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Erbsache zB Waffe

******kel Frau
3.574 Beiträge
Erfahrung...
Bedürfniss besteht wenn ich zum Büchsenmacher fahre oder zum Schießstand , alles weitere wird schon eng. Eine Bekannte hat viel Ärger bekommen weil sie für ihren Mann ( Jäger ) einen Schalldämpfer transportiert hat. Sie ist mit sch und Krach aus der Nummer rausgekommen . Es drohte sogar ihrem Mann die Waffe wegzunehmen .
*****s42 Mann
11.849 Beiträge
Gruppen-Mod 
Der Schwager der Cousine meines besten Freundes hat aber erzählt ...

Ja, es passieren mitunter Dinge in unseren Behörden (da schließe ich nicht einmal Gerichte aus), die nur mit mangelndem juristischen Sachverstand halbwegs wohlwollend zu erklären sind (alles andere wäre dann die Unterstellung einer bosen Absicht).
Trotzdem sind unsere Gesetze nicht beliebig auslegbar, nur eben manchmal etwas verwirrend, wenn dann Ausnahmen scheinbar wild verstreut zusammen gesucht werden müssen, um eine zutreffende zu finden (unter Umständen in anderen Gesetzen).
Aber hier ist sie ja doch naheliegend formuliert, und selbst eine entladene Waffe (ohne jegliche Munition) in einem verschlossenen Behältnis zum direkten Transport zu einer sicheren Verwahrstelle dürfte unter die oben genannte Formulierung fallen. Ohne wenn und aber. *ja*
******kel Frau
3.574 Beiträge
...zu seinem Bedürfniss umfassenden Zweck...Ist das Zauberwort! Ich kann mit der Waffe im Kofferraum ( entladen/ nicht zugriffsbereit/ im verschlossenen Behältnis ) trotzdem nicht erst noch zu Kaufland o.ä fahren und einkaufen gehen..da sind die Behörden mittlerweile total pingelig geworden...zu Recht wie ich finde ..
*****s42 Mann
11.849 Beiträge
Gruppen-Mod 
Davon ist hier aber nicht die Rede (Kaufland, Schwiegermutter etc als Zwischenstopp). War es auch nie.
****nir Mann
333 Beiträge
Liebe @******kel,
und wieder hast du grundsätzlich recht. Aber es sollte immer der konkrete Fall betrachtet werden. Die Erkenntnisse, die in einem anderen Fall gewonnen werden, sind zumeist eben leider nicht 1:1 übertragbar.

In dem von dir geschilderten Fall reden wir von einer gänzlich anderen Konstellation. Das Führen ist ein Unterfall des Besitzens, sprich, um eine Waffe zu führen, muss sie erst besessen werden dürfen. Das Besitzen ohne Erlaubnis (sprich: Waffenbesitzkarte) ist für den Erbfall in § 20 WaffG geregelt. Dadurch greifen dann auch die Ausnahmen des § 12 Abs. 3 WaffG.

Um deinen Fall in Kürze zu betrachten: Die Frau hat keine Waffenbesitzkarte, darf also einen Schalldämpfer schon gar nicht besitzen. Dass sie ihrem Mann den Schalldämpfer hinterher bringt, stellt rechtlich ein Überlassen und einen Unberechtigten dar. In diesem Fall bestehen selbstredend Zweifel an der waffenrechtlichen Eignung. Insofern habe ich an der Herangehensweise der Waffenbehörde in dem von dir beschriebenen Fall nichts auszusetzen. Er ist eben deutlich vom hier im Thread betrachteten Erbfall und den speziellen Regelungen hierzu abzugrenzen.

Recht hast du daneben aber absolut mit der Maßgabe, dass es nur für den Zweck an sich die Ausnahme gibt. Etwaige Abstecher sind natürlich nicht drin.

Liebe Grüße
Thyrnir
*******umi Mann
601 Beiträge
Themenersteller 
Die Idee mit dem zerlegen ist nett, aber wohl grenzwertig.
Die prinzipielle Frage war, was der/die Erben rechtssicher machen können, wenn sie erfahren, daß sie 1 oder mehrere Waffen geerbt haben.
Gibt es auch eine Möglichkeit, Waffen dann irgendwo sicher zu hinterlegen?
Deswegen das Beispiel mit dem Förstersohn, der einen Waffenschein beantragt hat, aber noch nicht bekommen hat.
Darf zB ein Försterkollege die Waffen dann aufbewahren, bis der erbende Förstersohn sie dann bekommen kann?
Wie kann man sie bei nicht zu erwartenden "Eigengebrauch" dann verwerten wäre die erweiterte Frage.
Man kann sie ja kaum jemand verkaufen, der einem eine ev gefälschte Waffenbesitzkarte unter die Nase hält.
****nir Mann
333 Beiträge
Lieber @*******umi,
in diesem Fall greift der § 20 WaffG, der den Erbfall bei Waffen speziell regelt. Es muss also innerhalb eines Monats angezeigt werden, dass Waffen geerbt wurden. Nach § 20 Abs. 2 WaffG hat man eine aus meiner Sicht äußerst privilegierte Stellung. Man muss nämlich weder die Sachkunde noch ein Bedürfnis nachweisen. Lediglich die persönliche Eignung wird in diesem Fall von der Waffenbehörde geprüft. Insoweit muss die Waffe in diesem Fall nicht extra woanders untergebracht werden.

Was die Frage des Verkaufs angeht, gilt zunächst § 34 Abs. 1 S. 2 WaffG. Die Berechtigung zum Erwerb muss demnach offensichtlich sein oder nachgewiesen werden (in diesem Fall mit einer WBK). Die Möglichkeit der Überprüfung des Erwerbers nach § 34 Abs. 1 S. 3 WaffG ist von Gesetzes wegen nur gewerblichen Händlern eingeräumt. Von daher wird es bei einem privaten Verkauf nicht ohne Weiteres die Möglichkeit geben, da hier für den Eingriff ins RiS auch eine Gesetzesgrundlage da sein muss. Eine Möglichkeit würde ich darin sehen, dass man den möglichen Käufer darin einwilligen lässt, seine Berechtigung im Nationalen Waffenregister überprüfen zu lassen. Ansonsten steht natürlich der Verkauf an einen gewerblichen Händler immer offen.

Liebe Grüße
Thyrnir
********andy Frau
1.777 Beiträge
Hallo zusammen,

wenn ich das richtig lese, bitte um Korrektur, falls ich das falsch verstanden habe, dann darf jemand eine Waffe erben und diese "daheim" haben (auch schussbereit?) ohne eine WBK? (Ganz klar, führen darf er diese nicht)

Falls dies mit JA zu beantworten ist, wie ist das dann mit Schenkungen? Diese sind ja in vielen Bereichen ähnlich wie Erbschaft zu behandeln.

Ansonstan danke ich allen für den für mich sehr interessanten Gedanken- und Wissensaustausch und wünsche ein schönes Wochenende!
****nir Mann
333 Beiträge
Liebe @********andy,
das entspricht im Kern meinen Ausführungen, richtig. Wobei der § 20 WaffG hier die Frist von einem Monat setzt, um eine erleichterte WBK zu beantragen.

Der § 20 WaffG bezieht sich ausdrücklich nur auf Erbfälle. Eine Schenkung ist ein Überlassen im Sinne des WaffG. In diesem Fall muss der Beschenkte also über die notwendigen Erlaubnisse verfügen. Ein erleichterter Zugang wie im Erbfall besteht hier nicht.

Liebe Grüße
Thyrnir
*********derE Mann
117 Beiträge
Eine normale Polizeidienststelle will gar keine Waffen von irgendwelchen Erbschaften einfach so überraschend bei sich haben. Ruft doch einfach die nächste Dienststelle an (nicht über die 110 - die normale Nummer kann man auch ausgoogeln). Je nach Bundesland gibt es auch spezielle Behörden für Waffen. Hier in Hamburg ist es die Polizei am grünen Deich. Da geht meistens ein freundlicher Mensch dran. Den kann man fragen, zu welcher Dienststelle die gebracht werden soll oder ob sie die Waffe sogar abholen. Es gibt auch die Möglichkeit, in Abstimmung mit der Behörde, die Waffen nach einer Erbschaft zu verkaufen. Ja. Mit denen kann man immer ganz gut reden. Aber bitte - lasst die Finger davon, einfach mal eine Waffe zu nehmen und in der Gegend herumzutragen. Denn ohne Sachkunde sollte man an einer Waffe nicht rumspielen. Die Polizei (und die nächste Notaufnahme um die Ecke) will mit Sicherheit nicht, dass man einfach mal so eine Glock oder was auch immer auseinanderbaut. Wenn der Opa in seiner Büchse nämlich noch eine Patrone im Lauf hatte und Du nicht weißt, ob die jetzt gesichert ist oder, oder, oder. Gerade ältere Jahrgänge haben (hatten) ganz gerne mal die geladene Büchse im Schrank. Und wenn man mit zunehmenden Alter etwas tüdelig wird, dann ist die auch ganz gerne mal gespannt… dann je nach Modell den Abzug mit einer ungeschickten Bewegung nach vorne schieben - nur ein Milimeter. Ganz sanft bis er einrastet. Dann ist das Ding eingestochen und geht los, wenn Du laut hustest. Lasst da bitte als „Erben“ einfach mal die Finger von. Je nach Waffe ist so ein Abzug recht nervös und wenn es knallt gibt es meist irgendwo ein unangenehmes Loch.
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