GANGBANG neue Richtlinien
ACHTUNG ! auch wenn ihr euch nicht innerhalb des deutschen Landes befindet greift aufgrund der von hier aus stattfindenden Unternehmung /Aktion dennoch das deutsche Rechtsgesetz weil man sich auf der Plattform innerhalb deutschen Geetz und Rechtssprechung steht!GangBang & sexuelle Überlassung
Das Prostituiertenschutzgesetz macht eine Neubewertung des Themas “GangBang” notwendig. Die Rechtslage ist aufgrund fehlender Rechtsprechung hier noch unsicher. Nach Einschätzung von Experten gibt es aufgrund der Begleitumstände jedoch ein faktisches Werbeverbot für gewerbliche GangBangs (und auch ähnliche Veranstaltungsmodelle wie sexuellen Überlassungen). Um eindeutige und in der täglichen Praxis handhabbare Kriterien zu haben, werden GangBang-Veranstaltungen im JOYclub dann als gewerblich betrachtet, wenn sie in einer Vergnügungsstätte (Club, Kino o.ä.) stattfinden und/oder ein Eintritt verlangt wird. Entsprechende Veranstaltungen dürfen nicht mehr eingestellt werden.
Da der JOYclub ein Ort der freien Liebe bleiben soll und ein großes privates Interesse an GangBangs und sexueller Überlassung besteht, wollen wir dem rein privaten Vergnügen daran nicht im Wege stehen.
Voraussetzungen für private Treffen, die weiterhin im Veranstaltungskalender stehen dürfen:
Sie finden in privaten Räumlichkeiten, Hotelzimmern o.ä. statt.
Es wird kein Eintritt erhoben.
Hinweis: Ein rein privates Interesse an GangBangs und Überlassungen bringt die Bereitschaft mit sich, die Unkosten für Kondome, Getränke oder Hotel selbst zu tragen.
Wie und wann werden die Änderungen umgesetzt?
Zum 1. Juli 2017 ist das neue Prostituiertenschutzgesetz in Kraft getreten und gewährt eine Übergangsfrist bis Ende Dezember 2017.