Mehr brandheiße Inhalte
zur Gruppe
Hauptstädter
4433 Mitglieder
zum Thema
Erziehung vs Ausbildung80
Bei Dom - Sub Beziehungen lese ich öfters was von "Erziehung".
zum Thema
Mit den Waffen eines Mannes/einer Frau58
Mich interessiert schon lange, welche "Waffen " setzt ihr ein, um das…
Das Thema ist für dich interessant? Jetzt JOYclub entdecken

Erbsache zB Waffe

*******umi Mann
601 Beiträge
Themenersteller 
Erbsache zB Waffe
Wenn in einem Erbe allgemein verfügbare Dinge wie Geld, Autos, Immobilien etc enthalten sind, ist es ja bis auf die leider wohl üblichen unterschiedlichen Meinungen von Erben einfach aufzuteilen.
Wie sieht es aber bei nicht so einfach weiterzugebenden Dingen, für die der Eigentümer eine Genehmigung o.ä. braucht, aus?
Als erstes fallen da eigentlich Waffen ein.
Kann man diese dann irgendwie lagern, wenn zB der Förstersohn gerade seine Ausbildung macht, bis er einen Waffenschein bekommt?
Hat da jemand Ahnung und Infos?
**********tlich Mann
251 Beiträge
Erst einmal gilt das Prinzip der Universalsukzession, die Erben treten in alle Eigentums- / Besitz- / Rechtspositionen ein. Damit geht der gesamte Nachlass auf die Erben(gemeinschaft) über. Wenn sich darunter Gegenstände befinden, die die Erbengemeinschaft nicht besitzen darf - das können etwa Tiere, Pyrotechnik, Waffen, bestimmte Medikamente (Betäubungsmittel) sein - werden Erben trotzdem Eigentümer. Man kommt dann nicht umher - wegen der gesetzlichen Vorgaben entweder die Gegenstände an Dritte die sie besitzen dürfen in Verwahrung zu geben oder zu vernichten - z. Bsp. die Fentanylpflaster in der Apotheke zur Entsorgung abzugeben - bei Waffen wäre es möglich die bestehende Waffenbesitzkarte zu nehmen, einen Vewahrungsvertrag mit einem anderen Berechtigten zu schließen, und dann der Waffenerlaubnisbehörde das anzuzeigen. In der Regel wird man dort weiterhelfen solange sichergestellt ist, dass die Waffenrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Wenn so ein Umstand eintritt muss man leider schnell reagieren, denn streng genommen müssen die Erben etwa eine Waffe sofort loswerden- wenn niemand zum Besitz berechtigt ist.
*******_LA Mann
386 Beiträge
Tipp noch, die Waffe(n), solange man nicht die entsprechende Berechtigung dafür hat, nicht selbst transportieren. Sprich von einem Berechtigten abholen und transportieren lassen.
********andy Frau
1.775 Beiträge
danke @*******_LA wollte ich auch schreiben.. selbst, wenn man diese zur Polizei bringt, ist der "Transport" das "Tragen der Waffe" schon strafbar... daher... entweder einen Berchtigten holen - oder die Polizei. Aber nicht selber "transportieren".
*******ng50 Mann
2.671 Beiträge
Tipp von mir als Ehemaliger:

In deiner Nähe gibt es sicherlich ein Polizeipräsidium oder gar eine Polizeidirektion.
Dort findest du die Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle, so auch Experten für Waffen.
Die geht es wohl vordergründig um dieses brisante Thema.

Bemerkung in eigener Sache:
Ich finde es sehr gut, daß du diese Frage hier zum Austausch stellst.
Schusswaffen sind generell ein sehr heikles Thema
*******umi Mann
601 Beiträge
Themenersteller 
danke euch für die guten Tipps, die vielleicht dann auch in Zukunft eine Hilfestellung bei ähnlichen Fragen sein werden. *top*
*********dev75 Mann
165 Beiträge
Soweit der Erblasser von der obigen Thematik Kenntnis hat, ist es auch durchaus denkbar die Waffen einem Berechtigten im Wege des Vermächtnisses zu übertragen, und gleichzeitig die Rückgabe unter bestimmten Voraussetzungen anzuordnen, z.B. Abschluss der Jägerausbildung.

Ansonsten fragen die Verwaltungsbehörden auch gerne mal bei den Nachlassgerichten nach, wer Erbe geworden ist.
*******umi Mann
601 Beiträge
Themenersteller 
Zitat von *********dev75:
Soweit der Erblasser von der obigen Thematik Kenntnis hat, ist es auch durchaus denkbar die Waffen einem Berechtigten im Wege des Vermächtnisses zu übertragen, und gleichzeitig die Rückgabe unter bestimmten Voraussetzungen anzuordnen, z.B. Abschluss der Jägerausbildung.
das gilt natürlich nur, wenn die vorhanden gewesenen Unterlagen vom Erblasser dann nicht plötzlich verschwunden sind.
********hris Mann
912 Beiträge
Moin,
Danke für das Thema.

Ich denke die Problematik setzt bereits zu Lebzeiten des Erblassers ein.
Dinge werden im Guten Sinne vererbt, weil diese stets ein Teil der Familiengeschichte waren. Säbel oder Armbrust, mit welchen die Vorfahren Haus und Hof verteidigt haben.
Das Waffenbesitzrecht wurden in letzen Jahren immer weiter verschärft. Opa's Butterbrotmesser aus dessen Handschuhfach kann heute schon verboten sein.
******kel Frau
3.581 Beiträge
Man kann Schusswaffen z.B.unbrauchbar machen lassen und sie behalten..
********andy Frau
1.775 Beiträge
....ja kann man... aber man darf sie nicht "betriebsbereit" in einen Laden tragen.... das ist das Problem... dann muss man dies dort machen lassen, wo die Waffen liegen...
******kel Frau
3.581 Beiträge
Man kann sie aber von einem Berechtigten abholen lassen...z.B. einem Vereinskameraden ( Wenn der Erblasser Sportschütze war) oder von einem Büchsenmacher ..
****nir Mann
333 Beiträge
Ein paar Einschränkungen möchte ich hier machen. Zwar gilt das „Mitnehmen“ von Schusswaffen grundsätzlich als Führen, egal, ob tatsächlich Zugriff darauf besteht oder nicht. Das Führen von Schusswaffen, auch von Schreckschusswaffen, ist natürlich erlaubnispflichtig.

Allerdings gibt es den Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG. Wenn also die Waffe nicht schuss- (also entladen) und nicht zugriffsbereit (also im Kofferraum, optimalerweise in einem verschlossenen Behältnis) mit dem Ziel der Abgabe verbracht wird, benötigt man keine Erlaubnis für das Führen.

Was das Erbe angeht, gibt es hier im Waffengesetz die spezielle Regelung des § 20 WaffG. Hier ist geregelt, dass innerhalb eines Monats eine Erlaubnis beantragt werden muss. Auf die anderen Regeln verweise ich hier mal frecherweise *zwinker*

Liebe Grüße
Thyrnir
*******mcat Mann
3.239 Beiträge
Als stets an allem interessierter Mitleser frage ich in Bezug auf die Waffe: Wie wäre es denn, diese zu zu zerlegen und dann in nicht betriebsbereitem Zustand die Einzelteile sorgfältig verpackt in Ballistol getränkte Tücher in einem Behälter zu transportieren ?

Sicher - es ist dann immer noch eine Waffe - aber eindeutig nicht benutzbar.

Mir fällt da spontan ein Vergleich aus eigenem Erleben ein. Ich wollte mal einen Reifen mit abgefahrenem Profil wechseln, bekam das Rad aber nicht vom KFZ runter. Also fuhr ich damit zur Werkstatt und wurde prompt auf dem Weg kontrolliert. Das Fahren mit unzureichendem Profil ist ja ganz einfach nicht erlaubt.

Die Polizisten konnten von mir überzeugt werden, dass ich zur Werkstatt fahren musste. Denn sie selbst konnten genauso wie ich nur drei Räder lösen und das vierte aber nicht. Also glaubten sie meiner Schilderung.

So denke ich und sicherlich die meisten Polizisten auch - wir hatten ein nettes Gespräch und alles war okay.

Wäre es juristisch einwandfrei, den ähnlichen Weg mit einer zerlegten Waffe zu wählen ? Wäre doch plausibel, oder ?
******kel Frau
3.581 Beiträge
Nein , wäre nicht erlaubt
*******umi Mann
601 Beiträge
Themenersteller 
interessanter Gedanke @*******mcat , aber wohl scheinbar nicht umsetzbar.
Nicht jeder könnte wohl auch eine Waffe zerlegen
******kel Frau
3.581 Beiträge
Eine Waffe zerlegen ist so schwer nicht ..
Bestimmte Teile einer Waffe ( auch als Einzelteil ) darf man ohne WBK nicht besitzen
*******_LA Mann
386 Beiträge
@******kel Das kann ich bestätigen. *top*
*******mcat Mann
3.239 Beiträge
immer nur eins dabei haben - mit dem Schlagbolzen anfangen *gg*
******kel Frau
3.581 Beiträge
Geht nicht ....schon wenn du den Lauf z.B. transportierst machst du dich strafbar
****nir Mann
333 Beiträge
Liebe @******kel,
da wir uns hier ja in der Gruppe Recht befinden, fände ich es schon immer schön, seine Auffassung wenigstens kurz rechtlich zu begründen. So einfach liegt der Fall nämlich nicht.

Wenn wir bei @*******mcat 's Idee davon ausgehen, dass es sich, wie vom TE gefragt, um ein Erbstück handelt, greift, wie schon dargestellt, der § 20 WaffG. Damit ist allenfalls noch ein Führen ein Thema. Und hier habe ich natürlich eine andere Variante, im Ergebnis sogar umfänglichere Variante, den Bedingungen des § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG gerecht zu werden, damit das Führen eben nicht verboten ist.

Insoweit braucht es da auch keine netten Polizisten, denen in so einem Fall ohnehin die Hände gebunden werden. Beim Führen von Schusswaffen würden wir nämlich in einer Straftat nach § 52 WaffG landen. Und da sind wir im Legalitätsprinzip, die Polizei muss also tätig werden (§§ 163 Abs. 1, 152 Abs. 2 StPO). Die Polizisten würden sich mit einer Nettigkeit hier also im Zweifel selbst strafbar machen.

Die Einzelteile dürften tatsächlich nicht den Waffenbegriff erfüllen. Von daher greift hier der Begriff des Führens auch nicht. Natürlich nur, wenn wirklich nur ein Einzelteil transportiert wird. Wenn ich mit den Einzelteilen, die ich dabei habe, die Waffe wieder zusammensetzen kann, werde ich wohl eher wieder im Führen landen. Dies wird aber natürlich auch davon abhängen, wie kompliziert oder einfach es ist, die Waffe wieder zusammenzubauen.


Liebe Grüße
Thyrnir
******kel Frau
3.581 Beiträge
Wesentliche Teile ( z.B. der Lauf ) sind rechtlich den Schusswaffen gleichgestellt
****nir Mann
333 Beiträge
Liebe @******kel,
grundsätzlich hast du mit deiner Aussage natürlich recht. So ist es nämlich tatsächlich in Anl. 1 Abschn. 1 UAbschn. 1 Nr. 1.3 WaffG geregelt. Zum einen muss man hier aber einschränken, dass es nur um wesentliche Teile einer Schusswaffe geht. Welche das sind, ist im genannten Abschnitt abschließend geregelt. Allerdings landet man unter den Grundvoraussetzungen, mit denen wir aufgrund des Posts des TE hier herangehen, dann weitergehend schon an Grenzen. Natürlich wird auch der wesentliche Waffenteil geführt (vgl. Anl. 1 Abschn. 2 Nr. 4 WaffG). Um die Ausnahme des § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG in Anspruch zu nehmen, darf die Waffe nicht zugriffs- und schussbereit sein. Aufgrund dieser Tatsache fallen wesentliche Waffenteile unkompliziert darunter, da sie eben nicht schussbereit sind. Das Ganze aber betrachtet aber natürlich eben nur den Erbfall von Waffen. In einer anderen Situation hat das WaffG durchaus das Potential, Überraschungen vorzuhalten.

Liebe Grüße
Thyrnir
******kel Frau
3.581 Beiträge
Ich darf , egal wie , ohne Berechtigung ( z.B.WBK )keine Waffe durch die Gegend fahren. Ob verschlossen oder nicht..
****nir Mann
333 Beiträge
Liebe @******kel,
die Diskussion bekommt einen nachvollziehbaren Charakter, wenn die eigene Auffassung (rechtlich) begründet wird. Ich habe hier zwischenzeitlich mehrfach auf den § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG verwiesen. Dieser lautet:

§ 12 WaffG - Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
[...]
(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
[...]
2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Wir reden hier von der Verbringung der Waffe zur Polizei oder einer anderen Person, die die Waffe verwahren oder übernehmen kann.

Ich bin offen dafür, deine rechtliche Ansicht zu diskutieren, aber leider kann ich gerade nicht erkennen, woher deine Auffassung herrührt.

Liebe Grüße
Thyrnir
Anmelden und mitreden
Du willst mitdiskutieren?
Werde kostenlos Mitglied, um mit anderen über heiße Themen zu diskutieren oder deine eigene Frage zu stellen.