Street Art und Bildrecht mit der DSVGO
Hallo zum Sonntag Vorabend Demnächst möchte ich etwas mehr mit StreetArt probieren, daher wird das Thema immer aktueller.
ich versuche aktuell ein wenig Licht in mein Dunkel zu bringen was das Thema der Überschrift angeht.
Mir ist klar, dass sicher keine rechtssichere finale Aussage hier dazu getroffen werden kann, aber vielleicht kann das Thema auf ein Minimum an offenen Fragen eingegrenzt werden.
Die Suchfunktion zu StreetArt, Bildrechte, Nutzungsrechte hat keine Treffer ergeben, daher nun dieser Beitrag.
Folgender Fall, man reist in Städte und möchte das tägliche Leben festhalten ggf. wird das in einem Bildband, einer Ausstellung oder auch auf Social Media dann veröffentlicht.
Nun sind in Fußgängerzonen oder öffentlichen Parks ja meist auch einige Menschen unterwegs.
Doch wie handhabt man das mit all den Menschen, die da auf dem Bild zwangsläufig sein werden.
Mit jedem einzelnen eine Vereinbarung über die Bildrechte zu treffen wird schwierig sein.
Nun habe ich aber kürzlich auch gelesen, dass die Regelung wie früher nicht mehr ganz so einfach umzusetzen ist.
Die gängige Anwendung war ja, dass es auf das Hauptmotiv ankommt und wenn Menschen Beiwerk sind, auch wenn sie klar erkennbar waren das Bildrecht nicht angewandt wurde, sondern es unter der künstlerischen Freiheit zu verbuchen war.
Wobei diese Grenzen ja sehe schwammig waren und immer im Einzelfall zu betrachten war.
Der Prozess von Espen Eichhöfer mit einem Motiv seiner Ausstellung hat ja klar aufgezeigt, dass es noch viele offene Fragen hierzu gibt.
Kunstfreiheit steht dem Persönlichkeitsrecht gegenüber und kann ja nicht einfach klar voneinander abgegrenzt werden...
Zudem genügt ja weder eine Liste noch ein einfacher Dreizeiler um möglichst viele Menschen persönlich um Erlaubnis zu bitten.
Bei einer Liste verstößt das gegen den Datenschutz, da zusätzlich eingewilligt werden müsste auch den Nachfolgenden die Daten offen zu legen. Deckt man die Daten ab, wird die transparente Information unterbrochen und diese Liste könnte keine Wirksamkeit mehr haben.
Wenn über einen Dreizeiler jeder angesprochen wird, muss hier auch Art.21 DSVGO entsprochen werden --> der nachträgliche Widerspruch zur Verarbeitung der Daten muss gewährleistet werden. (Widerspruchsrecht)
Für mich macht es diese Sache ganz schön verzwickt.
Sie steht es mit dem Leitsatz, dass es soweit rechtlich abgedeckt ist, solange die Personen soweit unkenntlich sind, dass sie nicht von einem Laien ohne Hilfsmittel eindeutig identifiziert werden können. Hier ist auf markante Tattoos oder einmalige Kleidungsstücke zu achten, die eine Person eindeutig identifizieren könnten.
Kann man dies in Verbindung mit § 23 KunstUrhG dann soweit in eine Grauzone bringen, um das Risiko einer Klage weiter zu minimieren?
Juristen sind bisher meist der Auffassung dass das KUG vor der DSVGO anzuwenden ist, aber rechtlich sicher geklärt ist das nicht, eine Auffassung hat vor Gericht im Zweifel ja wenig Bestand...
Beschäftigt sich jemand mit StreeftArt soweit, dass es ggf. aus der eigenen Praxis sprechen kann?
Ich bin auf die Diskussion gespannt und hoffe der Bereicht kann etwas eingegrenzt werden.
In diesem Sinne
Chris