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Abfindung trotz Dauerkrankheit

*****_74 Mann
1.086 Beiträge
Themenersteller 
Abfindung trotz Dauerkrankheit
Herr Marl ist seit 8 Monaten krank geschrieben aufgrund eines Herzinfarktes. Er wird im Dezember eine Umschulung starten, die von der Rentenversicherung bezahlt wird. Sein Chef weiß darüber bescheid und hatte ihm eine Kündigung Angeboten. Herr Marl hat noch 30 Urlaubstage vom Jahr 2018 und natürlich die Urlaubstage dieses Jahres. Er fragt sich nun, ob er bei einer Kündigung die von seinem Chef ausgeht, nicht nur die Urlaubstage ausbezahlt bekommt sondern auch eine Abfindung erhält. Da es sicher ist, das er in die Firma nicht mehr zurück kommt und Herr Marl sich fragt, ob Ihm eine Abfindung überhaupt zusteht, aufgrund seiner Krankheit. Herr Marl ist seit 9 Jahren in der Firma tätig.
*****s42 Mann
11.853 Beiträge
Gruppen-Mod 
Es gibt kein Recht auf Abfindung, wenn es nicht vertraglich vereinbart wurde.

So können Abfindungen zum Beispiel einzelvertraglich, per Betriebsvereinbarung, im Tarifvertrag oder auch im Rahmen eines Sozialplanes festgelegt sein.
Auch im Rahmen eines Aufhebungsvertrages kann eine Abfindung vereinbart werden.

Und dann gibt es noch die Abfindung als Bestandteil eines Vergleichs im Ergebnis einer Kündigungsschutzklage.
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Dem
ist nichts hinzuzufügen. *g*
*****cgn Frau
8.428 Beiträge
Warum sollte überhaupt eine Zahlung denkbar sein, wenn die Fakten schon geschaffen wurden? Es gibt, hat @*****s42 schon geschrieben, keinen Rechtsanspruch auf Abfindung.

Wenn man geschickt ist und die Umstände günstig sind, kann man die vielleicht aushandeln, aber so? Sicher nicht.
********Herz Frau
36.478 Beiträge
Soweit mir bekannt ist, muss er die Urlaubstage ausbezahlt bekommen, allerdings wird für diese Anzahl von Tagen kein Krankengeld gezahlt.
*****_74 Mann
1.086 Beiträge
Themenersteller 
@********Herz

Wenn das stimmt, würde Herr Marl ja für 45 Tage kein Krankengeld erhalten. Dies wäre ja weniger als, wenn er Krankengeld erhält. Wird das ausbezahlte Urlaubsgeld nicht auch anders Versteuert und gilt somit nicht als "Gehalt"


@**le

Danke, für die Info zwecks Abfindung.
*****cgn Frau
8.428 Beiträge
Nein
********Herz Frau
36.478 Beiträge
@*****_74, warum? Normalerweise ist doch Gehalt mehr als Krankengeld?

Auch Krankengeld wird im Nachhinein versteuert, das wissen viele nicht. War ein böses Erwachen, als wir den Steuerbescheid 2017 bekamen.
*****_74 Mann
1.086 Beiträge
Themenersteller 
Oh ja... Danke für die Info zwecks Krankengeld versteuern.

Gehalt ist zwar höher wie Krankengeld, doch aufgrund der einmaligen Zahlung, wird der "Steuersatz" wohl höher ausfallen ^^
********Herz Frau
36.478 Beiträge
Ok, dann hast du schon ein bisschen was vorausgezahlt, wenn das böse Erwachen bei der Steuererklärung kommt.

Ich hatte in 2017 rund 2 1/2 Monate Krankengeld, das war richtig übel.
*****s42 Mann
11.853 Beiträge
Gruppen-Mod 
Urlaubsabgeltung / Krankengeld / Steuern:

1. Krankengeld ist steuerfrei - aber es unterliegt dem Progressionsvorbehalt, erhöht also in der Regel des Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen. Genau so wie übrigens Arbeitslosengeld.

2. Krankengeld ist für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit (nach den 42 Tagen Lohnfortzahlung) zu zahlen - unabhängig ob man in dieser Zeit Urlaub hätte oder Feiertag ist oder nicht.

3. Urlaubstage, die aufgrund einer Kündigung nicht mehr genommen werden können, müssen abgegolten werden. Diese Urlaubsabgeltung ist kein Lohn für bestimmte Arbeitstage (ist aber zu versteuerndes Einkommen) und wird unabhängig von eventuellen anderen Leistungen gezahlt. Auch unabhängig von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, an Feiertagen oder eben Krankengeld von der Krankenkasse.

4. Ich bin mir nicht sicher, aber meines Wissens wird Urlaubsabgeltung genau so wie eine Abfindung im Rahmen eines Vergleichs bei Aufhebung des Vertrages auf das ALG-I angerechnet (auf ALG-II / H-IV sowieso) - also der Beginn des Leistungsbezugs verschiebt sich entsprechend nach hinten.

5. Krankengeld vom AG / der Krankenkasse wird übrigens bis zum Ende der AU (oder der Aussteuerung in die Rente) weiter gezahlt und verschiebt den Beginn der Arbeitslosigkeit und damit auch des Beginn des Leistungsbezuges ebenfalls bis zum Ende der AU.
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