Innerorts wie ausserorts am Andreaskreuz LKW wie PKW
gleichermassen sei die derzeitig gültige Regelung
hat mir soeben meine Fahrschule erzählt.
http://www.joyclub.de/my/2121677.caesius09.html
soso. die derzeitig gültige Regelung.
macht das jeder mit seinem für ihm zuständigen Straßenverkehrsamt aus oder erwürfelt man das beim Gartenfest?
Stand
VOR der 46.Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009
§19 Bahnübergänge
...
(3) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5t und Züge haben in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 (rotes Blinklicht oder geschlossene Schranke) außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen, auf denen sie von mehrspurigen Fahrzeugen überholt werden können und dürfen, schon unmittelbar nach der einstreifigen Bake (Zeichen 162) zu warten.
mit Inkrafttreten der 46. Änderung am 01.09.2009 wurde dieser Absatz aus §19 ersatzlos gestrichen.
daaaaaaaan fiel im Sommer 2010 der Presse mit einem große Aufschrei auf, dass die "alten" Verkehrszeichen NICHT mehr gültig seien weil der § 53 (Inkrafttreten) nicht mehr den Absatz 9 mit der Übergangsregelung von "alten" Verkehrszeichen von vor 01.07.1992 enthielt, der besagt, dass "alte" VZ zwar noch gültig, aber nicht mehr aufzustellen seien.
nach 17 Jahren Übergangsregelung sollten diese auch so langsam ausgetauscht worden sein. nicht wegen der unmodernen Bilder, ehr wegen der nachlassenden Erkennbarkeit insbesondere im Dunkel.
soweit die Theorie
Städte und Kommunen sahen nun PLÖZLICH ein enormes Finanzierungsproblem die VZ ENDLICH zu tauschen und machten Stunk. alle von euch erinnern sich wohl noch daran.
der Rhetorikkünstler Herr Ramsauer ließ daraufhin einen Fehler in der 46. ÄnderungsVerordnung finden und erklärte kurzerhand - Kraft seiner von Mutti gekochten Wassersuppe - die 46. ÄV für ungültig. (rechtlich gesehen absolut lächerlich) und setzte die (rechtlich gesehen ungültige) StVO Stand vor 01.09.2009 wieder in Kraft. mit den Worten
Ramsauer: "Das Ergebnis ist ernüchternd: Die Novelle ist wegen eines Verstoßes gegen das verfassungsrechtlich verankerte Zitiergebot nichtig. Das bedeutet: Es gilt weiterhin die StVO in der Fassung vor dem 1. September 2009. Die alten Schilder müssen nicht ausgetauscht werden."
http://www.bmvbs.de/SharedDo … eltig.html?linkToOverview=js
... er versprach weiterhin zeitnah(!) -später als Temin benannt der Herbst 2010 (vergaß jedoch zu erwähnen nach welchem Kalender er gerechnet hat - Maya, Inka, altrömisch, indianisch, chinesisch....) eine erneute Überarbeitung der StVO.
lange Rede kurzer Sinn.
Fz die es "schwer" haben wieder in die Gänge zu kommen sollten außerhalb von Ortschaften, sofern überholen erlaubt ist, vor sich etwa 60m Platz lassen um schnelleren Fz die Möglichkeit zu geben zügiger weiterfahren zu können um so einen langen "Rattenschwanz" nach dem öffnen der Schranken zu vermeiden. offensichtlich hatte man ein Einsehen und die Erkenntnis, dass die heutige Technik nicht mehr so träge funktioniert und die meisten Bahnübergänge sowieso ab der 80m Bake mit einer Fahrstreifenbegrenzung (durchgezogene Linie) versehen sind. da deren Überfahren nicht erlaubt ist, sollte für so gut wie alle Anderen defakto ein "Überholverbot" bestehen.
nach olle Ramsuer ist derzeit die alte StVO in Kraft und eine neue gibt es noch nicht. demnach kann auch noch keiner wissen ob die Streichung des Wartens nach der einstreifigen Bake bestehen bleibt. zu vermuten ist es jedoch.
Die alte Baken-Regelung (ausserorts 80 m vor dem Bahnübergang zu warten) sei zur Zeit definitiv ausser Kraft.
http://www.joyclub.de/my/2121677.caesius09.html
ich habe noch keine neue STVO bekommen, kann mich demnach nicht dieser Meinung anschließen. bei amazon bekomme ich auf meine Buchbestellung ständig neue Erscheinungsdaten.
[url=http://www.joyclub.de/my/461213.derd.html]
... Dirk[/url]