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Auktionen

**********annov Paar
1.492 Beiträge
Themenersteller 
Auktionen
Hallo,


nehmen wir mal folgenden Fall an Frieda Böse hat ein Artikel den Sie nicht mehr benötigt und setzt diesen in dem Internetauktionshaus E-Day (fiktiver Name) mit einem mindest Startgebot ein. Es kommt der Tag an dem die Auktion endet ein bieter der sich das Teil schon mal besichtigt hat weil er in der Nachbarschaft wohnt bietet fleissig mit unterliegt aber da ein anderer den Zuschlag erhalt. Die Auktion ist zu ende und jemand hat den Zuschlag erhalten, Frieda bekommt von E-Day eine Nachricht, das für den Artikel und noch ein anderen Artikel die Käufer abgesprungen sind und Sie dem Unterlegenen Bietern ein Angbot machen kann, was Sie auch sofort tut. Jetzt freut sich der aus der Nachbarschaft und sagt zu, den Artikel zu nehmen da der Artikel schwer ist wird ein abholtermin vereinbart damit der Kaufer Hilfe hat. Zur bestätigung wird der Vorgang auch bei E-Day bestätigt.
Nun kommt es das sich der hächstbietende meldet und sagt er will den Artikel abholen. Nun meint Frieda das Sie bei dem noch mal anruft der das neue Angebot erhalten hat, da der höchstbietende weiß das er bevorrechtigt ist und Ihr sagte Sie müsse den Verkauf rückgängig machen. Der Unterlegene Nachbar hat aber durch die Gebotsbestätigung nun auch ein gültigen Kaufvertrag und fragt bei E-Day nach warum die Dame den überhaupt die Möglichkeit hatte das Angebot zu machen, Ihm wird gesagt der höstbietende hat auf jeden Fall ein Rückzieher gemacht, nun setzt er sich mit Frieda in verbindung und sagt Ihr das so und Frieda könne sich ja auch mit E-day in verbindung setzen, da Sie verunsichert ist tut Sie dies auch! Am Kundentelefon wird Ihr Erklärt der mit dem höchstgebot ist bevorrechtigt die Ware abzuholen und Sie solle das Angebot an dem Nachbarn zurückziehen, allerdings könne es sein das dieser sich damit nicht einverstanden erklärt und Frieda im schlimmsten Fall einen solchen Artikel nachkaufen muß und diesen dann zum sofortkaufpreis an den Nachbarn verkaufen muß.
Nehmen wir mal an es handelt sich um einen Backofen mit Ceranfeld der Marke XYZ und der Nachbar besteht nun auf die herausgabe. Muß Frieda dann nur einen Backofen mit Ceranfeld kaufen oder muß es dann wohl der gleiche sein der Marke xyz?
Da es ja immer noch unklar ist wieso Frieda überhaupt die Möglichkeit hatte ein unterlegenden Angebot zu machen auf Grund der Nachricht von E-Day. Wer haftet für den Schaden den Frieda jetzt evt hat? Mal angenommen der ofen war 1,5 JAhre alt der NP war knappe 300,00 € jetzt wurde er den unterlegendem Nachbarn für 75,00€ angeboten, bei gleichemn Artikel könnte es ja passieren das Frieda neuen kaufen müßte nehmen wir mal an der kostet immer noch 295€ dann würde Sie ja einen verlust von 220,00 Euro machen!

Nun sind wir mal auf die Lustigen Antworten hier gespannt!
Der NAchbar meint übrigens das E-Day haften muß wen die Nachricht auf Grund eines Systemfehlers zustande gekommen ist oder der höchstbietende die Ware nicht erhalten dürfte wenn er wirklich abgelehnt hat, den Sachverhalt sollte sich Frieda genau von E-Day erklären lassen.
*****cgn Frau
8.428 Beiträge
Frieda sollte beim Schreiben ab und zu mal atmen und einen Punkt setzen.
**********annov Paar
1.492 Beiträge
Themenersteller 
O.K ein
paar Kommas fehlen! Aber Beitragschreiber war Herr Lucky und der hat wirklich nichts verkauft! *freu2*



nehmen wir mal folgenden Fall an, Frieda Böse hat ein Artikel den Sie nicht mehr benötigt und setzt diesen in dem Internetauktionshaus E-Day (fiktiver Name) mit einem mindest Startgebot ein. Es kommt der Tag, an dem die Auktion endet, ein bieter der sich das Teil schon mal besichtigt hat weil er in der Nachbarschaft wohnt bietet fleissig mit, unterliegt aber da ein anderer den Zuschlag erhält. Die Auktion ist zu ende und jemand hat den Zuschlag erhalten. Frieda bekommt von E-Day eine Nachricht, das für den Artikel und noch ein anderen Artikel die Käufer abgesprungen sind und Sie dem unterlegenen Bietern ein Angbot machen kann, was Sie auch sofort tut. Jetzt freut sich der aus der Nachbarschaft und sagt zu, den Artikel zu nehmen da der Artikel schwer ist wird ein abholtermin vereinbart, damit der Kaufer Hilfe hat. Zur bestätigung wird der Vorgang auch bei E-Day bestätigt.
Nun kommt es, das sich der höchstbietende meldet und sagt er will den Artikel abholen. Nun meint Frieda, das Sie bei dem noch mal anruft der das neue Angebot erhalten hat, da der höchstbietende weiß das er bevorrechtigt ist und Ihr sagte Sie müsse den Verkauf rückgängig machen. Der Unterlegene Nachbar hat aber durch die Gebotsbestätigung nun auch ein gültigen Kaufvertrag und fragt bei E-Day nach, warum die Dame(Frieda) den überhaupt die Möglichkeit hatte das Angebot zu machen? Ihm wird gesagt, der höstbietende hat auf jeden Fall ein Rückzieher gemacht, nun setzt er sich mit Frieda in verbindung und sagt Ihr das so, und Frieda könne sich ja auch mit E-day in verbindung setzen, da Sie verunsichert ist tut Sie dies auch! Am Kundentelefon wird Ihr Erklärt, der mit dem höchstgebot ist bevorrechtigt die Ware abzuholen und Sie solle das Angebot an dem Nachbarn zurückziehen, allerdings könne es sein, das dieser sich damit nicht einverstanden erklärt und Frieda im schlimmsten Fall einen solchen Artikel nachkaufen muß und diesen dann zum sofortkaufpreis an den Nachbarn verkaufen muß.
Nehmen wir mal an es handelt sich um einen Backofen mit Ceranfeld der Marke XYZ und der Nachbar besteht nun auf die herausgabe. Muß Frieda dann nur einen Backofen mit Ceranfeld kaufen? Oder muß es dann wohl der gleiche sein der Marke xyz?
Da es ja immer noch unklar ist, wieso Frieda überhaupt die Möglichkeit hatte ein unterlegenden Angebot zu machen auf Grund der Nachricht von E-Day. Wer haftet für den Schaden den Frieda jetzt evt hat? Mal angenommen der ofen war 1,5 JAhre alt der NP war knappe 300,00 € jetzt wurde er den unterlegendem Nachbarn für 75,00€ angeboten, bei gleichem Artikel könnte es ja passieren, das Frieda einen neuen kaufen müßte. Nehmen wir mal an der kostet immer noch 295€ dann würde Sie ja einen verlust von 220,00 Euro machen!

Nun sind wir mal auf die Lustigen Antworten hier gespannt!
Der Nachbar meint übrigens das E-Day haften muß wen die Nachricht auf Grund eines Systemfehlers zustande gekommen ist oder der höchstbietende die Ware nicht erhalten dürfte wenn er wirklich abgelehnt hat, den Sachverhalt sollte sich Frieda genau von E-Day erklären lassen.
********Herz Frau
36.479 Beiträge
Frau SpielmitHerz handelt viel bei Ebay, hat jahrelang in den Hilfeforen gelesen und geschrieben, und würde den Fall gegenüber dem ursprünglichen Käufer, der ja zurückgezogen hat, aussitzen, vorausgesetzt sie hat die Mails noch, die bestätigen, daß er "abgesprungen" war.

7 Jahre, weit über 1000 Käufe und Verkäufe, und vermutlich ebensoviele gelesene Streitfälle haben sie zu der Erfahrung gebracht, daß kaum ein erboster drohender Ebay-Käufer je tatsächlich zu Gericht geht, um einen gebrauchten Artikel zu erstreiten. *zwinker*

Ansonsten würde Frau SpielmitHerz ihre grüne "Anwalts-Liebling"-Karte zücken und den Anwalt ihres Vertrauens zu Rate ziehen, bevor sie einen Herd kauft. *g*
**********annov Paar
1.492 Beiträge
Themenersteller 
Hallo
Wieder eine Annahme
Die gute Frieda hat ein Screenshot von der E-Day Nachricht gemacht bzw. die Seite ausgedruckt.
Jetzt hat sich auch der Nachbar gemeldet und sagt zu Ihr, Er könne woanders ein ähnliches Gerät kaufen, welches von Art und beschaffenheit ähnlich ist. Da das Gerät 110,00 € kostet möchte er von Frieda die differenz (35,00€) haben, er sagt, aus Kulanz und weil er verstehen kann das es Frieda da auch kalt erwischt hat, verzichtet er sogar auf entstehende Fahrtkosten.
Was könnte Frieda nun machen? Da Sie eine Junge Studentin ist und jetzt gerade in Ihre zweite Wohnung zieht hat sie kaum Geld geschweige den die Grüne Karte noch eine andere Karte für einen Juristen. Sie ist völlig verunsichert weil E-Day Ihr sagte das Sie haften muss weil Sie ja schließlich zwei Kaufverträge eingeangen sei.
*****cgn Frau
8.428 Beiträge
Dann sollte Frieda die Beiträge hier ganz genau lesen.
*****cgn Frau
8.428 Beiträge
Dann sollte Frieda die Beiträge hier ganz genau lesen.
********Herz Frau
36.479 Beiträge
Tut mir leid, ich verstehe es immer noch nicht, wie das Auktionshaus behaupten kann, der ursprüngliche Käufer habe ein Recht auf den Artikel, obwohl er zurückgetreten ist.
*****s42 Mann
11.853 Beiträge
Gruppen-Mod 
Durch eine Ersteigerung kommt ein wirksamer Vertrag zustande. Der Ersteigerer (Höchstbietende) hat ein Recht auf den ersteigerten Gegenstand und die Pflicht, den entsprechenden Preis zu zahlen. Ggf. sind noch weitere Neben-Verpflichtungen (z.B. dem Auktionshaus) entstanden, die aber keine Rolle spielen.

Durch das "Abspringen" des Höchstbietenden wurde dieser Vertrag in meinen Augen wirksam gekündigt. Damit hat dieser auch keinerlei Ansprüche mehr aus dem Vertrag (es sei denn, es wurde schon etwas geleistet, das wäre dann zurück zu erstatten).

Mit dem neuen Angebot an einen unterlegenen Bieter und dessen Annahme desselben ist ein neuer Vertrag entstanden.

Der Nachbar hat also in diesem Fall einen Anspruch auf den ersteigerten Herd (für den angebotenen Preis).

Der ehemals Höchstbietende hat durch seinen Rücktritt keinen Anspruch mehr.
Bis hier dürfte alles sehr eindeutig und klar sein - vorausgesetzt, man kann auch alles ordentlich belegen. Ansonsten steht Aussage gegen Aussage, was selten sehr schön ist *zwinker*

Problematisch wird es dann, wenn der Höchstbietende gar nicht zurück getreten ist, sondern diese Info entweder
(A) vom Anbieter falsch interpretiert wurde oder
(B) vom Auktionshaus falsch übermittelt wurde.

Im Fall (A) hat der Anbieter nun 2 Verträge zu erfüllen, ggf. hat er aber eine Chance, sich aus dem zweiten Vertrag wegen Irrtum zu "befreien". Hier wäre sicher eine anwaltliche Beratung sinnvoll.

Im Fall (B) hat das Auktionshaus Mist gebaut und muss dafür gerade stehen. Hier sollte man sich also erst einmal an dieses wenden - und bei Ablehnung einer Haftung für den Fehler ebenfalls einen Anwalt einschalten.

Im Fall (B) müsste hier meiner Meinung nach der Höchstbietende den Herd erhalten (zum Höchstgebot). Und der Nachbar, mit dem ja aufgrund des Fehlers des Auktionshauses ebenfalls ein Vertrag mit dem Anbieter zustande gekommen ist, hätte prinzipiell einen Schadenersatzanspruch gegen das Anbieter, den dieser an das Auktionshaus weiterreichen könnte.
Aber da wäre wohl noch zu prüfen, ob nicht solche weiterreichenden Ansprüche in den AGB des Auktionshauses wirksam ausgeschlossen wurden etc.
@****as

Kaufverträge kann man nicht kündigen!
*****s42 Mann
11.853 Beiträge
Gruppen-Mod 
Ich schreibe hier immer umgangssprachlich, als Nichtjurist darf ich das *baeh*

Juristisch einwandfrei müsste der Passus also eher heißen: "Durch das "Abspringen" des Höchstbietenden wurde für diesen Vertrag in meinen Augen wirksam der Rücktritt erklärt (was ja die AGB mancher Auktionshäuser durchaus einräumen)."

Aber am Inhalt hast du nichts auszusetzen? *oh*
Keine Zeit mich mit eBay zu befassen. Meine Mandaten kommen zuerst. Die bezahlen mich schließlich dafür.
*****s42 Mann
11.853 Beiträge
Gruppen-Mod 
Wer spricht denn hier von EBay? *ggg*
Ich.
Jeder versteht ja wohl worum es geht.
**********annov Paar
1.492 Beiträge
Themenersteller 
Um es noch ein mal zu schreiben
es ist ein fiktiver Fall.
Konstruiere manch mal nach begebenheiten die mir über die Füße laufen Fälle.
Ähnlich wäre es bald jemanden passiert, wenn nicht vorher die Rückfrage gewesen wäre warum der höchstbietende mit mal nicht mehr haben wolle, dieser sagte dann er würde doch nehmen und schon wurde kein Angebot mehr gemacht! Aber Recherche im Internet hat ergeben das solche Fälle öfter vorkommen können.
Und dies immer zu lasten der Verkäufer endet die Auktionshäuser sagen dann immer es gibt zwei rechtsverbindliche Verträge und beide müssen vom Verkäufer erfüllt werden, und selbst wenn dieser dann teureren Ersatz kaufen muß. Am häufigsten ist es wohl bei E-day um dabei (fiktiver Name) zu bleiben aber es gibt ja noch andere.

Finde es bedenklich hier sind doch Betrügern zum Beispiel auch Tür und Tor geöffnet! Ersteigere Mercedes mit einem Account mit zweiten sehe ich zu unterlegener zu sein ,,,,,,,,, Naja usw. jeder der 1+1 zusammen zählen kann weiß was ich meine, da kann schnell mal jemand um tausende von Euros gebracht werden.

Herr Lucky war es
*****s42 Mann
11.853 Beiträge
Gruppen-Mod 
**********annov:
Und dies immer zu lasten der Verkäufer endet die Auktionshäuser sagen dann immer es gibt zwei rechtsverbindliche Verträge und beide müssen vom Verkäufer erfüllt werden, und selbst wenn dieser dann teureren Ersatz kaufen muß.
Der letzte Teilsatz ist mir klar, wenn das davor so eintritt.

Nur, wie kommt es zum zweiten Vertrag?

Doch eigentlich nur, wenn der Höchstbietende vom Kauf rechtswirksam zurücktritt. Aber dann besteht der erste Vertrag doch nicht mehr. *gruebel*

Eigentlich kann das doch nur in einem der von mir geschilderten Fälle (A) oder (B) passieren. Bei (A) ist der Anbieter natürlich verantwortlich für so ein Missverständnis, bei (B) wäre das Auktionshaus der Verursacher.
*****cgn Frau
8.428 Beiträge
Das Leben als solches birgt eine ungezählte Flut von Risiken. Das kann ein guter Grund sein, nur solche Rechtsgeschäfte zu vollziehen, die man in allem Umfängen auch begreift.

Nicht wenige Verkäufer nutzen eine Zweitaccount, um Auktionen voran zu treiben oder bitten einen Freund, mit zu steigern. Deswegen bieten die Auktionshäuser auch einen Käuferschutz an, ansonsten sind das Rechtsgeschäfte auf eigenes Risiko.

Eine Straße zu überqueren, ist wesentlich riskanter, wenn man das blind tut. Nicht nur fiktiv.

Und dies immer zu lasten der Verkäufer endet die Auktionshäuser sagen dann immer es gibt zwei rechtsverbindliche Verträge und beide müssen vom Verkäufer erfüllt werden, und selbst wenn dieser dann teureren Ersatz kaufen muß.

Das ist schlicht falsch, siehe oben. Für Fehler des Auktionshauses haftet der Verkäufer in keinem Fall, man muss dann eben die Mails gut aufheben. Kaufverträge kommen binden bei gleich lautenden Willenserklärungen zustande. Die AGB sind da ganz eindeutig.
**********annov Paar
1.492 Beiträge
Themenersteller 
Heidi hat
insoweit recht man sollte sich nur auf Geschäfte einlassen die man versteht!

Aus irgentwelchen Gründen sendet E-day solche nachrichten wenn der Verkäufer irgentwo gesagt hat er hätte mehrere gleich Artikel. Somit soll ermöglicht werden das ein Verkäufer nicht 30 Auktionen einstellen muss. Wie das geht weiß ich nicht da ich nichts über Eday bislang verkauft habe, bzw die schon 8 Jahre zurück liegt und immer gut gegangen ist!

Wie gesagt Frieda hätte in dem Fall nur die Email das Sie 2 Unterlegenden Bietern ein Angbot machen kann. Worauf auch immer zurück zu führen entweder durch Rücktitt vom Vom Gebot des Höchstbietenden, daduurch das Frieda irgentwo gesagt ja habe mehr als 1 Artikel oder durch Eday fehler.
Das mit dem Hochpuschen und dann dem Unterlegenden ein Angebot zu machen ist uns auch schon selbst pasiert nur die Nachweisführung wäre schlecht gewesen und da wir unsere Max. Grenze gut kannten war der Schaden eher gering zu sehen.
*****cgn Frau
8.428 Beiträge
Du wiederholst dich, Frieda sollte zu ende studieren, das ergibt ganz andere Einnahmequellen.
*****s42 Mann
11.853 Beiträge
Gruppen-Mod 
**********annov:
Wie gesagt Frieda hätte in dem Fall nur die Email das Sie 2 Unterlegenden Bietern ein Angbot machen kann.
Da kommt es wohl sehr auf den Wortlaut der Mail an.

Wenn da nichts davon steht, dass der Höchstbietende wirksam zurück getreten ist und auch Frieda selbst nix derartiges vom Höchstbietenden mitgeteilt bekommt, geht dieses "Missverständnis" auf die Kappe von Frieda. (Ich würde jedenfalls nicht darauf setzen, dass sich ein Richter findet, der hier die Auktionsplattform zu einer (Mit-)Schuld verdonnert, weil diese Mail einen solchen Rücktritt beim Anbieter implizieren könnte).

Dann bleibt bestenfalls eine Anfechtung der zusätzlich gemachten Angeboten aufgrund des Irrtums über den Rücktritt eines anderen Käufers. Unser Foren-Junganwalt wird dies sicher gern in eine juristisch saubere Formulierung bringen. *g*
Was denn? Kann das unser Hobby-Jurist nicht besser *zwinker*
*****s42 Mann
11.853 Beiträge
Gruppen-Mod 
Nö, nennt man Arbeitsteilung. Klappt doch meist ganz gut bei uns.

Und wenn wir dabei noch unsere gegenseitigen Sticheleien lassen, könnten wir glatt ein "Team" werden *g*
*****cgn Frau
8.428 Beiträge
...darauf würde ich kein Gebot abgeben.
Kleiner Tipp am Rande: auf die Formulierung kommt's gar nicht so an.
Besonders vor einem Amtsgericht.
**********annov Paar
1.492 Beiträge
Themenersteller 
Kanzlei Sorbas und Lukas
guten Tag, wie kann Ihnen Helfen!?

Klingt zumindest gut! Leider wird dies ja kein Fall, so kann man leider weder den einen noch den anderen beauftragen! *blauesauge*
Wollte mich aber mal für die rege beteiligung bedanken.

Lukas und Sorbas klingt natürlich auch so rum gut!
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