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Vereinssatzung Mitgliedsbeiträge

*******ude Mann
88 Beiträge
Themenersteller 
Vereinssatzung Mitgliedsbeiträge
Ein Verein regelt in seiner Satzung die Beiträge mit der folgenden Wortwahl:

"Die Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt."

Sonst gibt es in der Satzung keine weiteren Regelungen, auch kein Verweis auf eine Beitragsordnung.

In den letzten Mitgliederversammlungen der letzten drei Jahre kam zu keiner Festsetzung des Beitrages.
Die Mitglieder haben trotzdem brav weitergezahlt.

Wurde der Beitrag vom Vorstand rechtmäßig erhoben?

Kann er eventuell für die letzten drei Jahre zurück verlangt werden?

Danke für die Rückmeldung.
*******ude Mann
88 Beiträge
Themenersteller 
Ich muss präzisieren:
In den Mitgliederversammlungen fehlte schon der entsprechende TOP.
Die letzte Festsetzung, die mir bekannt ist, stammt aus dem Jahre 2017.
Es kamm ergo anschließend nicht zu einer Neufestsetzung, aber auch nicht zu einer jährlichen Bestätigung des Beitrages durch die MV, z.B. durch Abstimmung.
****nLo Mann
3.558 Beiträge
Erste, recherchelose, Interpretation und Folgerung:
Solange keine neue MV stattfand, gilt der letzte in einer solchen festgesetzten Betrag.

Anders wäre die Pflicht zum abhalten einer solchen mit Pflicht zur Festlegung der Beiträge.
Hier kann man nur Letzteres lesen.
*******ude Mann
88 Beiträge
Themenersteller 
Es gab jährliche Mitgliederversammlungen, aber ohne erneute Festlegung des Beitrages.
*********dev75 Mann
165 Beiträge
Aus meiner Sicht passt diese Satzung so, da bei einer zahlenmässigen Festlegung des Beitrages in der Satzung bei jeder Erhöhung eine Satzungsänderung durchzuführen, mit entsprechender Anmeldung zum VR.

Bezüglich der Beiträge würde ich die Satzung so auslegen, dass die bisherige Höhe beibehalten wird und jährlich fällig wird, bis eine Änderung beschlossen wird. Insofern dürfte eine Rückforderung m.E. nicht möglich sein. Coronabsprachen außen vor.
****nLo Mann
3.558 Beiträge
Offensichtlich gibt es zwei Möglichkeiten:

Meine, die Beiträge sind jährlich auf Basis letzter korrekter Feststellung fällig.
Als Mitglied eines Vereins kann man auch davon ausgehen, zu wissen, dass bei bestehender Mitgliedschaft, die nicht widerrufen oder ausgesetzt ist, die jährliche Zahlung fällig ist.

Die Andere, dass die Festsetzung jährlich neu beschlossen werden muss.
Expressis verbis: ja.
Ich gehe davon aus, dass der Gesetzgeber und Gerichte das in der Auslegung anders sehen werden.

Der Verein sollte seine Satzung und Beitragsordnung entsprechend anpassen.
*******ude Mann
88 Beiträge
Themenersteller 
Zitat von *********dev75:
Aus meiner Sicht passt diese Satzung so, da bei einer zahlenmässigen Festlegung des Beitrages in der Satzung bei jeder Erhöhung eine Satzungsänderung durchzuführen, mit entsprechender Anmeldung zum VR.

Bezüglich der Beiträge würde ich die Satzung so auslegen, dass die bisherige Höhe beibehalten wird und jährlich fällig wird, bis eine Änderung beschlossen wird. Insofern dürfte eine Rückforderung m.E. nicht möglich sein. Coronabsprachen außen vor.

Das ist eine Interpretation und Beugung der Satzung, die sagt, die Beiträge werden jährlich von der MV festgesetzt.
****nLo Mann
3.558 Beiträge
Zitat von *********dev75:
Aus meiner Sicht passt diese Satzung so, da bei einer zahlenmässigen Festlegung des Beitrages in der Satzung bei jeder Erhöhung eine Satzungsänderung durchzuführen, mit entsprechender Anmeldung zum VR.

Bezüglich der Beiträge würde ich die Satzung so auslegen, dass die bisherige Höhe beibehalten wird und jährlich fällig wird, bis eine Änderung beschlossen wird. Insofern dürfte eine Rückforderung m.E. nicht möglich sein. Coronabsprachen außen vor.

Es geht wohl darum, was konkret da steht und wie es aktuell anzuwenden ist.
Was "sinnvoll" wäre dürfte der TE wissen. *zwinker*
****65 Paar
12.219 Beiträge
Gruppen-Mod 
["Die Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt."]

Wenn es so in der Satzung steht und auf der Versammlung nicht gemacht wurde, ist es zunächst mal ein Verstoß gegen die Vereinssatzung. Dann ist es Sache der Mitglieder innerhalb von vier Wochen dagegen anzugehen.
****z35 Mann
1.294 Beiträge
Wenn die Satzung eine jährliche Festsetzung vorsieht, ist tatsächlich jährlich neu zu beschließen. Ansonsten können Beiträge nicht erhoben werden.
****nLo Mann
3.558 Beiträge
Aber Rechtsgrundlagen sollte man schon nennen.
Bisher waren das, inkl. Meiner, "Einschätzungen".
Auf dieser Basis hielte ich Zahlungen nicht zurück/tätigte keine Rückforderungen

Obwohl wir hier keine Rechtsberatung machen. *g*
*********dev75 Mann
165 Beiträge
Soll wirklich eine jährliche Beschlussfassung über den Beitrag erfolgen, oder ist eventuell eher die Höhe das Thema. Ansonsten wäre die Satzung wohl tatsächlich unsauber und hätte m.E. eher nicht eingetragen werden dürfen.
****z35 Mann
1.294 Beiträge
Gewollt war das sicher nicht. Aber eine Auslegung gen den Wortlaut erscheint mir hier kaum möglich.

In der Praxis läuft bei vielen Vereinen die Wirklichkeit an der Satzung vorbei. Probleme gibt's immer dann, wenn sich mal ein Mitglied an die Satzung hält oder das Vereinsregister mal eine Eintragung ablehnt.

Allerdings hat der Verein ja jederzeit die Möglichkeit, eine Beschlußfassung über die Beiträge herbeizuführen oder die Satzung zu ändern.
*******ude Mann
88 Beiträge
Themenersteller 
Zitat von *********dev75:
Soll wirklich eine jährliche Beschlussfassung über den Beitrag erfolgen, oder ist eventuell eher die Höhe das Thema. Ansonsten wäre die Satzung wohl tatsächlich unsauber und hätte m.E. eher nicht eingetragen werden dürfen.
Die Satzung regelt tatsächlich die Beiträge mit der folgenden Wortwahl:

"Die Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt."

Mehr steht nicht da!

Was ist wenn keine jährliche Festlegung stattfand?
****z35 Mann
1.294 Beiträge
Wenn kein Beitrag festgelegt ist, ist kein Beitrag zu zahlen ...
*******ude Mann
88 Beiträge
Themenersteller 
Muss eine Beitragsordnung in der Satzung verankert sein?
****z35 Mann
1.294 Beiträge
Es muss zumindest geregelt sein, dass der Verein Beiträge erhebt. Höhe und ähnliche Dinge regelt man tunlichst nicht in der Satzung, sonen in einer gesonderten Beitragsordnung. Sonst muss man für jede Beitragserhöhung die Satzung ändern und diese Änderung auch dem Vereinsrgister melden ......

Viele Satzungen verlangen für die Änderung eine qualifizierte Mehrheit und jede Eintragung erfordert den Weg zum Notar und kostet Geld .....
*****s42 Mann
11.855 Beiträge
Gruppen-Mod 
Worum geht es hier eigentlich?

Ein Verein hat in einer Satzung geschlampt und ist vermutlich davon ausgegangen, dass ohne Neufestlegung eben der alte weiter gilt (was aber so nicht geschrieben steht). Es ist aber kaum anzunehmen, dass der Verein keine Beiträge mehr brauchte.

Und nun sind spitzfindige Mitglieder des Vereins auf den Trichter gekommen, man könne sich die Beiträge der letzten Jahre ja zurückholen - was formal sicherlich möglich sein könnte.

Hab ich das bis hier richtig verstanden? Ich denke schon.

Ich versetze mich jetzt Mal in den Vorstand, der in der Regel solche Vereine mehr aus Liebe zum Vereinszweck und mit einer gewissen Portion Idealismus führt als wegen hoher Vorstandsgehälter, die mit überhöhten Beiträgen aus den Mitgliedern gesaugt werden.
Ich kenne den Verein nicht, gehe aber mal davon aus, das er eher wie oben beschrieben funktioniert.

Da gibt es also Mitglieder, die aufgrund eines formalen Fehlers meinen, den Verein finanziell kräftig erleichtern zu können. Also letztlich sich selbst.

Da würde ich im Vorstand anregen, diese "unglückliche Formulierung" in der Satzung klar in der nächsten Mitgliederversammlung anzusprechen, dann (um alles rechtlich sauber zu machen) einen einmaligen Jahresbeitrag für 2023 in Höhe von sechs alten Beiträgen festzusetzen und gleichzeitig für die Folgejahre wieder einen Beitrag in "normaler" Höhe (verbunden mit einer Satzungsänderung, dass Beiträge fortgelten, bis sie durch MV-Beschluss geändert werden).
Natürlich werden Zahlungen, die bereits in den letzten 5 Jahren erfolgten, auf den Beitrag für 2023 angerechnet.

Wer dieser Regelung als Mitglied nicht zustimmt, kann sich natürlich die "zu Unrecht" erhobenen Beiträge der letzten drei Jahre zurückfordern - an besten gleich verbunden mit einer Austrittserklärung, weil der Verein auf solche Mitglieder auch verzichten kann.

Und Mal ehrlich - sollte die Mehrheit der Mitglieder nicht zustimmen, dann sollte der Verein seine Existenzberechtigung hinterfragen *zwinker*
****z35 Mann
1.294 Beiträge
Das ist der Unterschied zwischen Praxis und Theorie .....
*****s42 Mann
11.855 Beiträge
Gruppen-Mod 
Ich denke schon, dass meine Idee sowohl in der Theorie juristisch sauber ist als auch in der Praxis funktioniert (oder der Verein kann sich eh begraben). *zwinker*
*****s42 Mann
11.855 Beiträge
Gruppen-Mod 
Außerdem wäre es interessant, ob der Verein in seiner Satzung eine "Salvatortische Klausel" hat.
Die könnte hier hilfreich für den Verein sein *zwinker* (Wenn es denn wirklich hart auf hart kommt)
****z35 Mann
1.294 Beiträge
Salvatorische Klauseln sind in Vereinssatzungen äußert selten ....... und hier wird ja auch keien gebraucht, weil es ja eine eindeutige Regelung gibt.
*****s42 Mann
11.855 Beiträge
Gruppen-Mod 
Offenbar nicht so eindeutig, als das es keinen Diskussionsspielraum gibt *zwinker*

Und ich weiß nicht, wie ein Richter hier urteilen würde.

Nehmen wir einmal an, es wäre ein für eine bestimmte Region oder eine bestimmte Berufsgruppe oder was auch immer sehr wichtiger Verein mit tragender Rolle - und er würde jetzt in die Insolvenz getrieben, weil ein größerer Teil der Mitglieder wegen so einer Formulierung für mehrere Jahre rückwirkend den gezahlten Beitrag wegen "fehlender rechtlicher Grundlage" zurück fordert ...

Den für die meisten Vereine sind die regelmäßigen Mitgliedsbeiträge eine sehr wichtige, wenn nicht sogar die wichtigste Finanzgrundlage.
*******ude Mann
88 Beiträge
Themenersteller 
Ist nicht der Vorstand persönlich schadensersatzpflichtig auch rückwirkend?
****z35 Mann
1.294 Beiträge
Die Insolvenz ist allgemeines Lebensrisiko. Und wenn der Verein wirklich wichtig ist, wird ihn schon jemand stützen ....

Oder es wird ein neuer Verein gegründet ... oder der Beitrag so festgesetzt, dass die Rückzahlungen gedeckt sind .... oder ....

Eine Haftung des Vorstandes kommt hier grundsätzlich in Frage, weil der Vorstand des versäumt hat, die Beitragsfestsetzung jeweils auf die Tagesordnung zu setzen. Ob diese Pflichtverletzung allerdings vorwerfbar ist?
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