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Behinderung

*******inde Frau
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Behinderung
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Defintion - WHO
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Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) formulierte 1980 und 2001 eine "Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit und Behinderung" (ICIDH 1 und ICIDH 2, International Classification of Functioning, Disability and Health).

Darin wird nicht mehr die Orientierung an Defiziten (Defizitorientierung) in den Vordergrund gestellt, sondern das Ziel der Teilhabe an den verschiedenen Lebensbereichen. Die WHO unterschied damals "impairment" (Schädigung), "disability" (Funktionseinschränkung) und "handicap" (soziale Beeinträchtigung). In der Fassung aus dem Jahr 2005 (ICF, "Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit") wurde das Wort "handicap" nicht mehr verwendet, sondern die Formulierung "Beeinträchtigung der Teilhabe an der Gesellschaft" gewählt.


Die vier Bereiche der WHO-Definition

Die Definition der Weltgesundheitsorganisation WHO nennt vier Bereiche, die eine Behinderung bedingen können ("negative oder positive Abweichungen von Normzuständen").

  • Körperfunktionen und Körperstrukturen: System des Körpers.
    Wenn Elemente dieses Systems beeinträchtigt sind, dann wird dies als Schädigung bezeichnet (engl.: impairment).
  • Aktivitäten: Durchführung einer Handlung oder Aufgabe.
    Wenn ein Mensch bei der Durchführung von Aufgaben Schwierigkeiten hat, dann wird dies als Beeinträchtigung dieser Aktivität bezeichnet (engl.: limitation).
  • Teilhabe: Zusammenleben mit anderen Menschen in bestimmten Lebenssituationen.
    Wenn ein Mensch Probleme beim Einbezogensein in Lebenssituationen hat, dann ist seine Teilhabe beeinträchtigt (engl.: restriction of participation).
  • Umweltfaktoren bilden die gesellschaftliche Umwelt mit ihren sozialen Systemen ab.
    Ob und wie ein Mensch behindert ist oder wird, entscheidet sich auch durch die Umwelt und die wechselseitige Beeinflussung der oben dargestellten Faktoren (engl.: environmental factors).


Quelle: http://www.imhplus.de/index. … icle&id=11&Itemid=196&ang=de
*******inde Frau
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Definition - SGB IX
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Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Neuntes Buch
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen


§ 2 SGB IX Begriffsbestimmungen

  • (1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
  • (2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
  • (3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).


Quelle: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/2.html
*******inde Frau
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Definition - Interpretation der Integrationsämter
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Das SGB IX definiert den Begriff der Behinderung als Ausgangspunkt für die
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (§ 2 Absatz 1 SGB IX). Menschen sind danach behindert, wenn sie eine körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die genannten Beeinträchtigungen angeboren, Folgen eines Unfalls oder einer Krankheit sind.

Die Begriffsdefinition des SGB IX folgt der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Die Klassifikation enthält eine länder- und fachübergreifende einheitliche Beschreibung des funktionalen Gesundheitszustands und der Behinderung einer Person sowie der Beeinträchtigung der Aktivitäts- und Teilhabemöglichkeiten und der relevanten Kontextfaktoren. Maßgeblich ist nicht die Beeinträchtigung selbst, sondern deren Auswirkungen in einem oder mehreren Lebensbereichen. Behinderung wird individuell sowie situations- und umfeldabhängig verstanden. Das deutsche Recht nähert sich damit dem Behinderungsbegriff der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen) an (vergleiche dessen Artikel 1 Satz 2).

Unter dem für das jeweilige Lebensalter untypischen Zustand im Sinne der genannten Definition ist der Verlust oder die Beeinträchtigung von normalerweise in dieser Altersgruppe vorhandenen körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder seelischer Gesundheit zu verstehen.


Quelle: https://www.integrationsaemt … derung/77c355i1p/index.html#
*******inde Frau
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Ursachen und Arten der Behinderung
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Die Schädigungen und Beeinträchtigungen, die eine Behinderung ergeben, können angeboren, die Folge eines Unfalls oder einer Krankheit sein. Je nach Art der Schädigungen und ihrer Auswirkungen wird zwischen verschiedenen Behinderungsarten unterschieden. Eindeutige Abgrenzungen zwischen körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen sind jedoch kaum möglich, denn es können zum Beispiel aufgrund starker körperlicher Einschränkungen auch seelische Probleme entstehen oder umgekehrt. Ebenso können geistige Behinderungen in Verbindung mit körperlichen Behinderungen auftreten.

Eine drohende Behinderung liegt vor, wenn eine entsprechende Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 2 Absatz 1 Satz 2 SGB IX). Dabei wird auf objektive Anhaltspunkte - etwa den bisherigen Verlauf der gesundheitlichen Entwicklung - sowie ärztliche Bewertungen und Prognosen abgestellt.


Quelle: https://www.integrationsaemt … derung/77c355i1p/index.html#
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Feststellung der Schwerbehinderung
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Nach dem SGB IX stellen die Versorgungsämter oder die nach dem jeweiligen Landesrecht bestimmten Behörden fest, ob eine Behinderung vorliegt. Die Feststellung richtet sich nach den Maßstäben der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.12.2008 in ihrer aktuell gültigen Fassung. In der Anlage zu § 2 VersMedV sind die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ geregelt. Danach wird die Auswirkung der Beeinträchtigung als Grad der Behinderung (GdB) in Zehnergraden von 20 bis 100 wiedergegeben. Eine Schwerbehinderung liegt vor bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 (§ 2 Absatz 2 SGB IX). Eine Gleichstellung ist möglich bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30 (§ 2 Absatz 3 SGB IX). Der Behinderungsgrad und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen werden mit dem Schwerbehindertenausweis nachgewiesen.


Quelle: https://www.integrationsaemt … derung/77c355i1p/index.html#
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Behinderung als Leistungsvoraussetzung
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Ob bei einer vorliegenden oder drohenden Behinderung auch die für die Leistungsgewährung eines Rehabilitationsträgers geltenden Voraussetzungen erfüllt sind, richtet sich gemäß § 7 SGB IX nach dem für den Rehabilitationsträger jeweils einschlägigen speziellen Leistungsrecht. Sofern für einzelne Leistungsbereiche spezielle Begriffsbestimmungen der anspruchsberechtigten behinderten Menschen getroffen sind, zum Beispiel im Sozialhilferecht die Definition einer „wesentlichen Behinderung“ (§ 99 SGB IX in Verbindung mit § 53 SGB XII) oder die Definition von Behinderung im Sinne von Arbeitsförderung (vergleiche § 19 SGB III), bauen sie auf der generellen Definition der Behinderung in § 2 SGB IX auf. Das bedeutet: Die konkreten Anspruchsvoraussetzungen - einschließlich einer vorliegenden oder drohenden Behinderung - werden individuell bei der Entscheidung über Leistungen und sonstige Hilfen durch den zuständigen Rehabilitationsträger festgestellt. Einbezogen sind damit auch chronisch kranke sowie suchtkranke Menschen, soweit bei ihnen die jeweiligen speziellen gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.


Quelle: https://www.integrationsaemt … derung/77c355i1p/index.html#
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Behinderung und Schwerbehinderung
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Die förmliche Status-Feststellung der Behinderung und ihres Grades (GdB) ist für die Inanspruchnahme der besonderen Hilfen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben und für die Nachteilsausgleiche nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB IX) erforderlich.


Quelle: https://www.integrationsaemt … derung/77c355i1p/index.html#
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Mehrfachbehinderung
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Oft treffen bei Menschen mit einer Schwerbehinderung oder einer Behinderung mehrere Behinderungen zusammen. Sie können unabhängig voneinander bestehen oder sich in ihren Auswirkungen gegenseitig überschneiden und verstärken. Die wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Behinderungen sind bei der Feststellung des Grades der Behinderung (Gesamt-GdB) zu berücksichtigen (§ 152 Absatz 3 SGB IX).


Quelle: https://www.integrationsaemt … derung/77c355i1p/index.html#
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UN-Behindertenrechtskonvention
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Die UN-Behindertenrechtskonvention, die auch von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurde, hat den Behinderungsbegriff weiterentwickelt und stellt gemäß dem Leitmotiv „Wir sind nicht behindert, sondern werden behindert“ die gesellschaftlichen Barrieren stärker in den Fokus:

Artikel 1 und Präambel der UN-BRK
„Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen (gemeint sind: einstellungs- und umweltbedingte) Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“


Quelle: https://www.studentenwerke.de/de/content/behinderung-–-gesetzliche-definitionen
(Link kopieren mit Anhängsel, sonst funktioniert die Verlinkung nicht)
Vielen Dank für Deine Mühe!
*******inde Frau
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Sollte etwas in Österreich anders sein, wie bei uns in Deutschland, würde ich mich freuen, wenn du hier von den Abweichungen berichten würdest *g*


LG
maj
Tja ich würde gerne, aber ich habe die Aufmerksamkeitsspanne eine Eintagsfliege *zwinker*
Fällt mir echt schwer, alle Deine Texte zu merken und zu vergleichen. Habe erst zwei Beiträge gelesen.Der erst später. Meine Depressionen haben das ausgelöst. War Bibliothekar und kann seit Jahren nicht mehr größere Texte lesen, geschweige denn umfangreiche Bücher. Les nur noch Texte und Bücher die ich schon kenne und Novellen, halt alles das relativkurz ist. Nochmals *danke*

LG Walter
*******inde Frau
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Das ist weniger schön .... war halt so ein spontaner Gedanke von mir
*******inde Frau
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Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen
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In diesem Beitrag findet ihr Antworten zu folgenden Fragen ....

  • Was bedeutet "Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen"?
  • Wo kann man einen Antrag auf Gleichstellung stellen?
  • Welche Voraussetzungen müssen für eine Gleichstellung erfüllt sein?
  • Was bewirkt die Gleichstellung?
  • Haben gleichgestellte behinderte Menschen die gleichen Nachteilsausgleiche wie schwerbehinderte Menschen?
  • Muss man seinen Arbeitgeber über den Antrag auf Gleichstellung informieren?
  • Kann der Arbeitgeber etwas gegen die Gleichstellung unternehmen?
  • Gleichstellung: Was ist mit Beamten?
  • Kann man auch gleichgestellt werden, wenn man nicht berufstätig ist?
  • Hat man steuerliche Vorteile, wenn man gleichgestellt ist?Arbeitssuchende berichten, dass ihr Antrag auf Gleichstellung abgelehnt wurde und sie lediglich eine "Zusicherung auf Gleichstellung" erhalten haben. Was hat es mit dieser "Zusicherung" auf sich?



Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 gilt man als schwerbehindert. Unter bestimmten Umständen können aber auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung unter 50 schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Was bedeutet die Gleichstellung? Wir haben die wichtigsten Fragen mit einer VdK-Expertin geklärt:



Was bedeutet "Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen"?

Dazu muss man zunächst einmal wissen, dass man den Schwerbehindertenstatus bekommen kann, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt wurde und der Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Arbeitsplatz rechtmäßig im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs Neun (SGB IX) ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Personen den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, bei denen "nur" ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 festgestellt wurde. Die Rechtsgrundlage für die Gleichstellung ist § 2 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 151 Absatz 2 und 3 SGB IX.



Wo kann man einen Antrag auf Gleichstellung stellen?

Betroffene, bei denen die Voraussetzungen zutreffen, können einen Antrag bei ihrer Arbeitsagentur am Wohnort stellen. Das kann mündlich, telefonisch oder schriftlich geschehen. Die Arbeitsagentur schickt den Antragstellern ein Formular zum Ausfüllen zu.

Auch der Arbeitgeber, der Betriebs- oder Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung bekommen einen Fragebogen zugesandt und können Stellung nehmen. Dann prüft die Arbeitsagentur, ob im jeweiligen Fall die Voraussetzungen für eine Gleichstellung vorliegen und eine Gleichstellung ausgesprochen werden kann.



Welche Voraussetzungen müssen für eine Gleichstellung erfüllt sein?

Die gesetzliche Regelung besagt, dass eine Gleichstellung vorgenommen werden soll, wenn jemand infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten kann.

Es müssen aufgrund der Behinderung entweder Wettbewerbsnachteile auf dem Arbeitsmarkt bestehen oder aber der Arbeitsplatz ist behinderungsbedingt gefährdet. Die Betonung liegt dabei auf "behinderungsbedingt", das heißt die Behinderung muss wesentliche Ursache für den Wettbewerbsnachteil oder die Gefährdung des Arbeitsverhältnisses sein. Überdies muss der Arbeitsplatz "geeignet" sein. Das bedeutet, dass sich durch die Tätigkeit der Gesundheitszustand nicht verschlechtern darf.

Ein Beispiel: Man wird voraussichtlich einen Maurer mit schweren Wirbelsäulenproblemen nicht auf dem Arbeitplatz "Maurer" gleichstellen, denn hier droht eine Verschlimmerung der Krankheit. Wird der Mann aber im Betrieb umgesetzt und künftig zum Beispiel als Lagerverwalter eingesetzt, dann könnte er auf dem neuen und dann gesundheitlich geeigneten Arbeitsplatz durchaus gleichgestellt werden.



Was bewirkt die Gleichstellung?

Die gleichgestellten behinderten Menschen haben den besonderen Kündigungsschutz wie schwerbehinderte Menschen. Überdies gibt die Gleichstellung Arbeitgebern Beschäftigungsanreize, denn Gleichgestellte werden bei den Pflichtplätzen im Zusammenhang mit der Schwerbehindertenquote mitgezählt und somit spart ein Arbeitgeber Ausgleichsabgabe.

Es gibt zudem zusätzliche Fördermöglichkeiten über die Integrationsämter oder örtlichen Fürsorgestellen. Gleichgestellte behinderte Menschen haben im Betrieb neben dem Betriebs- oder Personalrat mit der Schwerbehindertenvertretung eine zusätzliche Interessenvertretung.



Haben gleichgestellte behinderte Menschen die gleichen Nachteilsausgleiche wie schwerbehinderte Menschen?

Nein, nicht alle Nachteilsausgleiche gelten auch für gleichgestellte behinderte Menschen. Sie haben beispielsweise keinen Anspruch auf Zusatzurlaub, wie ihn schwerbehinderte Menschen haben. Auch haben gleichstellte Menschen keinen Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die ja zwei Jahre früher als die Regelaltersrente abschlagsfrei in Anspruch genommen werden kann.



Muss man seinen Arbeitgeber über den Antrag auf Gleichstellung informieren?

Nein. Man muss den Arbeitgeber nicht darüber informieren. Er erfährt allerdings von der Antragstellung, weil die Arbeitsagentur ihm in der Regel einen Fragebogen zum Ausfüllen zuschickt.



Kann der Arbeitgeber etwas gegen die Gleichstellung unternehmen?

Nein. Der Arbeitgeber hat gegen die Gleichstellungsentscheidung keine Anfechtungsmöglichkeit. Er ist nur "mittelbar betroffen" und die Gleichstellung greift nicht direkt in seine Rechte ein. Das hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 2001 eingehend dargelegt (Aktenzeichen: B 11 AL 57/01 R).



Gleichstellung: Was ist mit Beamten?

Häufig lehnen die Arbeitsagenturen Gleichstellungsanträge von Beamten ab, da diese als "unkündbar" gelten. Grundsätzlich muss aber auch in diesen Fällen eine sorgsame Prüfung erfolgen, denn auch bei Beamten können die notwendigen Voraussetzungen für eine Gleichstellung vorliegen, zum Beispiel wenn behinderungsbedingt eine Versetzung in den Ruhestand droht.



Kann man auch gleichgestellt werden, wenn man nicht berufstätig ist?

Ja. Wenn jemand arbeitslos ist, einen GdB von 30 oder 40 hat und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Gleichstellung notwendig ist, um einen Arbeitsplatz zu bekommen, muss die Arbeitsagentur gleichstellen. Es muss aber kein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen. Manchmal wird die Gleichstellung von den Arbeitsvermittler/innen auch aktiv als Vermittlungshilfe genutzt, denn durch die Gleichstellung werden besondere Förderleistungen eröffnet.



Hat man steuerliche Vorteile, wenn man gleichgestellt ist?

Ja und nein. Da bei Gleichgestellten bereits ein GdB von 30 oder 40 festgestellt worden ist, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein zusätzlicher Pauschbetrag in der Einkommens- und Lohnsteuer gewährt. Das hat dann aber nichts mit der Gleichstellung, sondern allein mit der Behinderung und dem GdB zu tun.

Möglich ist der Pauschbetrag bei einer Behinderung, die die körperliche Beweglichkeit dauernd beeinträchtigt, zum Beispiel auch als Folge innerer Krankheiten oder einer Seh-/Hörbehinderung, oder bei einer Behinderung, die durch eine typische Berufskrankheit hervorgerufen wird oder zum Bezug einer Rente berechtigt.



Arbeitssuchende berichten, dass ihr Antrag auf Gleichstellung abgelehnt wurde und sie lediglich eine "Zusicherung auf Gleichstellung" erhalten haben. Was hat es mit dieser "Zusicherung" auf sich?

Im Jahr 2002 führten die Arbeitsagenturen die "Zusicherung der Gleichstellung" ein. Gedacht war das Instrument als Erleichterung für arbeitssuchende Antragsteller/innen, damit diese im Bewerbungsverfahren flexibel auf die damals noch zulässige (tätigkeitsneutrale) Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderteneigenschaft reagieren konnten.

In der Praxis hat sich das Instrument nach Einschätzung des VdK nach allerdings nicht bewährt. Mittlerweile wird nach überwiegender Rechtsmeinung die arbeitgeberseitige Frage nach einer Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen (statusbezogen) als unzulässig und Diskriminierung angesehen. Damit entfällt der Vorteil einer Zusicherung.

Nach der fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg ist bei Vorliegen der Voraussetzungen seit Mai 2017 keine Zusicherung mehr, sondern grundsätzlich unmittelbar die Gleichstellung zu erteilen. Bestehende Zusicherungen behalten ihre Wirkung.



Quelle: https://www.vdk.de/deutschla … t_schwerbehinderten_menschen
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Grad der Behinderung (GdB)
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In diesem Beitrag findet ihr Antworten zu folgenden Fragen ....

  • Was ist eine Behinderung?
  • Was ist der Grad der Behinderung?
  • Bleibt der GdB, der einmal festgestellt wurde, ein Leben lang gleich?
  • Warum sollte man überhaupt den Grad der Behinderung feststellen lassen?
  • Ab wann gilt man als schwerbehindert?
  • Wie wird der GdB festgelegt?
  • Rechtliche Grundlage: Die Versorgungsmedizin-Verordnung
  • Grad der Behinderung und Grad der Schädigungsfolgen - Was ist der Unterschied?



Was bedeutet eigentlich der Grad der Behinderung und wie wird er ermittelt? Ab welchem Grad der Behinderung gilt man als schwerbehindert? Wir fassen die wichtigsten Informationen zum Thema zusammen.



Was ist eine Behinderung?

In Deutschland leben rund 10 Millionen Menschen mit einer Behinderung, davon sind mehr als 7,6 Millionen schwerbehindert. Eine Behinderung ist im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) wie folgt definiert:

"Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist."

Das bedeutet: Nicht nur "sichtbare" Behinderungen sind relevant. Auch mit einer unsichtbaren Behinderung, etwa einer schweren chronischen Erkrankung, einer seelischen oder psychischen Erkrankung kann man den Grad der Behinderung feststellen lassen.



Was ist der Grad der Behinderung?

Der Grad der Behinderung (GdB) beziffert die Schwere einer Behinderung. Er ist also das Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens.

Der GdB kann zwischen 20 und 100 variieren. Er wird in Zehnerschritten gestaffelt. Irrtümlich beziehungsweise umgangssprachlich wird der Grad der Behinderung häufig in Prozent angegeben, also zum Beispiel "Ich habe einen GdB von 50 Prozent". Dies ist aber falsch, es wird schlicht gesagt "Ich habe einen GdB von 50".



Bleibt der GdB, der einmal festgestellt wurde, ein Leben lang gleich?

Nicht zwingend: Wenn es gesundheitliche Änderungen gibt, kann der Grad der Behinderung sich ändern. Damit sind sowohl Verbesserungen als auch Verschlechterungen im Gesundheitszustand gemeint. Der Grad der Behinderung kann dann überprüft und neu festgestellt werden. Dazu sind ein Antrag auf Neufeststellung sowie erneute medizinische Gutachten notwendig.

Wichtig zu wissen: Der GdB kann auch herabgesetzt werden. Es ist möglich, die Schwerbehinderteneigenschaft zu verlieren, wenn der GdB unter 50 eingestuft wird. Daher sollte eine Neufeststellung sehr gut überlegt sein. Wir haben dazu umfassende Informationen für Sie zusammengestellt: Der Weg zum höheren Grad der Behinderung



Warum sollte man überhaupt den Grad der Behinderung feststellen lassen?

Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf bestimmte Nachteilsausgleiche. Diese sind abhängig von der Art der Behinderung, aber auch vom Grad der Behinderung. Für schwerbehinderte Menschen - ab einem GdB von 50 - gelten zum Beispiel besondere Regelungen beim Kündigungsschutz.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen GdB von mindestens 30 haben, können unter Umständen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sein und dann auch Anspruch auf bestimmte Nachteilsausgleiche haben. Auch die steuerlichen Freibeträge für Menschen mit Behinderung sind von der Höhe des GdB abhängig. Der VdK kann Sie zum Thema Nachteilsausgleiche beraten.



Ab wann gilt man als schwerbehindert?

Eine Behinderung ab einem GdB von 50 gilt als Schwerbehinderung; in diesem Fall kann ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden, in den der GdB und gegebenenfalls die entsprechenden Merkzeichen eingetragen werden.



Wie wird der GdB festgelegt?

Der Grad der Behinderung wird auf Antrag durch ärztliche Gutachter bemessen. Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird ein Gesamt-GdB ermittelt. Es werden hier allerdings nicht die einzelnen Behinderungsgrade mehrerer Beeinträchtigungen einfach zusammengerechnet und addiert, wie manchmal vermutet wird. Die Festlegung ist komplexer: Entscheidend für den Gesamt-GdB ist, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken.

Die Behinderungen und ihre Auswirkungen werden also insgesamt betrachtet, nicht als voneinander isolierte Beeinträchtigungen. Bei der Beurteilung wird vom höchsten Einzel-GdB ausgegangen, dann wird im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen geprüft, ob das Ausmaß der Behinderung dadurch tatsächlich größer wird.

"Grundsätzlich geht es bei der Feststellung der Behinderung nicht um die Art der Erkrankung/Behinderung oder um eine Diagnose, sondern immer um ein Funktionsdefizit, eine entsprechende Dauer (länger als sechs Monate) und die Auswirkung der Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Es erfolgt keine Addierung von Einzel-GdB. Dabei richtet sich das Versorgungsamt beziehungsweise die feststellende Behörde nach den sogenannten 'Versorgungsmedizinischen Grundsätzen'. Es ist also wichtig, beim Antrag bereits die Auswirkungen und damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag möglichst zu beschreiben und durch ärztliche Atteste und dergleichen mehr bestätigen zu lassen."

Der Sozialverband VdK unterstützt seine Mitglieder bei der Antragstellung und, falls nötig, auch beim Widerspruch gegen den Bescheid.



Rechtliche Grundlage: Die Versorgungsmedizin-Verordnung

Die Kriterien für die Bestimmung des Grades der Behinderung (GdB) sind seit dem 1. Januar 2009 die Versorgungsmedizinischen Grundsätze ("Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen"). Die darin enthaltenen Angaben sind als Orientierungsrahmen zu verstehen. Letztendlich ist die Ermittlung des GdB bei einem Menschen immer individuell und vom Einzelfall abhängig.



Grad der Behinderung und Grad der Schädigungsfolgen - Was ist der Unterschied?

Seit dem 1. Januar 2009 gilt, wie oben bereits erwähnt, die "Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Darin wird neben dem GdB auch der so genannte GdS, der Grad der Schädigungsfolgen, erläutert. Der Grad der Schädigungsfolgen hat die frühere "Minderung der Erwerbsfähigkeit" (MdE) abgelöst.

Der Grad der Schädigungsfolgen und der Grad der Behinderung werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS nur auf die Schädigungsfolgen bezogen ist (kausal) und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache (final).

Beide Begriffe haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt. Aus dem GdB und aus dem GdS ist also nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen. GdB und GdS sind grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen, es sei denn, dass bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht ein besonderes berufliches Betroffensein berücksichtigt werden muss.



Quelle: Chronisch-Erkrankte: Behinderung
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Unsichtbares Leiden: Chronische Erkrankungen können als ....
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Unsichtbares Leiden: Chronische Erkrankungen können als Behinderung anerkannt werden


In diesem Beitrag findet ihr folgende Informationen und Fragen ....

  • Wer gilt als schwer chronisch krank?
  • Entscheidend für den GdB: Das Ausmaß der Erkrankung



Nicht nur Menschen mit einer Sinnes- oder Mobilitätseinschränkung können einen Schwerbehindertenausweis bekommen. Unter Umständen wird auch eine chronische Erkrankung als Behinderung anerkannt.

Mehr als ein Drittel aller Deutschen leidet an einer oder mehreren chronischen Erkrankungen. Mit zunehmendem Alter sind mehr Menschen betroffen. Anerkannt werden können schwerwiegende Erkrankungen wie zum Beispiel

• Asthma,
• Herz-Kreislauf-Erkrankungen,
• Schlaganfall,
• Rheuma,
• Diabetes,
• Multiple Sklerose,

aber auch

• schmerzhafte Rückenleiden
• und Krebserkrankungen.

Als schwerbehindert gelten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr. Auch mit einer schweren chronischen Erkrankung kann man diesen GdB erreichen. Oft wissen die Betroffenen nicht, dass sie Anspruch auf Nachteilsausgleiche wie kürzere Arbeitszeiten oder zusätzliche Urlaubstage hätten.



Wer gilt als schwer chronisch krank?

Laut einer Definition des Gemeinsamen Bundesausschusses von Kassen und Ärzten (G-BA) gilt als schwer chronisch krank, wer mindestens einmal pro Quartal wegen derselben Erkrankung auf ärztliche Behandlung angewiesen ist sowie einen Pflegegrad oder eine Schwerbehinderung hat oder sich in dauerhafter Behandlung befindet, da sich die Erkrankung sonst verschlimmern würde. Die Möglichkeit der Anerkennung als Behinderung geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Aktenzeichen C-335/11 und C-337/11) im Jahr 2013 zurück und soll die Betroffenen vor Diskriminierungen wegen ihres Gesundheitszustands schützen.
(Anmerkung: Definition siehe Chronisch-Erkrankte: chronisch krank vs. schwerwiegend chronisch krank )



Entscheidend für den GdB: Das Ausmaß der Erkrankung

Entscheidend ist das Ausmaß der Erkrankung. Schwere Migräne beispielsweise, bei der Betroffene nur wenige Tage Pause zwischen zwei Anfällen haben, erreicht einen GdB von 50 bis 60. Die chronische Darmerkrankung Colitis Ulcerosa kann bei anhaltenden oder häufig wiederkehrenden Beschwerden ebenfalls mit 50 bis 60 GdB bewertet werden, eine chronische Hepatitis mit starker entzündlicher Aktivität mit 50 bis 70 GdB.

Der Antrag auf Schwerbehinderung wird beim zuständigen Versorgungsamt gestellt. Ob die Kriterien einer Schwerbehinderung erfüllt sind, wird in jedem einzelnen Fall geprüft. Fällt die Entscheidung positiv aus, erteilt die Behörde einen Feststellungsbescheid. Darin sind die einzelnen Behinderungen, der festgestellte GdB und das Merkzeichen aufgeführt. Der Bescheid wird auch dann ausgestellt, wenn der GdB weniger als 50 beträgt.



Quelle: https://www.vdk.de/deutschla … ng_schwerbehinderung_ausweis
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Psychische und seelische Behinderung
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In diesem Beitrag findet ihr folgende Informationen und Fragen ....

  • Psychische Erkrankungen auf dem Vormarsch
  • Seelische und psychische Erkrankung als Ursache von Behinderung
  • Wie wird eine psychische oder seelische Behinderung festgestellt?
  • Psychische Erkrankung: Wie kann ich einen Grad der Behinderung beantragen?



In den Medien wird das Thema Behinderung meist plakativ und gut sichtbar dargestellt – etwa, wenn jemand im Rollstuhl sitzt oder einen Blindenlangstock verwendet. Körperliche, nach außen hin klar erkennbare Einschränkungen halten oft her als Symbol für das Thema „Behinderung“. Aber wie sieht es eigentlich mit seelischen oder psychischen Behinderungen aus?

Ein gängiges Vorurteil: Jemand hat eine schwerwiegende Behinderung und das Umfeld sagt wenig verständnisvoll „Das sieht man dir aber gar nicht an!“. Sehr viele Einschränkungen und Erkrankungen sind auf den ersten Blick nicht erkennbar, beispielsweise Stoffwechselerkrankungen wie Diabetes, Tumorerkrankungen wie Krebs oder Herz-Kreislauferkrankungen wie Herzinsuffizienz. Auch psychische und seelische Erkrankungen sind für Außenstehende meist „unsichtbar“.

Was viele nicht wissen: Auch Menschen mit psychischen und seelischen Beeinträchtigungen haben die Möglichkeit, den Grad der Behinderung (GdB) feststellen zu lassen und entsprechende Nachteilsausgleiche zu erhalten.



Psychische Erkrankungen auf dem Vormarsch

Sie sind nicht sichtbar, aber weit verbreitet: Psychische und seelische Erkrankungen nehmen in Deutschland zu. So steigt beispielweise über die Jahre die Anzahl der Menschen, die sich wegen einer Depression stationär behandeln lassen. Ebenso steigen laut Statistik die Krankheitskosten durch psychische Erkrankungen immer weiter: In 2015 verursachten psychische und Verhaltensstörungen 44,4 Milliarden Euro Kosten pro Jahr – damit nehmen sie einen traurigen zweiten Platz nach den Herz- und Kreislauferkrankungen ein. Alarmierend: Etwa 75.000 Menschen müssen jährlich wegen einer psychischen Erkrankung vorzeitig in Rente gehen. Im Jahr 2016 waren psychische Erkrankungen die häufigste Ursache für die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente.



Seelische und psychische Erkrankung als Ursache von Behinderung

Laut Gesetz können neben körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen auch psychische und seelische Einschränkungen eine Behinderung darstellen. Im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) heißt es dazu:

„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. (...)“

In Deutschland leben laut Statistik mehr als zehn Millionen Menschen mit einer Behinderung, darunter rund 7,6 Millionen schwerbehinderte Menschen. Als schwerbehindert gilt, wer einen anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr hat. Ab einem GdB von 50 kann man einen Schwerbehindertenausweis erhalten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem GdB von mindestens 30 können unter Umständen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sein.



Wie wird eine psychische oder seelische Behinderung festgestellt?

Nicht jede psychische Erkrankung zieht eine Behinderung nach sich. Doch psychische und seelische Erkrankungen können für die Betroffenen gravierende Auswirkungen auf den Lebensalltag haben, zum Beispiel wenn es ihnen nicht mehr möglich ist, zur Arbeit zu gehen, Kontakte zu pflegen oder sich selbst zu versorgen. Motivation, Leistungs- und Kommunikationsfähigkeit und Sozialverhalten können stark eingeschränkt sein.

Zur Beurteilung der Schwere einer Behinderung wird der sogenannte Grad der Behinderung (GdB) herangezogen. Grundlage für die Feststellung des GdB ist die Versorgungs-Medizinverordnung (VersMedV). Sie listet Erkrankungen und Einschränkungen auf und gibt einen Anhaltspunkt, welcher GdB für welche Einschränkung geltend gemacht werden kann. Da bei der Beurteilung jeweils die Auswirkung einer Beeinträchtigung individuell eingeschätzt wird, sind die darin genannten GdB zunächst nur Anhaltswerte. Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird ein Gesamt-GdB ermittelt.

In der Versorgungsmedizin-Verordnung sind in Teil B unter 3. „Nervensystem und Psyche“ unter anderem Psychosen, Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumata aufgeführt, die beispielsweise Angstzustände und Phobien, Zwangsstörungen, Depressionen und soziale Anpassungsschwierigkeiten mit sich bringen können. Auch Suchtkrankheiten wie Drogen- oder Alkoholabhängigkeit und deren Auswirkungen können eine Behinderung nach sich ziehen.

Die Bewertung einer psychischen Einschränkung ist, da es sich um sehr individuelle Fälle und Leidensgeschichten handelt, nicht einfach und für die Betroffenen in der Praxis nicht immer nachvollziehbar. Die Auswirkungen und Störungen, die eine psychische Erkrankung mit sich bringt, können von Person zu Person sehr unterschiedlich sein. Für die Beurteilung des GdB werden immer die Auswirkungen einer Beeinträchtigung auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft betrachtet.



Psychische Erkrankung: Wie kann ich einen Grad der Behinderung beantragen?

Psychische oder seelische Erkrankungen können unter Umständen als Schwerbehinderung anerkannt werden. Zunächst stellt der oder die Betroffene einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung. Dies geschieht bei der Kommunalverwaltung oder beim Versorgungsamt. Zur Beurteilung der Beeinträchtigung wird in der Regel ein psychiatrisches Gutachten herangezogen. Der Sozialverband VdK berät seine Mitglieder ausführlich rund um das Thema Grad der Behinderung, hilft bei der Antragstellung und, falls nötig, auch beim Einlegen eines Widerspruchs gegen den Bescheid.

Liegt eine psychische Behinderung vor, kann es verschiedene Hilfen und Schritte zur Unterstützung geben, beispielsweise im Arbeitsleben in Form von präventiven Maßnahmen, Betrieblichem Eingliederungsmanagement (BEM), Therapie, stufenweiser Wiedereingliederung, Änderungen in der Arbeitsorganisation, Unterstützter Beschäftigung (UB) und anderes mehr. Die Datenbank REHADAT bietet dazu einige Fallbeispiele: Psychische Behinderung und Behinderung durch Sucht



Quelle: https://www.vdk.de/deutschla … he_und_seelische_behinderung
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