punkt 1, das ist eine sauerei,dass die zeitung so handelte.sie dürfen dies gar nicht.sie sind in der pflicht die person zu befragen,ob was dagegen spricht wenn der name so in der zeitschrift erscheint.
(1) Das Recht auf Privatheit und Anonymität
Im Rahmen des Rechts auf Privatheit und Anonymität ist zunächst ein absoluter Schutz der Intimsphäre gewährleistet.
Jenseits der Intimsphäre beginnt ein schwieriges Kapitel der Abwägung zwischen der Medienfreiheit und dem Informationsrecht einerseits und dem Recht auf Privatheit andererseits. Grundsätzlich gilt auch hier, daß man Belästigungen in der Privatsphäre abwehren darf, daß man ein Recht am eigenen, nicht veröffentlichten Wort und am privaten Bild hat und nicht dulden muß, daß man unter Namensnennung zum Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung gemacht wird. Uneingeschränkt gilt das indessen nur, wenn nicht Angelegenheiten von öffentlichem Interesse berührt sind. Sobald eine Person aus der Sphäre der Privatheit heraustritt, öffentliches Aufsehen erregt und zu einer Person der Zeitgeschichte wird oder gar selbst in den öffentlichen Meinungskampf eingreift, muß das Recht auf Privatheit und Anonymität abgewogen werden gegen das ein demokratisches Gemeinwesen konstituierende Informations- und Diskussionsrecht. Allein die Privatangelegenheiten ohne jeden Berührungspunkt zu einer öffentlichen Angelegenheit sind Angelegenheiten, die der öffentlichen Berichterstattung entzogen sind.
schaut mal in den § 823 Abs. 1 BGB rein.da gibt es auch viele urteile darüber.