Notfallsanitäter statt Rettungsassistent?
Das Bundesgesundheitsministerium hat am Freitag den Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Notfallsanitäters (NotSanG) vorgelegt. Die Neuregelung soll das derzeit noch geltende Rettungsassistentengesetz (RettAssG) ablösen. Das mögliche neue NotSanG unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom bisherigen RettAssG. So wird sich nicht nur die Berufsbezeichnung ändern. Geplant ist unter anderem auch, die Ausbildungszeit auf drei Jahre zu verlängern und Auszubildenden eine Ausbildungsvergütung zukommen zu lassen. Die Verbände haben jetzt bis zum 22. Juni 2012 Zeit, eine Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf greift nach Meinung des Gesundheitsministeriums „umfänglich die vielfältigen Forderungen auf, die im Vorfeld an den Bundesgesetzgeber herangetragen“ wurden. Eine umfassende Überarbeitung der bisherigen Ausbildung sei erforderlich geworden, weil die bisher geltende Regelung nach RettAssG „den Anforderungen an einen modernen Rettungsdienst nicht mehr in ausreichendem Maße gewachsen“ seien.
Nach dem möglichen neuen Gesetz soll die Ausbildung zum Notfallsanitäter künftig in Vollzeitform drei, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre dauern. Der Unterricht hätte demnach an einer staatlich anerkannten Schule zu erfolgen, wobei die hauptberufliche Schulleitung eine entsprechende abgeschlossene Hochschulausbildung vorweisen müsste. Die Dozenten müssten fachlich und pädagogisch qualifiziert sein, wobei ebenfalls eine abgeschlossene Hochschulausbildung für den theoretischen und praktischen Unterricht vorausgesetzt würde. Darüber hinaus wäre es Aufgabe der Schule, sicherzustellen, dass dem Schüler für seine praktische Ausbildung eine Stelle an einer Lehrrettungswache bzw. in einer Klinik zugewiesen würde.
Als Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung zum Notfallsanitäter ist der Realschulabschluss geplant. Interessenten mit Hauptschulabschluss sollen ebenfalls zugelassen werden, wenn sie zusätzlich eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer vorweisen können.
Wer bei Inkrafttreten des möglichen neuen NotSanG mindestens fünf Jahre als Rettungsassistent tätig war, soll die Möglichkeit erhalten, eine staatliche Ergänzungsprüfung abzulegen. Anschließend wäre er berechtigt, sich „Notfallsanitäter“ zu nennen. Der Gesetzentwurf sieht hierfür eine Übergangsfrist von fünf Jahren vor. Rettungsassistenten, die weniger Berufsjahre nachweisen können, sollen zusätzlich zu der genannten Prüfung eine bis zu sechsmonatige Weiterbildung absolvieren müssen, ehe sie sich „Notfallsanitäter“ nennen dürfen.
Auch auf die so genannte „Notfallkompetenz“ wird in dem Entwurf eingegangen. Ziel sei es, eine größere Rechtssicherheit zu erzielen. Ohne konkrete Maßnahmen zu nennen, ist in dem Entwurfstext vom eigenständigen „Durchführen von heilkundlichen Maßnahmen“ die Rede, „die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder entsprechend verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzten standardmäßig zu bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und -situationen vorgegeben, überprüft und verantwortet werden“.
Mehr zum Referentenentwurf des Gesetzes über den Beruf des Notfallsanitäters lesen Sie in der Juli/August-Ausgabe des RETTUNGS-MAGAZINS.