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Street Art und Bildrecht mit der DSVGO

Praying Hands. Es war mein/unser erstes Shooting überhaupt. 
Noch nie habe ich mit Softbox oder Model gearbeitet...Sie noch nie mit einem Fotografen für ein ganzes Shooting...

Dafür sind ein paar schöne Einstellungen gelungen, wie ich finde.

Vielen Dank für die ersten Schritte, es hat Spaß gemacht. *zwinker*

Model: Shakti92
Rigger: me
Fotograf: me
**********nkArt Mann
69 Beiträge
Themenersteller 
Street Art und Bildrecht mit der DSVGO
Hallo zum Sonntag Vorabend *g*

Demnächst möchte ich etwas mehr mit StreetArt probieren, daher wird das Thema immer aktueller.

ich versuche aktuell ein wenig Licht in mein Dunkel zu bringen was das Thema der Überschrift angeht.
Mir ist klar, dass sicher keine rechtssichere finale Aussage hier dazu getroffen werden kann, aber vielleicht kann das Thema auf ein Minimum an offenen Fragen eingegrenzt werden.

Die Suchfunktion zu StreetArt, Bildrechte, Nutzungsrechte hat keine Treffer ergeben, daher nun dieser Beitrag.

Folgender Fall, man reist in Städte und möchte das tägliche Leben festhalten ggf. wird das in einem Bildband, einer Ausstellung oder auch auf Social Media dann veröffentlicht.
Nun sind in Fußgängerzonen oder öffentlichen Parks ja meist auch einige Menschen unterwegs.
Doch wie handhabt man das mit all den Menschen, die da auf dem Bild zwangsläufig sein werden.

Mit jedem einzelnen eine Vereinbarung über die Bildrechte zu treffen wird schwierig sein.
Nun habe ich aber kürzlich auch gelesen, dass die Regelung wie früher nicht mehr ganz so einfach umzusetzen ist.
Die gängige Anwendung war ja, dass es auf das Hauptmotiv ankommt und wenn Menschen Beiwerk sind, auch wenn sie klar erkennbar waren das Bildrecht nicht angewandt wurde, sondern es unter der künstlerischen Freiheit zu verbuchen war.
Wobei diese Grenzen ja sehe schwammig waren und immer im Einzelfall zu betrachten war.

Der Prozess von Espen Eichhöfer mit einem Motiv seiner Ausstellung hat ja klar aufgezeigt, dass es noch viele offene Fragen hierzu gibt.
Kunstfreiheit steht dem Persönlichkeitsrecht gegenüber und kann ja nicht einfach klar voneinander abgegrenzt werden...

Zudem genügt ja weder eine Liste noch ein einfacher Dreizeiler um möglichst viele Menschen persönlich um Erlaubnis zu bitten.
Bei einer Liste verstößt das gegen den Datenschutz, da zusätzlich eingewilligt werden müsste auch den Nachfolgenden die Daten offen zu legen. Deckt man die Daten ab, wird die transparente Information unterbrochen und diese Liste könnte keine Wirksamkeit mehr haben.
Wenn über einen Dreizeiler jeder angesprochen wird, muss hier auch Art.21 DSVGO entsprochen werden --> der nachträgliche Widerspruch zur Verarbeitung der Daten muss gewährleistet werden. (Widerspruchsrecht)

Für mich macht es diese Sache ganz schön verzwickt.

Sie steht es mit dem Leitsatz, dass es soweit rechtlich abgedeckt ist, solange die Personen soweit unkenntlich sind, dass sie nicht von einem Laien ohne Hilfsmittel eindeutig identifiziert werden können. Hier ist auf markante Tattoos oder einmalige Kleidungsstücke zu achten, die eine Person eindeutig identifizieren könnten.
Kann man dies in Verbindung mit § 23 KunstUrhG dann soweit in eine Grauzone bringen, um das Risiko einer Klage weiter zu minimieren?
Juristen sind bisher meist der Auffassung dass das KUG vor der DSVGO anzuwenden ist, aber rechtlich sicher geklärt ist das nicht, eine Auffassung hat vor Gericht im Zweifel ja wenig Bestand...

Beschäftigt sich jemand mit StreeftArt soweit, dass es ggf. aus der eigenen Praxis sprechen kann?

Ich bin auf die Diskussion gespannt und hoffe der Bereicht kann etwas eingegrenzt werden.

In diesem Sinne
Chris
******ova Paar
265 Beiträge
Das war für mich ganz einfach, ich habe aufgehört in Europa StreetArt zu machen. Denn ich habe keine Lust verklagt zu werden, den das wir dir sicher schnell passieren, wenn du deine Bilder veröffentlichst. Es wird immer Geldgeile 💩Abmahnanwälte💩geben. Dein Bild wird gesehen und schon bekommst du ein nettes Schreien.
War genau so bei einem Freund von mir so. Er hat dann 450€ zahlen müssen
*********aler Mann
276 Beiträge
Ich hab hier ein sehr umfangreiches Buch zu "Recht für Fotografen"
Der Verlag hatte dazu ein Update online gestellt wegen der DSGVO...

Ja häufiger Konsens ist - wenn man das Riesenrad auf dem Jahrmarkt fotografiert - es also das Zentrum ist - dann ist es egal ob Menschen daneben sind...

Streetart im Stil von New York - also den Menschen auf der Strasse ins Gesicht gehalten - das ist quasi nur dort wirklich rechtlich ok...
******ova Paar
265 Beiträge
Zitat von *********aler:
Ich hab hier ein sehr umfangreiches Buch zu "Recht für Fotografen"
Der Verlag hatte dazu ein Update online gestellt wegen der DSGVO...

Ja häufiger Konsens ist - wenn man das Riesenrad auf dem Jahrmarkt fotografiert - es also das Zentrum ist - dann ist es egal ob Menschen daneben sind...

Streetart im Stil von New York - also den Menschen auf der Strasse ins Gesicht gehalten - das ist quasi nur dort wirklich rechtlich ok...


Ja aber wenn in New York zB. ein Europäer mit auf dem Bild ist, kann er dich dann trotzdem verklagen. Die Chance ist zwar klein, aber es kann Passieren
**********derHB Mann
2.632 Beiträge
Ist das alles gruselig mit diesem Datenschutz. Die, die es treffen soll, interessiert es nicht, aber das normale Leben wird behindert.
*********nackt Paar
7.438 Beiträge
Gruppen-Mod 
@*********aler hat imho recht. Wenn das Motiv erlaubt ist - Architektur, Technik - und es geraten Personen mit ins Bild, laufen diese als Beiwerk. Im Falle es Fotos von Espen Eichhöfer war die klagende Person aber der scharfgestellte Mittelpunkt, das Thema des Fotos. Alle anderen Motivteile sind unscharf. Ohne diese Frau im Bildvordergrund hätte das Foto keinen Sinn ergeben und wäre nicht veröffentlicht worden.

Da hätte man fragen und sich ein Autogramm einfordern können-sollen-müssen.

Das Dumme ist, dass es keine eindeutige Grenze gibt, was wann gilt. Es gibt Bilder, da ist es eindeutig ok und es gibt Bilder, da ist es eindeutig nicht ok. Aber irgendwo dazwischen gibt es eine Grauzone, bei der im Zweifelsfall erst ein Gericht entscheidet, auf welcher Seite der Grenze sich ein fragliches Bild befindet.

Daher besser Abstand zur Grauzone halten – oder 450 € als Einsatz für das Spiel betrachten.

Zitat von ******ova:
Es wird immer Geldgeile 💩Abmahnanwälte💩geben.

Die haben sehr wenig damit zu tun. Im Geschäftsleben kann ein Händler seine Wettbewerber abmahnen lassen, sofern diese sich nicht an irgendwelche Regeln und Gesetze halten und als Begründung angeben, dass ihm durch die Verstöße geschäftliche Nachteile entstanden seien. Das kann für beide Seiten – Betroffener und Anwalt – ein gutes Geschäft ergeben.

Bei der Straßenfotografie muss sich der/die Abgebildete auf dem Bild erkennen und einen Anwalt beauftragen. Hätte Espen Eichhöfer nicht gerade dieses Foto für ein Werbeplakat ausgewählt, dass außerhalb der Ausstellungsräume ausgehängt wurde, hätte die betroffene Frau sich selbst vielleicht nie entdeckt.
*********aler Mann
276 Beiträge
Es gab mal einen Fall - da wurden Bilder dann vor einer Galerie - auf der Straße ausgestellt


Da war dann das des Pudels Kern

Schwierig ist es immer
Aber sagen wir mal so


Wenn es weder unvorteilhaft aussieht
Nicht in irgendeiner weise verfänglich ist oder in einer privaten intimen Situation entstanden ist

Sollte es eine geringe Wahrscheinlichkeit für Probleme geben
******ova Paar
265 Beiträge
Aber sagen wir das doch mal so wie es ist, zur StreetArt gehören Menschen, ohne die ist das eigentlich langweilig, bzw. wäre für mich dann ehr Architektur. Street und People gehört zusammen. Leider kann man das in Europa nicht mehr machen, ohne Gefahr zu laufen Ärger zu bekommen. Ich selbst hatte schon mal Stress mit einem Anwalt. Ich machen hier nichts mehr.
Auch Hochzeiten sind gestorben.....ein Bekannter Fotograf, hat eine Hochzeitsgeselschaft vor einer Kirche fotografiert, dort hatte sich ein fremder „eingeschlichen“ nach dem die Fotos dann bei FB und Insta online waren kam die Mahnung inkl. Rechnung......tolle Wurst. Begründung er wäre ja nur zufällig auf dem Bild gelandet, und so war es auch er stand nur neben den Gästen
Hallo an die Gemeinde,

ich habe eine kleine Corona Serie gemacht und mir sind ähnlich Fragen gekommen. Die Streetart ist mit solchen Regelungen kaum möglich. Oder man stellt ganze Szenen nach, stellt Schilder auf "Fotograf bei der Arbeit. Wer nicht abgelichtet werden möchte geht bitte einen anderen weg", oder spricht im Nachgang die Hauptakteure an...was richtig zum Stress wird. Ich fühle mich echt als Straftäter, wenn ich ein Motiv habe und dann durchdrücke. Einfach weil der Moment passt und dann ist die Person weg....ganz toll *aua* . Ich habe davon nichts veröffentlicht, aber ich kann die Berufsfotografen und die die ihre Werke ausstellen verstehen. Es ist zum ....!
Oder man macht es einfach wie mit Dashcams und untergräbt den Grund des Motivs. Dann ist die Person halt zufällig in die Situation gelaufen ;). Man macht dann halt noch mehrere Aufnahmen über mehrere KF Punkte....und was die Kamera scharf stellt....purer Zufall. So wie die Lavalampenfirewall. Welches Gericht kann Dir nachweisen, dass du das gewollt hast. Keins. Vielleicht deswegen mein Vorschlag mehrere KF Sensoren zu verwenden als nur genau den in der Mitte. Dazu betitelt man das Bild noch entsprechend alla Fußweg mit Menschen. Und dann ist die " Absicht " genau das Motiv zu nehmen wo man ein übergebraten bekommen soll entkräftet. Ich habe jetzt nicht en Detail die Kenntnis über die DSGVO. Aber alle Gesetze sind halt Auslegungssache im deutschen Rechtsraum. Einzig Verträge genau auf den Millimeter bindend. (Wenn man diese so gestaltet). Und wenn ich merke, dass jemand Interesse hat und in die Kamera lächelt. Mein Gott, dann spreche ich die Person an und Frage nach ihrem Einverständnis. Und wenn nicht, dann kann ich es halt nicht veröffentlichen und gut ist. Vielleicht sehe ich das auch zu leicht/bzw. zu einfach. Ich bin halt nicht der Profifotograf und kein Anwalt. Beruflich bin ich halt viel mit Verträgen und Gesetzen Konfrontiert und habe schon vieles Lernen dürfen. Vielleicht noch eine Idee. Einfach mit einer leuchtgelben Weste Streetartfotograf los ziehen. Dann sind alle Personen, die einen sehen informiert. Was wiederum rechtliche heißt, dass sie einen auch das Foto hätten verbieten können und deswegen bei einer Klage der Spieß umgedreht werden kann. Weil die Grundlage der Unwissenheit weg ist. Und wie sag man immer so schön. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Ein Künstler ist halt mitten im Geschenkt und die Menschen kommen zu ihm (Straßenmusiker, *maler*, Artisten). Nur beim Fotografen erkennt man das nicht. Und die von der Presse müssen sich auch als solche "erkenntlich" zeigen. Weste und Ausweis. Da weiß jeder Bescheid. Beste Beispiel Kamerateams. Wenn die Aluhutträger, Hasskapenträger und sonstige Gruppen nicht gefilmt werden wollen, müssen diese das eindeutig bei dem Team bekunden. Und die müssen sie dann unkenntlich machen. Machen Sie es nicht, dann kannst du das Material verwenden. Und so sehe ich es bei den Fotografen auch. Man gibt sich zu erkennen und dann können die Leute widersprechen.
Und so kann man dann auch bei einer Klage argumentieren. Man hat somit auf die Folgen hingewiesen/ aufmerksam gemacht. Jeder offene Straßenschaden wird auf Autobahnen rigoros gekennzeichnet, damit ja keiner Recht bekommt und gezahlt werden muss. Also gleiches Recht für alle. Und nach DSVGO müsste dann auf den Weste Stehen "Achtung Fotograf " . Und damit ist man raus.
********paar Paar
2.781 Beiträge
Ein interessanter Beitrag hierzu auf der

http://www.fotocommunity.de/ … tionen/dsgvo-fuer-fotografen

Der Artikel wurde geschrieben von:

Amin Negm-Awad
Rechtsanwalt für Medienrecht und Internetrecht, insbesondere zu Rechtsfragen der Fotografie.
Er ist Datenschutzbeauftragter der fotocommunity


Vielleicht hilft der ein bisschen weiter?
**********derHB Mann
2.632 Beiträge
Zitat von **********nkArt:
Der Prozess von Espen Eichhöfer mit einem Motiv seiner Ausstellung hat ja klar aufgezeigt, dass es noch viele offene Fragen hierzu gibt.

Klärt das nicht dieser Artikel und die Entscheidung des Gerichts:
https://www.faz.net/aktuell/ … nfotografen-15529676-p2.html
Zitat von **********derHB:
Klärt das nicht dieser Artikel und die Entscheidung des Gerichts:
https://www.faz.net/aktuell/ … nfotografen-15529676-p2.html

Irgendwie liest sich das so, als sei der Artikel nur auf das KUG bezogen. Der Vorfall stammt ja auch aus vor-DSGVO-Zeiten. Unter Umständen würde hier heute nach DSGVO entschieden. Irgendjemand kann die Frau gerade aufgrund der auffälligen Kleidung zuordnen und somit feststellen wo sie war, das reicht schon aus.

Unabhängig ob das Bild analog oder digital erstellt wurde. Digital verarbeitet (z. B. Druck) dürfte es auf jeden Fall sein. Somit gelten die DSGVO-Vorschriften auch. KUG und DSGVO schließen sich nicht gegenseitig aus, diese gelten unabhängig voneinander.
*********aler Mann
276 Beiträge
Ja das war das mit der Art und Weise - also das Foto an sich war ok - die Prominenz in der Öffentlichkeit hier das Problem...

Da in Deutschland das ganze Paket Datenschutz von der EU mit der heissen Nadel umgesetzt wurde - werden viele Regelungen erst die Karriere durch die Gerichtsinstanzen nehmen müssen - und wahrscheinlich eine DSGVO Version 2 kommen...

DIe Abgrenzung zu Datenschutz, Persönlichkeitsrechten, Kunst, Urheberrecht und die ganze Verwertungskette wird noch viele Juristen beschäftigen....
Guten Morgen,
selbst wenn ich heute, einen schriftlichen Vertrag habe und ein Einverständnis das ich die Person ablichten darf, hat sie die Möglichkeit morgen den zu widerrufen und damit muss ich die Bilder mit der Person vernichten.

Deswegen, macht es alles keinen Spass mehr.

Jetzt mal von den Personen abgesehen, jedes KFZ Kennzeichen oder Hausnummer usw. unterliegt auch dem DSGVO weil es Personenbezogenen Daten sind.

Was ist wenn du auf dem Foto ein Geschäft mit namen siehst? Das ist doch auch geschützt.
Praying Hands. Es war mein/unser erstes Shooting überhaupt. 
Noch nie habe ich mit Softbox oder Model gearbeitet...Sie noch nie mit einem Fotografen für ein ganzes Shooting...

Dafür sind ein paar schöne Einstellungen gelungen, wie ich finde.

Vielen Dank für die ersten Schritte, es hat Spaß gemacht. *zwinker*

Model: Shakti92
Rigger: me
Fotograf: me
**********nkArt Mann
69 Beiträge
Themenersteller 
Zitat von **********derHB:
Klärt das nicht dieser Artikel und die Entscheidung des Gerichts:

Na nicht so ganz. Selbst die Einschätzung des Anwalts von Espen Eichhöfer sieht ja ungereimtheiten bzw. kritisiert die schwammige Einschätzung. Zitat aus dem
Zeitunsartikel:"Kritikwürdig finde ich, dass das zentrale Argument für die Annahme der Persönlichkeitsrechtsverletzung die Art der Präsentation des Kunstwerks war“, sagt denn auch Eichhöfers Anwalt. „Über Zulässig- und Unzulässigkeit der Ausstellung des Fotos hat mithin der Grad der Sichtbarkeit des Fotos entschieden. Das finde ich ziemlich problematisch, denn Kunst lebt letztendlich von ihrer Sichtbarkeit"
Andrea Diener (2018): https://www.faz.net/aktuell/ … nfotografen-15529676-p2.html
So wurde im Prozess zum Beispiel zwar der Ersatz der Anwalts-/Gerichtskosten der Klägerin bestätigt, der Schadenersatz jedoch abgewiesen.
Sei mir nicht böse, aber ich halte mich lieber an Urteile als an die Presse, wenn es um eine Richtung geht, denn im Zweifel kann man sich auf ein Urteil berufen, auf die Presse jedoch nicht.

Ich habe bezüglich des Verfahrens nochmal ein wenig geforscht und bin auf das hier gestoßen...
Abweisung vor dem BVerfG:
BVerfG, Beschluss vom 8.2.2018, Az. 1 BvR 2112/15
In Absatz 5 wird hier ein kleiner wenig genauer begründet, warum hier das Persönlichkeitsrecht stärker gewertet wurde als das KUG:
Zitat aus dem Beschluss Abs.5:
"Mit angegriffenem Beschluss wies das Kammergericht die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass das Aufstellen des Fotos unter § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG falle, stünden der Zurschaustellung des Bildnisses jedenfalls berechtigte Interessen der Klägerin nach § 23 Abs. 2 KUG entgegen. Das Foto sei nicht im Rahmen einer Ausstellung als eines unter vielen, sondern großformatig, die gesamte Fläche einer Stelltafel einnehmend an einer der verkehrsreichsten Straßen der Stadt zur Straße gewandt präsentiert worden. Insofern sei die Klägerin einer breiten Masse als Blickfang ausgesetzt worden und nicht, wie in einer Kunstausstellung regelmäßig zu erwarten, lediglich der Betrachtung durch kunstinteressierte Besucher."

Und hier nochmal aus Abs. 20:
"Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation die betroffene Person erfasst und wie sie dargestellt wird"

Spannend wird es aber auch hier, Abs. 22:
Die Lösung der Spannungslage zwischen Persönlichkeitsschutz und dem Recht auf Kunstfreiheit kann nicht allein auf die Wirkungen eines Kunstwerks im außerkünstlerischen Sozialbereich abheben, sondern muss auch kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen[...]In der Interpretation eines Kunstwerks sind werkgerechte Maßstäbe anzulegen, dabei sind in der Abwägung der Kunstfreiheit mit anderen Belangen strukturtypische Merkmale einer Kunstform zu berücksichtigen"

bei letzterem stellt sich mir die Frage, ob dann der Soldat, der beim Mauerbau über den Stacheldraht gesprungen ist, heute auch erfolgreich gegen diese fotografische Darstellung erfolgreich klagen könnte?

Im Abs.24 findet sich, für mich zumindest, die einzige klare Zusammenhängende Erläuterung, die evtl. beitragen könnte wie man künftig damit umgehen kann/soll:
"Das Kammergericht hat die Bedeutung und Tragweite der Kunstfreiheit bei der Zuordnung des Bildnisses zum Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG und in das Ergebnis seiner Abwägung im Rahmen von § 23 Abs. 2 KUG einbezogen (vgl. BVerfGE 120, 180 <223>) und ist dabei auch den Eigengesetzlichkeiten der Straßenfotografie gerecht geworden. Indem es die Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin aus der Art der Präsentation des Bildes als großformatigem Blickfang an einer öffentlichen Straße herleitet, hat das Kammergericht nicht verkannt, dass es mit der Kunstfreiheit nicht vereinbar wäre, ihren Wirkbereich von vornherein auf Galerien, Museen oder ähnliche räumlich begrenzte Ausstellungsorte zu begrenzen, sondern hat die besondere Persönlichkeitsverletzung der Klägerin durch die hervorgehobene Präsentation auf einer großformatigen Stelltafel an einer der verkehrsreichsten Straßen einer Millionenstadt zum zentralen Punkt seiner Abwägung gemacht."

Heißt für mich, wie es vorhin auch erwähnt wurde, wenn es nicht auf der Straße stehen würde, somit nur einem kleinen Kreis, ggf. auch nur ausgewählten Besuchern, zugänglich, dann hebt dies die künstlerische Freiheit über das Persönlichkeitsrecht.

Interessant wäre für mich hierbei, wie man damit bei Insta verfahren müsste, ob es genügend wäre, sein Profil auf "privat" zu stellen, um somit die Öffentlichkeit einzuschränken?
Ich hätte doch Jura studieren sollen *kaffee*...obwohl, ob das wirklich helfen würde??
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