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Verwaltungsstrafverfahren / Strafverfügung

******er2 Paar
503 Beiträge
Themenersteller 
Verwaltungsstrafverfahren / Strafverfügung
Hallo in die Runde...
Tja sie haben mich erwischt die Östreicher...
Hatte neulich eine Fahrt von Wien nach Karlsruhe...
In Amstetten haben sie mich rausgeholt. Zu bemängeln hatten sie die fehlenden
Warntafeln am Koffer (Gelb/Rot) Allerdings ohne Folgen...
Was sie zu bemängeln hatten war die Fahrerkarte.
Da ich in Urlaub war waren 28 Tage (17.08- 14.09.) nicht registriert. Sie nennen das
mehrmals nicht im Fahrzeug aufgehalten und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen.
Sie werfen mir einen sehr schwerwiegenden Verstoß vor.
300 € wollen sie haben...
Hat jemand Erfahrung wie man aus der teuren Nummer raus kommt?
Bitte keine Häme... ich fahre nur als Aushilfsfahrer...
*******paar Paar
2.529 Beiträge
Gruppen-Mod 
Mahlzeit *huhu*

Hattest Du denn eine Bestätigung vom AG dabei, dass Du nicht gefahren bist, oder hattest Du Ruhezeit auf der Karte nachgetragen? Bei letzterem bin ich mir aber nicht ganz sicher, wie das im Kontrollfalle anerkannt wird, wenn man 2 Wochen Urlaub als Ruhezeit nachträgt. *gruebel* Ich mache es jedenfalls so und so ziemlich alle, die ich kenne.

*wink*
******er2 Paar
503 Beiträge
Themenersteller 
Ich bin insgesamt 5 Wochen nicht gefahren.
War 4 Wochen im Urlaub...
Werde über den Anwalt Einspruch einlegen und die Bestätigung des Urlaubes nachreichen... Von mir aus auch an Eides statt
*****ird Mann
16.016 Beiträge
Gib es deinem Anwalt weiter!
****WIT Mann
114 Beiträge
Moin Kollege,
Urlaubsbescheinigungen gibt es lt. VO(EU) 165/2014 nicht mehr. Dürfen auch EU massig nicht mehr verlangt werden. Du bist aber verpflichtet einen Nachtrag auf deine Fahrerkarte zu erstellen mit Landerkürzel.
Mei Tip lass dir seinen Ausdruck von deinem AG geben über deine Fahrerkarte und mach Wiederspruch gegen das Bußgeld und schicke das hin. Wirst aber Auf jede fall ein geringeres Bußgeld bekommen wegen der Pflichtverletzung Nachtrag Fahrerkarte.
Gruß
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