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Corona News regional, national, international

*****tte Paar
1.842 Beiträge
Maistra hat seine kunden angeschrieben, dass sie die Campingplätze in Kroatien am 15.05. öffnen
*********illa Paar
4.393 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Genauere Informationen zu Lockerungen bitte bei den jeweiligen Webseiten der Landesregierung nachlesen.

Promobil hat falsche Daten gemeldet.
Laut deren Seite ist in Baden Würtenberg erst ab 30.05 Camping offen, auf der Seite des Landes jedoch bereits ab 18.04
Links. https://www.promobil.de/corona-urlaub-campingsaison-2020/
https://www.baden-wuerttembe … -der-corona-beschraenkungen/

Die Seiten der Bundesländer findet man gesammelt auf der Homepage der Bundesregierung https://www.bundesregierung. … corona-bundeslaender-1745198
****uto Paar
1.030 Beiträge
Welch ein Zufall, ich hatte gerade die Seite von BaWü offen. Sicher ein "Vertipper", Campingplätze müssen bis zum 18.05. in Baden-Württemberg geschlossen bleiben.


Hier der Text aus der Verordnung:

:
Geschlossen bzw. untersagt bleiben zunächst

Bis 18. Mai Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen.

****uto Paar
1.030 Beiträge
Nochmal nachgeschaut und um die Verwirrung noch zu komplettieren, finden sich auf den offiziellen Seiten des Landes BaWü nun auch noch in sich widersprüchliche Angaben. Auf einer Seite findet sich abweichend vom vorherigen Text folgende Ankündigung:

Ab dem 18.05.2020
Campingplätze dürfen für touristische Übernachtungen im Caravan, im Reisemobil oder in festen Mietunterkünften sowie für das Dauercamping geöffnet werden, sofern sie eine autarke Versorgung sicherstellen. Die Sanitärbereiche der entsprechenden Anlagen bleiben zunächst geschlossen. Gleiches gilt für Wohnmobilstellplätze.
Ab 29. Mai werden in einem weiteren Schritt die sonstigen Beherbergungsbetriebe wie insbesondere Hotels sowie Freizeitparks ihren Betrieb wiederaufnehmen können.


Damit lässt sich der Termin der Öffnung der Wohnmobilstellplätze nicht einmal auf den offiziellen Seiten des Landes klären.
**********ensel Mann
227 Beiträge
**********ensel Mann
227 Beiträge
*****tte Paar
1.842 Beiträge
Gericht setzt Quarantänepflicht für Einreisende außer Vollzug
22:50 Uhr: Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die grundsätzliche Quarantänepflicht für Menschen außer Vollzug gesetzt, die aus dem Ausland in das Land einreisen. Das teilte die Justizbehörde am Montagabend mit. Der Senat setzte mit dem Beschluss den Paragrafen 5 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus vom 8. Mai einstweilig außer Vollzug. Er unterwirft aus dem Ausland Einreisende grundsätzlich einer Quarantänepflicht. Die Richter gaben dem Eilantrag des Eigentümers einer Ferienhausimmobilie in Schweden statt. Der Beschluss vom 11. Mai ist unanfechtbar, wie es hieß.
*****tte Paar
1.842 Beiträge
Liebe Freunde der Maistra-Campingplätzen,

Angesichts der wirksamen Schutzmaßnahmen ist die Situation an unserer Destination völlig unter Kontrolle und wir freuen uns, Sie bald an unseren Campingplätzen begrüßen zu dürfen.

Die Campingplätze Polari, Valkanela, Porto Sole und Naturist Park Koversada eröffnen am 29.05., der Campingplatz Veštar am 04.06. und der Campingplatz Amarin am 19.06.2020.

Wir haben die Wichtigkeit der Einhaltung von Hygiene- und Sauberkeitsstandards immer ernst genommen und zusätzliche Maßnahmen für diese Saison eingeführt;

• häufige und gründliche Reinigung und Desinfektion von Sanitäranlagen und Unterkunftseinheiten

• erhältliche Oberflächen- und Händedesinfektionsmittel für Mitarbeiter und Gäste

• zusätzliche Hygienemaßnahmen bei der Zubereitung und dem Servieren von Speisen und Getränken in unseren Speiselokalen

• kontinuierliche Schulung der Mitarbeiter zu Maßnahmen zur Vorbeugung von COVID-Erkrankung

Wir glauben, dass wir mit der besonderen Sorgfältigkeit unserer Mitarbeiter und Gäste den Sommer so genießen können, wie wir es gewohnt sind.

Bis bald!
Maistra Camping
*********illa Paar
4.393 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
26.05.20: DIV Informiert
Der deutsche Tourismusverband hat heute seine Bundesländerspezifischen Einschränkungen aktualisiert.

Nachzulesen unter: https://www.deutschertourism … ehoerdlichen-massnahmen.html

Auflistung nach Bundesländer
Baden-Württemberg
Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 5. Juni 2020 für den Publikumsverkehr untersagt: Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen. Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: Campingplätze im Fall von Übernachtungen in Wohnwagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften, Wohnmobilstellplätze sowie die Beherbergung in Ferienwohnungen und vergleichbaren Wohnungen, jeweils soweit eine Selbstversorgung ohne die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt, ab 29. Mai 2020 allgemein Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze. Für Beherbergungsbetriebe, insbesondere Hotels, Gasthöfe und Hotels garnis, sowie Campingplätze und Wohnmobilstellplätze gilt ab 29. Mai die Corona-Verordnung Beherbergungsbetriebe (» hier). Diese Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 15. Juni 2020.


Bayern
Der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte ist vorbehaltlich der Regelungen des Abs. 2 untersagt. Insbesondere darf für private touristische Zwecke keine Übernachtungsmöglichkeit angeboten werden. Zulässig ist die Beherbergung 1. von Geschäftsreisenden, 2. in Seminar- und Bildungshäusern, Wohnheimen und vergleichbaren Einrichtungen zu Zwecken der beruflichen Aus- oder Fortbildung, und 3. von privat Reisenden, soweit der Aufenthalt nicht touristisch begründet ist. Die Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 29. Mai 2020.


Berlin
Hotels und andere Beherbergungsbetriebe sowie Betreiber von Ferienwohnungen dürfen ab dem 25. Mai 2020 unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 touristische Übernachtungen anbieten. Spa- und Wellness-Bereiche dürfen nicht geöffnet werden. Die Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 5. Juni 2020.


Brandenburg
Die touristische Vermietung ist für alle Betriebsformen seit dem 25. Mai erlaubt, ebenso Campingtourismus und sonstige touristische Angebote wie Reisebusreisen und Stadtrundfahrten. Freizeitparks bleiben zunächst bis zum 5. Juni weiter geschlossen.


Bremen
Beherbergungsbetriebe und Übernachtungsangebote (Hotels, Pensionen, privat und gewerblich vermietete Ferienwohnungen, Ferienzimmer, Campingplätze, Wohnmobilplätze, Jugendherbergen und vergleichbare Angebote) dürfen nach Maßgabe der folgenden Vorgaben öffnen, wenn die Betreiber sicherstellen, dass die Regeln des Kontaktverbotes nach § 5 eingehalten werden. Bei der Beherbergung sind die in der Verordnung aufgeführten Auflagen zu berücksichtigen. Die Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 5. Juni 2020.


Hamburg
Übernachtungsangebote in Beherbergungsbetrieben, in Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und in vergleichbaren Einrichtungen dürfen für touristische Zwecke nur angeboten werden, wenn es sich nicht um Schlafsäle für mehr als vier Personen handelt. Bei der Beherbergung sind die in der Verordnung aufgeführten Auflagen zu berücksichtigen. Die Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 31. Mai 2020.


Hessen
Bis zum Ablauf des 14. Mai 2020 sind Übernachtungsangebote nur zu notwendigen nichttouristischen Zwecken erlaubt. Ab dem 15. Mai 2020 sind Übernachtungsangebote zulässig, wenn 1. zur gemeinschaftlichen Nutzung bestimmte Sauna-, Schwimm- und Wellnessbereiche geschlossen bleiben, 2. geeignete Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getroffen und überwacht werden sowie 3. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen. Die Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 5. Juni 2020.


Mecklenburg-Vorpommern
Betreibern von Beherbergungsstätten (…) ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. (…) Absatz 1 Satz 1 gilt ab dem 18. Mai 2020 nicht für die Beherbergung von Personen, die ihre Haupt- oder Nebenwohnung in Mecklenburg-Vorpommern oder im Amt Neuhaus gemeldet haben. Ab dem 25. Mai 2020 gilt Absatz 1 Satz 1 ferner nicht für die Beherbergung von Personen, die ihren ersten Wohnsitz (Haupt- oder alleinige Wohnung nach dem Bundesmeldegesetz) in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben. Es ist untersagt, Gäste aufzunehmen, die nach dem täglichen Lagebericht des Robert-Koch-Instituts in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ihren Wohnsitz haben, in dem oder in der in den letzten sieben Tagen vor der Einreise die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner höher als 50 ist und Gäste, die vor der Anreise keine verbindliche Buchung für mindestens eine Übernachtung vorgenommen haben. Die Betreiber sind verpflichtet, die Gäste spätestens am Tag vor der Anreise darauf hinzuweisen und dies zu dokumentieren, falls nach Satz 3 eine Beherbergung nicht möglich ist. Bei der Beherbergung sind die in der Verordnung aufgeführten Auflagen zu berücksichtigen. Diese Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 10. Juni 2020.


Niedersachsen
Die folgende Fassung tritt am 25. Mai 2020 in Kraft: Beherbergungsstätten und ähnliche Einrichtungen, ausgenommen die in Absatz 2 genannten Einrichtungen, sowie Hotels dürfen nur zu 60 Prozent ihrer Kapazität ausgelastet sein; eine Überschreitung der Kapazitätsgrenze von 60 Prozent ist zulässig, wenn der Betrieb ausschließlich Geschäftsreisende aufnimmt. (…) Betreiberinnen und Betreiber von Jugendherbergen, Familienferien- und Freizeitstätten, Jugendbildungsstätten und ähnlichen Einrichtungen dürfen nicht mehr als 60 Prozent der Zahl aller ihrer Betten in einer Einrichtung gleichzeitig vermieten. (…) Ferienwohnungen und Ferienhäuser dürfen jeweils innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen nur von einem Gast und dessen Mitreisenden genutzt werden. (Hinweis: Die Auslastungsbeschränkung von 60 Prozent gilt nicht für Ferienwohnungen und Ferienhäuser.) Eine private oder gewerbliche Vermieterin oder ein privater oder gewerblicher Vermieter, die oder der jeweils mehr als eine Parzelle eines Campingplatzes oder eines Wohnmobilstellplatzes oder jeweils mehr als einen Bootsliegeplatz vermietet, darf insgesamt nicht mehr als 60 Prozent der Zahl aller ihrer oder seiner Parzellen und Bootsliegeplätze auf dem Gebiet einer Gemeinde gleichzeitig vermieten. Bei der Beherbergung sind die in der Verordnung aufgeführten Auflagen zu berücksichtigen. Diese Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 10. Juni 2020.


Nordrhein-Westfalen
In Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben sind Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken bis einschließlich 17. Mai 2020 untersagt; danach sind sie für Personen untersagt, die keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland haben. Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen zu touristischen Zwecken sind für Personen untersagt, die keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland haben. Die Untersagung nach Satz 1 gilt nicht für die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen usw. ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten. Bei der Beherbergung von Gästen, bei ihrer gastronomischen Versorgung sowie beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen auf Campingplätzen usw. sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten (» hier). Diese Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 5. Juni 2020.


Rheinland-Pfalz
Folgende Einrichtungen sind unter Beachtung der Schutzmaßnahmen geöffnet: 1. Hotels, Hotels garnis, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser und ähnliche Einrichtungen, 2. Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Privatquartiere und ähnliche Einrichtungen, 3. Jugendherbergen, Familienferienstätten, Jugendbildungsstätten, Erholungs-, Ferien- und Schulungsheime, Ferienzentren und ähnliche Einrichtungen, 4. Campingplätze, Reisemobilplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen, sofern die Nutzerin oder der Nutzer über eigene sanitäre Anlagen verfügt. Bei der Beherbergung sind die in der Verordnung aufgeführten Auflagen zu berücksichtigen. Auf der Internetseite der Landesregierung (http://www.corona.rlp.de) ist ein Hygienekonzept für Gastronomie und Beherbergung veröffentlicht (» hier). Die Schutzmaßnahmen der jeweiligen Hygienekonzepte in ihrer jeweils geltenden Fassung sind bei Durchführung der Veranstaltungen, bei Öffnung der in Satz 1 genannten Einrichtungen oder beim Sport zu beachten. Diese Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 9. Juni 2020.


Saarland
Der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte ist nach den Vorgaben des Hygieneplans der Landesregierung für Gastronomie und Beherbergungsbetriebe in der jeweils geltenden Fassung, abrufbar unter http://www.corona.saarland.de
hier), mit der Maßgabe gestattet, dass (...) die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen gewährleisten, dass bis einschließlich 24. Mai 2020 höchstens die Hälfte der zur Verfügung stehenden Übernachtungseinheiten des Betriebes vermietet wird, ab dem 25. Mai 2020 höchstens drei Viertel, wobei Verträge, mit deren Durchführung bereits vor dem 18. Mai 2020 begonnen wurde, unberührt bleiben. Bei der Beherbergung sind die in der Verordnung aufgeführten Auflagen zu berücksichtigen. Diese Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 31. Mai 2020.


Sachsen
Der Betrieb von Hotels und Beherbergungsstätten sowie die Nutzung von Ferienwohnungen und -häusern und Camping- sowie Wohnmobilstellplätzen und ähnlichem ist gestattet, wenn die Regelung des § 6 Absatz 1 eingehalten wird. Es gilt die Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus. Diese Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 5. Juni 2020.


Sachsen-Anhalt
Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 ist ab 15. Mai 2020 die touristische Beherbergung gewerblicher und privater Natur von Personen mit Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie in Ferienhäusern, Ferienhausparks, Ferienwohnungen, Yacht-und Sportboothäfen und vergleichbaren Unterkünften bis zu dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 genannten Personenkreis zulässig (…). Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 ist ab 22. Mai 2020 die Beherbergung von Personen mit Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt bis zu dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 genannten Personenkreis auch in Hotels, Pensionen und anderen Unterkünften zu touristischen Zwecken zulässig, Absatz 1 gilt entsprechend. Diese Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 27. Mai 2020.


Schleswig-Holstein
Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe gelten ab 18. Mai 2020 folgende zusätzliche Anforderungen: Der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept; die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 erhoben. Diese Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 7. Juni 2020.


Thüringen
Ab dem 15. Mai 2020 sind Übernachtungsangebote von Beherbergungen zu touristischen Zwecken im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO in der am 12. Mai 2020 geltenden Fassung zulässig. Diese Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 5. Juni 2020.
*g* gerade gefunden "damit auch Jeder wirklich diesen Schmutz auch nutzt" - in chip.de einfach herrlich der Freud Hier der Link : https://www.chip.de/download … I-Android-App_182606538.html
*******986 Paar
345 Beiträge
Zitat von *******greg:
*g* gerade gefunden "damit auch Jeder wirklich diesen Schmutz auch nutzt" - in chip.de einfach herrlich der Freud
....ist aber schon ein paar Wochen bekannt.
In den mobilen Betriebssystemen müssen ja zunächst die Voraussetzungen und die entsprechende Schnittstelle nach den bekannten Vorgaben geschaffen werden, auf denen dann eine App aufsetzen kann. Die muss dann wiederum nicht zwingend von google oder apple kommen......
*****n72 Mann
63 Beiträge
Eben. Die API muss ja ins OS.
Zum einen ist es zumindest bei iOS ein Opt-In und zum anderen zwingt mich ja niemand, Bluetooth bei nichtverwenden eingeschaltet zu lassen.
Ob das Gerät trotz Abschaltung sendet lässt sich ja sehr leicht mit entsprechender Software zb auf dem Notebook feststellen.
*********illa Paar
4.393 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Wir glauben, dass es bei dem Beitrag von @*******Greg wohl eher um den Schreibfehler ging

Schmutz statt Schutz *nachdenk*
stimmt :-), es ging um den Schreibfehler , danke black_vanilla
*******986 Paar
345 Beiträge
@*******Greg
....habe ich doch glatt überlesen *kopfklatsch* und deshalb den Sinn nicht begriffen *sorry*.
Naja, wer lesen kann.......
*****n72 Mann
63 Beiträge
Ah! Ok. 😂
****ch Paar
815 Beiträge
@*********illa der DIV informiert:
Das stimmt Dich garnicht, was da über BW steht...
Hier ist schon seit dem 18.5 wieder offen und ab dem 29.5 geht’s weiter mit den Sanitäranlagen auf den Plätzen...
*********illa Paar
4.393 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
@****ch danke für die Info.

Wie man dem Link entnehmen kann ist diese Information nicht von uns. Wenn es andere Informationen dazu gibt, wäre ein Link zur Verifizierung der einfachste Weg dies zu begründen.

Leider geben wir auf Aussagen ohne überprüfbaren Angaben der Quellen kein Augenmerk. Es wäre auch möglich, dass ihr den Abschnitt missverstanden habt, da ja Camping- und Stellplätze unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmeregelung vorgesehen haben.

Für verifizierte und überprüfbare Angaben sind wir immer sehr dankbar

Letzte Änderung des DVI am 27.05.20 um 10:00 Uhr mit Änderungen zu dem Update vom 26.05.20 unter https://www.deutschertourism … ehoerdlichen-massnahmen.html

Dieser Link wird immer die aktuellste Fassung zeigen.
*****tte Paar
1.842 Beiträge
Kroatien erlaubt Bundesbürgern wieder die Einreise ohne Nachweis von Gründen. Dies beschloss die Regierung des EU-Partners am Donnerstag in Zagreb. Bisher mussten Reisende an der Grenze die Buchung einer Unterkunft oder die Bestätigung für einen Immobilien- oder Bootsbesitz in Kroatien vorlegen. Die Lockerung betrifft auch die Bürger neun weiterer EU-Staaten: Österreich, Slowenien, Tschechien, die Slowakei, Polen, Ungarn, Litauen, Lettland und Estland. Reisende aus diesen Ländern müssen künftig an der Grenze lediglich erklären, wo sie sich aufhalten werden und wie sie erreichbar sind. Damit sollen sie gefunden werden können, wenn es in ihrer Umgebung neue Corona-Infektionen gibt. Um längere Wartezeiten zu vermeiden, können sich Urlauber ein Formblatt von der Webseite „entercroatia.mup.hr“ herunterladen

Quelle FAZ
hat kroatien überhaupt überprüfbare und gesicherte testergebnisse?
oder leben sie dort auf einem inselstaat der glücklichen?
bevor wir keine gesicherte erkenntnisse/ergebnisse nachprüfen können,
werden wir den teufel tun..... *sorry*
*****tte Paar
1.842 Beiträge
Zitat von ******one:
hat kroatien überhaupt überprüfbare und gesicherte testergebnisse?
oder leben sie dort auf einem inselstaat der glücklichen?
bevor wir keine gesicherte erkenntnisse/ergebnisse nachprüfen können,
werden wir den teufel tun..... *sorry*

Kroatien hat es von Anfang an als eines der wenigen Länder mit einem echten Lockdown sogar besser geschafft als Deutschland. Das ganze Land hat 2245 Bestätigte Fälle, davon sind 2051 geheilt, 102 verstorben und es gibt im ganzen Land nur noch 92 Infizierte. Istrien ist seit 4 Wochen schon Coronafrei.

Und es wurde gut und viel getestet.

https://covid19info.live/de/
****ch Paar
815 Beiträge
@*********illa
Das ist uns bekannt, da wir jetzt einmal quer durch das Land gefahren sind und wieder zurück, könnt ihr das als gemachte Erfahrung betrachten...
Wer es genau wissen will, geht bei uns in BW auf:
https://www.baden-wuerttemberg.de/
Das ist das einzige was zählt und gibt bei „Fragen zu Corona“ das Stichwort Camping ein, dann muss man nicht lange suchen...
Liebe Grüße und gute Reise 👍
*********illa Paar
4.393 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
@****ch die richtige Adresse lautet https://www.baden-wuerttembe … s-landes-baden-wuerttemberg/

Dies wäre mal ein vollständiger Link. Dieser sagt aus, dass die Darstellung des DVi vom 26.05 vollständig richtig war. Ansosnten können wir da gar nicht mehr zufügen. Wie gesagt, ist nicht unsere Erfindung.
***dH Mann
3.607 Beiträge
Europa öffnet sich: Webseite gibt Überblick über Regeln in EU-Staaten

https://www.boersennews.de/n … ampaign=M%C3%A4rkte+am+Abend

Hier könnt ihr die einzelnen EU Länder aufrufen:
Eine offizielle Website der Europäischen Union

https://reopen.europa.eu/de#/de
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