bewertung bei einem Online-Auktionshaus den Verkäufer wider besseres Wissen als „Betrüger“, weil ihm die Lieferung zu langsam erfolgte. Je nach Formulierung kann es sich um eine Beleidigung, z. B. „so ein Betrüger“, oder Verleumdung, z. B. „dieser … ist ein Betrüger“ handeln. Der Tatbestand einer Verleumdung ist nur gegeben, wenn dem Verkäufer vorgeworfen wird, Straftaten begangen zu haben bzw. dieser Eindruck erweckt wird. Wird der Begriff „Betrüger“ ehrabschneidend verwendet, ist es eine Beleidigung.
Bezeichnet man beispielsweise einen Freund aus Spaß als „Depp“, so liegt keine Beleidigung vor, wenn sich aus den Begleitumständen ergibt, dass der Betroffene nicht in seiner Ehre verletzt werden soll. Das gleiche Wort in einer anderen Situation, in der es ernst gemeint ist, erfüllt jedoch den Straftatbestand der Beleidigung. Man kann daher keineswegs eine Aussage nur anhand des Wortlauts als Beleidigung deklarieren oder verwerfen. Auch jemandem „gute Besserung“ zu wünschen, kann den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen. Ein Beispiel: Nach einer hitzigen Diskussion bricht einer der Diskussionsgegner die Diskussion ab und wünscht seinem Diskussionsgegner, ohne dass dieser gesundheitliche Beschwerden zum Ausdruck gebracht hätte, „gute Besserung“. Damit will er wider besseres Wissen und mit ehrverletzender Absicht zum Ausdruck bringen, dass die Meinung des Diskussionsgegners Folge eines krankhaften Geisteszustandes sei. In diesem Fall liegt eine Beleidigung vor, weil aus dem Zusammenhang klar erkennbar ist, dass die Aussage dem Adressaten auf ehrverletzende Weise einen geistigen Schaden attestiert. Ähnliches gilt auch, wenn während einer hitzigen Diskussion ein Diskussionsgegner dem anderen auf ehrverletzende Weise den Besuch bei einem Psychiater nahelegt. Anders liegt der Fall, wenn der Rat ernsthaft und nicht ehrverletzend gemeint ist. Das bedeutet aber nicht, dass man sich der Strafbarkeit einfach entziehen kann, indem man hinzufügt, man meine es ernst. Vielmehr entscheidend ist, ob die Aussage tatsächlich ehrverletzend gemeint ist oder nicht, was die Gerichte ermitteln müssen. Entscheidend ist also nicht allein der Wortlaut der ehrverletzenden Aussage; vielmehr ist immer unter Beachtung der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs der objektive Sinn der Äußerung zu ermitteln.
Zu 4.
Die Üble Nachrede nach § 186 StGB (D), § 111 StGB (AU) und Artikel 173 StGB (CH) ist eine Form der Beleidigung, die sich von dieser jedoch in der Begehungsform unterscheidet. Bei der Üblen Nachrede wird insbesondere eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung unter Strafe gestellt. Entscheidend ist, dass diese nicht „erweislich wahr“ ist. Ist die Tatsachenbehauptung unwahr und weiß dies der Täter der vermeintlichen Üblen Nachrede, so handelt es sich stattdessen um eine Verleumdung nach § 187 StGB.
(§ 186 StGB: „Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“)
Tathandlungen:
• Tatsache behaupten (das heißt, der Autor identifiziert sich mit der Behauptung)
• Tatsache verbreiten (das heißt, der Autor zitiert eine tatsächlich oder vermeintlich fremde Behauptung, und sei es auch nur „unter dem Siegel der Verschwiegenheit“).
In beiden Fällen muss dies in „Beziehung auf einen anderen“ geschehen. Es muss sich also um eine andere Person handeln, oder um eine Personengruppe, die genau bestimmbar sein muss (Beispiel: „die Betrüger der Sparbank Dortmund“).
Wird dagegen die Behauptung direkt gegenüber der beleidigten Person geäußert, kommt alleine Beleidigung in Frage.
Wenn eine Tatsache eine Straftat ist, so kommt es auf ein eventuelles Urteil an. Je nachdem liegt Üble Nachrede vor oder nicht.
Werturteile sind keine üble Nachrede, aber u. U. eine Beleidigung.
Wahrheitsbeweis:
Objektive Bedingung der Strafbarkeit ist die Nichterweislichkeit der Wahrheit der Tatsache. Gerade durch die dogmatische Einordnung der Nichterweislichkeit als objektive Bedingung der Strafbarkeit, muss der Beschuldigte (Angeklagte) auch die Beweislast hierzu tragen.
Der Wahrheitsbeweis spielt in vielen Ehrenschutzverfahren eine erhebliche Rolle. Er ist schrankenlos zugelassen.
Beispiel: Behauptung, ein anderer ...
... habe eine Straftat, eine gravierende Ordnungswidrigkeit, eine Dienstpflichtverletzung oder eine sonst rechtswidrige Tat begangen oder würde dies ohne weiteres tun („Dieb“, „Betrüger“, usw.),
... führe einen „unsittlichen“ Lebenswandel („lässt sich aushalten“, „Flittchen“, „begeht Ehebruch“),
... habe körperliche oder seelische Defizite
... habe hohe Schulden
Zu 5.
Die Meinungsfreiheit ist ein Menschenrecht und wird in einer Verfassung als ein gegen die Staatsgewalt gerichtetes Grundrecht garantiert, um zu verhindern, dass die öffentliche Meinungsbildung und die damit verbundene Auseinandersetzung mit Regierung und Gesetzgebung beeinträchtigt oder gar verboten wird. In engem Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit sichert die Informationsfreiheit den Zugang zu wichtigen Informationen, ohne die eine kritische Meinungsbildung gar nicht möglich wäre; das Verbot der Zensur verhindert die Meinungs- und Informationskontrolle durch staatliche Stellen. Im Unterschied zu einer Diktatur sind der Staatsgewalt in einer Demokratie die Mittel der vorbeugenden Informationskontrolle durch Zensur ausdrücklich verboten.
Beschränkungen der Meinungsfreiheit dürfen in den meisten Demokratien keine abweichende Meinung unterbinden, sondern nur zum Staatsschutz oder zum Schutz anderer wichtiger Interessen wie dem Jugendschutz eingesetzt werden. Repression, also Sanktionen nach erfolgter Meinungsäußerung, ist meist nur zum Schutze höher- und gleichrangiger anderer Güter erlaubt, aber nur auf der Basis eines ausreichend die Einschränkung detaillierenden rechtmäßig verabschiedeten Gesetzes.
Allgemein verbreitete Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit sind (nicht abschließend):
• der Schutz der persönlichen Ehre gegen Beleidigung oder Verleumdung,
• die Weitergabe als geheim klassifizierter Informationen,
• die übermäßige Kritik an eigenen oder ausländischen höchsten Staatsvertretern wie Staatsoberhaupt, Gerichten oder manchmal selbst einfachen Beamten,
• die Grenzen der Sittlichkeit und des Jugendschutzes,
• die Grenze der öffentlichen Sicherheit
• der unlautere Wettbewerb durch Herabsetzung („Madigmachen“) der Ware oder Dienstleistung eines Konkurrenten.
Beispiel: Wenn ich in einem Restaurant sage: ""Das Essen ist schlecht" so ist das keine freie Meinungsäußerung, sondern entweder (je nach Formulierung) eine üble Nachrede, ggf. sogar eine Beleidigung (dem Koch gegenüber). Sage ich jedoch: "ICH FINDE das Essen schlecht", so ist das eine Meinungsäußerung. Es sei denn, ich betreibe selber ein Restaurant und versuche mit dieser Äußerung, das Restaurant eines Konkurrenten schlecht zu machen (Wettbewerbsverletzung)
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