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Änderungen der Pflegekasse zur Coronakrise

*****016 Frau
1.723 Beiträge
Themenersteller 
Änderungen der Pflegekasse zur Coronakrise
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

• Bislang erhalten Beschäftigte für bis zu 10 Tage Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung, wenn plötzlich ein Pflegefall in der Familie auftritt und sie die Pflege für einen Angehörigen zu Hause organisieren müssen. Bis zum 30. September 2020 wird Pflegeunterstützungsgeld auch gezahlt, wenn eine Versorgungslücke bei der Pflege zu Hause entsteht (weil z.B. eine Pflegekraft ausfällt oder ein ambulanter Pflegedienst schließt). Anders als heute wird das Pflegeunterstützungsgeld zeitlich befristet nicht mehr bis zu 10, sondern bis zu 20 Tage lang bezahlt.

• Das Recht, der Arbeit wegen einer akuten Pflegesituation in der eigenen Familie fernzubleiben, umfasst bis zum 30. September 2020 ebenfalls 20 statt wie bisher 10 Tage. Zudem werden weitere pandemiebedingte Flexibilisierungen im Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz vorgenommen.
*****016 Frau
1.723 Beiträge
Themenersteller 
•Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 EUR – abweichend von den derzeit geltenden Vorgaben nach Landesrecht – auch anderweitig verwenden. Dies gilt zeitlich befristet bis zum 30.09.2020 beispielweise für haushaltsnahe Dienstleistungen.


•Für alle Pflegebedürftigen gilt: Die bisherige Ansparmöglichkeit von nicht in Anspruch genommenen Entlastungsleistungen wird einmalig um drei Monate verlängert.
*****016 Frau
1.723 Beiträge
Themenersteller 
Wer einen Pflegegrad jetzt beantragt wird nicht Begutachtet sondern er bekommt einen Fragebogen zugeschickt. Oft schließt sich ein Telefongespräch an.
Damit keine Fehler beim ausfüllen passieren: https://www.mdk.de/fileadmin … n_NBA_Pflegebegutachtung.pdf

Dort ist alles sehr gut erklärt.
Auf der gleichen Seite ist auch der Fragebogen zu finden.
*****016 Frau
1.723 Beiträge
Themenersteller 
Intensivpflegestärkungsgesetz und medizinische Rehabilitation.

Die wesentlichen Regelungen der außerklinischen Intensivpflege
Es wird ein neuer Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege in das SGB V aufgenommen. Nur besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte dürfen außerklinische Intensivpflege verordnen.

Außerklinische Intensivpflege kann in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen, in qualitätsgesicherten Intensivpflege-Wohneinheiten, in der eigenen Häuslichkeit sowie in geeigneten Orten, wie z.B. betreuten Wohnformen, Schulen, Kindergärten und Werkstätten erbracht werden.

Damit Patientinnen und Patienten in der Intensivpflege dauerhaft qualitätsgesichert versorgt werden, haben die Medizinischen Dienste im Auftrag der Krankenkassen im Rahmen einer persönlichen Begutachtung am Leistungsort jährlich insbesondere zu prüfen, ob die medizinische und pflegerische Versorgung sichergestellt werden kann.

Damit die Unterbringung in einer stationären Einrichtung nicht aus finanziellen Gründen scheitert, werden Intensiv-Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen weitgehend von Eigenanteilen entlastet.

Die Kostenübernahme gilt für sechs Monate auch dann weiter, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person bessert und außerklinische Intensivpflege nicht mehr nötig ist. Die Krankenkassen können die Leistungsdauer in ihrer Satzung noch verlängern.

Bei allen Patientinnen und Patienten, bei denen eine Entwöhnung von der Beatmung möglich erscheint, soll vor Entlassung aus dem Krankenhaus ein Entwöhnungsversuch erfolgen. Dafür werden Anreize gesetzt und eine zusätzliche Vergütung gezahlt. Wird ein Entwöhnungsversuch nicht veranlasst, drohen Vergütungsabschläge.

Nur qualitätsgeprüfte Pflegedienste dürfen außerklinische Intensivpflege erbringen. Maßnahmen zur Qualitätssicherung werden bundeseinheitlich in Rahmenempfehlungen formuliert.

Die wesentlichen Regelungen zur medizinischen Rehabilitation
Der Zugang zur medizinischen Rehabilitation wird erleichtert: Die verordnenden Ärztinnen und Ärzte stellen die medizinische Notwendigkeit einer geriatrischen Rehabilitation fest. Die Krankenkassen sind an diese Feststellung gebunden. Bei anderen Indikationen kann die Krankenkasse von der Verordnung nur nach Überprüfung durch den Medizinischen Dienst abweichen.

Die Regeldauer der geriatrischen Rehabilitation wird auf 20 Behandlungstage (ambulant) bzw. drei Wochen (stationär) festgelegt.

Das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten wird gestärkt: Der Mehrkostenanteil, den Versicherte tragen müssen, wenn sie eine andere als die von der Krankenkasse zugewiesene Reha-Einrichtung wählen, wird halbiert. Die Mindestwartezeit für eine erneute Reha von Kindern und Jugendlichen wird gestrichen.

Damit Reha-Einrichtungen ihren Pflegekräften angemessene Gehälter zahlen können, wird die Grundlohnsummenbindung für Vergütungsverhandlungen aufgehoben. Auf Bundesebene werden Rahmenempfehlungen geschlossen, um einheitliche Vorgaben für Versorgungs- und Vergütungsverträge zu schaffen.

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (voraussichtlich im Herbst) in Kraft. Es ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.
*****016 Frau
1.723 Beiträge
Themenersteller 
Gerade von der Pflegekasse eingetroffen
Akt. Nachricht: nicht genutzte Beträge für
Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI aus 2019 noch bis zum 31. März 2021 übertragen und
genutzt werden können. Dies gilt für alle Pflegebedürftige aller Pflegegrade.
Hierüber sollten Sie Ihre betroffenen Kunden selbstverständlich informieren, um für das verbleibende
Budget Leistungen vereinbaren zu können, bevor es verfällt.
Nicht ausgeschöpfte Beträge aus dem Kalenderjahr 2020 können zugleich, wie gewohnt, in das erste
Kalenderhalbjahr 2021 übertragen werden.
*****016 Frau
1.723 Beiträge
Themenersteller 
Hallo Zusammen
Am 01.07 tritt eine Änderung in Kraft.

https://www.libify.com/magazin/allgemein/pflegereform-2021

Ein guter Artikel dazu.
*****016 Frau
1.723 Beiträge
Themenersteller 
Guten Morgen

Heute stelle ich die Änderung des Pflegegesetz rein mit der Anmerkung: Wer Angehörige in einer Pflegeeinrichtung hat sollte auf den Betreiber zugehen und ihn fragen in welchem Zeitrahmen er die Änderung umsetzen kann. Auch bitte in dem Schreiben einfügen das man den Anspruch geltend macht mit diesem Schreiben. Dies sollte ebenfalls bei der Pflegekasse passieren.
Jede Kasse hat einen eigenen Verwaltungsablauf.

Um P!egebedürftige vor Überforderung durch steigende P!egekosten zu schützen, zahlt die P!egeversicherung bei der Versorgung im P!egeheim künftig neben dem nach P!egegrad differenzierten Leistungsbetrag einen Zuschlag. Er steigt mit der Dauer der P!ege: Im ersten Jahr trägt die P!egekasse 5 % des p!egebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 %, im dritten Jahr 45 % und danach 70 %.
In der ambulanten P!ege werden die Sachleistungsbeträge um 5 % erhöht, um auch dort den steigenden Vergütungen Rechnung zu tragen.
*****016 Frau
1.723 Beiträge
Themenersteller 
Heute möchte ich Euch Kollegen vorstellen die kostenfreie Beratung zum Teilhabegesetz anbieten und bei der Antragsstellung unterstützen.
Es handelt sich um die EUTB

Ergänzende unterstützende Teilhabe Beratung.

Auch bei Erwerbsminderungsrente, Grundsicherung, Fahrtkosten und ähnliches sind sie aktiv.

Im Netz findet man die ortsnahen Beratungsstellen.
.

Lg und bleibt gesund.
*****016 Frau
1.723 Beiträge
Themenersteller 
am 14.09.2021 wurde die „Zweite Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie“ erlassen. Sie tritt ab dem 01.10.2021 in Kraft.

Mit dieser Verordnung wird eine Verlängerung der Geltungsdauer folgender Maßnahmen bis einschließlich 31. Dezember 2021 angeordnet:

die Möglichkeit der Pflegebegutachtung ohne Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen und auf Grundlage strukturierter telefonischer oder digitaler Befragung (§ 147 Absatz 1 und 6 SGB XI),
die Durchführung der Beratungsbesuche gemäß § 37 Absatz 3 SGB XI telefonisch, digital oder per Videokonferenz, wenn die oder der Pflegebedürftige dies wünscht (§ 148 SGB XI),
die Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Pflegesachleistungen zur Vermeidung von Versorgungsengpässen (§ 150 Absatz 5 SGB XI),
der flexible Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 (§ 150 Absatz 5b SGB XI) und
die Möglichkeit der Übertragung der in den Jahren 2019 und 2020 nicht verbrauchten Beträge für die Leistung nach § 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI (§ 150 Absatz 5c SGB XI).
Viele Grüße
*****016 Frau
1.723 Beiträge
Themenersteller 
Heute eine Erinnerung von mir.

Pflegepauschbetrag
Den Pflegepauschbetrag können Privatpersonen einsetzen, die einen Menschen pflegen. Er kann bei der Steuererklärung beansprucht werden. Dadurch verringert sich die Steuerlast. Voraussetzung ist, dass die Pflege in häuslichem Umfeld durch eine private Pflegeperson erfolgt (z.B. Angehörige oder Nachbarn). Außerdem muss ein gewisser Grad der Pflegebedürftigkeit vorherrschen. Der Pflegepauschbetrag beläuft sich auf 1.800 Euro im Jahr für Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 und Menschen mit den Merkzeichen H (hilflos) oder Bl (blind) im Schwerbehindertenausweis. Für Personen mit Pflegegrad 3 beträgt der Pauschbetrag 1.100 Euro und bei Pflegegrad 2 sind es 600 Euro im Jahr.

Übrigens: Wer zwei Menschen gleichzeitig pflegt, erhält den doppelten Betrag. Wenn sich hingegen zwei Personen um einen Pflegebedürftigen kümmern, muss der Pflegepauschbetrag aufgeteilt werden.

Behindertenpauschbetrag
Für Kosten, die wegen einer Behinderung regelmäßig anfallen, gilt der sogenannte Behindertenpauschbetrag. Dazu gehören zum Beispiel Kosten für Medikamente, erhöhten Wäschebedarf oder Hilfsmittel wie Rollstühle und Prothesen. Vom Behindertenpauschbetrag können Menschen profitieren, deren Grad der Behinderung (GdB) mindestens bei 20 liegt. Je nach GdB variiert die Höhe des Behindertenpauschbetrags. Er beträgt maximal 2.840 Euro im Jahr bzw. 7.400 Euro für hilflose, blinde oder taubblinde Menschen.

Für das Jahr 2021 sind folgende Beträge vorgesehen:

Behinderungsgrad 20: 384 Euro
Behinderungsgrad 30: 620 Euro
Behinderungsgrad 40: 860 Euro
Behinderungsgrad 50: 1.140 Euro
Behinderungsgrad 60: 1.440 Euro
Behinderungsgrad 70: 1.780 Euro
Behinderungsgrad 80: 2.120 Euro
Behinderungsgrad 90: 2.460 Euro
Behinderungsgrad 100: 2.840 Euro
hilflose, blinde oder taubblinde Menschen (laut Eintrag im Schwerbehindertenausweis): 7.400 Euro
*****016 Frau
1.723 Beiträge
Themenersteller 
Heute mal das Thema Medikamente:

Orientierung für eine sichere Einnahme gibt der Medikamentenplan (auch Medikationsplan genannt). Das Wichtigste in Kürze: Nehmen Sie gleichzeitig drei und mehr vom Arzt verordnete Medikamente ein, haben Sie Anspruch auf einen Medikamentenplan. In der Regel erstellt Ihr Hausarzt den Medikamentenplan

Wo bekomme ich einen Medikationsplan?
Den Medikationsplan erstellt in der Regel der Hausarzt. Er ist dazu verpflichtet. Nur wenn Patienten keinen Hausarzt haben, sind auch Fachärzte verpflichtet, einen Medikationsplan auszustellen.

Was muss auf einen Medikamentenplan?
Auf dem Medikamentenplan/Medikationsplan sollten folgende Angaben für jedes Medikament gelistet sein: Wirkstoff, Handelsname, Stärke, Darreichungsform, Dosierung und Hinweise zur Einnahme. Einmal jährlich soll dieser Medikamentenplan vom Arzt, Krankenhaus oder Apotheker aktualisiert werden.

Deshalb auch immer daran denken Medikamente die der Facharzt verordnet ihrem Hausarzt mitteilen.
*****016 Frau
1.723 Beiträge
Themenersteller 
Treten zum 01.01.22 in Kraft
Entlastung für Pflegebedürftige in stationärer Pflege

· Um Pflegebedürftige vor Überforderung durch steigende Pflegekosten zu schützen, zahlt die Pflegeversicherung bei der Versorgung im Pflegeheim einen Zuschlag zu dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag. Er steigt mit der Dauer der Pflege: Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5 % des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 %, im dritten Jahr 45 % und danach 70 %.
· In der ambulanten Pflege werden die Sachleistungsbeträge um 5 % erhöht, um den steigenden Vergütungen Rechnung zu tragen.
· Es werden gesetzlich starke Anreize für den Ausbau der Kurzzeitpflege gesetzt. Um die Pflegebedürftigen nicht zu belasten, wird der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege zudem um 10% angehoben.
· Es werden die regionalen Netzwerke gestärkt, indem die Fördersumme um 10 Millionen Euro/Jahr aufgestockt wird.
Erstmals Bundeszuschuss für Pflegeversicherung

· Zur Finanzierung der Pflegeversicherung wird ein Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro pro Jahr eingeführt.
· Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt um 0,1 Prozentpunkte.
(Diese Regelungen sind Bestandteil des „Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ – GVWG)
Pandemiebedingter Schutzschirm wird verlängert

· Die Regelungen zur Erstattung pandemiebedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag werden bis Ende März 2022 verlängert.
· Der flexiblere Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 zur Sicherstellung der Versorgung bleibt befristet erhalten. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Pflegesachleistungsbeträge bei Pflegegrad 2 bis 5.
· Flexibilisierungen bei Familienpflegezeit und Pflegezeit bleiben befristet bestehen.
· Der Anspruch auf coronabedingtes Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage wird bis Ende März 2022 verlängert.
· Die Medizinischen Dienste können im Einzelfall bis Ende März 2022 Pflegebegutachtungen ohne persönliche Untersuchung der Versicherten in ihrem Wohnbereich durchführen.
· Ebenfalls bis Ende März 2022 besteht für Pflegegeldempfänger die Möglichkeit, den Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI telefonisch, digital oder per Videokonferenz abzurufen.
Weiterhin längeres Kinderkrankengeld

· Diese pandemiebedingte Sonderregelung für Kinderkrankengeld wird verlängert: Das Kinderkrankengeld kann auch 2022 je versichertem Kind grundsätzlich für 30 statt 10 Tage (bei Alleinerziehenden 60 statt 20 Tage) in Anspruch genommen werden.
(Diese Regelungen sind Bestandteil des „Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“)
*****016 Frau
1.723 Beiträge
Themenersteller 
Neuerungen ab 01.01.22

Das Wichtigste in Kürze:
Leistungsbeträge für Pflegesachleistungen, also die Beträge für den ambulanten Pflegedienst, und für die Kurzzeitpflege werden ab 01.Januar 2022 angehoben.
Durch einen höheren Zuschuss zu den Pflegekosten im Heim sollen Bewohner:innen ab 01.Januar 2022 finanziell entlastet werden.
Erstattungsansprüche gegenüber der Pflegeversicherung können unter bestimmten Bedingungen auch noch nach dem Tod einer pflegebedürftigen Person geltend gemacht werden.
Neu: Zusätzlich besteht ein Anspruch gegen die Krankenkasse auf Übergangspflege im Krankenhaus, wenn die Versorgung einer Person nicht anders sichergestellt werden kann.
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