gerne lieber @**********Magic :
Beispiel 1: eine klassische Watschn mag in Bayern vielleicht zum Kulturleben zählen, in der BRD erfüllt sie den Straftatbestand des §223 (Körperverletzung - Geldstrafe oder Gefängnis bis 5 Jahre, Versuch ist strafbar), selbiges gilt für Auspeitschungen und / oder die üblichen "Body-Mods", wie etwa Tattoos, Bandings, Cuttings etc. pp.
Beispiel 2: die in manchen Kreisen sehr beliebte Nacht in der Zelle wird von den Spielverderbern der Justiz als Straftatbestand nach §239 (Freiheitsberaubung - Geldstrafe oder Gefängnis bis 5 Jahre, Versuch ist strafbar) angesehen.
Die Liste lässt sich sicherlich verlängern. Unser ganzer Spaß fußt alleine auf dem gegenseitigen Einvernehmen und sobald das perdu ist, ist es mit dem Spiel und Spaß auch vorbei. Und wenn man ernsthaft draufgeprügelt hat, also ohne Einvernehmen, und so, dass es dem anderen ganz sicher weh getan hat, dann war es niemals ein Spiel, sondern vom ersten Moment an ein Fall für die Rechtspflege.
Beispiel 1: eine klassische Watschn mag in Bayern vielleicht zum Kulturleben zählen, in der BRD erfüllt sie den Straftatbestand des §223 (Körperverletzung - Geldstrafe oder Gefängnis bis 5 Jahre, Versuch ist strafbar), selbiges gilt für Auspeitschungen und / oder die üblichen "Body-Mods", wie etwa Tattoos, Bandings, Cuttings etc. pp.
Beispiel 2: die in manchen Kreisen sehr beliebte Nacht in der Zelle wird von den Spielverderbern der Justiz als Straftatbestand nach §239 (Freiheitsberaubung - Geldstrafe oder Gefängnis bis 5 Jahre, Versuch ist strafbar) angesehen.
Die Liste lässt sich sicherlich verlängern. Unser ganzer Spaß fußt alleine auf dem gegenseitigen Einvernehmen und sobald das perdu ist, ist es mit dem Spiel und Spaß auch vorbei. Und wenn man ernsthaft draufgeprügelt hat, also ohne Einvernehmen, und so, dass es dem anderen ganz sicher weh getan hat, dann war es niemals ein Spiel, sondern vom ersten Moment an ein Fall für die Rechtspflege.