Bestattunskosten und andere Gläubiger nach dem Tode
Ich habe da gerade eine interessante Konstellation gefunden, zu der ich keine allgemeingültige Information finden konnte. Auch wenn die Regelung der Bestattung letztlich Landesrecht ist, müsste es doch zumindest grundsätzlich dazu etwas geben.Der Fall:
Herr Herbert ist verstorben. Er hinterlässt zwei Söhne als einzige Erben, beide volljährig, keine weiteren lebenden Verwandten mehr. Zu den Söhnen hatte er keinen Kontakt mehr.
Außerdem war Herr Herbert eine "Lebemann", der etliche Gläubiger-Titel hinterm Spiegel zu hängen hatte, die er aber nie auszahlen konnte und wollte (Pfändungsfreigrenze). In der Summe waren es rund 6.000 Euro Schulden.
3.000 Euro fand man am Ende auf Konto, Sparbuch und im Sparstrumpf. Anderes verwertbares Vermögen ist nicht vorhanden (ich will es ja einfach halten).
Die Stadt bestattete ihn anonym in einer einfachen Urne - in der Summe belaufen sich die Bestattungskosten auf 2.000 Euro.
Die beiden Söhne schlugen in einer Vorahnung, dass da mehr Schulden als Vermögen sind, das Erbe aus.
Wie wird nun das Erbe verwendet?
1. Das Vermögen wird mit den Altgläubigern aufgerechnet - da die Schulden doppelt so hoch wie das Vermögen ist, bekommt jeder die Hälfte seiner Schulden zurück. Die Bestattungskosten bleiben übrig und sind von den Söhnen zu berappen (als nachträgliche Unterhaltsleistung).
2. Von dem Guthaben werden zunächst die direkt anstehenden Kosten bezahlt, also die Bestattung. Die verbleibenden 1.000 Euro werden dann gleichmäßig an die Gläubiger verteilt.
3. Die Bestattungskosten werden mit den Altgläubigern zusammengefasst. Es stehen jetzt 8.000 Euro Schulden den 3.000 Euro Vermögen gegenüber - dieses Vermögen wird nun anteilig auf alle Gläubiger verteilt (750,- Euro für die Bestattungskosten, 2.250,- an die Altgläubiger). Die beiden Söhne von Herbert müssen sich nun die noch offenen Bestattungskosten in Höhe von 1250,- Euro teilen.
Ich kann mir alle drei Konstellationen vorstellen - wobei es ja so wäre, dass beim 1. und 3. Fall letztlich die Söhne trotz Ausschlagung des Erbes indirekt für die Schulden ihres Vaters (anteilig) aufkommen müssen.