Gesetzestexte
Generell gilt bei jedem Gesetz in Deutschland die Frage der Auslegung. Es gibt meistens irgendwo eine Lücke, die dann auch solch ungebetene Spanner-Fotofgrafen im Falle eines Prozesses als "ihr Recht" geltend machen können.
In der Regel kann man sich jedoch recht einfach an geltendem Recht orientieren und natürlich vorher fragen...
ANFERTIGUNG VON BILDERN IM PERSÖNLICHEN LEBENSBEREICH
§ 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
1. Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
>> Ist der FKK-Strand eine durch Sichtschutz abgeschlossene Anlage, dann kann innerhalb gemäß der bestehenden Hausordnung kein Foto angefertigt werden. Befindet sich der Fotograf außerhalb, so verstößt er gegen dieses Recht. Trifft natürlich gemäß Bundesrecht nur auf deutsche FKK-Strände zu...
2. Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
3. Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
4. Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
RECHT AM EIGENEN BILD
§ 22 [Recht am eigenen Bilde]
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.
Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23 [Ausnahmen zu § 22]
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
>> z.B. Fotos von Unfällen, Katastrophen, etc. - ob jedoch die abgebildete Person als Katastrophe zu bezeichnen wäre, das ist dann eine recht fragwürdige Auslegungssache...
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
>> Wenn also die Schönheit des Strandes im Vordergrund steht und dieser proportional größer erscheint. Nur: Mit der heutigen Digtaltechnik kann auch ein Teilbereich daheim am PC vergrößert werden. Wollen wir dies dem Fotokünstler pauschal unterstellen?!
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
>> z.B. Demos, Discoveranstaltungen, Rockkonzerte...
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
>> ob damit auch künstlerisch wertvolle Aktaufnahmen vom FKK-Strand gemeint sind?!
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.