Mehr brandheiße Inhalte
zur Gruppe
Recht
274 Mitglieder
Das Thema ist für dich interessant? Jetzt JOYclub entdecken

BDSM und Recht - Themanabende am 1.07. und am 8.07.2020

DD-Logo-white
*******sden
160 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
BDSM und Recht - Themanabende am 1.07. und am 8.07.2020
S!M Stammtisch Dresden, BDSM und Recht #2

Picabo hat uns hier Ihr Skript zur Verfügung gestellt:

Vortrag Stammtisch

Stellen wir uns eine Session vor, was wird wahrscheinlich passieren?
  • Dom bezeichnet Sub als Schlampe, ohrfeigt sie um ihr ihren Platz zu zeigen, wird eventuell wesentlich ausfallender in seiner Wortwahl
  • Befiehlt sie möglicherweise auf die Knie vor ihm und zwingt sie, ihm einen zu blasen
  • Weil es ihm nicht schnell genug geht oder er sie etwas anspornen will, fängt er an sie mit der Gerte zu schlagen
  • Anschließend sperrt er sie in einen Käfig und spielt von dort weiter mit ihr

Betrachtet man als Unbeteiligter die Szene, sieht das schnell wie ein Verbrechen aus, aber warum ist es das nicht?
Nehmen wir die Bestandteile mal der Reihe nach auseinander

§ 185 Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • Einwilligung -> Rechtfertigungsgrund
  • Antragsdelikt


Strafantrag vs. Strafanzeige:
  • Antrag kann nur von Geschädigtem selbst gestellt werden, Strafanzeige von jedermann
  • Eine Strafanzeigewird gem. § 158 I StPO gegenüber den dort genannten Behörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Amtsgericht) gestellt und benennt einen möglicherweise strafrechtlich relevanten Sachverhalt. Sie ist form- und fristlos möglich und kann von jedermann gestellt werden.
  • Ein Strafantraghingegen muss vom Verletzten einer Straftat (§§ 77ff StGB) gestellt werden. Er drückt das Begehren der Verfolgung einer Straftat aus. Der Antrag muss „bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich“ gestellt werden, § 158 II StPO. Er ist gem. § 77b StGB innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Kenntniserlangung von Tat und Täter zu stellen.


§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Vergewaltigung nicht möglich, wenn Zustimmung vorliegt

§ 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

  • bei besonderem öffentlichem Interesse wird auch von Amts wegen ermittelt
    • eine rohe Tat, eine erhebliche Misshandlung oder eine erhebliche Verletzung
    • wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist,
    • oder besonders leichtfertig oder
    • aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründen gehandelt hat
    • dem Opfer wegen seiner persönlichen Beziehung zum Täter nicht zugemutet werden kann, Strafantrag zu stellen, und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist (Mögliche Beziehungsgewalt hierunter subsumieren)


§ 228 Einwilligung
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
  • Nach herrschender Auffassung richtet sich die Sittenwidrigkeit vor allem nach Art und Gewicht des Erfolges der Körperverletzungen und dem Grad der möglichen Lebensgefahr. Der mit der Tat verfolgte Zweck ist nur dann von Bedeutung, wenn er eine eigentlich als sittenwidrig zu bewertende Körperverletzung kompensiert, weil er positiv oder einsehbar ist (z.B. bei lebensgefährlichen ärztlichen Eingriffen, die zur Lebensrettung vorgenommen werden). Je gravierender die tatsächlich eingetretenen Verletzungen oder die drohenden Gefahren sind, desto eher kann die Sittenwidrigkeit angenommen werden. Ob die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten ist, ist aufgrund einer „ex ante“ vorzunehmenden Beurteilung zu entscheiden.
  • Angriff auf körperliche Integrität, die nicht mit Menschenwürdegarantie vereinbar ist
  • Konkrete Todesgefahr

  • FALLBEISPIEL BGH URTEIL 2004: Eisenstange zur Atemreduktion


Irrt sich ein Täter über die tatsächlichen Gefahren eines Eingriffs, hält er also z.B. bei sadomasochistischen Praktiken den Eintritt schwerer Körperverletzungen oder gar des Todes nicht für möglich, so ist die Einwilligung zwar unwirksam, es liegt aber ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor, der ggfs. nur zur Bestrafung aus einer Fahrlässigkeitstat führt. Kennt der Täter hingegen die Gefahren, bewertet aber gleichwohl die Tat nicht als sittenwidrig, so irrt er sich in rechtlicher Hinsicht, so dass ein Verbotsirrtum gem. § 17 angenommen werden kann. Hier hängt die Strafbarkeit davon ab, ob der Irrtum vermeidbar war.

§ 226 Schwere Körperverletzung NICHT MÖGLICH

§ 239 Freiheitsberaubung
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(Sklaven)Verträge als Schutz?
  • Vertrag als Willenserklärung zwischen zwei Parteien, hier 2 Personen
  • Sobald zwei Personen Vertragsverhandlungen aufnehmen, entsteht zwischen ihnen ein gesetzliches „Schuldverhältnis aus Vertragsverhandlungen“.
  • -> heißt auf Deutsch: etwas muss einklagbar vor Gericht sein

  • BEISPIEL:
    • Ich vermiete ein Auto an Person X, diese bringt es beschädigt zurück und will nicht für den Schaden aufkommen, obwohl er dafür verantwortlich ist. Ich kann also den Schadensersatz vor Gericht einklagen (das es hierfür auch Versicherungen geben mag sei der Einfachheit halber mal ignoriert)


  • FALL BDSM: Ich habe einen Vertrag mit Dom X, dass ich Zuhause nackt zu sein habe und in der Öffentlichkeit keine Unterwäsche tragen kann. Ich verstoße dagegen. Klar, er kann die Strafe nach seinem Maßstab wählen, aber er kann schlecht vor Gericht gehen und mich dazu zwingen lassen

  • ABER: Falls es zu einem Verfahren kommen sollte, ist es definitiv ein Indiz, dass das Einverständnis vorher bereits vorgelegen hat


Steht Dom also schon mit einem Bein im Gefängnis?
  • Generell nein, das Spiel wird in den meisten Fällen auf einer Vertrauensbasis durchgeführt
  • Eine Anzeige gehört zum Lebensrisiko, das könnte auch in einer Vanillabeziehung passieren (z.B. Vorwurf der Vergewaltigung)
  • Problematisch wird es allerdings, wenn wir uns die verschiedenen Spielweisen anschauen, SSC, RACK und CNC (Metakonsens)
    • SSC und RACK haben beide in der Regel gleich, dass es ein Safeword gibt, mit dem jederzeit abgebrochen werden kann und die Zustimmung entzogen wird
    • Metakonsens lässt diese Möglichkeit nicht, denn nach dem gängigen Verständnis wird vorher eingewilligt auch Dinge zu tun, die man in dem Moment nicht möchte

  • -> Metakonsens ist also theoretisch immer im strafrechtlich relevanten Rahmen, ABER nur weil es das ist, heißt es nicht, dass Dom tatsächlich auch die Grenzen überschreitet
  • Privileg der Einwilligung lebt davon, dass sie jederzeit widerrufen werden kann (inwiefern aus in der jeweiligen Situation noch möglich ist, ist die andere Frage)
  • WICHTIG: Der der die Einwilligung erteilt muss zu dem Zeitpunkt einwilligungsfähig sein und sich der Tragweite seines Handelns bewusst sein

****nir Mann
333 Beiträge
Hallo liebe Stammtischbesucher,
ich hatte der Stammtischleitung zu dem hier vorliegenden Skript mal einige Anmerkungen gegeben. Ich wurde gebeten, diese auch entsprechend hier zu teilen, was ich hiermit tun will.


Vorwort
Weder der Vortrag noch meine Ausführungen ersetzen im Zweifelsfall eine qualifizierte Rechtsberatung. Im Joyclub gibt es einige Rechtsauffassungen, die leider ziemlich realitätsfern sind. Insofern sucht euch einen professionellen Anwalt, wenn ihr Probleme haben solltet, und versucht nicht mit gefährlichem Halbwissen zu glänzen.

Meine Anmerkungen sind insgesamt konstruktiv gemeint. Ich kann mich lediglich am Skript orientieren und auf dieses eingehen, nicht darauf, was eventuell im Vortrag noch gesagt wurde. Im Skript stehen viele richtige Dinge, auf die ich dann nicht erneut eingehen werde.


Zum Thema Strafantrag / Strafanzeige
Eine Strafanzeige ist nicht an eine Form gebunden. So ist bereits der Anruf bei der Polizei als eine Anzeige im Sinne des § 158 StPO zu werten, die dann entsprechende Ermittlungen nach sich ziehen wird. Entgegen der landläufigen Meinung kann man eine Strafanzeige nicht zurückziehen. Ist ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, kann es nicht mehr gestoppt werden. Die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens treffen dann im weiteren Staatsanwaltschaft und Gericht.

Was man zurückziehen kann ist ein gestellter Strafantrag. Hier muss allerdings betont werden, dass es im Zusammenhang mit BDSM lediglich zwei Delikte betreffen wird, die sogenannte absolute Antragsdelikte sind, sprich wirklich nur auf den Antrag des Verletzten verfolgt werden können. Das wären zum einen Beleidigungsdelikte gemäß § 185 ff. StGB sowie den Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB. Alle anderen Delikte, wie zum Beispiel die Körperverletzung, sind sogenannte relative Antragsdelikte. Bei diesen kann die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bekunden. Dies wird zum Zwecke des Opferschutzes bei Gewalttaten innerhalb von Beziehungen regelmäßig der Fall sein.

Am Rande sei erwähnt, dass bei Antragsdelikten das Antragsrecht im Falle des Todes auf die nächsten Verwandten (Ehepartner und Kinder) übergeht. Wenn bis dahin keine Entscheidung über den Strafantrag getroffen wurde, die Frist von drei Monaten noch nicht ausgelaufen ist und die Verwandten von der Sache nichts wussten, dürfte die Frist von drei Monaten im Sinne des § 77b StGB von neuem beginnen.

Hinsichtlich der Frist sei erwähnt, dass es genügt, den Täter anhand seiner individuellen Merkmale eindeutig identifizieren zu können. Bereits in diesem Fall hat man Kenntnis über den Täter, auch wenn man bei einem schiefgelaufenen One-Night-Stand den Namen des Gegenübers unter Umständen nicht kennt. Entsprechend beginnt die Frist schon mit der Tat zu laufen.


Zum Thema Vergewaltigung
Bei der sexuellen Nötigung und ihrer Qualifikationstatbestände werden hinsichtlich der Erkennbarkeit des "Nichtwollens" keine hohen Ansprüche gestellt. So kann ein "Nein" durchaus ausreichend sein, um dies zu bekunden, selbst wenn eine Vereinbarung besteht, dass ein "Nein" kein Safeword ist. Der Handelnde muss an dieser Stelle immer wieder sicher gehen, um welche Art "Nein" es sich handelt und ob er noch im Bereich des Wollens unterwegs ist. Dies müsste er im Fall der Fälle entsprechend darlegen können.

Wenn man der betrachteten Geschichte aus dem Skript folgt, sollte man nicht verschweigen, dass hier durch Qualifikationstatbestände erheblich erhöhte Mindeststrafen im Raum stehen. Beim BDSM werden regelmäßig die Qualifikationen des Absatzes 5 (Anwendung von Gewalt, Mindeststrafe 1 Jahr), des Absatzes 6 (Eindringen in den Körper, Mindeststrafe 2 Jahre), des Absatzes 7 (Mitführen einer Waffe oder eines Werkzeugs - wie BDSM Spielzeug, Mindeststrafe 3 Jahre) und des Absatzes 8 (Nutzung einer Waffe oder eines Werkzeugs - wie BDSM Spielzeug, Mindeststrafe 5 Jahre). Das macht diese Geschichten so prekär, wenn sie vor Gericht landen.

Kurz erwähnt sei zum Waffenbegriff im Strafrecht, dass eine Waffe sich dadurch definiert, dass sie dazu gebaut und dazu bestimmt ist, andere Menschen zu verletzen. Dies wird bei den im BDSM genutzten Spielzeugen regelmäßig zu bejahen sein. Sofern der Waffenbegriff nicht zutrifft (beispielsweise beim Schuhanzieher), so erfüllt es jedoch mindestens die Voraussetzungen für ein gefährliches Werkzeug, dass sich lediglich dadurch definiert, dass es geeignet ist, Verletzungen hervorzurufen.


Zum Thema Irrtum
Hier möchte ich zuerst sagen, dass ich es für überflüssig halte, dieses Thema anzusprechen. Irrtümer im Strafrecht sind recht kompliziert und werden dafür recht selten angewendet. Sie treffen einfach viel zu selten zu, im BDSM-Kontext halte ich es persönlich für ausgeschlossen, dass in einem Verfahren ein Irrtum bejaht werden würde.

Ein Tatbestandsirrtum, also dass der Täter irrtümlich annimmt, seine Handlung könne nicht zu Verletzungen oder den Tod führen, wird regelmäßig nicht bejaht werden können. Der Handelnde dürfte es nicht im Entferntesten für möglich halten, dass es zu Verletzungen kommt. Schon wenn man das im BDSM angeratene Vorgespräch miteinander führt, wird ein Irrtum auszuschließen sein.

Ein Verbotsirrtum wird ebenfalls nicht zu bejahen sein. Die Irrtümer sind in Zeiten des Internets regelmäßig vermeidbar. Es gibt keine gegenläufigen Rechtsauffassungen oder Regelungen, was BDSM angeht, sodass ein Irrtum nachvollziehbar begründet werden könnte.


Zum Thema Körperverletzungsdelikte
Zunächst sei angesprochen, dass mir im Skript die Erwähnung der Gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB fehlt. Diese wirde im BDSM-Kontext regelmäßig Anwendung finden, nämlich bei der Nutzung von Spielzeug (siehe oben zum Begriff der Waffe und des gefährlichen Werkzeugs) oder beim Würgen (eine das Leben gefährdende Handlung). Die Krux mit der Gefährlichen Körperverletzung ist, dass es sich hier um ein sogenanntes Offizialdelikt handelt. Im Gegensatz zur einfachen Körperverletzung (Schlagen mit der Hand) hat der Verletzte hier keine Möglichkeit, über die Verfolgung des Täters zu entscheiden. Die Tat wird unabhängig von einer Entscheidung des Geschädigten verfolgt werden. Außerdem erhöht sich wiederum natürlich die Straferwartung.

Bezüglich der Schweren Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB ist im Skript niedergeschrieben "NICHT MÖGLICH". Dies erschließt sich meiner Auffassung nach nicht. Auch und gerade im BDSM-Kontext erscheint eine Schwere Körperverletzung durchaus im Bereich des Möglichen. Die Schwere Körperverletzung erfährt ihre Qualifikation dadurch, dass durch die Körperverletzung schwere Folgen eintreten, wie zum Beispiel Verlust der Seh-, Hör- oder Sprachfähigkeit, Lähmung oder ähnlichem. Hinsichtlich der Folgen muss kein Vorsatz bestehen, es genügt einfache Fahrlässigkeit, sprich, man muss diese Folgen nicht wollen.


Zum Thema der Sklavenverträge
Dieses Thema ist inzwischen etwas leidig, wurde schon mehrfach äußerst ausführlich in diversen Foren des Joyclubs behandelt. Ein Sklavenvertrag ist kein rechtsgültiger Vertrag. Er ist im Sinne des § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Der Vertrag ist also allenfalls ein Stück Papier, das allenfalls ideellen Wert innerhalb der Beziehung hat.

Hinsichtlich einer Einwilligung muss hier eineindeutig gesagt werden, dass ein solcher Vertrag lediglich die Einwilligung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung abbildet, nicht aber des eigentlichen Geschehens. Beide Seiten sind in keinster Weise an den Vertrag gebunden. Hat der Sklave beispielsweise einen schlechten Tag und mag sich nicht an die Regelungen des Vertrags halten, dann kann er selbst verweigern, dafür eine Strafe zu bekommen.

In den vorangegangenen Diskussionen wurde auch der Vorschlag von sessiongebundenen Einwilligungserklärungen eingebracht. Diese sind jedoch ehrlich gesagt echt unsexy und abtörnend. Sie müssten vor und nach jeder Session unterzeichnet werden. Sie können aber schnell obsolet werden, wenn beim Unterzeichnen, unter Umständen auch nur versehentlich, eine Zwangslage entsteht (den Zettel hinreichen und erwartungsvoll danaben stehen bleiben).

Ein derartiger Vertrag kann also letztlich lediglich nur ein Anhaltspunkt für die geführte Beziehungsform sein. Für die Betrachtung des Tatgeschehens wird er nur eine absolut untergeordnete Rolle spielen.


Zur Zusammenfassung
Die Zusammenfassung im Skript ist letztlich aber ganz richtig. Trotz aller in Frage kommenden Straftatbestände steht man nicht gleich mit beiden Beinen im Gefängnis. Vorher miteinander zu reden und die Linien klar abzustecken senkt das Risiko enorm. So sollte man zu Beginn durchaus in Betracht ziehen, ein "Nein" als solches zu akzeptieren. Es ist überhaupt meine Empfehlung, dass das Thema Metakonsens erst eine Rolle spielen sollte, wenn man schon öfters miteinander gespielt hat und sich schon besser kennt.

Das Thema Recht ist auf den BDSM-Kontext bezogen an sich nicht kompliziert (nur leider gibt es hier zum Teil recht komische Ansichten darüber). Wenn es dazu kommt, kann man ohne weiteres die Folgen ablesen. Deshalb ist es wichtig vorher entsprechend zu handeln und alles dafür zu tun, um ein Strafverfahren auszuschließen. SSC ist da auf jeden Fall ein guter Ansatz. Zum anderen sollte man auch immer sehr penibel darauf achten, mit wem man so spielt (und vielleicht nicht auf One-Night-Stands im BDSM-Kontext setzen). Ansonsten bietet sich mit noch unbekannten Spielpartnern immer an, einen öffentlichen Raum zu nutzen (Party, Stammtisch, Fesseltreffen), wo andere entsprechend auch unter BDSM-Gesichtspunkten sehen, was dort passiert.


Soweit zu meinem Einwurf zum Thema. Wie gesagt, das Skript erfasst an sich schon sehr viele Themen, es ist bestimmt auch die Frage, wie tief man in die einzelnen Felder einsteigen will unter dem Faktor Zeit. Von daher will ich auch wie gesagt nicht ausschließen, dass bestimmte Dinge im Vortrag vielleicht auch angesprochen wurden.


Ich wünsche euch einen schönen Tag!

Viele Grüße
Thyrnir
Anmelden und mitreden
Du willst mitdiskutieren?
Werde kostenlos Mitglied, um mit anderen über heiße Themen zu diskutieren oder deine eigene Frage zu stellen.