26.05.20: DIV Informiert
Der deutsche Tourismusverband hat heute seine Bundesländerspezifischen Einschränkungen aktualisiert.
Nachzulesen unter:
https://www.deutschertourism … ehoerdlichen-massnahmen.html
Auflistung nach Bundesländer
Baden-Württemberg
Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 5. Juni 2020 für den Publikumsverkehr untersagt: Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen. Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: Campingplätze im Fall von Übernachtungen in Wohnwagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften, Wohnmobilstellplätze sowie die Beherbergung in Ferienwohnungen und vergleichbaren Wohnungen, jeweils soweit eine Selbstversorgung ohne die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt, ab 29. Mai 2020 allgemein Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze. Für Beherbergungsbetriebe, insbesondere Hotels, Gasthöfe und Hotels garnis, sowie Campingplätze und Wohnmobilstellplätze gilt ab 29. Mai die Corona-Verordnung Beherbergungsbetriebe (» hier). Diese Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 15. Juni 2020.
Bayern
Der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte ist vorbehaltlich der Regelungen des Abs. 2 untersagt. Insbesondere darf für private touristische Zwecke keine Übernachtungsmöglichkeit angeboten werden. Zulässig ist die Beherbergung 1. von Geschäftsreisenden, 2. in Seminar- und Bildungshäusern, Wohnheimen und vergleichbaren Einrichtungen zu Zwecken der beruflichen Aus- oder Fortbildung, und 3. von privat Reisenden, soweit der Aufenthalt nicht touristisch begründet ist. Die Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 29. Mai 2020.
Berlin
Hotels und andere Beherbergungsbetriebe sowie Betreiber von Ferienwohnungen dürfen ab dem 25. Mai 2020 unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 touristische Übernachtungen anbieten. Spa- und Wellness-Bereiche dürfen nicht geöffnet werden. Die Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 5. Juni 2020.
Brandenburg
Die touristische Vermietung ist für alle Betriebsformen seit dem 25. Mai erlaubt, ebenso Campingtourismus und sonstige touristische Angebote wie Reisebusreisen und Stadtrundfahrten. Freizeitparks bleiben zunächst bis zum 5. Juni weiter geschlossen.
Bremen
Beherbergungsbetriebe und Übernachtungsangebote (Hotels, Pensionen, privat und gewerblich vermietete Ferienwohnungen, Ferienzimmer, Campingplätze, Wohnmobilplätze, Jugendherbergen und vergleichbare Angebote) dürfen nach Maßgabe der folgenden Vorgaben öffnen, wenn die Betreiber sicherstellen, dass die Regeln des Kontaktverbotes nach § 5 eingehalten werden. Bei der Beherbergung sind die in der Verordnung aufgeführten Auflagen zu berücksichtigen. Die Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 5. Juni 2020.
Hamburg
Übernachtungsangebote in Beherbergungsbetrieben, in Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und in vergleichbaren Einrichtungen dürfen für touristische Zwecke nur angeboten werden, wenn es sich nicht um Schlafsäle für mehr als vier Personen handelt. Bei der Beherbergung sind die in der Verordnung aufgeführten Auflagen zu berücksichtigen. Die Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 31. Mai 2020.
Hessen
Bis zum Ablauf des 14. Mai 2020 sind Übernachtungsangebote nur zu notwendigen nichttouristischen Zwecken erlaubt. Ab dem 15. Mai 2020 sind Übernachtungsangebote zulässig, wenn 1. zur gemeinschaftlichen Nutzung bestimmte Sauna-, Schwimm- und Wellnessbereiche geschlossen bleiben, 2. geeignete Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getroffen und überwacht werden sowie 3. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen. Die Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 5. Juni 2020.
Mecklenburg-Vorpommern
Betreibern von Beherbergungsstätten (…) ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. (…) Absatz 1 Satz 1 gilt ab dem 18. Mai 2020 nicht für die Beherbergung von Personen, die ihre Haupt- oder Nebenwohnung in Mecklenburg-Vorpommern oder im Amt Neuhaus gemeldet haben. Ab dem 25. Mai 2020 gilt Absatz 1 Satz 1 ferner nicht für die Beherbergung von Personen, die ihren ersten Wohnsitz (Haupt- oder alleinige Wohnung nach dem Bundesmeldegesetz) in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben. Es ist untersagt, Gäste aufzunehmen, die nach dem täglichen Lagebericht des Robert-Koch-Instituts in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ihren Wohnsitz haben, in dem oder in der in den letzten sieben Tagen vor der Einreise die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner höher als 50 ist und Gäste, die vor der Anreise keine verbindliche Buchung für mindestens eine Übernachtung vorgenommen haben. Die Betreiber sind verpflichtet, die Gäste spätestens am Tag vor der Anreise darauf hinzuweisen und dies zu dokumentieren, falls nach Satz 3 eine Beherbergung nicht möglich ist. Bei der Beherbergung sind die in der Verordnung aufgeführten Auflagen zu berücksichtigen. Diese Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 10. Juni 2020.
Niedersachsen
Die folgende Fassung tritt am 25. Mai 2020 in Kraft: Beherbergungsstätten und ähnliche Einrichtungen, ausgenommen die in Absatz 2 genannten Einrichtungen, sowie Hotels dürfen nur zu 60 Prozent ihrer Kapazität ausgelastet sein; eine Überschreitung der Kapazitätsgrenze von 60 Prozent ist zulässig, wenn der Betrieb ausschließlich Geschäftsreisende aufnimmt. (…) Betreiberinnen und Betreiber von Jugendherbergen, Familienferien- und Freizeitstätten, Jugendbildungsstätten und ähnlichen Einrichtungen dürfen nicht mehr als 60 Prozent der Zahl aller ihrer Betten in einer Einrichtung gleichzeitig vermieten. (…) Ferienwohnungen und Ferienhäuser dürfen jeweils innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen nur von einem Gast und dessen Mitreisenden genutzt werden. (Hinweis: Die Auslastungsbeschränkung von 60 Prozent gilt nicht für Ferienwohnungen und Ferienhäuser.) Eine private oder gewerbliche Vermieterin oder ein privater oder gewerblicher Vermieter, die oder der jeweils mehr als eine Parzelle eines Campingplatzes oder eines Wohnmobilstellplatzes oder jeweils mehr als einen Bootsliegeplatz vermietet, darf insgesamt nicht mehr als 60 Prozent der Zahl aller ihrer oder seiner Parzellen und Bootsliegeplätze auf dem Gebiet einer Gemeinde gleichzeitig vermieten. Bei der Beherbergung sind die in der Verordnung aufgeführten Auflagen zu berücksichtigen. Diese Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 10. Juni 2020.
Nordrhein-Westfalen
In Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben sind Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken bis einschließlich 17. Mai 2020 untersagt; danach sind sie für Personen untersagt, die keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland haben. Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen zu touristischen Zwecken sind für Personen untersagt, die keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland haben. Die Untersagung nach Satz 1 gilt nicht für die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen usw. ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten. Bei der Beherbergung von Gästen, bei ihrer gastronomischen Versorgung sowie beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen auf Campingplätzen usw. sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten (» hier). Diese Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 5. Juni 2020.
Rheinland-Pfalz
Folgende Einrichtungen sind unter Beachtung der Schutzmaßnahmen geöffnet: 1. Hotels, Hotels garnis, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser und ähnliche Einrichtungen, 2. Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Privatquartiere und ähnliche Einrichtungen, 3. Jugendherbergen, Familienferienstätten, Jugendbildungsstätten, Erholungs-, Ferien- und Schulungsheime, Ferienzentren und ähnliche Einrichtungen, 4. Campingplätze, Reisemobilplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen, sofern die Nutzerin oder der Nutzer über eigene sanitäre Anlagen verfügt. Bei der Beherbergung sind die in der Verordnung aufgeführten Auflagen zu berücksichtigen. Auf der Internetseite der Landesregierung (
http://www.corona.rlp.de) ist ein Hygienekonzept für Gastronomie und Beherbergung veröffentlicht (» hier). Die Schutzmaßnahmen der jeweiligen Hygienekonzepte in ihrer jeweils geltenden Fassung sind bei Durchführung der Veranstaltungen, bei Öffnung der in Satz 1 genannten Einrichtungen oder beim Sport zu beachten. Diese Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 9. Juni 2020.
Saarland
Der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte ist nach den Vorgaben des Hygieneplans der Landesregierung für Gastronomie und Beherbergungsbetriebe in der jeweils geltenden Fassung, abrufbar unter
http://www.corona.saarland.de (»
hier), mit der Maßgabe gestattet, dass (...) die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen gewährleisten, dass bis einschließlich 24. Mai 2020 höchstens die Hälfte der zur Verfügung stehenden Übernachtungseinheiten des Betriebes vermietet wird, ab dem 25. Mai 2020 höchstens drei Viertel, wobei Verträge, mit deren Durchführung bereits vor dem 18. Mai 2020 begonnen wurde, unberührt bleiben. Bei der Beherbergung sind die in der Verordnung aufgeführten Auflagen zu berücksichtigen. Diese Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 31. Mai 2020.
Sachsen
Der Betrieb von Hotels und Beherbergungsstätten sowie die Nutzung von Ferienwohnungen und -häusern und Camping- sowie Wohnmobilstellplätzen und ähnlichem ist gestattet, wenn die Regelung des § 6 Absatz 1 eingehalten wird. Es gilt die Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus. Diese Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 5. Juni 2020.
Sachsen-Anhalt
Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 ist ab 15. Mai 2020 die touristische Beherbergung gewerblicher und privater Natur von Personen mit Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie in Ferienhäusern, Ferienhausparks, Ferienwohnungen, Yacht-und Sportboothäfen und vergleichbaren Unterkünften bis zu dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 genannten Personenkreis zulässig (…). Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 ist ab 22. Mai 2020 die Beherbergung von Personen mit Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt bis zu dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 genannten Personenkreis auch in Hotels, Pensionen und anderen Unterkünften zu touristischen Zwecken zulässig, Absatz 1 gilt entsprechend. Diese Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 27. Mai 2020.
Schleswig-Holstein
Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe gelten ab 18. Mai 2020 folgende zusätzliche Anforderungen: Der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept; die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 erhoben. Diese Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 7. Juni 2020.
Thüringen
Ab dem 15. Mai 2020 sind Übernachtungsangebote von Beherbergungen zu touristischen Zwecken im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO in der am 12. Mai 2020 geltenden Fassung zulässig. Diese Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 5. Juni 2020.