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Die Übertreibung der Ordungsmacht

*********l1966 Mann
409 Beiträge
Themenersteller 
Die Übertreibung der Ordungsmacht
Ein Ordungshüter darf ja wohl auf einem Privatgrundstück oder in einer abgeschlossenen Garage den abgelaufen Tüv eines KFZ mit einem Strafzettel und ggf. wenn lange genug abgelaufen ist mit einer Zwangsabmeldung dem Besitzer mitteilen!
Wohl weil dadurch eine Gefahr in Verzug wäre......(ja für den wenn ich ihn dabei erwische)
Wenn das Fahrzeug keine Batterie eingebaut hat oder derjenige einen großen Zettel am Schlüssel dran hat mit dem Vermerk „Achtung kein Tüv“ ist der Sicherheit doch genüge getan!
Wie kann man sich hier wehren?
Auch Mopeds oder Mofas die regelmäßig im April ohne Versicherungsschutz in Einfahrten stehen, haben ein großes Risiko das der Besitzer einfach losfährt. Hier wird von den Ordungs....... nichts unternommen!
Bin gespannt ob sich hier schon jemand erfolgreich gewehrt hat.
Danke
Ich
*******itch
13.300 Beiträge
Das wäre allerdings eine "Übertreibung" oder auch Anmaßung irgendwelcher behördlicher Mitarbeiter wenn diese sich entgegen ihrer Zuständigkeit (womöglich sogar illegal) auf abgetrenntem Privatgelände oder gar in abgeschlossenen Garagen rumtreiben - das dürfte je nach konkreter baulicher Situation ja auch unter Hausfriedensbruch o.Ä. fallen...

Die StVO gilt ja nicht auf abgeschlossenem Privatgelände.
*****s42 Mann
11.848 Beiträge
Gruppen-Mod 
Auf meinem privaten Grundstück darf ich auch Autos ohne TÜV und sogar ohne Zulassung stehen haben und damit sogar rumfahren (wenn das Grundstück groß genug ist). Es hat halt nur keine STRASSEN-Zulassung.
Insofern ist es völlig irrelevant, solche Merkmale auf privatem Gelände zu prüfen.

Anders sieht es aus, wenn so ein Fahrzeug nachweisbar im öffentlichen Verkehrsraum unterwegs war und nun jemand (z.B. aufgrund eines Hinweises) am abgestellten Fahrzeug überprüft, ob evtl. wirklich keine gültige Zulassung oder ein abgelaufener TÜV vorliegt. Dazu darf er meiner Meinung nach auch öffentlich zugängliche Bereiche betreten (Hausflur, Tordurchfahrt, Hinterhof) - zumindest so lange, wie ihm durch einen berechtigten Eigentümer (Hausrechtsinhaber) der Zugang nicht ausdrücklich verwehrt wird.
Erst danach macht er sich ggf. des Hausfriedensbruchs schuldig.

In private Garagen ohne öffentlichen Zugang dürfen die Ordnungshüter natürlich nicht eindringen, so lange nicht "Gefahr im Verzug" ist (hier schwer vorstellbar) oder eine richterliche Anordnung vorliegt.

Um das mal auf meinen Thread zu übertragen:
Wenn ein Polizist auf einem privaten Supermarktparkplatz ein KfZ ohne gültige Kennzeichen entdeckt und es auch den Anschein hat, dass jemand mit diesem KfZ über öffentliche Straßen vor kurzem erst dorthin gefahren ist (ohne gültige Zulassung) bzw. diesen Platz auf diesem Weg verlassen will, so ist er meiner Meinung durchaus berechtigt, hier entsprechend einzugreifen.

Gegen ein eventuell verhängtes Bußgeld oder eine OWI-Strafe kann man ja in Widerspruch gehen, in dem man überzeugend darlegt, dass das KfZ in diesem Zustand natürlich nicht im öffentlichen Straßenverkehr gefahren wurde. *zwinker*
********neck Mann
576 Beiträge
Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch usw.
... als Beweis, den Strafzettel, Fotos vom Standort des Fahrzeugs.
Als eigenständigen Vorgang starten (Kläger stehen besser da als Angeklagte, weil sie höher versichert sind), nicht als Antwort auf Schriftsätze vom Ordnungsamt.

Ans Ordnungsamt/Polizei: Keinen Widerspruch, sondern Zurückweisung ohne jede inhaltliche Argumentation, ohne Belehrungen, ohne Entehrungen. Zurückweisung wegen fehlender Zuständigkeit als konkludenten Vertrag formulieren, d.h. Frist setzen, innerhalb der dir vorzulegen sind:

1. die entsprechenden §§ wo steht, dass dieses Grundstück/Garage zum Geltungsbereich gehört, wo Autos kontrolliert werden dürfen,
2. Nachweis, auf welcher Grundlage sie zu Kontrollen berechtigt sind,
3. oder einen Vertrag zwischen dir und dem OA/POLIZEI, der sie zu derartigen Kontrollmaßnahmen und Forderungen berechtigt (Achtung! Wenn du zum Sachverhalt Stellung genommen hast, ist damit ein Vertrag zustande gekommen. Das war nur ein meist mit "Drohungen" unterlegtes Angebot. Rechtfertigst du dich, wird es als prinzipielles Einverständnis genommen, dir Forderungen stellen zu dürfen. Nach dem Ja-Aber-Prinzip.)
4. eine Vorgehensweise, wo und wie ein vorübergehend nicht TÜV-zugelassenes Fahrzeug rechtlich sauber abgestellt werden kann, wenn nicht außerhalb des "öffentlichen Raumes" und durch technische Maßnahmen, die ein sofortiges Wegfahren ausschließen (Batterie-Ausbau).
5. durch wen die Haftungsübernahme für den Schriftsatz erfolgt.

Bitte ganz freundlich, ganz korrekt, keinerlei Fragen, sondern immer nur klare Aufforderungen geben, was zu tun und vorzulegen ist, und was passiert, wenn diese nicht innerhalb der gestellten Frist abgearbeitet/beantwortet wurden. Drohungen deinerseits unterlasse vollkommen! Das Einzige, was passiert, ist, dass nach Fristablauf eine belastbare Beweislage da ist. Du kannst durchaus schreiben, dass du prinzipiell bereit wärst, den "Schaden" zu beheben, wenn dir deine Schuld/Verstoß zweifelsfrei nachgewiesen und deren Zuständigkeit ebenfalls belegt wird. Nach Fristablauf ohne Antwort gilt, dass keine §§ oder Verträge existieren.
Wenn du keine Antwort bekommst, sende deinen Brief ein zweites und drittes Mal (mit Nachweis). Spätestens beim dritten Mal ist es in der Welt.
Nun würdest du deine Strafanzeige sogar erweitern können. Schaue selbst, was dann alles infrage kommt, mindestens ja Täuschung im Rechtsverkehr.

Aber, du kannst die Strafanzeige auch bleiben lassen. Das Leben ist zu kurz, um sich dauernd mit jemandem herumzustreiten. Eigentlich wollen wir doch nur Frieden und Freude und Liebe bekommen. Deswegen sollten wir genau dies aussenden.

P.S. Gewöhne dir an, deinen Namen/Adresse immer rechts oder mittig zu schreiben. Das hat Gründe!
****65 Paar
12.217 Beiträge
Gruppen-Mod 
*******itch:
Das wäre allerdings eine "Übertreibung" oder auch Anmaßung irgendwelcher behördlicher Mitarbeiter wenn diese sich entgegen ihrer Zuständigkeit (womöglich sogar illegal) auf abgetrenntem Privatgelände oder gar in abgeschlossenen Garagen rumtreiben - das dürfte je nach konkreter baulicher Situation ja auch unter Hausfriedensbruch o.Ä. fallen...

Die StVO gilt ja nicht auf abgeschlossenem Privatgelände.

Da irrst du gewaltig, es gibt da ein schönes Urteil über einen TÜV abgelaufenen Anhänger der auf einem privat Grundstück stand. Ein liebevoller und besorgter Nachbar hat dann die Polizei gerufen um die Gefahr die von dem Anhänger ausging zu beseitigen. Solange ein Fahrzeug zugelassen ist, unterliegt es der STVO ganz gleich wo es sich befindet und ist, wenn es nicht der STVO entspricht mit entsprechenden Maßnahmen zu ahnden. Ein Mofa ohne Versicherungskennzeichen gilt als nicht zugelassen und ist damit auf einem privat Grundstück von den Behörden nicht kontrollierbar.
****65 Paar
12.217 Beiträge
Gruppen-Mod 
********neck:
Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch usw.
... als Beweis, den Strafzettel, Fotos vom Standort des Fahrzeugs.
Als eigenständigen Vorgang starten (Kläger stehen besser da als Angeklagte, weil sie höher versichert sind), nicht als Antwort auf Schriftsätze vom Ordnungsamt.

Ans Ordnungsamt/Polizei: Keinen Widerspruch, sondern Zurückweisung ohne jede inhaltliche Argumentation, ohne Belehrungen, ohne Entehrungen. Zurückweisung wegen fehlender Zuständigkeit als konkludenten Vertrag formulieren, d.h. Frist setzen, innerhalb der dir vorzulegen sind:

1. die entsprechenden §§ wo steht, dass dieses Grundstück/Garage zum Geltungsbereich gehört, wo Autos kontrolliert werden dürfen,
2. Nachweis, auf welcher Grundlage sie zu Kontrollen berechtigt sind,
3. oder einen Vertrag zwischen dir und dem OA/POLIZEI, der sie zu derartigen Kontrollmaßnahmen und Forderungen berechtigt (Achtung! Wenn du zum Sachverhalt Stellung genommen hast, ist damit ein Vertrag zustande gekommen. Das war nur ein meist mit "Drohungen" unterlegtes Angebot. Rechtfertigst du dich, wird es als prinzipielles Einverständnis genommen, dir Forderungen stellen zu dürfen. Nach dem Ja-Aber-Prinzip.)
4. eine Vorgehensweise, wo und wie ein vorübergehend nicht TÜV-zugelassenes Fahrzeug rechtlich sauber abgestellt werden kann, wenn nicht außerhalb des "öffentlichen Raumes" und durch technische Maßnahmen, die ein sofortiges Wegfahren ausschließen (Batterie-Ausbau).
5. durch wen die Haftungsübernahme für den Schriftsatz erfolgt.

Bitte ganz freundlich, ganz korrekt, keinerlei Fragen, sondern immer nur klare Aufforderungen geben, was zu tun und vorzulegen ist, und was passiert, wenn diese nicht innerhalb der gestellten Frist abgearbeitet/beantwortet wurden. Drohungen deinerseits unterlasse vollkommen! Das Einzige, was passiert, ist, dass nach Fristablauf eine belastbare Beweislage da ist. Du kannst durchaus schreiben, dass du prinzipiell bereit wärst, den "Schaden" zu beheben, wenn dir deine Schuld/Verstoß zweifelsfrei nachgewiesen und deren Zuständigkeit ebenfalls belegt wird. Nach Fristablauf ohne Antwort gilt, dass keine §§ oder Verträge existieren.
Wenn du keine Antwort bekommst, sende deinen Brief ein zweites und drittes Mal (mit Nachweis). Spätestens beim dritten Mal ist es in der Welt.
Nun würdest du deine Strafanzeige sogar erweitern können. Schaue selbst, was dann alles infrage kommt, mindestens ja Täuschung im Rechtsverkehr.

Aber, du kannst die Strafanzeige auch bleiben lassen. Das Leben ist zu kurz, um sich dauernd mit jemandem herumzustreiten. Eigentlich wollen wir doch nur Frieden und Freude und Liebe bekommen. Deswegen sollten wir genau dies aussenden.

P.S. Gewöhne dir an, deinen Namen/Adresse immer rechts oder mittig zu schreiben. Das hat Gründe!

Dann hoffen wir mal das der TS diesen Rat nicht befolgt sonst hat er ganz sicher erst recht mehr als ein Problem.
********neck Mann
576 Beiträge
Gute Formulierungen...
gehen in die Richtung, dass du dich rechtssicher verhalten möchtest und daher auf genaue Zitate/Quellen angewiesen bist. Meinungen oder Ansichten ohne juristisch saubere Grundlagen sind für dich nicht relevant, denn wie heißt es doch?

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

Wenn du einer falschen Auskunft lediglich glaubst, ohne luftdichten Nachweis der Richtigkeit/Gültigkeit, haftest du trotzdem. Und schließlich schützt du ja auch den Mitarbeiter vor Schaden. Denn, wenn er dir Schaden zugefügt hat, weil er Dinge tut, die nicht rechtens sind, muss er haften. Es sei denn, er hat alle Anweisungen seines Vorgesetzten auch schriftlich vorliegen, mit dessen Unterschrift. Dann ist der dran.

Also setze für gewöhnlich eine Formulierung unter jeden deiner freundlichen Schriftsätze, wie...

..."Der Autor dieses Schriftsatzes hat nicht die Absicht, dem Empfänger dieses Schreibens falsches Handeln zu unterstellen und ebensowenig Drohungen oder Schaden zuzufügen. Der Autor hat bereits etliche gute Erfahrungen mit Mitarbeitern der verschiedensten Stellen gesammelt und wünscht sich auch in dem hier vorliegenden Fall eine rechtssichere Klärung der Umstände. Damit soll ausdrücklich vermerkt sein, dass sich der Autor dieses Schriftsatzes alle seine Rechte in vollem Umfang vorbehält. Dies gilt nicht als Einverständnis/Vertrag, der einem Verzicht zulasten des Autors gleichkommt."
********neck Mann
576 Beiträge
Zu erfahren, wo es steht...
... ist doch wohl ein Grundrecht jedes Bürgers.
Aber wir belehren ja keinen, wir verlangen rechtssichere Auskunft und dann wird gezahlt. Wenn es nichts gibt, woraus hervorgeht, dass der TE falsch gehandelt hat, ist die Sachlage klar und der Fall abgeschlossen.

Danach kann jedes Schiedsgericht urteilen: Ist der Nachweis erbracht, dann wird gezahlt. Ist der Nachweis nicht erbracht, besteht kein Anspruch. Wo soll da ein Fehler sein?

Der Unterschied zum Schiedgericht ist der, dass es dort nur um Fakten geht. An anderen Gerichten bewegen wir uns wie auf Hoher See. Fakten spielen dort fast keine Rolle mehr. Ich weiß, wovon ich rede.

Aber, es ist vollkommen i.O., lieber das zu tun, was die meisten machen: Zahlen und jammern.
*****s42 Mann
11.848 Beiträge
Gruppen-Mod 
Ganz kurz zu "Hausfriedensbruch" und eine Anzeige dagegen:

So lange es sich um einen öffentlich zugänglichen Bereich eines privaten Grundstücks handelt, oder gar um einen Bereich, der für den öffentlichen Verkehr vorgesehen ist wie z.B. ein Ladengeschäft oder in diesem Fall ein Anlieger- oder Kundenparkplatz auf privatem Grund, ist ein Betreten dieses Bereiches kein Hausfriedensbruch. Auch nicht, wenn dazu ein nicht abgeschlossenes Tor oder so geöffnet werden muss.

Für einen Hausfriedensbruch müsste hier zuvor ein Hausverbot von einem dazu Berechtigten ausgesprochen worden sein - oder im Akutfall eine klare Aufforderung zum Verlassen des Grundstücks, der dann nicht nachgekommen wird.
______________________

Das Abstellen eines Fahrzeugs auf so einem Grundstück ohne entsprechende Zulassung (z.B. abgelaufener TÜV) ist meiner Meinung nach noch keine OWI (oder gar Straftat). Geht allerdings von dem Fahrzeug eine Umweltgefahr (z.B. weil die Ölwanne ausläuft) aus, weshalb es keine Zulassung mehr hat, so kann sogar das Abstellen des Fahrzeuges auf einem privaten Grund ohne entsprechende wirksame Schutzmaßnahmen.

Trotzdem kann ein Ordnungshüter die fehlende Zulassung des Fahrzeuges feststellen - nur eben nicht ohne weiteres ahnden. Wenn dazu aber noch Beweise vorliegen, dass das Fahrzeug in diesem Zustand am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat ... *oh2*

Leute, ich verstehe da die ganze Diskutiererei nicht. Wenn man Mist gebaut hat, dann sollte man auch dazu stehen. Wegen einem um ein paar Monate überzogenem TÜV reißt einem keiner den Kopf ab - und wenn es schon ein paar Jahre sind, dann ist das schon kein einfaches "Hab ich wohl vergessen" mehr. Diese TÜV-Überprüfungen haben ja durchaus auch ihren Sinn.
*********l1966 Mann
409 Beiträge
Themenersteller 
Erst mal Danke für
die vielen Antworten!
Leider ist es so das die auf ein eingezäuntes Grundstück dürfen.
Mann muss also um ein angemeldetes Fahrzeug ohne Tüv auf dem Grundstück stehen zu lassen, das Schild demontieren! Das dir Pappnasen nichts kontrollieren können. Es gibt ja zB Wohnwagen oder Motorräder die einfach im Moment keine Nutzung haben, aber dennoch versucht sein sollen!
Ich hab nun eine schöne große Wasserpumpe mit Bewegungsmelder im Garten😁
*****s42 Mann
11.848 Beiträge
Gruppen-Mod 
*********or66:
Leider ist es so das die auf ein eingezäuntes Grundstück dürfen.
Nicht, wenn es eingezäunt und abgeschlossen ist. Oder auch mit einem Schild versehen: "Kein Zutritt für Fremde!". Das sollte schon reichen - bei Behördenmitarbeitern würde ich davon ausgehen, dass sie lesen können und damit diesen allgemeinen Ausschluss auch verstehen. *g*

Und wie gesagt - so lange das Fahrzeug nicht nachweisbar in diesem Zustand im Straßenverkehr unterwegs war, ist es auch keine OWI. Egal, ob da ein Kennzeichen am Fahrzeug ist oder nicht.

Wobei natürlich ein entferntes Kennzeichen auch für Außenstehende ein deutliches Indiz ist, dass dieses Fahrzeug momentan nicht für die Nutzung im Straßenverkehr gedacht ist. *ja*
*********ampyr Frau
956 Beiträge
Ich arbeite in der Verwaltung für Mieter:
Privatparkplätze, die als solches gekennzeichnet sind, sei es zum Haus dazugehörig oder aber von Mietern angemietet, werden von der Polizei/Ordnungsamt nicht wg. abgelaufener Tüv-Plakette überprüft.
Es findet keine Halterermittlung von öffentlicher Seite statt, da hier der Vermieter des Privatparkplatzes haftet, der auf jeden Fall etwas unternehmen sollte. Halterermittlung oder nach Anschreiben an die Mieter auch eine Entsorgung beauftragen kann/muss. Denn wenn der Verursacher unbekannt ist, haftet der Grundstückeigentümer.
Gleiches gilt für Tiefgaragen, bei denen die Parkplätze nicht einzeln "verschlossen" sind.

Aber bei Einzelgaragen ist ausschließlich der Mieter zuständig für den Zustand des Autos und deren Haftung zuständig und solange die Garage geschlossen ist, sollte ein Auto auch nicht einfach mal so "raus rollen" können und Schäden verursachen.

Daher: private Grundstücke und Einzelgaragen interessieren die Ordnungshüter nicht.

Nachtrag:
für uns ist es egal, ob zugelassen oder nicht... wesentlich ist: wenn die Tüv-Plakette abgelaufen ist, zahlt keine Versicherung, auch wenn sie bezahlt wird. und wenn ein solches Auto Verursacher für Folgeschäden ist und kein Halter ermittelt werden kann.... hat die Hausverwaltung ein Problem.

... und wir haben Parkplätze, die nicht gesperrt sind, sondern nur als Privatgrundstück gekennzeichnet sind,... da agiert auch keine Behörde,... manchmal werden wir darauf aufmerksam gemacht,... mehr aber nicht.
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