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Bestattunskosten und andere Gläubiger nach dem Tode

*****s42 Mann
11.844 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Bestattunskosten und andere Gläubiger nach dem Tode
Ich habe da gerade eine interessante Konstellation gefunden, zu der ich keine allgemeingültige Information finden konnte. Auch wenn die Regelung der Bestattung letztlich Landesrecht ist, müsste es doch zumindest grundsätzlich dazu etwas geben.

Der Fall:
Herr Herbert ist verstorben. Er hinterlässt zwei Söhne als einzige Erben, beide volljährig, keine weiteren lebenden Verwandten mehr. Zu den Söhnen hatte er keinen Kontakt mehr.
Außerdem war Herr Herbert eine "Lebemann", der etliche Gläubiger-Titel hinterm Spiegel zu hängen hatte, die er aber nie auszahlen konnte und wollte (Pfändungsfreigrenze). In der Summe waren es rund 6.000 Euro Schulden.

3.000 Euro fand man am Ende auf Konto, Sparbuch und im Sparstrumpf. Anderes verwertbares Vermögen ist nicht vorhanden (ich will es ja einfach halten).

Die Stadt bestattete ihn anonym in einer einfachen Urne - in der Summe belaufen sich die Bestattungskosten auf 2.000 Euro.

Die beiden Söhne schlugen in einer Vorahnung, dass da mehr Schulden als Vermögen sind, das Erbe aus. *zwinker*

Wie wird nun das Erbe verwendet?

1. Das Vermögen wird mit den Altgläubigern aufgerechnet - da die Schulden doppelt so hoch wie das Vermögen ist, bekommt jeder die Hälfte seiner Schulden zurück. Die Bestattungskosten bleiben übrig und sind von den Söhnen zu berappen (als nachträgliche Unterhaltsleistung).

2. Von dem Guthaben werden zunächst die direkt anstehenden Kosten bezahlt, also die Bestattung. Die verbleibenden 1.000 Euro werden dann gleichmäßig an die Gläubiger verteilt.

3. Die Bestattungskosten werden mit den Altgläubigern zusammengefasst. Es stehen jetzt 8.000 Euro Schulden den 3.000 Euro Vermögen gegenüber - dieses Vermögen wird nun anteilig auf alle Gläubiger verteilt (750,- Euro für die Bestattungskosten, 2.250,- an die Altgläubiger). Die beiden Söhne von Herbert müssen sich nun die noch offenen Bestattungskosten in Höhe von 1250,- Euro teilen.

Ich kann mir alle drei Konstellationen vorstellen - wobei es ja so wäre, dass beim 1. und 3. Fall letztlich die Söhne trotz Ausschlagung des Erbes indirekt für die Schulden ihres Vaters (anteilig) aufkommen müssen.
*******ion Frau
4.656 Beiträge
Nicht ganz.

Wenn man das Erbe ausschlägt, dann kommt man für keine Schulden auf als Erbe.

Bei Bestattungskosten sieht es anders aus und dies ist bei den Kommunen unterschiedlich geregelt: Sozialbestattung (anonym) die gesetzlichen Erben müssen in manchen Kommunen trotzdem anteilig bzw voll zahlen, auch wenn sie ausgeschlagen haben, es sei denn sie haben zu wenig Einkommen (fragt mich nicht warum, is unterschiedlich geregelt)
*****s42 Mann
11.844 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Zitat von *******ion:
Wenn man das Erbe ausschlägt, dann kommt man für keine Schulden auf als Erbe.
Richtig.

Zitat von *******ion:
Bei Bestattungskosten sieht es anders aus und dies ist bei den Kommunen unterschiedlich geregelt: Sozialbestattung (anonym) die gesetzlichen Erben müssen in manchen Kommunen trotzdem anteilig bzw voll zahlen, auch wenn sie ausgeschlagen haben, es sei denn sie haben zu wenig Einkommen (fragt mich nicht warum, is unterschiedlich geregelt)
Auch richtig. *ja*

Das Problem hinter der Fragestellung ist aber:
Werden aus dem Erbvermögen zuerst die Altschulden getilgt, so dass dann kein Geld mehr für die Bestattungskosten vorhanden ist, würden die gesetzlichen Erben trotz Ausschlagung ja indirekt für die Schulden aufkommen.
Werden zuerst die Bestattungskosten bezahlt und dann erst die Alt-Gläubiger befriedigt, würde obiges zutreffen.
********s_63 Frau
2.985 Beiträge
Zählen die Beerdigungskosten nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten?
Wenn der Staat erbt (durch Auschlagung der Erben) müssten diese Kosten doch zuerst vom verbliebenen Nachlass abgezogen werden und ein eventueller Rest auf die Altgläubiger verteilt werden, oder?
*****s42 Mann
11.844 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Zitat von ********s_63:
Wenn der Staat erbt (durch Auschlagung der Erben) müssten diese Kosten doch zuerst vom verbliebenen Nachlass abgezogen werden und ein eventueller Rest auf die Altgläubiger verteilt werden, oder?
Genau das "oder" ist die Frage *g*

Ich habe dazu nämlich nichts konkretes gefunden. Logisch wäre es ja.
********s_63 Frau
2.985 Beiträge
Was ist schon konkret.. *zwinker*
Sollte die Gemeinde die Bestattungskosten und Räumung der Wohnung etc.vor finanzieren und ist wie in o.b. Bsp. ein Betrag von 3.000 € Nachlass vorhanden, werden die Kosten sicher damit verrechnet. Eventuelle Altgläubiger werden auch vom Staat nur befriedigt wenn genug vorhanden ist. Ich tippe da auf das Vorrangprinzip!
*******ion Frau
4.656 Beiträge
Zitat von ********s_63:
Zählen die Beerdigungskosten nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten?
Wenn der Staat erbt (durch Auschlagung der Erben) müssten diese Kosten doch zuerst vom verbliebenen Nachlass abgezogen werden und ein eventueller Rest auf die Altgläubiger verteilt werden, oder?

Stimmt *top* Bezeichnung fiel mir nicht ein *schweig*
*****s42 Mann
11.844 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Naja, Nachlassverbindlichkeiten sind ja die Altschulden auch. Oder?

Gilt dann die Quotenregelung? (im EP die Variante 3)

Müssen sich die Altgläubiger von allein melden? Und was, wenn nicht - bzw. wenn sich ein Gläubiger erst später meldet, weil er vom Ableben vorher nix wusste?
*******ion Frau
4.656 Beiträge
Zitat von *****s42:
Naja, Nachlassverbindlichkeiten sind ja die Altschulden auch. Oder?

*nein*

@*****s42

Was los?? So viele Fragen, auf nen Freitag bei 35° *haumichwech* *schwitz*
*****net Mann
1.040 Beiträge
Wenn das Erbe ausgeschlagen wurde, dann können noch lebende Schuldner ihre Titel, einfach gesagt, vergessen.
Ein Erbe kann sogar schon schriftlich beim Notar hinterlegt, ausgeschlagen werden.

Jetzt zu den Kosten der Beerdigung...

Um es krass auszudrücken > der Tote gehört nicht zur "Erbmasse"; somit also auch nicht zur erfolgten Beerdigung und ihren Folgekosten.
Daher kann die Kommune (sie sind in dem Fall zuständig) bestimmen, wer dann die Kosten letztendlich trägt. In dem Fall können die Söhne (nach Sozialgesetzgebung) zu den Kosten herangezogen werden.
*****net Mann
1.040 Beiträge
Nachtrag...zu Lebzeiten muss es heißen...also das Erbe beim Notar hinterlegt, ausschlagen
*****s42 Mann
11.844 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Zitat von *****net:
Wenn das Erbe ausgeschlagen wurde, dann können noch lebende Schuldner ihre Titel, einfach gesagt, vergessen.
Ein Erbe kann sogar schon schriftlich beim Notar hinterlegt, ausgeschlagen werden.

Jetzt zu den Kosten der Beerdigung...

Um es krass auszudrücken > der Tote gehört nicht zur "Erbmasse"; somit also auch nicht zur erfolgten Beerdigung und ihren Folgekosten.
1. Die Bestattungskosten gehören definitiv zu den Nachlassverbindlichkeiten.

2. Die Schuldner werden, so ein Guthaben im Erbe vorhanden ist, aus diesem befriedigt. Abschreiben müssen sie nur den Teil der Ansprüche, der aus dem Erbe nicht mehr befriedigt werden kann.

Die Frage bleibt immer noch: Sind die Bestattungskosten vorrangig oder nachrangig aus dem vorhandenen Erbe zu begleichen oder gleichberechtigt mit den anderen Schuldnern?
********s_63 Frau
2.985 Beiträge
Meiner Meinung nach, Vorrangig...da der Staat ( Gemeinde ) die Bezahlung der Bestattungskosten ja nur für den Erblasser veranlasst...der Erblasser sie ja selbst bezahlt...Wären die Unterhaltspflichtigen mittellos, könnten sie ja auch beim Amt die Kostenübernahme beantragen...aber im o.b. Fall sind die Kosten ja bereits gedeckt...Altschulden werden nur berücksichtigt, wenn genug Masse noch vorhanden ist...ansonsten bei Erbauschlagung selavie...

Im obigen Fall, handelt es sich im Bezug auf die Forderungen der Gläubiger...nicht um Nachlassverbindlichkeiten, sondern um ein "überschuldetes Erbe" und dieses wurde ja von den Kindern ausgeschlagen..
Interessant ist das Thema Rheinland-Pfalz und die Kosten die entstehen ,wenn man sich selbst um die Bestattung kümmert!
Bestattungsgesetz
(BestG)
Vom 4. März 1983

Dritter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Ermächtigungen und Schlussbestimmungen
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Abs. 3 Bestattungsplätze ohne Genehmigung anlegt, erweitert oder wieder belegt,

2.
entgegen § 4 Abs. 2 eine Leiche ohne Genehmigung auf einem privaten Bestattungsplatz bestattet,

3.
entgegen § 8 Abs. 2 eine Leiche nicht bestattet oder als verantwortliche Person (§ 9) nicht bestatten lässt,

4.
entgegen § 8 Abs. 5 oder 6 eine Leiche nicht ordnungsgemäß bestattet oder als verantwortliche Person bestatten lässt,

5.
entgegen § 11 Abs. 2 die Leichenschau nicht unverzüglich vornimmt oder die Totenscheine nicht ausstellt oder aushändigt,

6.
entgegen § 11 Abs. 4 die Leichenschau nicht unverzüglich veranlasst,

7.
entgegen § 11 Abs. 5 Satz 3 den Obduktionsschein nicht ausstellt,

8.
entgegen § 18 in einem Beruf des Gesundheitswesens oder im Nahrungsmittel-, Genussmittel-, Gaststätten- oder Friseurgewerbe tätig ist oder Personen in einem derartigen Beruf oder Gewerbe beschäftigt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwider handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.

(3) *achtung* Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bis zu *alarm* eintausend Euro, geahndet werden. *achtung*

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die Genehmigungsbehörde,

2.
im Übrigen die örtliche Ordnungsbehörde.

Was Woll günstiger ist? Aber das muss der Bald Verstorbene entscheiden!
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