ich glaub ich muß jetzt mal ein wenig Aufklärung reinbringen
Liebe BDSM´ler,
ich verfolge jetzt schon seit geraumer Zeit diesen Fred und auch andere Freds im BDSM Forum. Es ist teilweise schon haarsträubend was man hier so liest und welche Meinungen über das praktizierte SM vorherrschen.
Das ist jetzt kein Vorwurf an die User, denn jeder hat eben eine andere Sichtweise was richtig/falsch, gesetzlich/ungesetzlich, Vorlieben/Abneigungen ist. Woher sollte Mann/Frau es auch wissen, wenn man nicht Jurist (Richter,Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Beamter im höheren Dienst) ist oder gar Polizist und sich in der Gesetzgebung auskennt bzw. gelernt/studiert hat.
Nun, ich kenne einige Polizisten und Rechtsanwälte hier auf Joy, aber daß sich diese genannten Personen in diesem Forum äußern werden, halte ich schlichtweg für unwahrscheinlich.
Nun, ich bin weder Jurist noch Polizist. Aber ich kenne mich in der Gesetzgebung soweit aus, weil ich es gelernt/studiert habe und 12 Jahre in der Praxis tagtäglich damit zu tun hatte.
Ist zwar schon 19 Jahre her, aber was man mal gelernt hat vergißt man ja auch nicht mehr. Zumindest sollte es so sein, denn es schützt einen davor mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten.
Ich bin Ex-Polizist und war 10 Jahre tagtäglich an der Front im Einsatz gewesen und weiß deshalb von was ich rede. Ich habe genug erlebt und gesehen, auch im weiteren Verlauf als Bodyguard im Ausland.
Dort war nicht nur alles gesetzlich mit was ich mich umgeben mußte, aber ich wußte wann ich mich ausklinken mußte, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten.
Deshalb habe ich auch keine Vorstrafen und hoffe das bleibt auch so !
Und genau da liegt "Hund" begraben. Es gibt eben Menschen, auch im BDSM, die eben nicht einschätzen können wann es gesetzwidriges Handeln ist und wann nicht. Deshalb gibt es ja Gesetze in Deutschland um zu verhindern, daß jeder das macht was er will. Diejenigen die meinen es tun zu müssen, werden eben angeklagt, verurteilt oder auch inhaftiert (Gefängnis, "Irrenhaus", usw.).
Was ist Unrechtsbewußtsein?
Mit Unrechtsbewusstsein, wird die Einsicht des Täters bezeichnet, dass sein Verhalten rechtlich verboten ist. Das Unrechtsbewusstsein ist ein selbständiges Schuldelement.
Bei Fehlen des Unrechtsbewusstseins spricht man von einem Verbotsirrtum. Zum Entfallen der Schuld führt gemäß § 17 S. 1 StGB nur ein unvermeidbarer Verbotsirrtum. Dafür wird vom Täter verlangt, dass er trotz gehöriger Gewissensanspannung die Verbotenheit seines Verhaltens nicht erkennen konnte. Bei Vermeidbarkeit steht es dem Gericht frei, ob es die Strafe mildern will (§ 17 S. 2 StGB).
Das bedeutet: Wenn ein Mensch nicht erkennt, was Recht und Unrecht ist, dann kann seine Schuld vor dem Gesetz gemildert werden. Die Gerichte haben das zu entscheiden und da kommt es nicht drauf an, ob der Richter "gut" gelaunt ist (Der Foenig).
Deshalb auch der Satz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht !!!
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Nur wenn ich einen Beitrag hier wie den von De_Sade lese, dann kann ich nur sagen: "Ich habe im Bereich des BDSM noch niemals einen solch katastrophales, unwahres und "blödsinniges" Posting gelesen.
Das was ich Euch jetzt GOOGLE ist auch das Einzige was ich in dieser Richtung tun werde, denn was bringen Euch Paragraphen im Strafrecht,
wenn ihr sie kennt, lesen könnt aber deren Sinn nicht versteht.
Rechtlicher Status
Es hängt sehr von der Rechtslage einzelner Staaten ab, ob Praktiken aus dem BDSM keine rechtliche Relevanz haben oder eine Straftat darstellen können.
Eine eventuelle Strafbarkeit einvernehmlich ausgeführter BDSM-Praktiken resultiert zumeist daraus, dass Praktiken wie Schlagen, Fesseln u. Ä. normalerweise die Persönlichkeitsrechte verletzen, weswegen sie grundsätzlich immer bestraft werden.
In Deutschland, den Niederlanden, in Japan und in den skandinavischen Ländern stellen diese Praktiken grundsätzlich keine Straftat dar. In Österreich gibt es keine gefestigte Rechtslage, während in der Schweiz BDSM-Praktiken teilweise strafbar sein können. Spektakuläre Fälle wie der amerikanische Skandal um People v. Jovanovic und der britische Spanner Case zeigen, in welche schwierigen Grenzbereiche das Thema Beteiligte und Behörden führen kann.
Auch in Ländern, in denen einvernehmliche BDSM-Praktiken gesetzlich erlaubt sind, können pornografische Darstellungen aus dem Bereich BDSM (wie pornografische Literatur, Comics, Zeichnungen, Fotografien oder Videos) unter den Begriff „Gewaltpornografie“ fallen und damit strafbar sein, in Deutschland beispielsweise unter § 184a StGB.
Deutschland
Mit gegenseitigem Einverständnis sind partnerschaftlich ausgeübte Praktiken aus dem Bereich BDSM in Deutschland im Regelfall nicht strafbar.
Im Rahmen von Handlungen aus dem Bereich BDSM
können folgende Straftatbestände relevant werden:
* Sexuelle Nötigung (§ 177 StGB)
* Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB)
* Beleidigung und Tätliche Beleidigung (§ 185 StGB)
* Körperverletzung (§ 223 StGB)
* Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)
* Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)
* Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)
* Nötigung (§ 240 StGB)
Für die Verwirklichung des Tatbestands der Nötigung muss die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit einem „empfindlichen Übel“ gegeben sein, im Falle der sexuellen Nötigung die Drohung mit einer Gefährdung für Leib und Leben.
Sofern die Fortdauer der Handlung durch den Gebrauch eines Safewords unverzüglich beendet werden kann, sind beide Tatbestände nicht zu verwirklichen.
Ähnliches gilt für den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen. Danach ist zu bestrafen, wer unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an einem anderen vornimmt.
Solange der nötige Widerstand, die Fortdauer der Handlung zu unterbrechen, durch den Gebrauch des Safewords aufgebracht werden kann, ist der Tatbestand nicht zu verwirklichen, da eine echte Widerstandslosigkeit nicht besteht.
Einsatz von Hand- und Daumenschellen mit einem Wartenbergrad.
Eine Beleidigung kann gemäß § 194 StGB nur auf Antrag des Beleidigten verfolgt werden.
Eine Freiheitsberaubung ist verwirklicht, wenn das Opfer gemäß objektiver Betrachtung in der Freiheit der Wahl seines Aufenthaltsortes eingeschränkt wird.
Nach § 228 StGB handelt derjenige, der eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Am 26. Mai 2004 hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes entschieden, dass sadomasochistisch motivierte Körperverletzungen nicht an sich sittenwidrig sind und damit § 228 StGB prinzipiell bei sadomasochistischen Praktiken Anwendung findet.[54] Allerdings ist das „Urteil über die Sittenwidrigkeit im Einzelfall abhängig vom Grad der Rechtsgutverletzung“, mit anderen Worten von den drohenden gesundheitlichen Folgen der Körperverletzung. Die Grenze zur Sittenwidrigkeit ist laut BGH auf jeden Fall überschritten, wenn „bei vorausschauender objektiver Betrachtung aller maßgeblichen Umstände der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird.“ In dem Grundsatzurteil hob der BGH ein Urteil des Landgerichts Kassel auf, in dem ein Mann, der seine Partnerin auf deren Wunsch gewürgt und dabei unwillentlich erwürgt hatte, wegen fahrlässiger Tötung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war. Eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge hatte das Landgericht abgelehnt, da die Tat seiner Auffassung nach mit Einwilligung des Opfers geschehen sei.
Nachdem in der Vergangenheit sadomasochistische Praktiken in Sorgerechtsprozessen wiederholt als Druckmittel gegen ehemalige Partner eingesetzt worden waren, stellte das Oberlandesgericht Hamm im Februar 2006 fest, dass die sexuelle Neigung zum Sado-Masochismus der Erziehungsfähigkeit eines Elternteils nicht entgegensteht.[55]
Das war jetzt die Theorie. Jetzt kommen wir mal zur Praxis !!!
Das läßt sich am Besten anhand von Beispielen erklären, weil der Gesetzestext ja nicht für jeden "Normalbürger" auch verständlich ist.
Keine Frage, eine Anzeige eines Opfers im BDSM ist immer möglich, bedeutet aber keinesfalls, daß es auch zu einer Anklage/Verurteilung kommt, ein Ermittlungsverfahren natürlich stets stattfindet.
Körperverletzungsdelikte:
Wie schon von Gerdom erwähnt, dennoch nicht ganz richtig. Lediglich die einfache Körperverletzung erfordert einen schriftlichen Strafantrag des Opfers (Ohrfeige, Faustschlag, Fußtritt, usw.).
Alle anderen KV-Delikte sind Offizialdelikte und setzen keinen Strafantrag des Opfers vorhaus (KV mit Gegenständen z.B.) und wird bei entsprechender Anzeige ohne Antrag verfolgt.
Strafantragsdelikte werden auch zu Offizialdelikten, wenn besonderes öffentliches Interesse vorliegt.
Betroffene Deliktsarten im Strafgesetzbuch (Deutschland)
Paragraphen des StGB, die Bestimmungen zur Feststellung des besonderen öffentlichen Interesses beinhalten:
* § 182 Abs. 5 StGB Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
* § 183 StGB Exhibitionistische Handlungen
* § 201 StGB - § 205 StGB Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
* § 230 StGB Strafantrag bei vorsätzlicher (§ 223 StGB) oder fahrlässiger (§ 229 StGB) Körperverletzung
* § 235 StGB Entziehung Minderjähriger
* § 238 Abs. 1 StGB Nachstellung
* § 248a StGB Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
* § 301 StGB Strafantrag (bei § 299 StGB "Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr")
* § 303c StGB Strafantrag (bei § 303 StGB Sachbeschädigung, § 303a StGB Datenveränderung und § 303b StGB Computersabotage)
Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung von Körperverletzung liegt beispielsweise vor:
• Wenn die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist
• Der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört wird
• Dem Verletzten wegen persönlicher Beziehungen zum Täter eine Privatklage nicht zugemutet werden kann
Kommen wir mal zum praktizierenden SM:
wie schon erwähnt bei gegenseitigem Einvernehmen nicht strafbar.
Mein "Freund"
DerFoenig hat ja letztens angezweifelt, daß ich
immer wüßte, wie weit ich beim SM mit meiner Sub gehen kann.
Nun, Ulf ich weiß es deshalb
immer weil ich als DOM erkenne, wann die Spielchen ungesetzlich und strafbar werden. Das ist eben der Unterschied zu anderen DOMS, die zwar meinen es sei nicht gesetzwidrig was sie tun, aber gar nicht wissen wann es gesetzwidrig wird und ist. Ein Sklavenvertrag, ein Zeuge, jede Einverständniserklärung in Wort und Schrift ist nützlich. Auf jeden Fall besser als gar nichts zu haben. Einem Ermittlungsverfahren wird man nicht ausweichen können, werden jedoch die meisten Fälle schon von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Sollte es jemals soweit kommen, sehe ich dem gelassen entgegen.
Kommen wir aber mal zu was anderes. Hier im Forum wurden ja auch schon gewisse SM Gedanken der "härteren" Gangart gepostet. Ob das nun perverse, abnorme, kranke Gedanken sind ist nicht meine Aufgabe zu beurteilen.
Es gibt ja auch aggressive DOMS und weniger Aggressive. Genauso gibts aggressive, brutale Menschen, die ohne Skrupel andere Menschen transalieren. Ich glaube jeder weiß was ich damit meine.
Ich z.B. wurde auf Verteidigung getrimmt und nicht auf Angriff und Aggression und auch deshalb bin ich bis jetzt noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Und somit hatte ich auch noch nie ein Problem mit ner Sub oder einer Spielgefährtin. Ich verzichte lieber auf ne Aktion, als eine übers Ziel hinaus gesetzte und schalte eben nie das Hirn aus. Das finde ich sollte jeder SMler immer beherzigen und nicht außeracht lassen.
Dennoch sollte sich jeder trotzdem hinterfragen, was er denn so im Forum von sich gibt oder auch denkt. Ob er es auch tut was er sagt, keine Ahnung, dennoch nicht ausgeschlossen. Ich jedenfalls habe solche Gedanken noch nie gehabt.
Ist das Kind nämlich mal in den Brunnen gefallen, der DOM übers Ziel hinaus geschossen, hat vielleicht sogar das Savewort mißachtet und es kann bewiesen werden, daß er auch ein DOM ist, der schon öfters mit aggressiven Aussagen aufgefallen ist, dann ist das strafrechtlich ganz anders zu bewerten.
In einem Ermittlungsverfahren wegen SM Delikten z.B. wird sehr wohl im Vorfeld der Anklage geprüft, ob der Täter vorbestraft ist, wegen was er vorbestraft ist, ob er auf Bewährung ist, ob es allgemein Anhaltspunkte für aggressives Verhalten gibt.
Das ist ein ganz entscheidender Punkt für die Strafbemessung und die Verurteilung. Sonst würde es ja auch keine Bewährungsstrafen geben oder Geldstrafen, Therapien oder dergleichen und jeder würde sofort im Knast landen.
Liest jemand zufällig im Forum was von "abartigen" Gedanken und treten diese nachher auch ein und Subbie macht Anzeige, dann ihr Lieben wird es schwer werden Euch aus der Nummer rauszureden.
Das gilt allerdings nicht nur fürs Forum hier sondern allgemein auch bei Stammis oder Playpartys usw. Man sollte immer aufpassen was man wann/wo/wie/warum und wem sagt. Soweit es nichts rechtswidriges ist auch kein Problem, aber auch rechtswidrige Gedanken können schon einen Bild eines jeweiligen Menschen zeichnen.
Das Feld der Spiele und auch Spielorte mit mehreren Spielpartnern ist so vielseitig, daß auch eine Beihilfe, Mittäterschaft oder Anstiftung bei gewissen SM-Tatbeständen immer im Hinterkopf behalten werden müssen und sollten. Das gilt insbesondere bei Sessions mit mehreren Spielpartnern. Auch können Unterlassungsdelikte verfolgt und geahndet werden.
Unterlassene Hilfeleistung (§323c StGB) jetzt weniger aber möglich, denn die setzt eine Gefahr für Leib und Leben vorraus, aber z.B. Körperverletzung durch Unterlassen (§13 StGB).
Deshalb SSC, RACK oder was auch immer beachten und lieber einmal mehr den Kopf einschalten, als die Hand, Schlagwerkzeuge oder den Schwanz zu gebrauchen und SM wird Eurer Leben weiter so erfüllen wie ihr es Euch hoffentlich vorgestellt habt.
Oh Mann jetzt bin ich aber platt
hoffe aber daß ich Euch ein wenig weiterhelfen konnte.
mit freundlichsten Grüßen
Knut