Zitat von *********vibus:
„Im Kern geht es um Rechtsschutzmöglichkeiten bei Online-Dienstleistungen. Das allgemeine Schuldrecht des BGB hilft nicht wirklich. Schadensersatzforderungen haben das Problem, dass ein wirtschaftlicher Schaden kaum belegbar ist. Auf Erfüllung zu klagen, bringt nichts, weil sich das Thema quasi erledigt hat, bis Erfüllung vor Gericht erstritten ist. Vom Vertrag zurücktreten, will man gerade nicht.
Genau so sieht es aus.
Dein Hauptrecht als Kunde besteht darin, deinen Schaden zu minimieren, indem du den (Online-)Dienstleister in Verzug setzt und deine Gegenleistung (Bezahlung) nach Ankündigung und Begründung ("weil die geschuldete Leistung fehlt") einstellst bzw. sogar anteilig zurück forderst.
Weiterhin hast du das Recht, die geschuldete Leistung durch einen Dritten erbringen zu lassen, wenn es denn einen zwingenden Grund dafür gibt - z.B. Internetzugang, weil man sonst sein eigenes Gewerbe nicht weiter führen kann. Da muss man aber mit Augenmaß heran gehen und die Interessenlage abwägen sowie daran denken, einen möglichen Schaden so gering wie möglich zu halten.
Wenn dir also durch den zeitweiligen Ausfall einer Online-Dienstleistung kein wirtschaftlicher Schaden entsteht, kannst du schlecht den "Nichterbringer" zur Übernahme der Kosten für einen "Ersatzerbringer" heranziehen.
Zitat von *********vibus:
„Eine als Abonnement gestaltete Online-Dienstleistung halte ich für ein Dauerschuldverhältnis, das an sich nur durch Kündigung endet. Für den Kunden gilt das zweifellos. Aber kann sich der Dienstleister aussuchen, ob er kündigen will oder wegen einer behaupteten Befristung des Angebots seine Dienstleistung beendet? Kann ein Abonnement unter der auflösenden Bedingung der fristgerechten Zahlungsverbuchung stehen? Darf ein Dienstleister Erfüllung verweigern, selbst wenn das Zahlungshindernis aus seiner Rechtssphäre stammt? Wie schützt man sich vor einseitiger Benachteiligung, wenn man keine sinnvollen rechtlichen Möglichkeiten zu haben scheint?
Kündigen können immer beide.
Wenn eine Leistung von vorn herein befristet war, bedarf es keiner Kündigung. Dann muss der Vertrag verlängert werden, dass er weiterhin gilt - und dieser Verlängerung müssen beide (!) zustimmen.
Selbst wenn in den AGB etwas in der Form steht: "Der Vertrag verlängert sich automatisch, wenn nicht ...", steht es auch dem Dienstleister zu, diese automatische Verlängerung aufzuheben. Dies sollte er natürlich dem Kunden rechtzeitig mitteilen.
Wenn die Zahlung durch den Kunden nicht eingeht, so steht in der Regel dem Dienstleister eine Beendigung des Vertrages zu bzw. er kann davon ausgehen, dass der Kunde nicht verlängern wollte. Sollte sich heraus stellen, dass der Kunde alles nötige getan hat, um seine Zahlung zu leisten, so gilt das oben Gesagte zum Schadenersatz (zu dem derjenige verpflichtet ist, der die Nichtweiterleitung oder Fehlbuchung der Zahlung verursacht hat) - wenn denn ein nachweisbarer Schaden entstanden ist.
Es gibt also schon rechtliche Möglichkeiten. Wie sinnvoll es ist, diese auch anzuwenden (Kosten-Nutzen-Relation), muss jeder für sich entscheiden.
Zum Eingangsposting:
Verkneife dir einfach solche provokanten Formulierungen, und alles ist gut.