Auslegungssache..???
Was "Erregung öffentlichen Ärgernisses" ist, darf er Richter leider selber bestimmen.
Na liebe Leute - ganz so locker sind deutsche Gesetze nun doch nicht und ganz so interpretierbar sind Rechtsnormen durch Richter nun auch wieder nicht!
Sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit, zu denen durchaus das Entblößen gezählt werden darf können schon einen Straftatbestand erfüllen, wenn das Entblößen zu dem Zweck geschieht das es Bestandteil einer sexuell orientierten Handlung ist. Also Männer, die ihr erigiertes Glied deshalb zur Schau stellen, weil sie meinen andere damit sexuell zu erregen (was zwar nahezu immer ein Irrglaube ist, denn das regt wohl kaum jemanden sexuell an!). Hier wäre ggf. tatsächlich eine richterliche Interpretierbarkeit möglich. GV in der Öffentlichkeit, öffentliche Selbstbefriedigung und dergleichen kann als unter bestimmten Umständen eine Straftat sein.
Aber bei WIKIPEDIA ist eben z.B. auch klar nachlesbar:
Bei öffentlicher Nacktheit kann aber auch lediglich von einer „Belästigung der Allgemeinheit” ausgegangen werden. Dabei handelt es sich nur um eine Ordnungswidrigkeit (§ 118 Ordnungswidrigkeitengesetz), also nicht um eine Straftat.
Ein nacktes Paar am Kiosk könnte durchaus die Damen und Herren der Trachtengruppe, wie sie liebevoll genannt werden, auf den Plan rufen, aber mehr als dass sie verlangen, man habe sich zu bedecken und eventuell ein "Ticket" ausstellen werden sie nicht wirklich können.
Nichts anderes kam im Übrigen auch bei diversen Berichten im TV auch nicht zum Ausdruck.
Ich erinnere mich da an einen Herren, der eben nackt durch die Stadt läuft und die Ordnungshüter nichts ausrichten konnten.
Zum Thema Kinder in diesem Zusammenhang:
Nackte Menschen kann man ja nun inzwischen zu jeder beliebigen Tageszeit in öffentlichen TV-Programmen sehen und das zum Teil mit Handlungen, die da schon echt grenzwertig hinsichtlich ihrer Deutlichkeit als sexuell orientiert eingestuft werden müssen.
Es sollte also Kinder sicherlich keinen Schaden zufügen, erwachsene Personen nackt zu sehen.
Solange sie sich normal bewegen und weder ihre Geschechtsorgane manipulieren oder sonstwie sexuell aktiv werden, ist bloße Nacktheit ganz sicher kein Argument, das eine Kinder- oder Jugendgefährdung rechtfertigt.
Die Kids werden sich bestenfalls wundern, dass der Onkel oder die Tante ja gar nichts anhaben und vielleicht frieren könnte. Damit dürfte sich das Interesse auch schon erschöpft haben.
Also nicht immer gleich nach dem Strafgesetzbuch rufen, wenn mal wirklich jemand etwas mehr Haut zeigt, als man das normalerweise tut.
Ein eindeutiges NO GO gilt aber auch von meiner/unserer Seite eindeutigen sexuellen Handlungen in den öffentlichen Bereichen, wo die Anwesenheit von Kindern völlig normal oder zumindest jederzeit zu erwarten ist und erst recht nicht, wenn diese eindeutigen sexuellen Handlungen dort bewusst und provozierend ausgeführt werden oder sich womöglich bewusst an oder gegen Kinder richten.
Da gilt 0-Tolleranz!
Aber ein nacktes Pärchen am Imbissstand - warum denn nicht...?