Guten Morgen,
ich habe mich mit dem aufkommen der Frage SSC und RACK auch kurz damit beschäftigt.
Essenz für mich, beide behandeln das selbe, nur auf eine andere Art das Thema anzugehen. In der Debatte, die sich auch im Chat ergab, war für mich dann irgendwann der Punkt für mich erreicht, es ist eine Glaubensfrsge, wie so vieles im BDSM, wie man vorgeht.
Für mich ist die Sache mit SSC und RACK sowie der entsprechenden Einvernehmlichkeit relativ einfach!
Beim Tanzen und in der Liebe ist all das erlaubt was beiden gefällt!
Das was beiden gefällt ergibt sich durch Gespräche, Mimik, auftreten und und und, sicherer werde ich mir da bei einer PArtnerin mit der Zeit die wir zusammen verbringen und unsere Neigung ausleben.
Was die rechtliche Seite an geht, unsere Gesetze sind dort sehr eindeutig:
§ 223
Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 224
Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 226 Schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Da ist in keinster Weise ein einvernehmlich oder der gleichen zu finden. Bin also hier dem Ermessensspielraum eines Staatsanwaltes und Richters ausgeleifert.
Auf Grund der Möglichkeit untersucht das der Staatsanwalt ja nicht in jedem Haushalt, ergo muss es jemand zur Anzeige bringen.
Sollte es natürlich zu einer entsprechenden Verletzung kommen, wo der Rettungsdienst benötigt wird, ein Arzt hinzugezogen werden muss, muss ich mich damit aber auseinander setzen. Diese haben teilweise die Pflicht so etwas zu melden!
Kein einfaches Thema, über gewisse Dinge sollte man sich im klaren sein, aber wie schon erwähnt, mit etwas gesunden Menschenverstand sollte so etwas nicht vorkommen.