Liebe
@******kel,
da wir uns hier ja in der Gruppe Recht befinden, fände ich es schon immer schön, seine Auffassung wenigstens kurz rechtlich zu begründen. So einfach liegt der Fall nämlich nicht.
Wenn wir bei
@*******mcat 's Idee davon ausgehen, dass es sich, wie vom TE gefragt, um ein Erbstück handelt, greift, wie schon dargestellt, der § 20 WaffG. Damit ist allenfalls noch ein Führen ein Thema. Und hier habe ich natürlich eine andere Variante, im Ergebnis sogar umfänglichere Variante, den Bedingungen des § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG gerecht zu werden, damit das Führen eben nicht verboten ist.
Insoweit braucht es da auch keine netten Polizisten, denen in so einem Fall ohnehin die Hände gebunden werden. Beim Führen von Schusswaffen würden wir nämlich in einer Straftat nach § 52 WaffG landen. Und da sind wir im Legalitätsprinzip, die Polizei muss also tätig werden (§§ 163 Abs. 1, 152 Abs. 2 StPO). Die Polizisten würden sich mit einer Nettigkeit hier also im Zweifel selbst strafbar machen.
Die Einzelteile dürften tatsächlich nicht den Waffenbegriff erfüllen. Von daher greift hier der Begriff des Führens auch nicht. Natürlich nur, wenn wirklich nur ein Einzelteil transportiert wird. Wenn ich mit den Einzelteilen, die ich dabei habe, die Waffe wieder zusammensetzen kann, werde ich wohl eher wieder im Führen landen. Dies wird aber natürlich auch davon abhängen, wie kompliziert oder einfach es ist, die Waffe wieder zusammenzubauen.
Liebe Grüße
Thyrnir