Mahlzeit
Zitat STVZO §19
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen
wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn
Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch
nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
1. für diese Teile
a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt
worden ist oder
b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines
Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der
Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist
oder
2. für diese Teile
a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EGTypgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b) eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend
dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme
einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und
Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung,
soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet
sind oder
3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung
dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder
Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22
Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a, bestätigt worden ist oder
4. für diese Teile
a) die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines
Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines
Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten)
vorliegt,
b) der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c) die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen
Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb
durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs.
1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt
entsprechend.
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung
oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht
eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.
Quelle:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stvzo/gesamt.pdf
Ich würde sagen dach ist alles §21 Vollabnahme.
Das ist aber auch immer alles mit Vorsicht zu sehen......
Nur weil ein TÜV-Prüfer etwas einträgt heißt es noch lange nicht das es auch zulässig ist. Es gab hier bei mir mal einen TÜV die haben schon mal die Augen zu gemacht bei Autotieferlegungen.....nen Bekannten von mir haben sie, obwohl die Fahrzeughöhen stimmten und vom Prüfer entsprechend, eingetragen waren, das Auto stillgelegt.....die Scheinwerferaustrittskante unterschritt die Mindesthöhe........das Ding blieb an ihm hängen.......
Alles nicht so einfach.
LG Stephan