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Abbruch von Online-Dienstleistungen

*********vibus Mann
944 Beiträge
Themenersteller 
Abbruch von Online-Dienstleistungen
Ich würde gerne folgenden vollkommen hypothetischen Fall erörtern:
Ein Kunde (nennen wir ihn PQA) hat einen Vertrag mit einem Online-Dienstleister (nennen wir ihn JC) geschlossen. Der Vertrag ist als Abonnement gestaltet und verlängert sich automatisch, wenn er nicht gekündigt wird. Die Bezahlung der Dienstleistungen erfolgt durch halbjährliche Abbuchungen von der Kreditkarte PQAs. Nachdem der Vertrag einige Zeit gelaufen ist, stellt JC plötzlich seine Dienstleistungen ein. Es gibt weder eine Warnung noch die Erklärung der Kündigung durch JC. Der Vertragsabbruch fällt zeitlich mit dem halbjährlichen Zahlungstermin zusammen. Eine Abbuchung von der Kreditkarte PQAs ist nicht erfolgt.
Kann JC berechtigt gewesen sein, seine Dienstleistungen zu beenden? Wenn ja, aus welchen Gründen?
Angenommen die Ursache, weshalb die Gebühr nicht eingezogen werden konnte, ist ein technischer Fehler, den JC zu vertreten hat: Wäre dann Annahmeverzug eingetreten? Wenn ja, mit welchen Konsequenzen?
Was sollte PQA Eurer Meinung nach tun?

Schon vorab vielen Dank für Eure Meinungen!
*********vibus Mann
944 Beiträge
Themenersteller 
Ich konnte meinen Beitrag leider nicht mehr korrigieren. Die Fragen
Zitat von *********vibus:
Angenommen die Ursache, weshalb die Gebühr nicht eingezogen werden konnte, ist ein technischer Fehler, den JC zu vertreten hat: Wäre dann Annahmeverzug eingetreten? Wenn ja, mit welchen Konsequenzen?
sind zu speziell. Wichtiger ist: Kommt es darauf an, wer zu vertreten hat, dass es nicht zur Zahlung der Gebühren kam?
Nochmals Danke!
*****s42 Mann
11.849 Beiträge
Gruppen-Mod 
1. Ich bin geneigt, diesen "fiktiven" Fall zu schließen. Es ist sehr offensichtlich, das die angebliche "Fiktion" eher fiktiv ist. Oder ist es eine bewusste Provokation?

2. Die Gründe können vielfältig sein, warum jemand eine geschuldete Leistung nicht erbringen kann oder will. Vom Missverständnis bis zur Missstimmung ist alles möglich. Oder äußere Faktoren.

Welche Möglichkeiten sich aus so einem Leistungsverzug ergeben, ist im BGB geregelt. *g*
*********vibus Mann
944 Beiträge
Themenersteller 
Der Fall ist provokativ formuliert und hat einen konkreten Anlass, ist aber trotzdem fiktiv. Der Sachverhalt abstrahiert von allen Details, die das Grundproblem komplizieren.

Im Kern geht es um Rechtsschutzmöglichkeiten bei Online-Dienstleistungen. Das allgemeine Schuldrecht des BGB hilft nicht wirklich. Schadensersatzforderungen haben das Problem, dass ein wirtschaftlicher Schaden kaum belegbar ist. Auf Erfüllung zu klagen, bringt nichts, weil sich das Thema quasi erledigt hat, bis Erfüllung vor Gericht erstritten ist. Vom Vertrag zurücktreten, will man gerade nicht.

Eine als Abonnement gestaltete Online-Dienstleistung halte ich für ein Dauerschuldverhältnis, das an sich nur durch Kündigung endet. Für den Kunden gilt das zweifellos. Aber kann sich der Dienstleister aussuchen, ob er kündigen will oder wegen einer behaupteten Befristung des Angebots seine Dienstleistung beendet? Kann ein Abonnement unter der auflösenden Bedingung der fristgerechten Zahlungsverbuchung stehen? Darf ein Dienstleister Erfüllung verweigern, selbst wenn das Zahlungshindernis aus seiner Rechtssphäre stammt? Wie schützt man sich vor einseitiger Benachteiligung, wenn man keine sinnvollen rechtlichen Möglichkeiten zu haben scheint? Nach meiner Meinung stellen sich eine ganze Reihe grundsätzlicher Fragen, die sich zu diskutieren lohnen.

Aber natürlich steht es Dir, @*****s42, als Mod frei, das Thema zu beerdigen. Soweit ich weiß, gibt es dagegen (ebenfalls?) keine Rechtsmittel, oder? *smile*
*****s42 Mann
11.849 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zitat von *********vibus:
Im Kern geht es um Rechtsschutzmöglichkeiten bei Online-Dienstleistungen. Das allgemeine Schuldrecht des BGB hilft nicht wirklich. Schadensersatzforderungen haben das Problem, dass ein wirtschaftlicher Schaden kaum belegbar ist. Auf Erfüllung zu klagen, bringt nichts, weil sich das Thema quasi erledigt hat, bis Erfüllung vor Gericht erstritten ist. Vom Vertrag zurücktreten, will man gerade nicht.
Genau so sieht es aus.
Dein Hauptrecht als Kunde besteht darin, deinen Schaden zu minimieren, indem du den (Online-)Dienstleister in Verzug setzt und deine Gegenleistung (Bezahlung) nach Ankündigung und Begründung ("weil die geschuldete Leistung fehlt") einstellst bzw. sogar anteilig zurück forderst.

Weiterhin hast du das Recht, die geschuldete Leistung durch einen Dritten erbringen zu lassen, wenn es denn einen zwingenden Grund dafür gibt - z.B. Internetzugang, weil man sonst sein eigenes Gewerbe nicht weiter führen kann. Da muss man aber mit Augenmaß heran gehen und die Interessenlage abwägen sowie daran denken, einen möglichen Schaden so gering wie möglich zu halten.
Wenn dir also durch den zeitweiligen Ausfall einer Online-Dienstleistung kein wirtschaftlicher Schaden entsteht, kannst du schlecht den "Nichterbringer" zur Übernahme der Kosten für einen "Ersatzerbringer" heranziehen.

Zitat von *********vibus:
Eine als Abonnement gestaltete Online-Dienstleistung halte ich für ein Dauerschuldverhältnis, das an sich nur durch Kündigung endet. Für den Kunden gilt das zweifellos. Aber kann sich der Dienstleister aussuchen, ob er kündigen will oder wegen einer behaupteten Befristung des Angebots seine Dienstleistung beendet? Kann ein Abonnement unter der auflösenden Bedingung der fristgerechten Zahlungsverbuchung stehen? Darf ein Dienstleister Erfüllung verweigern, selbst wenn das Zahlungshindernis aus seiner Rechtssphäre stammt? Wie schützt man sich vor einseitiger Benachteiligung, wenn man keine sinnvollen rechtlichen Möglichkeiten zu haben scheint?
Kündigen können immer beide.

Wenn eine Leistung von vorn herein befristet war, bedarf es keiner Kündigung. Dann muss der Vertrag verlängert werden, dass er weiterhin gilt - und dieser Verlängerung müssen beide (!) zustimmen.
Selbst wenn in den AGB etwas in der Form steht: "Der Vertrag verlängert sich automatisch, wenn nicht ...", steht es auch dem Dienstleister zu, diese automatische Verlängerung aufzuheben. Dies sollte er natürlich dem Kunden rechtzeitig mitteilen.

Wenn die Zahlung durch den Kunden nicht eingeht, so steht in der Regel dem Dienstleister eine Beendigung des Vertrages zu bzw. er kann davon ausgehen, dass der Kunde nicht verlängern wollte. Sollte sich heraus stellen, dass der Kunde alles nötige getan hat, um seine Zahlung zu leisten, so gilt das oben Gesagte zum Schadenersatz (zu dem derjenige verpflichtet ist, der die Nichtweiterleitung oder Fehlbuchung der Zahlung verursacht hat) - wenn denn ein nachweisbarer Schaden entstanden ist.

Es gibt also schon rechtliche Möglichkeiten. Wie sinnvoll es ist, diese auch anzuwenden (Kosten-Nutzen-Relation), muss jeder für sich entscheiden.

Zum Eingangsposting:
Verkneife dir einfach solche provokanten Formulierungen, und alles ist gut.
*****s42 Mann
11.849 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zitat von *********vibus:
Aber natürlich steht es Dir, @*****s42, als Mod frei, das Thema zu beerdigen. Soweit ich weiß, gibt es dagegen (ebenfalls?) keine Rechtsmittel, oder? *smile*
Doch, es gibt die Möglichkeit der Beschwerde beim JC-Support. *zwinker*

Wobei ich mir HIER vorstellen kann, dass die (eventuell auch in Kenntnis eventueller realer Hintergründe?) noch ganz anders reagieren.

Soll ICH da mal anfragen zur Bewertung dieses Falls? *oh* *zwinker*
*********vibus Mann
944 Beiträge
Themenersteller 
Zitat von *****s42:
Wenn die Zahlung durch den Kunden nicht eingeht, so steht in der Regel dem Dienstleister eine Beendigung des Vertrages zu bzw. er kann davon ausgehen, dass der Kunde nicht verlängern wollte.
Das ist für mich der springende Punkt. Warum ist eine Kündigung des Dienstleisters entbehrlich? Wenn der Kunde sich abmeldet und Leistungen nicht mehr in Anspruch nimmt, muss er trotzdem kündigen, um von seiner Beitragspflicht loszukommen. Der Dienstleister dagegen kann offenbar wählen, ob er weiter leistet und die Gegenleistung fordert oder das Vertragsverhältnis einseitig beendet. Warum sollte dieses Ungleichgewicht, diese einseitige Kündigungsnotwendigkeit, rechtlich tolerabel sein?
*****s42 Mann
11.849 Beiträge
Gruppen-Mod 
Das hinkt aber nun gewaltig.

Wenn der Kunde keine Leistungen mehr nutzt, dann ist das sein Problem. Solange er zahlt, werden die Leistungen erbracht (ist das Angebot nutzbar). Wenn er einer automatischen Vertragsverlängerung zustimmt, beendet auch der Ablauf des aktuellen Zeitraums nicht den Vertrag. Dazu muss er schon kündigen.

Genau so muss der Dienstleister normaler Weise kündigen bzw. die Verlängerung ablehnen.

Wenn aber der Kunde nicht mehr zahlt, kann der Dienstleister diese Leistungsverweigerung des Kunden als Kündigungswunsch auffassen - genau so wie der Kunde das im Gegenzug auch kann, wenn nach Ablauf der aktuellen Vertragsperiode die Leistung nicht mehr erbracht wird.

Zumindest steht aber beiden ein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn der jeweils andere seinen Pflichten nicht nachkommt.

(Abweichende vertragliche Festlegungen mal außen vor)
*********vibus Mann
944 Beiträge
Themenersteller 
Zitat von *****s42:
Genau so muss der Dienstleister normaler Weise kündigen bzw. die Verlängerung ablehnen.
Dieser „Normalfall“ wird nie eintreten, wenn der Dienstleister stattdessen schlicht seine Leistungen einstellen kann.

Zitat von *****s42:
Wenn aber der Kunde nicht mehr zahlt, kann der Dienstleister diese Leistungsverweigerung des Kunden als Kündigungswunsch auffassen
In meinem Sachverhalt hatte der Kunde die Leistung nicht verweigert, sondern aus ungeklärten Gründen war die Zahlung beim Dienstleister nicht eingegangen. Nehmen wir einmal an, der Grund sei ein technischer Fehler in der EDV des Dienstleisters gewesen. Warum sollte ein Umstand, den der Dienstleister zu vertreten hat, ein Leistungsverweigerungsrecht des Dienstleisters rechtfertigen?

Zitat von *****s42:
Zumindest steht aber beiden ein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn der jeweils andere seinen Pflichten nicht nachkommt.
Das Leistungsverweigerungsrecht nutzt nur leider dem Kunden nichts. Er möchte ja Vertragserfüllung durch den Dienstleister.

Zitat von *****s42:
genau so wie der Kunde das im Gegenzug auch kann, wenn nach Ablauf der aktuellen Vertragsperiode die Leistung nicht mehr erbracht wird.
Für den Kunden gibt es keine Vertragsperiode. Er hat ein Abonnement abgeschlossen. Der Vertrag läuft damit auf unbestimmte Zeit und endet erst mit Kündigung und Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist.
*****s42 Mann
11.849 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zitat von *********vibus:
Zitat von sorbas42:„ Genau so muss der Dienstleister normaler Weise kündigen bzw. die Verlängerung ablehnen.
Dieser „Normalfall“ wird nie eintreten, wenn der Dienstleister stattdessen schlicht seine Leistungen einstellen kann.
Wenn keine Zahlungen mehr vom Kunden kommen, kann er das - das ist richtig *ja*
Andernfalls wird ein Dienstleister die Kündigung dem Kunden auch mitteilen und nicht nur einfach seine Leistungen einstellen, weil er sich andernfalls schadenersatzpflichtig machen kann (so ein Schaden entstanden und nachgewiesen wird).

Zitat von *********vibus:
In meinem Sachverhalt hatte der Kunde die Leistung nicht verweigert, sondern aus ungeklärten Gründen war die Zahlung beim Dienstleister nicht eingegangen. Nehmen wir einmal an, der Grund sei ein technischer Fehler in der EDV des Dienstleisters gewesen. Warum sollte ein Umstand, den der Dienstleister zu vertreten hat, ein Leistungsverweigerungsrecht des Dienstleisters rechtfertigen?
DAS muss aber erst einmal nachgewiesen werden (das mit der EDV des Dienstleisters als Ursache für die "Nichtzahlung").
Geht die Zahlung nicht ein, ist auch der Dienstleister berechtigt, seine Leistungserbringung zu stoppen.

Geht die nicht erfolgte Zahlung nachweisbar (!) auf seine Kappe, so kann er für einen Schadenersatz (Siehe oben) herangezogen werden.

Zitat von *********vibus:
Für den Kunden gibt es keine Vertragsperiode. Er hat ein Abonnement abgeschlossen. Der Vertrag läuft damit auf unbestimmte Zeit und endet erst mit Kündigung und Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist.
Jedes Abo hat in der Regel eine Vertragsperiode. Meist wird eine automatische Verlängerung vereinbart. Dieser muss man nur widersprechen (meist auch mit einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf).
Wenn der Dienstleister aber nach Ablauf einer Vertragsperiode nicht mehr leistet, würde ich davon ausgehen, dass der Vertrag nicht verlängert wurde, und auch nicht weiter zahlen. Das teile ich dann auch so mit - je nach eigenen Wunsch mit der Kenntnisnahme und Akzeptanz der Vertragsbeendigung oder mit der Bitte, den Vertrag doch wieder zu aktivieren (kann ja auch ein Versehen beim Dienstleister sein).

Alternativ hat man das Recht zur Kündigung mit den entsprechenden Fristen.
*********vibus Mann
944 Beiträge
Themenersteller 
Zitat von *****s42:
(…) weil er sich andernfalls schadenersatzpflichtig machen kann (so ein Schaden entstanden und nachgewiesen wird). (…)
Geht die nicht erfolgte Zahlung nachweisbar (!) auf seine Kappe, so kann er für einen Schadenersatz (Siehe oben) herangezogen werden.
Da der Schaden weitgehend immateriell ist, sind Schadensersatzansprüche ein stumpfes Schwert.
Fazit: Der Dienstleister kann machen, was er will.
*****s42 Mann
11.849 Beiträge
Gruppen-Mod 
Tja, dann ist das wohl so.

Der Kapitalismus schützt das Kapital (das Materielle) halt mehr als den Menschen *g*
Wenn kein materieller, kein in Euro, Rubel oder Dollar bezifferbarer Schaden entstanden ist, ist gar kein Schaden entstanden, für den Ersatz geleistet werden müsste.

Möglich wäre noch Schmerzensgeld - also rein theoretisch *zwinker* *ggg*

Das erleben doch viele Mobilfunkkunden mehrfach im Jahr, dass manch Netz großflächig für Stunden oder gar Tage nicht zur Verfügung steht - na und? Mach doch da mal einen Schaden geltend?
********hris Mann
912 Beiträge
Moin,

Interessante Diskussion.

Als Laie sehr ich es grundsätzlich als sehr schwierig an, von einem online Anbieter, gem BGB, einem Schadensersatz einzuklagen, wenn dessen Geschäft sich rein auf das Anbieten eines Marktplatzes bezieht und in den Vertrag zwischen Anbieter und Nutzer weder Quantität noch Qualität fest gelegt sind.

Aus eigenen Erfahrungen, kann ich sagen, dass vielen dieser Anbieter ist shit egal ist, ob man das Angebot nutzt oder nicht, solange die Kohle eingeht.
Sollte der Geldeingang ausbleiben, der Kunde reagiert nicht auf Mahnungen, ist schnell ein privatwirtschaftlicher Geldeintreiber im Spiel.

Sollte der Kunde zahlen, aber der Zahlungsdienstleister macht Mist oder dieser Dienstleister zieht die Forderung nicht ein, so kann der Kunde seinen guten Willen in der Regel nachweisen.

Wie bei jedem Vertrag muss die Dienstleistung gekündigt werden, einseitig gem. Fristen, damit die Geschäftsbeziehungen unterbleiben.
Eine Verweigerung der Annahme der Kündigung ist meist erfolglos.

Aber auch hier, wie im restlichen Leben gibt es Ausnahmen, welche nicht immer rechtlich einwandfrei sind, jedoch erfolgreich praktiziert werden.

So kommt es immer wieder vor, dass bei schwierigen Geschäftsbedingungen es stillschweigende Kündigungen gibt, welche die normale Kündigung ersetzen.
So kann der Anbieter die nicht Zahlung seiner Dienstleistung als Kündigung akzeptieren.
Gruß Chris
*****s42 Mann
11.849 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zitat von ********hris:
So kann der Anbieter die nicht Zahlung seiner Dienstleistung als Kündigung akzeptieren.
So mein Reden *g*

Zitat von ********hris:
Sollte der Kunde zahlen, aber der Zahlungsdienstleister macht Mist oder dieser Dienstleister zieht die Forderung nicht ein, so kann der Kunde seinen guten Willen in der Regel nachweisen.
Hab ich noch viel härter erlebt.
Ein sehr großer, international tätiger Funk- und Internet-Dienstleister (ich mag den Namen nicht nennen, aber jeder kennt ihn mit seinem runden, rot-weißen Logo) hatte mir vor Jahren einen Vertrag unterbreitet, den ich annahm. Nach vielem Hin-und-Her teilte er mir dann aber mit, dass er die Leistungen doch nicht erbringen kann, da die Infrastruktur durch einen magentafarbenen Mitbewerber blockiert sei. Somit machte der Rot-Weise den Vertrag rückgängig, weil er ihn nicht erfüllen konnte. Ich sah von Schadenersatz ab, weil: schwer einzuklagen (Siehe oben) und ich hatte ja auch noch nichts gezahlt, sondern nur ein paar Wochen kein Internet ...

Nur ... - dabei bliebt es nicht. Der Rot-Weiße buchte danach eiskalt die monatliche Gebühr ab, ich stornierte die Abbuchung und fragte nach, was das soll. Keine Antwort, aber auch keine weiteren Abbuchungen.

Bis?
Ja, bis nach einem knappen Jahr plötzlich ein Schreiben von einem "privatwirtschaftlichen Geldeintreiber" (PGE, der Begriff gefällt mir) mit einer nicht unerheblichen Summe plus etwa gleich hohen Eintreibungs-Gebühren im Briefkasten landete.
Ich schickte denen meine Unterlagen (also, in Kopie - logisch) und bat sie, sich doch noch einmal mit ihrem Auftraggeber (also den Rot-Weißen) in Verbindung zu setzen und das zu klären.

Dann war stille - bis?
Ja, nach einem halben Jahr schrub der zweite PGE - mit noch größerer Summe und noch höheren Gebühren, die ich doch bitte überweisen möchte (garniert mit Bemerkungen, die zart besaitete Mitbürger vermutlich schon leicht erschauern ließen).
Also gleiches Spiel noch einmal.

Zwei Wochen später kam dann der Mahnbescheid über die aufgelisteten Summen, von einem Anwalt unter der gleichen Adresse wie PGE II und mit weiteren Gebühren.

Dem widersprach ich und stellte meinerseits Strafanzeige wegen Nötigung und räuberischer Erpressung (kostet ja weiter nix, kann man ja mal machen - auch wenn ich wusste, dass da vermutlich nicht viel passieren wird).

Und das Ende vom Lied:
Der Rot-Weiße hat ja meine Adresse und ... - schickt mir weiterhin fröhlich Werbung *ggg*

Da haste dann keine Worte mehr *zwinker*
*****s42 Mann
11.849 Beiträge
Gruppen-Mod 
P.S.
Ach ja - und der Widerspruch auf den Mahnbescheid wurde dann auch nicht mehr weiter verfolgt.
Ohne den aber ... - naja, egal. Zum Glück gibt es weitere Dienstleister mit ähnlichen Leistungsangeboten *zwinker*
********hris Mann
912 Beiträge
@*****s42 ,
Ich denke das einige Anbieter von Telekommunikationsleistungen sich in regelmäßiger Übung zu weit aus dem Fenster lehnen.

Dein Anbieter hatte mir vor 20 Jahren, als ich aufs Land gezogen bin, auch vollmundig die Versorgung versprochen. Im Laden des Unternehmens/Vertriebspartner ein Vertrag abgeschlossen, dazu noch über die Anwerbung ein Endgerät preisgünstig erworben.
Innerhalb der nächsten 4 Wochen nachgefragt, wann der Termin für den Leitungsanschluss fest stehen würde.
Nach 6 Wochen das Schreiben, dass meine Straße nicht von diesem Unternehmen versorgt werden könne, Ferner eine Rechnung auf welcher die Differenz zwischen dem von mir gezahlten Werbepreis und dem tatsächlichen Ladenpreis enthielt, mit der Begründung dass nach 6 Wochen man das Gerät nicht zurück nehmen könne und der Werbepreis nur im Zusammenhang mit einem zustande gekommen Vertrag gültig wäre.

Meine schriftliche Antwort war, dass der Vertrag zustande gekommen wäre, da die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Mitteilung der nicht Belieferung bereits verstrichen wäre. Ferner das bei Vertragsabschluss bereits bekannt gewesen wäre, dass eine Vertragserfüllung nie zu realisieren gewesen wäre und der Abschluss nur aufgrund des internen Erfolgdruckes des Vertriebes geschuldet sein könnte.
Zudem hatte ich Ansprüche auf Schadensersatz, da alle anderen Anbieter deutlich teurer waren , besonders da man den Preis für 24 Monate zugrunde legen müsse und abschließend dass meine Familie für diese Wochen nur über Internet Cafe mit Freunden kommunizieren könnten und dass bis zum Anschluss bei einem neuen Anbieter weitere Wochen verstreichen werden.
Und dass jeder weiterer Schriftverkehr nur von meinem Anwalt geführt würde.

Das Unternehmen hat sich danach nicht mehr gemeldet., Komisch 😅
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