Kündigungsfristen
Die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse regelt § 622 des BGB, sofern tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist.
Den Gesetzestext hierzu findet man unter
http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html im Netz, hier steht auch wie lange die Fristen mindestens sind.
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer in der Regel die gleichen Fristen, außer es sind kürzere Fristen im Tarif- oder (sofern kein Tarifvertrag vorhanden oder eine für den Arbeitnehmer bessere Regelung) Arbeitsvertrag festgelegt.
Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer ist auch möglich. Nach § 626 BGB (
http://dejure.org/gesetze/BGB/626.html) Absatz 1 gilt:
"Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann."
Aber auch Absatz 2 beachten:
"Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen."
Achtung: Kündigungen bedürfen IMMER der Schriftform!