Vielleicht einmal ...
... folgende Überlegung im Zusammenhang mit dem Einstellen von beleidigenden Beiträgen in einem Gästebuch, das von einem Internet-Betreiber zur Verfügung gestellt wurde und Beleidigungen Dritter enthielt (hiermit befasste sich das LG Düsseldorf bereits mit Urteil vom 14.08.2002, Az.: 2a O 312/01 auf Grundlage des TDG alter Fassung).Auch, wenn es hier um eine Gästebuch ging, dürften die Ausführungen grundsätzlich auch auf Meinungsforen Anwendung finden, denn im benannten Fall führte das Gericht im Urteil wörtlich bzw. sinngemäß (da zusammengestellt) aus:
Die Beklagte ist als Dienstanbieterin gemäß § 5 Absatz 1 TDG a. F. nach den allgemeinen Gesetzen, mithin auch nach dem BGB, für die Eintragungen in dem über ihre Homepage zur Verfügung gestellten Gästebuch verantwortlich. Das Teledienstgesetz findet vorliegend Anwendung. Die Beklagte ist Dienstanbieterin i. S. v. § 5 TDG a. F., denn sie hält nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 1 TDG als natürliche Person Teledienste zur Nutzung bereit, indem sie über ihre Homepage für Dritte die Möglichkeit bietet, sich in ihr Gästebuch mit jedweden Beiträgen einzutragen. Unter Teledienste sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Angebote im Bereich der Individualkommunikation bzw. gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Angebote zur Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, zu verstehen. Ersteren unterfallen unter anderem Meinungsforen (Beucher, Leyendecker, von Rosenberg, Mediengesetze, 1999, § 2 TDG, Rn. 4), wozu auch das vorliegende Gästebuch gehört, letzteren auch Homepages, da es sich dabei um Anzeigen handelt (Beucher, Leyendecker, von Rosenberg, a. a. O., Rn 6).
Zwar habe die Beklagte im zu entscheidenden Fall nicht selbst, sondern unbekannte Dritte die beanstandeten Äußerungen in das Gästebuch eingestellt, so dass es sich grundsätzlich um fremde Inhalte handele; dennoch greife das Haftungsprivileg des § 5 Absatz 2 TDG a. F. nicht. Nach dieser Vorschrift sei ein Dienstanbieter für fremde Inhalte verantwortlich, wenn er von diesen Inhalten positive Kenntnis habe und es ihm technisch möglich und zumutbar sei, deren Nutzung zu verhindern. Hier aber ging das Gericht davon aus, dass sich die dortige Beklagte die fremden Inhalte durch deren Duldung zu eigen gemacht habe, so dass sich die Haftung aus § 5 Absatz 1 TDG a. F. ergebe. Denn sie habe die beanstandeten Gästebucheintragungen als eigene Inhalte i. S. v. § 5 Absatz 1 TDG a. F. zur Nutzung bereit gehalten.
Ein Betreiber muss damit rechnen, dass in einem virtuellen Gästebuch auch Einträge von - teils anonymen - Verfassern erscheinen, die ehrverletzenden Inhalt haben. Aus diesem Grunde war nach Auffassung des Gericht im dortigen Verfahren die Beklagte verpflichtet, die Einträge, deren Einstellen sie nicht verhindern konnte, zumindest regelmäßig zu kontrollieren und rechtsverletzende Äußerungen zu löschen Diese Anforderung stelle keine unzumutbare Belastung der Beklagten dar. In welchen Abständen eine Kontrolle der Einträge zu erfolgen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Ob man diese Auffassung teilt oder nicht, darf insoweit relativiert werden, dass Rechtssätze eines Gerichts zu dieser Thematik vorliegen, die es zu beachten gilt. Auch wenn es sich hier um ein Gästebuch handelt, dürfte nichts anderes bei zum Meinungsaustausch zur Verfügung gestellten Foren gelten. Kenntnis von Beleidigungen erfordert ein Handeln des Betreibers. Er setzt sich sogar der Gefahr des Vorwurfs aus, sich beleidigende und ehrverletzende Erklärungen zu eigen zu machen, wenn er eine ihm zumutbare Kontrolle unterlässt. Denn insoweit würde der Betreiber in Kauf nehmen, dass ehrverletzende Äußerungen in Foren und/oder einem Gästebuch erscheinen und von einer unbegrenzten Anzahl anderer Internetnutzer gelesen werden. Hinzu kommt sich, so darf die Entscheidung nach ihren Gründen jedenfalls verstanden werden, dass der Besucher des Gästebuches und wohl auch von Foren aus dem Umstand, dass ein ehrverletzender Eintrag über längere Zeit eingestellt bleibt, den Eindruck gewinnt, dass der Betreiber des Gästebuches und/oder von Foren mit deren Inhalte einverstanden ist. Vielleicht hierzu noch ein Hinweis auf eine Entscheidung des LG Trier vom 16.5.2001, Az. 4 O 106/00, wonach der Vermerk eines Betreibers auf seiner Homepage, dass er sich von beleidigenden Äußerungen distanziere, den geschilderten Eindruck nicht verhindern könne.
Damit dürfte grundsätzlich klargestellt sein, dass zur Kenntnis gereichte Beleidigungen, Verleumdungen und sonstige ehrverletzende Äußerungen, die auch so verstanden werden mussten, unverzüglich gelöscht werden müssen.