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Gesetzliche zulässige BDSM ?

Eben und genau da ist das Problem *g*
Was ich mich aber gerade frage:
Hat ueberhaupt jemand von "uns" so etwas in seinem Profil stehen ?
*********Light Frau
1.457 Beiträge
ne, ich hab an oberster Stelle "nur" Normen der Gesellschaft *tuete*
?
Geht es um BDSM oder krankhafte Perversionen?
Bitte sagt jetzt nicht, dass viele Leute SM und deren Abkömlinge pervers finden. Darüber sind wir doch hinaus - oder?

Leider macht so das Lesen des Threads keinen Spaß mehr, wenn immer wieder abgewichen wird.

Ich bin wohl zu "brav" oder konservativ, dass ich kannibalismus, Nerkophilie oder Pädophilie .... als nicht zu BDSM dazugehörig empfinde. Es also hier nicht diskutieren muss.

Ist ja wohl ein Thema das bewegt, aber dann wäre ein eigener Thread doch sinnvoller, hm?

GRuß L.C.
*********Light Frau
1.457 Beiträge
Es ging nicht darum, ob Kannibalismus zu BDSM gehört, sondern um Judikative. Desweiteren ist das Thema längst abgehakt. Wenn du keine Lust hast, alles noch zu lesen, dann ignorier doch, was da steht, geh erst gar nicht darauf ein und komm selbst backtotopic.
Das Selbstbestimmungerecht greift aber leider noch nicht bei aktiver Sterbehilfe hier in Deutschland!

Damit kann man sich also auch nicht "rausreden".

Luna
danke schön LadyC09 , das habe ich beim lesen der letzten Beiträge hier auch gedacht .

wäre schön wenn wir über das eigentliche Thema weiter diskutieren würden .

LG Angi
*******oyo Mann
3.913 Beiträge
Queer
Mir macht es schon immer Spass mir Sachen oder ganze Geschichten vor zu stellen. Das erleichtert es auch mal Queer zu denken. Es ist nicht lange her da war Rassenschande strafbar, gottlosigkeit, Majestätsbeleidigung, Fahnenflucht, Verhütung, Wucher, Hexerei und und und.

Die Liste ist Endlos und über 10000 Jahre betrachtet nebulöser als ne Wolke. Da gibt es nix was nicht bestrafbar wäre - was solls. Für mich hat vieles erst seinen Reitz dadurch das es verboten ist....

Die Gute Moral ist doch ganz einfach und funktioniert bestens, wenn nicht jeder geneigt wäre im Rahmen der Gesetze am Rande der Legalität so zu überziehen das Andere den Wunsch verspüren generell Etwas zu ändern. manchmal sogar mit Gewalt...

Nur immer Alle Gesetze befolgen ist eine echte Aufgabe - was ist denn mit Gesetzen die man nicht kennt, die es aber doch gibt. Mir ist es schon immer zu öde es Allen recht machen zu wollen... Aktiv etwas zu verbessern gibt mir mehr und oft ist es besser erst mal was zu tun und dann zu kalkulieren....

Für mich sind Kirche, Politik, Moral, Juristerei, Polizei und Psychologen etc. Spassbremsen. Je weniger ich davon in Gedanken habe um so besser geht es mir, einen besinnlichen Abend euch Allen, was auch immer Ihr denkt, euer oyo
****om Mann
729 Beiträge
§ 228
Über 2 Sätze von @**O muss ich mich doch sehr wundern, wenn nicht gar ärgern.
1.
was ist denn mit Gesetzen die man nicht kennt, die es aber doch gibt
Bestimmte Gesetze muss man eben kennen, und da gibt es vor dem Gericht auch keine Ausrede, Fahrerflucht, Subventionsbertug oder Körperverletzung, je nachdem. "Ich hab nicht gewusst, dass ich bei Rot anhalten muss", das glaubt dir kein Richter.
2.
oft ist es besser erst mal was zu tun und dann zu kalkulieren....
Genau dafür wirst du dann eben bestraft, siehe mein Beispiel ganz unten.

Nun aber zur Versachlichung der Sache:

Ein Gericht muss zunächst entscheiden, ob der Tatbestand der Körperverletzung zutrifft oder nicht. Dies ist ein so genanntes Antragsdelikt, d.h. es wird erst nach Stellung eines Strafantrags auch verfolgt. Zuständig sind die §§ 223-227 des STGB, in denen zwischen „Körperverletzung“, „gefährlicher Körperverletzung“, „schwerer Körperverletzung“ und „Körperverletzung mit Todesfolge“ unterschieden wird.

Bei BDSM-Praktiken ist aber i.d.Regel der §228 des STGB anwendbar, in dem die „Körperverletzung mit Einwilligung“ geregelt ist:
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
Deshalb muss jeder Patient vor der Operation eine Einwilligungserklärung unterschreiben, denn selbstverständlich begeht der Arzt durch das Bauchaufschneiden eine Körperverletzung. Dies verstößt aber natürlich nicht gegen die „guten Sitten“.

Über die Auslegung des Begriffs „gute Sitten“ gibt es jedoch unterschiedliche Meinungen. Tatsache ist, dass hier nicht moralisch geurteilt wird, sondern entscheidend ist der Grad der Gefährdung des Opfers. Klar ist es bei einer nicht reversiblen Körperverletzung, z.B. Verlust eines Körperteils, oder bei konkreter Lebensgefahr, in diesem Fall verstößt die Handlung sicher gegen die „guten Sitten“.
Beispiel:
Das über einen Zeitraum von mindestens drei Minuten andauernde, intervallartig - also unter abwechselnder Verstärkung und Verringerung des Drucks - ausgeführte Würgen des Tatopfers mit Hilfe eines starren, sich nicht den Konturen des Halses anpassenden Metallrohrs brachte das Tatopfer für den Angeklagten erkennbar nicht nur in eine abstrakte Lebensgefahr …, sondern in eine konkrete Gefahr. Denn bei der hier gewählten Vorgehensweise war das Risiko, durch die Handlung unmittelbar den Tod seiner Lebensgefährtin herbeizuführen, für den Angeklagten weder kalkulierbar noch beherrschbar. BGH, Urt. v. 26. Mai 2004 – 2 StR 505/03
Nun hoffe ich, ein bisschen Klarheit geschaffen zu haben.
Gerd
******nig Mann
24.828 Beiträge
@****om:
zu deinem punkt 1 könnte man auch einfach sagen "unwissenheit schützt vor strafe nicht".
es ist vor dem gesetz völlig egal, ob man das gesetz kennt, das etwas unter strafe stellt. das ändert nichts an der wirksamkeit des gesetzes. bestenfalls, wenn der richter gut gelaunt ist, ein wenig am strafmaß... aber auch das weiß ich nicht sondern vermute ich einfach mal so.

auf der anderen seite ist es aber schon so, dass ich manche dinge einfach tue ohne mir gedanken darüber zu machen, ob das gerade erlaubt ist oder nicht. wenn ich dann allerdings erwischt werde muss ich halt auch mit den konsequenzen leben und nicht rumjammern.... das gehört dann eben auch dazu!

im simpelsten fall ist das z.b. einfach das betreten bzw benutzen einer scheune für eine session: wird man dort erwischt ist im dümmsten fall vermutlich mit einer anzeige wegen hausfriedenbruch bzw einbruchs (oder so) zu rechnen. that's life...
hallo hier kommt eine spaßbremse
Man kann ja wohl nicht alle Gesetze oder auch Moralvorstellungen als Humbug verteufeln?
So hat das wohl keiner geschrieben. Aber manch ein Beitrag lässt mich eine Veralgemeinerung heraushören.

Dann würde man auch das Aneignen von Dingen was landläufig als Diebstahl bezeichnet wird gut finden.

Meine Formulierung von Freiheit ist die:
Sie hört da auf wo die Freiheit des anderen anfängt.

Das ist von Situation zu Situation verschieden.

Und - herrjeh - manchmal ist es eben auch anspruchsvoll Rücksicht zu nehmen oder bedeutet ein einfaches Wort: Einfühlungsvermögen
Das kann eben nicht jeder.

LadyC.

Nein, ich bin nicht perfekt, ärgere mich auch über Halteverbote und "Fußballspielen verboten" . Finde es jedoch ganz gut, dass nicht jeder ungestraft sich an meinem Eigentum oder meiner Person vergreifen darf.
*********al_sh Mann
45 Beiträge
Themenersteller 
Moin,

scheinbar das richtige Thema im Sommerloch......

Mit vielen Gedankengängen von Euch gehe ich Konform, und auch wenn das Thema „Kanibalismus“ für einige bereits abgehakt ist, möchte ich darauf noch einmal eingehen.

Im BDSM gibt es viele Formen mit einander umzugehen. Die bekannteste ist „SSC“ die hier bereits von vielen Usern angesprochen wurde. „DerFoenig„ schnitt auch die Bezeichnung „Rack“ an und ich ergänze den Umgang im BDSM noch mit TPE.
Trotz dieser „Spielartbezeichnungen“ halte ich jegliche Form im BDSM, in der die Unversehrtheit des passiven Parts soweit beschnitten wird, dass dieser Part „bei Überleben“ des „“SPIELES“ als behindert eingestuft wird, als ein absolutes NO GO auch wenn eine Handlung vielleicht vom Gesetz nicht erfasst wird, weil es einfach zu unvorstellbar in unsrer heutigen Gesellschaft ist.
> siehe Hinweis von“ on_the_tramp“ zum Strafmass beim Kanibalismus.,

Bella4264 hat versucht die Straffreiheit mit „Im Regelfall“ auszudrücken, nur stellt sich mir die Frage, wie ist dieser Regelfall definiert und wer erstellt diese Definition. Menschen für die BDSM das abgrundtief böse ist, oder Jene, die wenigstens sich schon einmal damit beschäftigt haben.

Lady´s C09 Ansatz mit dem Safewort und bei Missachtung dieses Wortes ist der „Gesetzesverstoß eingetreten und das Spiel nicht einvernehmlich, ist zwar ein guter Ansatz, nur denke ich, dass dieses nur dann gelingen kann, wenn die Spielenden noch in den BDSM-Anfängen stecken. Bei längeren Spielebeziehungen haben Sub´s meist beim Gedanken das Safewort einzubringen ein „P“ im Gesicht, da Sie wissen, das viel Aufgebautes damit zerstört werden kann.

Die Beiträge hier bestätigen mich in meiner Vermutung, das BDSM nicht einvernehmlich mit den „Deutschen Gesetzen“ von statten gehen kann. Es sind mir zu viele „wenn und Abers“.

Man muss sich stets darauf verlassen können, dass Sub sich nicht trennen will und auf Rache sinnt.
Man muss hoffen das es keinen anderen Kläger gibt, der sieht wie man sein Spielpartner Fesselt und übers Knie legt. Und man muss im Ernstfall auf einen verständnisvollen Richter hoffen, der den Regelfall belegt.

Fakt, BDSM ist für mich nicht mit dem Gesetzt vereinbar aber wer lebt schon immer nach dem Gesetzt.
*********Ebene Mann
3.370 Beiträge
consensual
Wo kein Kläger, da kein Richter.
Kennt einer den klugen Spruch?
Ich suche mir meine (Spiel)-Partnerin zwar nicht nach den rechtlichen Aspekten aus, aber SSC solte auch nach einer Trennung gelten. Übrigens auch ein Grund warum ich Vertrauen aufbauen muss, damit es funktioniert.

Schliesslich haben beide aus der Sache ihre Lust bezogen und übles Nachtreten, in Form von rechtlichem Nachspiel, hat wirklich nichts mit consensual = einvernehmlich zu tun.

LG N_E
*********Light Frau
1.457 Beiträge
Danke an Gerdom für die Aufklärung. Und dann wären wir wieder ganz am Anfang der Diskussion, ob BDSM nicht doch rechtswidrig ist: Ich glaube nicht, dass es den "guten Sitten" entspricht, ich sag's mal banal und provokant, seine Frau zu verdreschen, auch wenn sie vertraglich eingewilligt hat.
******nig Mann
24.828 Beiträge
ich schreibs zu den verschiedensten gelegenheiten immer mal wieder:
eine garantie gibts hier nicht, und anderswo ebensowenig! weder dass der eigene bdsm straffrei bleibt, noch dafür dass ich es überlebe wenn ich die straße überquere. aber ich kann einiges dafür tun, dass es so ist, und das fängt schon dabei an sich den spielpartner entsprechend auszusuchen. in den allerwertesten gekniffen sind dabei aber zunächst mal jene, die nicht das richtige händchen dafür haben und das gegenüber falsch einschätzen. aber auch das kann letzten endes jedem passieren, und immer wieder erlebt man ja auch genau das. nur nicht immer im bdsm.

oder warum gibt es nach scheidungen zweier sich ehedem unsterblich liebender immer die "herrlichsten" rosenkriege...? *zwinker*

aber ich nehme dann doch lieber ganz bewusst dieses restrisiko in kauf bevor ich auf jeglichen spaß verzichte! *top*
*******_ni Paar
17 Beiträge
ungesetzlich / illegal
Verehrte BDSMler,
Um den Grundgedanken, die Eingangsfrage wieder aufzunehmen:

BDSM - egal in welcher Form praktiziert - ist Nötigung, Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Mißchtung des sexuellen Selbstbestimmungsrechtes, ggf. Vergewaltigung, Beleidigung usw.
Da die meisten Handlungen des BDSM mittels Werkzeugen, Hilfmitteln, Waffen (Peitschen, Gerten etc.) o.ä. vollzogen werden, stellt die daraus folgende "Tat" keine einfache Körperverletzung u./o. andere Delikte dar, sondern immer den schwereren Fall: z.B. schwere o. (meist)gefährliche Körperverletzung. Das sog. Antragsrecht der Strafvervolgung liegt nur im einfachen Fall beim Geschädigten (hier:Spielpartner). In darüber hinausgehenden Fällen liegt das Antragsrecht der Strafverfolgung beim Vertreter des öffentlichen Interesses (hier: Staatsanwalt). Das ist der sog. Unterschied zwischen Antragsdelikt und Offizial-Delikt!
Wir BDSMler begehen - abgesehen von einfachen Fällen der Verbal-Erotik ("Knie nieder, Du Schlampe!" = Beleidigung) - im Regelfall immer gefährliche Körperverletzung. Das ist das bei Kenntnis-Erlangung durch die Staatsanwaltschaft zu verfolgende Offizial-Delikt, das weder durch eine Aussage SUBs ("Ich wollte das so!") noch durch eine vorherige schriftliche Vereinbarung (Sklavenvertrag) gebremst oder juristisch ausgehebelt werden kann - zumal über die Verfolgung derartiger Delikt-Taten nur die Staatsanwaltschaft entscheidet. Diese Entscheidung ist stets abhängig von der gegenwärtig herrschenden Gesellschafts-Meinung des sittlich Üblichen.
Fakt ist aufgrund ergangener Rechtsprechung, daß BDSM in der Regel als nicht gesellschaftskonform - und damit unsittlich - bewertet wird. Mithin sind die Handlungen rechtswidrig und strafbar. Wer Sklaven hält - eigentlich Sklaven der Lüste und Leidenschaften -, die im Gegensatz zu Ausbildung und Erziehung regelrecht abgerichtet wurden - also unter Nehmen des sexuellen Selbstbestimmungsrechtes enthemmt wurden, und diese regelmäßig "züchtigt", kann sich darauf verlassen, nicht als Halter einer O in klassischem Sinne, sondern als Freiheitsberauber, Gefährlicher Körperverletzer, Nötiger usw. angesehen und zu mindestens 8-10 Jahren Freiheitsdentzug verurteilt zu werden.
BDSM ist also immer eine Straftat, die als Offizial-Delikt der rechtsstaatlichen Ächtung und Sanktionierung unterliegt. BDSM unter Ausschluß all dessen, "was strafbar ist", gibt es deswegen ebenso wenig wie eine Nicht-Verfolgung einer gefährlichen Körperverletzung, die auf "übliche BDSM-Handlungen" beruht!
Der sog. feinsinnig formulierte Ausschluß o.g. Art ("Alles, was verboten ist!") besagt mithin gar nichts, weil er keine Einschränkung(en) des ohnehin gesammten strafbaren Handlungspotentials darstellt! Er führt niemanden weiter und sollte deshalb in der Profilangabe unterlassen werden.
Herzliche Grüße,
FRANCOIS MdS
*******oyo Mann
3.913 Beiträge
Vorteil.....
Den kennt jeder den Spruch, wer lesen kann ist im Vorteil......

Einen noch größeren Vorteil hat wer dazu noch Denken kann, ohne das es weh tut und über den Rand des Tellers hinaus....

Wenn ich das richtig sehe gibt es in Schland nur einen Dom!

Den.... Alle Gewalt geht vom Volke Aus! Logischer weise sind auch Alle, die von sich sagen können, der Staat bin ich / ich bin das Gesetz, klar im Vorteil.

Gewalt, egal: Wer, Wie, Wo, Warum ist nur im Fall der Gefahrenabwehr / Notwehr Statthaft, Alles andere, egal wie einvernehmlich, ist:

. . .V E R B O T E N . . .

Hat keinen zweck das Gewissen ruhig zu stellen. Punkt Aus Fertig.

Übrigens das würde einen Schönen Verhau! geben, wenn BDSM völlig legal wäre! Da braucht es ein neues Thema...... euer lieber sklave oyo
Was für eine nette Vorstellung:

Subbi am Kreuz fixiert und Dom bearbeitet sie. Die Nachbarn rufen die Polizei, weil Sub zu laute singt.
Dom geht in den Knast (ist ja illegal!) und Subbi weint sich die Augen aus, weil sie keiner mehr haut! *haumichwech*

Toll! Wie absurd!

Luna
****om Mann
729 Beiträge
Literatur
Wer sich in das Thema vertiefen will, dem dient vielleicht die folgende Literaturliste im Zusammenhang mit §228:

Amelung/Eymann, Die Einwilligung des Verletzten im Strafrecht, JuS 2001
Arzt, Die Ansicht aller billig und gerecht Denkenden, Diss. Tübingen 1962
Duttge, Gunnar, Abschied des Strafrechts von den „guten Sitten“? Zum „Minimum“ bei der Auslegung der sittenwidrigen Körperverletzung, GS Schlüchter, 2002, S. 775
Frisch, Wolfgang, Zum Unrecht der sittenwidrigen Körperverletzung (§ 228 StGB), FS Hirsch, 1999, S. 485
Göbel, Alfred, Die Einwilligung im Strafrecht als Ausprägung des Selbstbestimmungsrechts, 1992
Hirsch, Hauptprobleme einer Reform der Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit, ZStW 83 (1971)
ders., Einwilligung und Selbstbestimmung, FS Welzel, 1974, S. 775
ders., Rechtfertigungsfragen und Judikatur des Bundesgerichtshofs, BGH-Festgabe, 2000, S. 199
May, Olaf: Strafrecht und Sadomasochismus Taschenbuch - 179 Seiten (1997) Shaker Verlag
Popp, Stephan, Die Sittenwidrigkeit der Tat im Sinne von §226a StGB, Diss. Nürnberg 1993
Roth-Stielow, Die „guten Sitten“ als aktuelles Auslegungsproblem, JR 1965
Schlehofer, Einwilligung und Einverständnis, 1985
Sternberg-Lieben,D., Die objektiven Schranken der Einwilligung im Strafrecht, 1997
Walther, S., Eigenverantwortlichkeit und strafrechtliche Zurechnung, 1991
Weber, U., Objektive Grenzen der strafbefreienden Einwilligung in Lebens- und Gesundheitsgefährdungen, FS Baumann, 1992, S. 43
Weigend, Über die Begründung der Straflosigkeit bei Einwilligung des Betroffenen, ZStW 98 (1986)

Besonders zu empfehlen: In verschiedenen Urteilstexten werden immer wieder die Werke von Duttge, Frisch und May zitiert.

Ich möchte auch noch einmal auf das bereits oben zitierte Urteil des BGH hinweisen. Der dazu gehörige Tatverlauf ist durchaus ein spannender "Krimi", ebenso wie der Prozess der Urteilsfindung selbst.
ich glaub ich muß jetzt mal ein wenig Aufklärung reinbringen
Liebe BDSM´ler,

ich verfolge jetzt schon seit geraumer Zeit diesen Fred und auch andere Freds im BDSM Forum. Es ist teilweise schon haarsträubend was man hier so liest und welche Meinungen über das praktizierte SM vorherrschen.
Das ist jetzt kein Vorwurf an die User, denn jeder hat eben eine andere Sichtweise was richtig/falsch, gesetzlich/ungesetzlich, Vorlieben/Abneigungen ist. Woher sollte Mann/Frau es auch wissen, wenn man nicht Jurist (Richter,Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Beamter im höheren Dienst) ist oder gar Polizist und sich in der Gesetzgebung auskennt bzw. gelernt/studiert hat.

Nun, ich kenne einige Polizisten und Rechtsanwälte hier auf Joy, aber daß sich diese genannten Personen in diesem Forum äußern werden, halte ich schlichtweg für unwahrscheinlich.

Nun, ich bin weder Jurist noch Polizist. Aber ich kenne mich in der Gesetzgebung soweit aus, weil ich es gelernt/studiert habe und 12 Jahre in der Praxis tagtäglich damit zu tun hatte.
Ist zwar schon 19 Jahre her, aber was man mal gelernt hat vergißt man ja auch nicht mehr. Zumindest sollte es so sein, denn es schützt einen davor mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten.

Ich bin Ex-Polizist und war 10 Jahre tagtäglich an der Front im Einsatz gewesen und weiß deshalb von was ich rede. Ich habe genug erlebt und gesehen, auch im weiteren Verlauf als Bodyguard im Ausland.
Dort war nicht nur alles gesetzlich mit was ich mich umgeben mußte, aber ich wußte wann ich mich ausklinken mußte, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten.

Deshalb habe ich auch keine Vorstrafen und hoffe das bleibt auch so !

Und genau da liegt "Hund" begraben. Es gibt eben Menschen, auch im BDSM, die eben nicht einschätzen können wann es gesetzwidriges Handeln ist und wann nicht. Deshalb gibt es ja Gesetze in Deutschland um zu verhindern, daß jeder das macht was er will. Diejenigen die meinen es tun zu müssen, werden eben angeklagt, verurteilt oder auch inhaftiert (Gefängnis, "Irrenhaus", usw.).

Was ist Unrechtsbewußtsein?

Mit Unrechtsbewusstsein, wird die Einsicht des Täters bezeichnet, dass sein Verhalten rechtlich verboten ist. Das Unrechtsbewusstsein ist ein selbständiges Schuldelement.
Bei Fehlen des Unrechtsbewusstseins spricht man von einem Verbotsirrtum. Zum Entfallen der Schuld führt gemäß § 17 S. 1 StGB nur ein unvermeidbarer Verbotsirrtum. Dafür wird vom Täter verlangt, dass er trotz gehöriger Gewissensanspannung die Verbotenheit seines Verhaltens nicht erkennen konnte. Bei Vermeidbarkeit steht es dem Gericht frei, ob es die Strafe mildern will (§ 17 S. 2 StGB).


Das bedeutet: Wenn ein Mensch nicht erkennt, was Recht und Unrecht ist, dann kann seine Schuld vor dem Gesetz gemildert werden. Die Gerichte haben das zu entscheiden und da kommt es nicht drauf an, ob der Richter "gut" gelaunt ist (Der Foenig).

Deshalb auch der Satz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht !!!

----------------------------------------------------------------------------------------


Nur wenn ich einen Beitrag hier wie den von De_Sade lese, dann kann ich nur sagen: "Ich habe im Bereich des BDSM noch niemals einen solch katastrophales, unwahres und "blödsinniges" Posting gelesen.

Das was ich Euch jetzt GOOGLE ist auch das Einzige was ich in dieser Richtung tun werde, denn was bringen Euch Paragraphen im Strafrecht, wenn ihr sie kennt, lesen könnt aber deren Sinn nicht versteht.


Rechtlicher Status

Es hängt sehr von der Rechtslage einzelner Staaten ab, ob Praktiken aus dem BDSM keine rechtliche Relevanz haben oder eine Straftat darstellen können. Eine eventuelle Strafbarkeit einvernehmlich ausgeführter BDSM-Praktiken resultiert zumeist daraus, dass Praktiken wie Schlagen, Fesseln u. Ä. normalerweise die Persönlichkeitsrechte verletzen, weswegen sie grundsätzlich immer bestraft werden.

In Deutschland, den Niederlanden, in Japan und in den skandinavischen Ländern stellen diese Praktiken grundsätzlich keine Straftat dar. In Österreich gibt es keine gefestigte Rechtslage, während in der Schweiz BDSM-Praktiken teilweise strafbar sein können. Spektakuläre Fälle wie der amerikanische Skandal um People v. Jovanovic und der britische Spanner Case zeigen, in welche schwierigen Grenzbereiche das Thema Beteiligte und Behörden führen kann.

Auch in Ländern, in denen einvernehmliche BDSM-Praktiken gesetzlich erlaubt sind, können pornografische Darstellungen aus dem Bereich BDSM (wie pornografische Literatur, Comics, Zeichnungen, Fotografien oder Videos) unter den Begriff „Gewaltpornografie“ fallen und damit strafbar sein, in Deutschland beispielsweise unter § 184a StGB.


Deutschland


Mit gegenseitigem Einverständnis sind partnerschaftlich ausgeübte Praktiken aus dem Bereich BDSM in Deutschland im Regelfall nicht strafbar.

Im Rahmen von Handlungen aus dem Bereich BDSM können folgende Straftatbestände relevant werden:

* Sexuelle Nötigung (§ 177 StGB)
* Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB)
* Beleidigung und Tätliche Beleidigung (§ 185 StGB)
* Körperverletzung (§ 223 StGB)
* Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)
* Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)
* Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)
* Nötigung (§ 240 StGB)

Für die Verwirklichung des Tatbestands der Nötigung muss die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit einem „empfindlichen Übel“ gegeben sein, im Falle der sexuellen Nötigung die Drohung mit einer Gefährdung für Leib und Leben. Sofern die Fortdauer der Handlung durch den Gebrauch eines Safewords unverzüglich beendet werden kann, sind beide Tatbestände nicht zu verwirklichen.

Ähnliches gilt für den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen. Danach ist zu bestrafen, wer unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an einem anderen vornimmt. Solange der nötige Widerstand, die Fortdauer der Handlung zu unterbrechen, durch den Gebrauch des Safewords aufgebracht werden kann, ist der Tatbestand nicht zu verwirklichen, da eine echte Widerstandslosigkeit nicht besteht.
Einsatz von Hand- und Daumenschellen mit einem Wartenbergrad.

Eine Beleidigung kann gemäß § 194 StGB nur auf Antrag des Beleidigten verfolgt werden.

Eine Freiheitsberaubung ist verwirklicht, wenn das Opfer gemäß objektiver Betrachtung in der Freiheit der Wahl seines Aufenthaltsortes eingeschränkt wird.

Nach § 228 StGB handelt derjenige, der eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Am 26. Mai 2004 hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes entschieden, dass sadomasochistisch motivierte Körperverletzungen nicht an sich sittenwidrig sind und damit § 228 StGB prinzipiell bei sadomasochistischen Praktiken Anwendung findet.[54] Allerdings ist das „Urteil über die Sittenwidrigkeit im Einzelfall abhängig vom Grad der Rechtsgutverletzung“, mit anderen Worten von den drohenden gesundheitlichen Folgen der Körperverletzung. Die Grenze zur Sittenwidrigkeit ist laut BGH auf jeden Fall überschritten, wenn „bei vorausschauender objektiver Betrachtung aller maßgeblichen Umstände der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird.“ In dem Grundsatzurteil hob der BGH ein Urteil des Landgerichts Kassel auf, in dem ein Mann, der seine Partnerin auf deren Wunsch gewürgt und dabei unwillentlich erwürgt hatte, wegen fahrlässiger Tötung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war. Eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge hatte das Landgericht abgelehnt, da die Tat seiner Auffassung nach mit Einwilligung des Opfers geschehen sei.

Nachdem in der Vergangenheit sadomasochistische Praktiken in Sorgerechtsprozessen wiederholt als Druckmittel gegen ehemalige Partner eingesetzt worden waren, stellte das Oberlandesgericht Hamm im Februar 2006 fest, dass die sexuelle Neigung zum Sado-Masochismus der Erziehungsfähigkeit eines Elternteils nicht entgegensteht.[55]


Das war jetzt die Theorie. Jetzt kommen wir mal zur Praxis !!!

Das läßt sich am Besten anhand von Beispielen erklären, weil der Gesetzestext ja nicht für jeden "Normalbürger" auch verständlich ist.

Keine Frage, eine Anzeige eines Opfers im BDSM ist immer möglich, bedeutet aber keinesfalls, daß es auch zu einer Anklage/Verurteilung kommt, ein Ermittlungsverfahren natürlich stets stattfindet.

Körperverletzungsdelikte:

Wie schon von Gerdom erwähnt, dennoch nicht ganz richtig. Lediglich die einfache Körperverletzung erfordert einen schriftlichen Strafantrag des Opfers (Ohrfeige, Faustschlag, Fußtritt, usw.).

Alle anderen KV-Delikte sind Offizialdelikte und setzen keinen Strafantrag des Opfers vorhaus (KV mit Gegenständen z.B.) und wird bei entsprechender Anzeige ohne Antrag verfolgt.

Strafantragsdelikte werden auch zu Offizialdelikten, wenn besonderes öffentliches Interesse vorliegt.


Betroffene Deliktsarten im Strafgesetzbuch (Deutschland)

Paragraphen des StGB, die Bestimmungen zur Feststellung des besonderen öffentlichen Interesses beinhalten:

* § 182 Abs. 5 StGB Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
* § 183 StGB Exhibitionistische Handlungen
* § 201 StGB - § 205 StGB Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
* § 230 StGB Strafantrag bei vorsätzlicher (§ 223 StGB) oder fahrlässiger (§ 229 StGB) Körperverletzung
* § 235 StGB Entziehung Minderjähriger
* § 238 Abs. 1 StGB Nachstellung
* § 248a StGB Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
* § 301 StGB Strafantrag (bei § 299 StGB "Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr")
* § 303c StGB Strafantrag (bei § 303 StGB Sachbeschädigung, § 303a StGB Datenveränderung und § 303b StGB Computersabotage)


Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung von Körperverletzung liegt beispielsweise vor:

• Wenn die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist
• Der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört wird
• Dem Verletzten wegen persönlicher Beziehungen zum Täter eine Privatklage nicht zugemutet werden kann


Kommen wir mal zum praktizierenden SM:

wie schon erwähnt bei gegenseitigem Einvernehmen nicht strafbar.

Mein "Freund" *zwinker* DerFoenig hat ja letztens angezweifelt, daß ich immer wüßte, wie weit ich beim SM mit meiner Sub gehen kann.
Nun, Ulf ich weiß es deshalb immer weil ich als DOM erkenne, wann die Spielchen ungesetzlich und strafbar werden. Das ist eben der Unterschied zu anderen DOMS, die zwar meinen es sei nicht gesetzwidrig was sie tun, aber gar nicht wissen wann es gesetzwidrig wird und ist. Ein Sklavenvertrag, ein Zeuge, jede Einverständniserklärung in Wort und Schrift ist nützlich. Auf jeden Fall besser als gar nichts zu haben. Einem Ermittlungsverfahren wird man nicht ausweichen können, werden jedoch die meisten Fälle schon von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Sollte es jemals soweit kommen, sehe ich dem gelassen entgegen.

Kommen wir aber mal zu was anderes. Hier im Forum wurden ja auch schon gewisse SM Gedanken der "härteren" Gangart gepostet. Ob das nun perverse, abnorme, kranke Gedanken sind ist nicht meine Aufgabe zu beurteilen.

Es gibt ja auch aggressive DOMS und weniger Aggressive. Genauso gibts aggressive, brutale Menschen, die ohne Skrupel andere Menschen transalieren. Ich glaube jeder weiß was ich damit meine.

Ich z.B. wurde auf Verteidigung getrimmt und nicht auf Angriff und Aggression und auch deshalb bin ich bis jetzt noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Und somit hatte ich auch noch nie ein Problem mit ner Sub oder einer Spielgefährtin. Ich verzichte lieber auf ne Aktion, als eine übers Ziel hinaus gesetzte und schalte eben nie das Hirn aus. Das finde ich sollte jeder SMler immer beherzigen und nicht außeracht lassen.

Dennoch sollte sich jeder trotzdem hinterfragen, was er denn so im Forum von sich gibt oder auch denkt. Ob er es auch tut was er sagt, keine Ahnung, dennoch nicht ausgeschlossen. Ich jedenfalls habe solche Gedanken noch nie gehabt.

Ist das Kind nämlich mal in den Brunnen gefallen, der DOM übers Ziel hinaus geschossen, hat vielleicht sogar das Savewort mißachtet und es kann bewiesen werden, daß er auch ein DOM ist, der schon öfters mit aggressiven Aussagen aufgefallen ist, dann ist das strafrechtlich ganz anders zu bewerten.

In einem Ermittlungsverfahren wegen SM Delikten z.B. wird sehr wohl im Vorfeld der Anklage geprüft, ob der Täter vorbestraft ist, wegen was er vorbestraft ist, ob er auf Bewährung ist, ob es allgemein Anhaltspunkte für aggressives Verhalten gibt.

Das ist ein ganz entscheidender Punkt für die Strafbemessung und die Verurteilung. Sonst würde es ja auch keine Bewährungsstrafen geben oder Geldstrafen, Therapien oder dergleichen und jeder würde sofort im Knast landen.

Liest jemand zufällig im Forum was von "abartigen" Gedanken und treten diese nachher auch ein und Subbie macht Anzeige, dann ihr Lieben wird es schwer werden Euch aus der Nummer rauszureden.
Das gilt allerdings nicht nur fürs Forum hier sondern allgemein auch bei Stammis oder Playpartys usw. Man sollte immer aufpassen was man wann/wo/wie/warum und wem sagt. Soweit es nichts rechtswidriges ist auch kein Problem, aber auch rechtswidrige Gedanken können schon einen Bild eines jeweiligen Menschen zeichnen.

Das Feld der Spiele und auch Spielorte mit mehreren Spielpartnern ist so vielseitig, daß auch eine Beihilfe, Mittäterschaft oder Anstiftung bei gewissen SM-Tatbeständen immer im Hinterkopf behalten werden müssen und sollten. Das gilt insbesondere bei Sessions mit mehreren Spielpartnern. Auch können Unterlassungsdelikte verfolgt und geahndet werden.

Unterlassene Hilfeleistung (§323c StGB) jetzt weniger aber möglich, denn die setzt eine Gefahr für Leib und Leben vorraus, aber z.B. Körperverletzung durch Unterlassen (§13 StGB).

Deshalb SSC, RACK oder was auch immer beachten und lieber einmal mehr den Kopf einschalten, als die Hand, Schlagwerkzeuge oder den Schwanz zu gebrauchen und SM wird Eurer Leben weiter so erfüllen wie ihr es Euch hoffentlich vorgestellt habt.

Oh Mann jetzt bin ich aber platt *zwinker* hoffe aber daß ich Euch ein wenig weiterhelfen konnte.


mit freundlichsten Grüßen

Knut
******nig Mann
24.828 Beiträge
@**ut:
danke für dein posting! willste ein bier? haste dir verdient! *zwinker*
wegen gerdom und de_sade wollte ich eben ähnliches schreiben, das hat sich somit erübrigt.
aber wenn du schon bezug auf mich nimmst, dann wäre es prinzipiell sinnig, das in der gruppe auch zu tun wo wir geschrieben hatten. hier weiß nämlich derzeit niemand um was es geht, und daher ist das auch ziemlich aus dem zusammenhang gerissen... weiteres dazu gehört dementsprechend auch nicht hierher.
DerFoenig
*zwinker* ein Bierle geht immer... müsse mer nur aufpasse wegem Vollrausch *lach*, aber wenn wir uns so ein paar Stories aus dem Leben um die Ohren hauen, kanns auch schon mal ein Kasten werden. *haumichwech*

soll ich den rüber kopieren zu uns? nochmal so ne Story und ich bin platt *lach*
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