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Kürzung der Stundenverrechnungssätze bei Schadensregulierung

*********9Stgt Mann
315 Beiträge
Themenersteller 
Kürzung der Stundenverrechnungssätze bei Schadensregulierung
Jetzt habe ich mir auch mal einen fiktiven Fall überlegt.

Jemand hat beim Ausparken z.B. die Stoßstange eines anderen Autos beschädigt. Der Geschädigte lässt von der Vertragswerkstatt bei der er immer den Service machen lässt (also keine Wald- und Wiesenwerkstatt, sondern bspw. direkt bei BMW, Audio oder Mercedes) einen Kostenvoranschlag machen.

Dieser wird von der Versicherung akzeptiert und es wird gesagt, dass man entweder den Wagen in Reparatur geben soll oder sich den Betrag auch auszahlen lassen kann. Der Geschädigte entscheidet sich für die Auszahlung des Betrages.

Darauf hin meldet die Versicherung, dass sie von den veranschlagten Reparaturkosten die Stundenverrechnungssätze gekürzt hat.

Nehmen wir an 800,- € geschätzte Reparaturkosten,
Kürzung der Stundenlöhne um 250,- €
Restbetrag der überwiesen wird 550,- €

Weitere Annahme: In der Begründung wird ein alternativer Reparaturbetrieb angegeben, der die Instandsetzung des Fahrzeuges zu einer günstigeren Reparaturmethode durchgeführt hätte und der geschädigte eine Schadenminderungspflicht hätte, hätte dieser Hinweis nicht dann schon erfolgen müssen, als eine Deckungszusage für den Schaden erteilt wurde und der Geschädigte den Wagen ohne Weiteres zu seiner Vertragswerkstatt hätte bringen können, wo die Versicherung dann ja auch den höheren Stundensatz bezahlt hätte.

Dass eine Schadenminderungspflicht besteht stelle ich nicht in Frage.
Nur sieht es in dieser fiktiven Konstellation so aus, als ob die Versicherung nur Geld sparen will, was sie bei einer sofortigen Schadensregulierung bei der Vertragswerkstatt ja nicht gemacht hätte.

Könnte der Geschädigte mit Aussicht auf Erfolg der Kürzung oder einem Teil der Kürzung widersprechen?
Mit welcher fundierten Begründung?

Wie gesagt, dass ein Teil bei Auszahlung gekürzt würde und bspw. nicht die Mehrwertsteuer an den Geschädigten ausgezahlt wird, leuchtet mir ja noch ein, aber eine Kürzung der Stundensätze?

Kann jemand von euch Licht ins Dunkel bringen, falls so ein Fall mal bei jemandem von uns im Forum hier eintreten sollte? Herzlichen Dank schon mal im voraus.
*********l1966 Mann
409 Beiträge
Schaden
Bei Auszahlung wird die MwSt abgezogen und es darf ein ortsüblicher Std Satz angesetzt werden, also auch von einer nicht Markenwerkstatt!
Es gibt eine Schadenminderungspflicht und da greift die Versicherung auf günstigere std Sätze

Schönes Wochenende
*******001 Mann
148 Beiträge
Genau so,
mehr kann man diesbezüglich nicht mehr ausführen 😊

Geiles We
*********9Stgt Mann
315 Beiträge
Themenersteller 
Dankeschön
Merci für die Antwort Organisator66.
Ich denke, damit ist das Thema dann wirklich schon so gut wie abgeschlossen.

Im erdachten Fall erschien es mir eben nur mit Konfliktpotential behaftet, dass der Hinweis auf eine Alternativwerkstatt beim in Auftrag geben an die Vertragswerkstatt nicht erfolgt und anstandslos bezahlt worden wäre.
*********ichy Paar
9.554 Beiträge
Na, vielleicht ist das dann doch nicht ganz so klar, siehe hier:

http://www.kukuk.com/recht/schadensregulierung.htm

http://www.auto-motor-und-sp … -vorsicht-falle-7519494.html

http://www.kfz-experte.de/stundenverrechnungssätze

Also so einfach kann die Versicherung die Stundensätze nicht kürzen.
Auch wenn die Versicherer regelmäßig die Schadensminderungspflicht anführen und mit den Stundensätzen IHRER Partnerwerkstätten argumentieren, so hat man, wie unter den angegebenen Links sehen kann, sehr wohl recht gute Chancen daß der Regulierer voll zahlen muß.

Wenn der Ausgleich allerdings in bar erfolgt, könnte der Versicherer natürlich davon ausgehen, daß der Geschädigte keine oder eine nur minderwertigere Reparatur durchführel lassen will und sich an der "Überzahlung" bereichern will. In diesem Falle denke ich, daß sie wohl auf den geringeren Stundensatz verweisen dürfen. Letztlich soll die Versicherung ja einen realen Schaden regulieren und nicht für einen zusätzlichen Urlaubstag sorgen.
*****s42 Mann
11.848 Beiträge
Gruppen-Mod 
Entscheidend ist auch, was im Kleingedruckten der Versicherung steht.

Und die Gedanken der Versicherung sind dabei ja auch nachzuvollziehen:
Wenn der Geschädigte eine Werkstatt aufsucht, die ihm den Schaden reparieren würde und dabei einen Preis mitteilt, dann ist das OK. Aber warum will er dann den Schaden nicht auch dort reparieren lassen?

Lässt er es sich bar auszahlen, so geht die Versicherung von der Annahme aus, dass der Geschädigte die Reparatur entweder selbst oder aber bei einer günstigeren Werkstatt machen lassen will. Warum sonst die Barauszahlung und nicht die Reparatur in der selbst gewählten teuren Werkstatt?

Denn generell ist es so, dass der Geschädigte durch die Versicherung nur so gestellt werden soll, wie es vor dem Schadenereignis war. Aus einem Schaden noch Gewinn zu schlagen ist in der Kalkulation nicht vorgesehen.

Aus diesem Grund ist eine Kürzung auf einen ortsüblichen Lohn durchaus nachvollziehbar und rechtens - sofern der Geschädigte nicht nachweisen kann, dass ihm unvermeidbare höhere Kosten zur Beseitigung des Schadens entstanden sind.
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