Auszug aus dem Wikipedia-Artikel zum Stichwort „Autogas“ (kopiert am 04.03.23, 11:15 Uhr), damit es eine nachvollziehbare Diskussionsgrundlage gibt, die auch vertiefend weiter recherchiert bzw. nachgelesen werden kann, und nicht irgendwelche Behauptungen (Autogas sei „fetter“ …) in den Raumgestellt werden (leider werden die Fotos nicht mit kopiert, deshalb der Link zum entsprechenden Artikel:
https://de.wikipedia.org/wiki/Autogas ):
Ganz an Ende wird ausdrücklich darauf eingegangen, dass weder technisch noch steuerrechtlich etwas gegen die Verwendung von Autogas (LPG) im WoMo spricht.
Die einzige „Einschränkung“, die ich gefunden hab, bezieht sich auf das Mischungsverhältnis Propan zu Butan, das bei LPG jahreszeitabhängig 40/60 (Sommer) bzw. 60/40 beträgt und ggf. zu einem erhören Reinigungsaufwand bei einem Absorberkühlschrank führen kann (Quelle:
https://www.promobil.de/werkstatt/leserfrage-gas-gastankflaschen-lpg-erlaubt/).
>> Bewegliche Behälter
Älterer Gasbehälter in Form einer Gasflasche
Mit der Verbreitung der Tankmöglichkeiten kommen zunehmend austauschbare Gasbehälter in Umlauf. Sie haben die gleiche Baugröße wie die in Reisemobilen, Ballons und zum Grillen auf Partys und Festen eingesetzten 11-kg-Gasflaschen, sind technisch allerdings nicht baugleich mit den in Fahrzeugen eingebauten Tanks, da die meisten Tanks im mobilen Bereich eine Trockenphaseentnahme haben, während fest montierte Tanks für Autogas immer das Gas aus der Flüssigphase entnehmen. Nutzt man einen Autogastank für Brenngaszwecke (Kühlschrank, Herd oder Heizung), kann es zum Einfrieren des Druckminderers kommen und damit zu einem erheblichen Sicherheitsproblem. Gerade für Reisemobilfahrer versprechen sie einen erheblichen Flexibilitätszuwachs, da die üblichen Flaschen im Ausland oft nicht nachfüllbar sind, betanken dagegen an zunehmend mehr Stellen möglich ist.
Trotz der technischen Übereinstimmung der Behälter mit Gastanks ist ein Betanken an einer Gastankstelle in Deutschland jedoch nicht zulässig. Diese waren nach § 2 Abs. 12 Nr. 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) an die TRG (Technische Regeln Druckgase) gebunden, konkret an die TRG 440. Dort fordert § 4.1, dass nur Tanks nach TRG 380 befüllt werden dürfen,[35] In der TRG 380 heißt es dann unter anderem in § 2.1: „Treibgastanks sind dauernd fest mit Kraftfahrzeugen oder sonstigen ortsbeweglichen Betriebsanlagen verbundene und volumetrisch zu füllende Druckgasbehälter …“[36] Damit wird deutlich, dass nur fest eingebaute Behälter befüllt werden dürfen. Begründet wird dies damit, dass bewegliche Behälter, wenn man sie schräg hält, überfüllt werden können.
Fest in ein Reisemobil eingebaute Gasdruckbehälter für externe Betankung
In einer Aktion im Jahr 2010 wurden Flyer ähnlich dem in der Referenz[37] dargestellten an die Tankstellen verteilt. Die Tankstellenbetreiber wurden damit erneut sensibilisiert und es kommt seitdem gehäuft zu Abweisungen von Tankkunden mit solchen Behältern.
Die Tankstellenbetreiber schicken mitunter jedoch auch Kunden weg, deren Fahrzeuge mit fest eingebauten Tankflaschen die Bedingungen erfüllen. Begründung ist dann oft, dass das Gas nicht zum Betreiben eines Verbrennungsmotors genutzt werde. Das ist allerdings weder technisch noch steuerlich begründbar. Die Verwendung als Kraftstoff ist die Verwendung, an die der höchste Energiesteuersatz geknüpft ist, nämlich die volle Versteuerung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG. Wird das Energieerzeugnis lediglich, wie in einem Reisemobil, verheizt, könnte dagegen ein ermäßigter Steuersatz nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 EnergieStG angewandt werden. <<